BESCHLUSS 26 . Februar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Streithelfer Klägerin wird Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe Anordnung Ratenzahlungen bewilligt Rechtsanwalt beigeordnet . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . April wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts offensichtlich erfordern § Abs. Satz . Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei . wahllosen Art . Abs. Art . Abs. GG entbehren Grundlage . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Streithelfers Klägerin § Abs. Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Vorinstanzen : Entscheidung 14.09.2005 OLG Entscheidung