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4647 lines
40 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
20
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Abs.
§
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Zahlung
November
neu
eingeführten
SEPA-Lastschriftverfahrens
bewirkt
wird
ist
insolvenzfest
.
Anspruch
Zahlers
gemäß
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
V.m
.
Abschn
.
Nr.
Abs.
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
Wochen
Belastungsbuchung
Kreditinstitut
Erstattung
Zahlbetrages
verlangen
können
fällt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Insolvenzmasse
§
Abs.
Satz
InsO
.
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
kann
Kreditwirtschaft
Inkrafttreten
neuen
Zahlungsdiensterechts
rechtswirksam
Geschäftsbedingungen
SEPA-BasisLastschriftverfahren
nachgebildet
werden
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
rechtlichen
Ausgestaltung
Einzugsermächtigungslastschrift
sind
auch
Wege
bewirkten
Zahlungen
Anfang
insolvenzfest
.
derzeitiger
Ausgestaltung
Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens
hängt
Wirksamkeit
Kontobelastung
Lastschriftschuldner
Kreditinstitut
genehmigt
Satz
.
schließt
Genehmigungsfiktion
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kreditinstitute
vorherige
Genehmigung
schlüssiges
Verhalten
.
regelmäßig
wiederkehrenden
Zahlungen
etwa
Dauerschuldverhältnissen
ständigen
Geschäftsbeziehungen
Steuervorauszahlung
kann
Tatgericht
festzustellenden
Umständen
Einzelfalls
jedenfalls
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
konkludente
Genehmigung
vorliegen
Lastschriftschuldner
Kenntnis
Belastung
Einzug
Ablauf
angemessenen
Prüffrist
widerspricht
früheren
Einzug
zuvor
bereits
genehmigt
hatte
.
Urteil
20
Juli
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Streithelfers
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
17
.
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Insolvenzverwalter
Vermögen
T.
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
beklagten
Bank
Auszahlung
Mai
Einzugsermächtigungsverfahren
eingezogenen
Lastschriftbeträge
.
Schuldnerin
eröffnete
Beklagten
Januar
geführtes
Girokonto
Geltung
AGB-Banken
monatliche
Rechnungsabschlüsse
vereinbart
waren
.
Beschluss
8
Juli
bestellte
Insolvenzgericht
Kläger
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
.
folgenden
Tag
widersprach
Beklagten
noch
genehmigten
Lastschriften
Einzugsermächtigungen
verlangte
Auszahlung
Rückbuchung
ergebenden
weiteren
Guthabens
.
Aufforderung
kam
Beklagte
1
.
Juni
Lasten
Schuldnerkontos
ausgeführten
Lastschriften
;
Gutschrift
Mai
eingezogenen
Lastschriftbeträge
Steuerforderung
Freistaates
Streithelfer
Beklagten
Höhe
lehnte
jedoch
.
1
.
Oktober
wurde
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Kläger
ist
Ansicht
Widerspruchs
seien
auch
Lastschriftbuchungen
Zeitraum
1
.
31
.
Mai
Höhe
insgesamt
Schuldnerkonto
wieder
gutzuschreiben
.
Beklagte
meint
Schuldnerin
habe
Einziehung
Lastschriften
Widerspruch
Klägers
bereits
konkludent
genehmigt
;
zumindest
stehe
Schadensersatzanspruch
entsprechender
Höhe
Widerspruch
unverzüglich
erfolgt
sei
unstreitig
ist
auch
sachlichen
Einwendungen
zugrunde
liegenden
Forderungen
gerechtfertigt
sei
.
Landgericht
hat
Zahlung
Zinsen
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Teil
Zinsausspruchs
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Unterstützung
Streithelfers
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Urteil
.
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Schuldnerin
noch
Kläger
hätten
Mai
erfolgten
Lastschriftbuchungen
genehmigt
so
Beklagte
Aufwendungsersatzanspruch
§
erworben
habe
.
fingierte
Genehmigung
Nr.
Abs.
AGB-Banken
komme
schon
Betracht
Kläger
widersprochen
habe
31
.
Mai
erteilten
Rechnungsabschluss
abgelaufen
gewesen
sei
.
liege
auch
konkludente
Genehmigung
Beklagten
.
bloßen
Schweigen
Tageskontoauszüge
liege
auch
Kaufleuten
Genehmigung
Kontobelastungen
.
anders
sei
Kontobelastungen
Monate
unbeanstandet
geblieben
seien
könne
dahinstehen
hier
Fall
gewesen
sei
.
Beklagten
angeführten
Umstände
besonders
intensive
Nutzung
Kontos
Höhe
eingezogenen
Beträge
wiederkehrende
Einzug
laufenden
Geschäftsbeziehungen
seien
vorneherein
geeigneten
Anknüpfungspunkte
rechtsgeschäftliche
Erklärung
schlüssiges
Verhalten
.
Beklagte
ersichtlich
sein
solle
sachlicher
Grund
Widerspruch
bestehe
erkläre
.
bleibe
Zeitraum
konkreten
Verhalten
Unterlassen
rungswirkung
angenommen
werden
könne
solle
.
seien
Aufnahme
Genehmigungsfiktion
AGB-Banken
eher
höhere
Anforderungen
konkludente
Genehmigung
Lastschriftabbuchungen
stellen
.
Beklagten
stehe
auch
aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch
gemäß
§
sachlich
gerechtfertigten
Lastschriftwiderspruchs
.
ergebe
hieraus
auch
Einwand
Inanspruchnahme
Kläger
§
.
Übereinstimmung
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
sei
vorläufige
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
berechtigt
Genehmigung
Belastungsbuchungen
Einzugsermächtigungsverfahren
verhindern
auch
sachliche
Einwendungen
eingezogene
Forderung
erhoben
würden
.
Nr.
Abs.
AGB-Banken
könne
Bankkunde
noch
genehmigten
Lastschrift
Einzugsermächtigungsverfahren
Einwendungen
entgegensetzen
Genehmigung
Lastschrift
entstanden
seien
auch
nachträgliche
Anordnung
Verfügungsbeschränkung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
gehöre
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
entscheidungserheblichen
Punkt
stand
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
bisher
getroffenen
Feststellungen
Kläger
geltend
gemachten
girovertraglichen
Anspruch
Auszahlung
Rückbuchung
Mai
erfolgten
Lastschriftbuchungen
ergebenden
Guthabens
bejaht
Beklagte
Widerspruchs
Klägers
9
Juli
Genehmigung
Lastschriftbuchungen
Aufwendungsersatzanspruch
§
habe
.
Begründung
Berufungsgericht
kludente
Genehmigung
Mai
erfolgten
Lastschriftbuchungen
Schuldnerin
verneint
hat
ist
frei
Rechtsfehlern
.
1
.
Berufungsgericht
legt
rechtlichen
Einordnung
Lastschriftverfahrens
Schuldnerin
erteilten
Einzugsermächtigung
Deckungsverhältnis
Genehmigungstheorie
zugrunde
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
durchgesetzt
hat
erstmals
ausdrücklich
Senat
Urteil
14
.
Februar
XI
521
;
nachfolgend
.
.
siehe
nur
f.
;
53
;
f.
;
.
f.
;
.
12
;
.
;
Urteil
21
.
April
.
.
beinhaltet
Schuldner
Gläubiger
erteilte
Einzugsermächtigung
nur
Gestattung
Kreditwirtschaft
entwickelte
technische
Verfahren
Lastschrifteinzugs
nutzen
.
.
Beauftragt
Gläubiger
Bank
Geldbetrag
einzuziehen
so
leitet
Inkassostelle
Auftrag
Schuldnerbank
Zahlstelle
weiter
Betrag
Schuldnerkonto
abbucht
Schuldner
Weisung
erhalten
haben
.
Mangels
girovertraglicher
Weisung
steht
Zahlstelle
Deckungsverhältnis
solange
Aufwendungsersatzanspruch
§
Schuldner
unberechtigte
Belastung
Kontos
§
Satz
genehmigt
hat
.
Verweigert
Genehmigung
Belastungsbuchung
widerspricht
muss
Zahlstelle
ausgewiesene
Belastung
berichtigen
.
Erfolgt
Widerspruch
Wochen
Belastungsbuchung
so
kann
Zahlstelle
Lastschrift
Interbankenverhältnis
zurückgeben
Abschn
.
Nr.
Abkommens
Lastschriftverkehr
;
Inkassostelle
belastet
sodann
zuvor
gutgeschriebenen
Betrag
Rücklastschriftgebühren
.
.
War
Frist
Widerspruch
Schuldners
bereits
abgelaufen
hat
Zahlstelle
Möglichkeit
Zahlbetrag
Gläubiger
.
.
.
Genehmigung
Belastungsbuchung
Fiktion
Ablauf
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Banken
jetzt
:
Abschn
.
Nr.
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
vereinbarten
Frist
Wochen
Zugang
Rechnungsabschlusses
besteht
Schwebezustand
Deckungsverhältnis
Schuldner
Bank
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Valutaverhältnis
Schuldner
Gläubiger
auswirkt
.
Auch
Einzug
zugrunde
liegende
Forderung
erlischt
erst
Genehmigung
Belastungsbuchung
f.
;
.
f.
Urteil
29
.
Mai
IX
ZR
.
13
;
zweifelnd
Ergebnis
jedoch
offen
erkennende
Senat
.
.
.
Wird
Rechnungsabschluss
üblich
quartalsweise
erteilt
kann
Schwebezustand
Eintritt
Genehmigungsfiktion
Zeitraum
Monaten
andauern
.
2
.
Grundlage
Genehmigungstheorie
ist
Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgte
insolvenzfest
.
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
Kläger
ist
auch
Belastungsbuchung
eigenem
Recht
selbst
genehmigen
kann
Lage
Genehmigung
Schuldners
Eintritt
Genehmigungsfiktion
verhindern
Belastungsbuchung
widerspricht
.
24
;
.
;
Urteil
29
.
Mai
.
.
Genehmigung
ist
Verfügung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
erst
unberechtigte
Kontobelastung
wirksam
wird
Aufwendungsersatzanspruch
Schuldnerbank
entsteht
.
m.w
.
;
Ergebnis
ebenso
.
.
"
starke
vorläufige
Insolvenzverwalter
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
InsO
endgültige
Insolvenzverwalter
können
nehmigung
Belastungsbuchung
eigenem
Recht
erteilen
verweigern
.
28
;
.
.
führt
teilweise
interessengerechten
Ergebnissen
Insolvenzverwalter
hier
Kläger
Möglichkeit
Weise
Gebrauch
macht
noch
genehmigten
Lastschriften
pauschal
unabhängig
widerspricht
Einzug
zugrunde
liegenden
Forderung
sachlich
berechtigte
Einwendung
besteht
.
Erfolgt
Widerspruch
Frist
Wochen
Belastungsbuchung
Zahlstelle
Lastschrift
Interbankenverhältnis
zurückreichen
kann
erweist
misslich
Gläubiger
bereits
gutgeschriebenen
Beträge
Insolvenzmasse
gezogen
werden
unabhängig
Voraussetzungen
Insolvenzanfechtung
§
§
.
InsO
erfüllt
sind
.
War
hier
Frist
Rückgabe
Lastschrift
Gläubigerbank
Widerspruch
Insolvenzverwalters
bereits
verstrichen
so
ist
Leidtragende
Zahlstelle
hier
Beklagte
dann
versuchen
muss
Lastschriftbetrag
Wege
Nichtleistungskondiktion
§
Abs.
Satz
Fall
Gläubiger
kondizieren
.
.
.
Hält
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
Verhalten
vorläufigen
Insolvenzverwalters
zwingende
Konsequenz
Genehmigungstheorie
insolvenzrechtlichen
Gründen
berechtigt
.
;
.
11
;
Urteile
21
.
September
ZR
.
f.
7
.
Mai
IX
ZR
.
13
;
anders
erkennende
Senat
.
macht
pauschalen
Widerspruch
auch
schadensersatzpflichtig
.
fällt
Beantragung
Insolvenzverfahrens
Korrektiv
weg
geeignet
ist
Schuldner
unberechtigten
Lastschriftwidersprüchen
abzuhalten
vgl.
.
;
.
-9-
3
.
Anbetracht
hat
Senat
Urteil
10
.
Juni
.
.
Erwägung
gezogen
Valutaverhältnis
rechtlichen
Schwebezustand
bereits
vorbehaltloser
Gutschrift
eingezogenen
Betrages
Konto
Gläubigers
beenden
.
Beurteilt
Valutaverhältnis
unabhängig
Deckungsverhältnis
noch
ausstehenden
Genehmigung
spricht
Gläubiger
Schuldner
Erfüllungsvereinbarung
§
dahingehend
anzunehmen
fällige
einredefreie
Forderung
bereits
Zeitpunkt
erlöschen
soll
.
Lastschriftschuldner
wird
insbesondere
termingerecht
erfüllenden
Verbindlichkeiten
ausgehen
Erfüllung
Monate
Belastung
Kontos
noch
eingetreten
ist
Lastschriftgläubiger
wird
Schuldner
vorbehaltloser
Gutschrift
Betrages
Konto
Kredit
gewähren
wollen
Senat
.
m.w
.
;
ebenso
S.
f.
;
Ellenberger
S.
f.
;
5
.
Aufl
.
.
50
;
f.
;
.
S.
.
;
.
;
Staudinger/Olzen
Vorbem
.
§
§
.
.
.
Erfüllung
Valutaverhältnis
vorläufigen
Insolvenzverwalter
hindert
Deckungsverhältnis
Belastungsbuchung
widersprechen
vgl.
.
;
aA
12
.
Aufl
.
.
lässt
Problem
mangelnden
Insolvenzfestigkeit
Lastschriftbuchung
indessen
zeitliche
Vorverlagerung
Erfüllung
Valutaverhältnis
allein
lösen
.
Deckungsverhältnis
Schuldner
Bank
wäre
noch
Endgültigkeit
Buchung
erreicht
.
Aufwendungsersatzanspruch
Rechtsverhältnis
weiterhin
Genehmigungserteilung
abhängt
hat
vorläufige
Insolvenzverwalter
Hand
verhindern
.
16
;
.
4
.
Schrifttum
wird
Erzielung
Insolvenzfestigkeit
vorgeschlagen
Genehmigungstheorie
zusätzlich
auch
Deckungsverhältnis
weiterzuentwickeln
.
Schuldnerbank
soll
bereits
dann
Aufwendungsersatzanspruch
berechtigter
Geschäftsführung
Auftrag
§
§
zustehen
Einlösen
Lastschrift
Verbindlichkeit
Zahlungspflichtigen
Erlöschen
gebracht
hat
f.
;
Piekenbrock
.
hätte
Folge
Zahlungspflichtige
nur
noch
Buchungen
genehmigen
müsste
Verbindlichkeit
Valutaverhältnis
zugrunde
liegt
Einzugsermächtigung
erteilt
hat
.
könnte
aber
auch
nur
noch
Fällen
Belastungsbuchung
Konto
widersprechen
.
Ansatz
folgt
Senat
.
Geschäftsbesorgung
Einlösung
Lastschrift
ist
Grundlage
Genehmigungstheorie
Verhältnis
Schuldner
bereits
unberechtigt
Bank
girovertragliche
Weisung
Konto
zugreift
.
Schuldner
ist
Verfügungen
Konto
frei
.
gilt
unabhängig
Einzug
unterliegende
Forderung
tatsächlich
besteht
;
106
;
.
5
.
insolvenzrechtlichen
Probleme
sind
indes
gelöst
Schuldner
Erteilung
Einzugsermächtigung
zugleich
auch
Belastung
Kontos
zustimmt
.
Weg
Genehmigungstheorie
abweichenden
Parteivereinbarung
Deckungsverhältnis
wird
Neufassung
Zahlungsdiensterechts
§
676c
Umsetzung
Richtlinie
2007/64/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
13
November
Zahlungsdienste
Binnenmarkt
Zahlungsdiensterichtlinie
.
Nr.
S.
Zahlungsvorgänge
31
.
Oktober
vgl.
Art
.
§
Abs.
Satz
eröffnet
.
Abs.
Satz
ist
Wirksamkeit
Zahlungsvorgangs
nunmehr
maßgeblich
"
Zahler
"
zugestimmt
hat
Autorisierung
.
Autorisierung
kann
"
Zahlungsdienstleister
Kunden
Rechte
herleiten
insbesondere
steht
Aufwendungsersatzanspruch
gemäß
§
Abs.
§
Satz
.
Autorisierung
Zahlungsvorgangs
kann
vorab
Zahler
Kreditinstitut
vereinbart
auch
nachträglich
erfolgen
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
bestimmen
Oktober
neu
gefassten
"
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
"
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Zahlungsdiensterahmenvertrag
konkretisieren
Zahlungsvorgang
Einzugsermächtigungslastschrift
Kunden
erst
nachträglich
Genehmigung
entsprechenden
Lastschriftbuchung
Konto
autorisiert
wird
Abschn
.
Nr.
Nr.
.
ist
Zahlung
Lastschrift
SEPA-Lastschriftverfahren
europäischer
Ebene
neu
eingeführt
wurde
Zahlstelle
bereits
vorab
Erteilung
SEPA-Lastschriftmandats
autorisiert
Abschn
.
jeweils
Nr.
.
SEPA-Mandat
beinhaltet
nämlich
nur
Einzugsermächtigung
Abschn
.
Nr.
Gestattung
Zahlungsempfängers
Betrag
Konto
Zahlungspflichtigen
einzuziehen
auch
Zahlstelle
gerichtete
Weisung
Zahlungsempfänger
Schuldnerkonto
gezogene
SEPA-Lastschrift
einzulösen
Abschn
.
jeweils
Nr.
.
Generalweisung
liegt
neuen
Terminologie
Gesetzes
Zahlungsauftrag
§
Abs.
Satz
.
autorisiert
Zahler
Parteivereinbarung
Zahlungsvorgang
bereits
Ausführung
Form
Einwilligung
§
Abs.
Satz
Fall
.
Zahlungsauftrag
Schuldnerbank
erteilen
ist
wird
SEPA-Lastschriftverfahren
Zahlungsempfänger
Erklärungsboten
vgl.
§
sein
übermittelt
S.
;
;
Bankrecht
Bankpraxis
.
20/102
;
Palandt/Sprau
69
.
Aufl
.
.
.
Geht
Zahlungsauftrag
Schuldnerbank
Wege
wird
wirksam
Abs.
Satz
.
Generalweisung
vorab
erteilte
Zahlungsauftrag
noch
Präzisierung
bedarf
ermächtigt
Zahlende
Mandat
zugleich
Zahlungsempfänger
Einreichung
bezifferter
Lastschriften
konkretisieren
Hadding
S.
.
rechtlichen
Inhalts
SEPA-Mandats
hat
SEPA-Lastschriftverfahrens
bewirkte
Zahlung
auch
dann
Bestand
Belastungsbuchung
Vermögen
Zahlungspflichtigen
Insolvenzverfahren
eröffnet
wird
Eröffnungsverfahren
entsprechende
Sicherungsmaßnahmen
angeordnet
werden
.
Verfahrenseröffnung
kommt
allein
Anfechtung
Voraussetzungen
§
§
.
InsO
Betracht
.
Deckungsverhältnis
findet
Vermögensabfluss
Schuldner
bereits
Belastung
Kontos
.
Zahlungsvorgang
vorab
autorisiert
hat
ist
Vornahme
Buchung
wirksam
so
Bank
Aufwendungsersatzanspruch
gemäß
§
Abs.
§
Kontokorrent
einstellen
kann
.
Wird
Zeitpunkt
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gestellt
Verfahren
eröffnet
so
ist
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Lage
Entstehung
Anspruchs
noch
verhindern
.
Insbesondere
hängt
Wirksamkeit
Kontobelastung
"
Verfügung
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
InsO
mehr
Zustimmung
vorläufigen
"
schwachen
"
Insolvenzverwalters
bedürfte
.
Auch
Schuldner
hat
Regel
Möglichkeit
Kreditinstitut
Aufwendungsersatzanspruch
einseitige
Erklärung
wieder
entziehen
.
Zugang
Zahlungsauftrags
liegenden
Autorisierung
Bank
kann
nur
noch
"
Ende
Geschäftstages
vereinbarten
Fälligkeitstag
"
widerrufen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Nur
Zahlstelle
Widerruf
Zeitpunkt
zugeht
ist
gleichwohl
vorgenommene
Belastungsbuchung
autorisierter
Zahlungsvorgang
gemäß
§
Satz
berichtigen
ist
S.
.
fortbestehenden
Aufwendungsersatzanspruch
Zahlstelle
ist
Recht
Zahlers
gemäß
§
Abs.
Abs.
Abs.
Wochen
Belastungsbuchung
Bank
Erstattung
Zahlbetrages
verlangen
können
.
Vorschrift
lässt
verlängertes
Recht
Zahlers
Widerruf
Autorisierung
deuten
so
aber
Bankrecht
Bankpraxis
.
20/107
;
Obermüller/
Kuder
354
;
missverständlich
auch
Grundmann
;
.
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
Band
2
.
Aufl
.
Rn
.
spezielles
Widerspruchsrecht
"
.
Widerruf
ist
§
Abs.
Satz
§
675p
abschließend
geregelt
.
Schon
eindeutigen
Wortlaut
gibt
§
675x
Zahler
vielmehr
eigenständigen
Anspruch
aktives
Gegenrecht
Autorisierung
Zahlungsvorgangs
entfallen
lässt
.
Ebenso
wenig
eröffnet
§
Abs.
Satz
Fall
Lastschrift
Möglichkeit
Frist
Widerruf
Zahlungsauftrags
vertragliche
Vereinbarung
Schuldner
Schuldnerbank
verlängern
unzutreffend
Rogge/Leptien
InsVZ
.
§
675p
Abs.
Satz
bedürfte
Vereinbarung
Fall
Lastschrift
Abs.
Satz
Zustimmung
Zahlungsempfängers
.
SEPA-Lastschriftverfahren
ist
Forderung
Gläubigers
bereits
vorbehaltloser
Gutschrift
Zahlbetrages
Konto
erfüllt
.
Hat
Gutschrift
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
Bestand
ist
Lastschriftgläubiger
vorneherein
Insolvenzgläubiger
.
§
Abs.
erlischt
Schuldverhältnis
geschuldete
Leistung
bewirkt
wird
.
Bewirken
geschuldeten
Leistung
besteht
Herbeiführung
Leistungserfolges
.
5
;
Urteile
28
.
Oktober
27
.
Juni
.
jeweils
m.w
.
.
Maßgebliches
Anknüpfungskriterium
Frage
Erfüllung
eintritt
ist
Parteiwille
Gläubiger
Schuldner
.
Geldschuld
wird
Erfolg
anderer
Vereinbarung
nur
dann
erzielt
Gläubiger
Geldbetrag
beanspruchen
kann
endgültig
freien
Verfügung
erhält
;
darf
Betrag
behalten
tritt
Leistungserfolg
Urteil
27
.
Juni
.
m.w
.
.
Maßstäben
ist
Einzug
zugrunde
liegende
Forderung
bereits
vorbehaltloser
Gutschrift
auflösend
bedingt
erfüllt
.
vorbehaltloser
Gutschrift
erlangt
Gläubiger
erforderliche
uneingeschränkte
Verfügungsbefugnis
Zahlbetrag
.
Inkassoverhältnis
Gläubiger
Gläubigerbank
ergeben
insoweit
SEPA-Verfahren
Änderungen
vgl.
.
Allerdings
hat
Gläubiger
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
anders
SEPA-Firmenlastschriftverfahren
§
Abs.
.
V.m
.
Abschn
.
Nr.
Ende
erst
Wochen
chung
auch
endgültig
gesicherte
Rechtsposition
erlangt
.
Zeitpunkt
kann
Zahler
Bank
Angabe
Gründen
Erstattung
Zahlbetrages
verlangen
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
V.m
.
Abschn
.
Nr.
Abs.
.
Interbankenverhältnis
maßgeblichen
kann
solange
auch
Schuldnerbank
Lastschrift
Gläubigerbank
zurückgeben
"
"
4.3.4
Scheme
Rulebook
.
Macht
Gebrauch
hat
Gläubigerbank
ihrerseits
Inkassovereinbarung
Gläubiger
Möglichkeit
Gutschrift
Konto
Einreichungswertstellung
wieder
rückgängig
machen
vgl.
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
Rn
.
.
Rückbelastungsmöglichkeit
Schuldner
Erstattungsverlangen
auslösen
kann
rechtfertigt
jedoch
Annahme
Parteiwille
Valutaverhältnis
gehe
auch
geschuldete
Leistungserfolg
erst
Ablauf
Acht-Wochen-Frist
erbracht
ist
353
;
aA
grenzüberschreitende
Lastschrift
S.
f.
;
zweifelnd
Hadding
S.
.
würde
Umstand
gerecht
Zahlungen
Lastschriftverfahren
Regel
Bestand
haben
nur
ausnahmsweise
Rückbelastung
erfolgt
.
Allerdings
hat
Gläubiger
anerkennenswertes
Interesse
Schuldner
wieder
ursprünglichen
Forderung
Zahlung
Anspruch
nehmen
können
Gutschrift
Konto
Folge
Erstattungsverlangens
Schuldners
entfällt
.
Interessenlage
Parteien
wird
ehesten
Auslegung
gerecht
Erfüllung
nur
dann
rückwirkend
§
entfällt
ausnahmsweise
entsprechenden
Rückbelastung
kommt
Einzugsermächtigungsverfahren
ebenso
S.
.
;
.
;
Bankrecht
Bankpraxis
.
6/507b
f.
;
Kuder
Zahlstelle
Insolvenz
Lastschriftschuldners
Einzugsermächtigungsverfahren
S.
.
;
Obermüller
Insolvenzrecht
Bankenpraxis
7
.
Aufl
.
.
;
Grundlage
Ermächtigungstheorie
schon
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
5
.
Abschn
.
.
abweichender
Begründung
Einsele
S.
.
.
kann
entgegengehalten
werden
Gesetz
kenne
nur
aufschiebend
auflösend
bedingte
Rechtsgeschäfte
bedingten
Rechtsfolgen
so
Lastschriftverfahren
Entwicklung
Rechtsprobleme
S.
f.
;
12
.
Aufl
.
.
;
zweifelnd
auch
S.
.
Richtig
ist
zwar
Erfüllung
§
Abs.
grundsätzlich
Rechtsfolge
Leistungsbewirkung
eintritt
dahingehenden
Vereinbarung
bedürfte
Theorie
realen
Leistungsbewirkung
.
rechtsgeschäftliche
Erfüllungsvereinbarung
ist
jedoch
ausnahmsweise
dann
erforderlich
geschuldete
Leistung
erbracht
wird
§
Abs.
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Fall
Einzugs
Forderung
Lastschrift
bewirkt
Schuldner
Kontogutschrift
originär
geschuldete
Geldzahlung
verschafft
Gläubiger
stattdessen
Auszahlungsanspruch
Kreditinstitut
.
rechtgeschäftliche
Erfüllungsvereinbarung
kann
auflösenden
Bedingung
stehen
so
Rechtsfolge
Erfüllung
Falle
Bedingungseintritts
entfällt
vgl.
Urteil
26
.
Januar
.
Schuldner
hat
Erteilung
SEPA-Mandats
auch
Erfüllung
erforderliche
Leistungshandlung
vorgenommen
.
Valutaverhältnis
getroffene
Lastschriftabrede
wird
Zahlungsverpflichtung
Schuldners
Holschuld
.
Schuldner
hat
Sicht
Erfüllung
Erforderliche
somit
getan
Leistungsgegenstand
Abholung
Gläubiger
bereithält
Lastschriftverfahren
sorgt
ausreichend
Deckung
Konto
vorhanden
ist
Senat
.
m.w
.
.
Verlangt
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
Schuldner
zurechenbare
Leistungshandlung
Geldbetrag
Vermögen
Schuldners
abgeflossen
muss
54
;
.
führt
Zahlung
SEPA-Lastschrift
abweichenden
Beurteilung
.
SEPA-Mandat
erteilte
Zahlungsauftrag
Schuldner
Zahlungsvorgang
vorab
autorisiert
bewirkt
Belastung
Kontos
Anfang
wirksam
ist
.
Gutschrift
Gläubigerkonto
beruht
auch
Anforderungen
Leistungshandlung
Schuldners
.
Zahlung
ist
auch
dann
insolvenzfest
Ablauf
AchtWochen-Frist
§
Abs.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Zahlungspflichtigen
eröffnet
wird
Eröffnungsverfahren
entsprechende
Sicherungsmaßnahmen
angeordnet
werden
.
Verfahren
SEPA-Firmenlastschrift
ergibt
bereits
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
selbst
Zahlende
Möglichkeit
hat
Zahlbetrag
zurückzuerlangen
.
Erstattungsanspruch
§
Abs.
wurde
Verfahrensart
abbedungen
Abschn
.
Nr.
Ende
.
SEPA-Firmenlastschrift
nur
Kunden
genutzt
werden
kann
Verbraucher
sind
ist
Vereinbarung
zulässig
Abs.
.
Zwar
hat
Zahler
SEPA-Basislastschriftverfahren
bereits
dargelegt
Wochen
Möglichkeit
voraussetzungslosen
Erstattungsverlangen
Erfüllungswirkung
Valutaverhältnis
entfallen
lassen
.
Anspruch
fällt
jedoch
Falle
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Insolvenzmasse
so
Insolvenzverwalter
insoweit
Verfügungsbefugnis
§
Abs.
InsO
erlangt
.
kann
auch
vorläufige
"
starke
"
Insolvenzverwalter
entsprechenden
Befugnisse
Vorwegnahme
Rechtsfolge
§
Abs.
InsO
vgl.
.
herleiten
.
ergibt
analogen
Anwendung
§
Abs.
.
ist
Recht
Schuldners
Schuldbefreiung
hinterlegte
Sache
zurückzunehmen
§
unpfändbar
Folge
Anspruch
auch
Insolvenzmasse
gehört
§
Abs.
Satz
InsO
.
Ist
Hinterlegung
wirksam
Annahmerecht
Gläubigers
§
noch
erloschen
hat
Insolvenzverwalter
Möglichkeit
hinterlegte
Sache
Masse
ziehen
Jaeger/Henckel
InsO
.
.
f.
;
MünchKommInsO/Peters
2
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck/Hirte
InsO
13
.
Aufl
.
§
.
.
hat
Grund
Hinterlegung
begonnene
Befriedigung
Gläubigers
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
verhindert
werden
soll
5
.
Aufl
.
.
1
;
69
.
Aufl
.
.
.
hinterlegungsbegünstigte
Gläubiger
soll
Gefahr
laufen
hinterlegten
Gegenstand
voll
befrieden
können
Insolvenzverfahren
nur
Quote
erhalten
gar
leer
auszugehen
Staudinger/Olzen
.
.
Rechtsgedanke
lässt
SEPA-Lastschrift
bewirkte
Zahlung
übertragen
.
Erteilung
Zahlungsauftrags
Bank
hat
Schuldner
gleichermaßen
endgültige
Befriedigung
Gläubigers
begonnen
.
hat
Gläubiger
bereits
uneingeschränkte
Verfügungsmacht
Geld
noch
weitergehende
Rechtsposition
Hinterlegungsverfahren
verschafft
vgl.
§
§
.
.
Zahlungsvorgang
darf
Insolvenzverwalter
mehr
eingreifen
.
zuvor
bereits
eingetretenen
Erfüllung
Verbindlichkeit
ist
Auftrag
ungleichmäßige
Befriedigung
Gläubiger
verhindern
vorneherein
tangiert
.
analoge
Anwendung
findet
hingegen
§
Abs.
.
Verlangt
Schuldner
Eröffnung
Erstattung
führt
Neuerwerb
Insolvenzmasse
.
Insolvenzverwalter
vorab
autorisierte
begonnene
Zahlungsvorgänge
eingreifen
können
soll
bringt
auch
Vorschrift
Satz
InsO
Ausdruck
.
bestehen
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erteilte
Zahlungsaufträge
abweichend
Grundsatz
§
Satz
§
Abs.
InsO
sind
Lasten
Masse
auszuführen
.
Regelung
hat
Gesetzgeber
Ziel
verfolgt
Insolvenzfestigkeit
laufender
Zahlungen
sicherzustellen
;
beruht
Erkenntnis
funktionierendes
Zahlungssystem
wesentlicher
Bedeutung
ist
BT-Drucks
.
S.
.
Führt
Zahlstelle
Insolvenzeröffnung
SEPA-Mandat
erteilten
konkreten
Zahlungsauftrag
Verfahrenseröffnung
erwirbt
Aufwendungsersatzanspruch
Masse
Zahlung
Überweisung
Urteil
5
.
Februar
IX
ZR
.
m.w
.
.
Könnte
Insolvenzverwalter
Ausführung
Zahlung
gemäß
§
675x
dennoch
Zahlstelle
Erstattung
Zahlbetrages
verlangen
liefe
Regelungszweck
zuwider
.
steht
Urteil
IX
.
Zivilsenats
25
.
Oktober
.
.
Zwar
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Insolvenzeröffnung
bedingt
begründete
Rechte
Gegenständen
Schuldnervermögens
nur
dann
insolvenzfest
Schuldner
Möglichkeit
mehr
hatte
Rechtsstellung
einseitig
wieder
entziehen
93
;
Urteil
17
November
.
Auch
Gläubiger
Gutschrift
nur
auflösend
bedingte
Rechtsposition
erlangt
hat
Bankrecht
Bankpraxis
.
20/107
;
f.
;
Einzugsermächtigungsverfahren
315
;
Nobbe/
Ellenberger
m.w
.
Schuldner
sein
Erstattungsverlangen
wieder
entziehen
kann
ist
Rechtsprechung
SEPA-Lastschrift
bewirkte
Zahlung
übertragbar
oben
dargelegt
Erstattungsanspruch
Masse
fällt
Schuldner
selbst
Treu
Glauben
Eintritt
auflösenden
Bedingung
herbeiführen
darf
§
Abs.
.
führt
auch
unangemessenen
Benachteiligung
Insolvenzgläubiger
.
Selbst
Insolvenzverwalter
Zahlbetrag
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Geltendmachung
Erstattungsanspruchs
§
675x
Masse
ziehen
kann
so
bleibt
Anfechtungsrecht
§
§
.
InsO
unberührt
Hinterlegungsverfahren
ebenso
5
.
Aufl
.
.
3
;
69
.
Aufl
.
.
1
;
PWW/Pfeiffer
5
.
Aufl
.
.
2
;
Staudinger/Olzen
.
.
Frage
Bargeschäft
Sinne
§
InsO
vorliegt
Zahlung
auch
zeitlicher
Hinsicht
unmittelbare
Gegenleistung
Zahlungsempfängers
gegenübersteht
kommt
auch
SEPA-Verfahren
Zeitpunkt
Lastschrifteinzugs
355
;
Einzugsermächtigungsverfahren
.
;
Urteile
29
.
Mai
.
2
.
April
IX
ZR
.
.
SEPA-Mandat
entsprechenden
Parteivereinbarung
Deckungsverhältnis
Zahlungspflichtigen
tut
Vorabautorisierung
Zahlungsvorgangs
Erteilung
Zahlungsauftrags
wären
eben
dargelegten
Gründen
auch
Einzugsermächtigungsverfahren
bewirkten
Zahlungen
insolvenzfest
so
allein
Wege
Anfechtung
Voraussetzungen
§
§
.
InsO
Masse
gezogen
werden
könnten
Ergebnis
ebenso
.
derzeitigen
Ausgestaltung
bestimmen
Sonderbedingungen
Einzugsermächtigungslastschrift
allerdings
Zahlende
Zahlungsvorgang
Erteilung
Einzugsermächtigung
vorab
autorisiert
.
nachträgliche
Autorisierung
hängt
vielmehr
Erteilung
Genehmigung
Schuldnerbank
Abschn
.
Nr.
Nr.
.
Ganz
überwiegend
wird
angenommen
Parteivereinbarung
Abs.
Satz
nahezu
inhaltsgleichen
Art
.
Abs.
Satz
Zahlungsdiensterichtlinie
vereinbar
ist
deutsche
Einzugsermächtigungsverfahren
rechtlichen
Deutung
Genehmigungstheorie
auch
Geltung
neuen
Rechts
Bestand
haben
kann
;
Grundmann
;
S.
f.
;
2
.
Aufl
.
Band
Recht
Zahlungsverkehrs
.
;
;
Bankrecht
Bankpraxis
.
20/100
;
Lohmann/Koch
62
;
;
f.
;
so
auch
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
f.
;
aA
Einsele
AcP
S.
Fn
.
.
Vorabautorisierung
Zahlungsvorgangs
fällt
Einzugsermächtigungsverfahren
derzeitigen
rechtlichen
Ausgestaltung
Anwendungsbereich
§
675x
Gesetzesbegründung
.
S.
§
675x
S.
Abs.
;
ebenso
194
;
Palandt/Sprau
69
.
Aufl
.
.
3
;
PWW/Fehrenbacher
5
.
Aufl
.
.
1
;
757
;
Grundmann
;
Rogge/Leptien
InsVZ
.
Vorschrift
§
Abs.
stellt
erst
nachträglich
autorisierte
Zahlungsvorgänge
erfasst
werden
.
Auslegung
Lastschriftbedingungen
dahingehend
Zahlungsvorgang
bereits
Erteilung
Einzugsermächtigung
vorab
autorisiert
wird
so
Einsele
AcP
S.
.
steht
eindeutige
Wortlaut
.
Unzweifelhaft
wäre
aber
auch
abweichende
Parteivereinbarung
Schuldner
Einzugsermächtigung
zugleich
auch
Zahlstelle
Zahlungsauftrag
erteilt
Lastschrift
auszuführen
gemäß
Abs.
zulässig
.
Vereinbarung
könnte
Geschäftsbedingungen
getroffen
werden
würde
Klauselkontrolle
§
.
standhalten
.
Namentlich
Kreditwirtschaft
hat
Hand
Neugestaltung
Sonderbedingungen
Einzugsermächtigungslastschrift
Insolvenzfestigkeit
Weg
bewirkten
Zahlungen
herbeizuführen
.
steht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einzugsermächtigung
bislang
Schuldnerbank
gerichtete
girovertragliche
Weisung
Zahlenden
so
.
noch
Ermächtigung
Zahlungsempfängers
§
Weisung
eigenem
Namen
erteilen
sog.
Ermächtigungstheorie
grundlegend
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
5
.
Abschn
.
.
;
ebenso
f.
;
f.
;
MünchKommBGB/Casper
5
.
Aufl
.
.
40
;
differenzierend
Langenbucher
Risikozuordnung
bargeldlosen
Zahlungsverkehr
S.
.
entnommen
hat
.
Ansätze
haben
Rechtsprechung
bislang
Recht
durchgesetzt
.
wird
Zeit
Geltung
neuen
Zahlungsdiensterechts
zutreffend
eingewandt
rechtlich
überzeugende
Begründung
finden
lässt
Zahlenden
erteilten
Weisung
Recht
zustehen
soll
Belastung
Kontos
rückgängig
machen
2
.
Aufl
.
Band
Recht
Zahlungsverkehrs
.
;
;
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
.
.
Begründungsansatz
Deckungsverhältnis
Recht
Widerruf
Weisung
Wochen
Belastungsbuchung
"
Reflexwirkung
Rückgabemöglichkeit
Interbankenverhältnis
abzuleiten
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
5
.
Abschn
.
.
kann
überzeugen
.
Nunmehr
haben
rechtlichen
Rahmenbedingungen
jedoch
geändert
.
Bedürfnis
einmal
begründeten
Aufwendungsersatzanspruch
Schuldnerbank
Widerruf
Weisung
entfallen
lassen
besteht
Geltung
neuen
Zahlungsdiensterechts
mehr
.
Zahler
hat
Autorisierung
Zahlungsvorgangs
§
Abs.
Abs.
gesetzlichen
Erstattungsanspruch
aktives
Gegenrecht
Parteien
§
Abs.
voraussetzungslos
vereinbaren
können
.
Ermächtigung
Zahlungsempfängers
Zahlungsauftrag
erteilen
konkretisieren
kann
mehr
entgegengehalten
werden
führe
unzulässigen
Verpflichtungsermächtigung
vgl.
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
neuen
gesetzlichen
Vorschriften
ist
ausdrücklich
vorgesehen
Zahlungsauftrag
Zahlungsdienstleister
Zahlers
"
unmittelbar
mittelbar
Zahlungsempfänger
"
erteilt
wird
§
Satz
.
Erstattungsanspruch
§
Abs.
setzt
vertragliche
Erweiterung
Anwendungsbereichs
Zahlungsvorgang
"
Zahlungsempfänger
"
ausgelöst
wurde
Zahlende
Autorisierung
genauen
Zahlbetrag
noch
angegeben
hat
erst
Zahlungsempfänger
erfolgt
.
Vereinbarung
Vorabautorisierung
hätte
Insolvenzfestigkeit
Zahlung
Vorteil
Zahlende
SEPA-Basisverfahren
auch
Einzugsermächtigungsverfahren
einheitlich
Wochen
Belastungsbuchung
Erstattung
Zahlbetrages
verlangen
könnte
.
wäre
Beitrag
Rechtssicherheit
.
wäre
Zweifeln
deutsche
Einzugsermächtigungslastschrift
Ziel
Zahlungsdiensterichtlinie
Vollharmonisierung
erreichen
Art
.
Erwägungsgrund
Nr.
gerecht
wird
vgl.
Einsele
AcP
S.
Boden
entzogen
.
Voraussetzung
Erstattung
Angabe
Gründen
verlangt
werden
könnte
SEPABasisverfahren
§
Abs.
eröffneten
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
würde
bestünden
Bedenken
bereits
erteilten
Einzugsermächtigungen
neuen
rechtlichen
Ausgestaltung
Verfahrens
fortbestehen
lassen
.
6
.
Beurteilung
streitgegenständlichen
Lastschriftbuchungen
Jahr
ist
jedoch
Deckungsverhältnis
weiterhin
Genehmigungstheorie
zugrunde
legen
.
Recht
hat
Berufungsgericht
erheblich
gehalten
Schuldnerin
zunächst
unberechtigte
Belastung
Kontos
nachträglich
genehmigt
hat
.
Wäre
Genehmigung
zeitlich
Anordnung
Zustimmungsvorbehalts
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
InsO
8
Juli
erfolgt
wäre
Kläger
Tag
später
erklärte
Widerspruch
wirkungslos
.
Begründung
Berufungsgericht
Genehmigung
Schuldnerin
schlüssiges
Verhalten
abgelehnt
hat
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
allerdings
stand
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
hat
Berufungsgericht
fingierte
Genehmigung
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Banken
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Girovertrag
Schuldnerin
Beklagter
einbezogen
wurden
verneint
.
Kläger
hat
9
Juli
Beklagten
erklärten
Widerspruch
noch
genehmigten
Lastschriften
Eintritt
Genehmigungsfiktion
Mai
erfolgten
Belastungsbuchungen
verhindert
.
Zeitpunkt
waren
Zugang
vereinbarungsgemäß
31
.
Mai
erstellenden
monatlichen
Rechnungsabschlusses
noch
Wochen
verstrichen
.
Bestellung
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
8
Juli
war
Kläger
Lage
Genehmigung
Einzugsermächtigungslastschriften
Schuldnerin
verhindern
.
Belastungsbuchungen
widersprochen
hat
hat
Zustimmung
verweigert
wirksame
Genehmigung
Schuldnerin
auch
Form
Genehmigungsfiktion
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Banken
verhindert
vgl.
.
.
Ansatz
richtig
ist
Berufungsgericht
weiterhin
ausgegangen
Kontoinhaber
Belastungsbuchung
Bank
auch
schlüssiges
Verhalten
genehmigen
kann
108
;
354
;
53
;
.
;
Urteile
14
.
Februar
XI
19
.
Dezember
.
ausdrückliche
konkludente
Genehmigung
kommt
auch
bereits
Ablauf
Nr.
Abs.
AGB-Banken
vereinbarten
Frist
Betracht
.
Regelung
ergibt
handelt
unterschritten
werden
kann
"
Hat
Kunde
Belastungsbuchung
Lastschrift
schon
genehmigt
"
;
ebenso
Handbuch
deutschen
europäischen
Bankrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Fuchs
AGB-Recht
10
.
Aufl
.
.
.
;
Pamp
AGB-Recht
5
.
Aufl
.
.
.
Kontoinhaber
ist
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Nr.
Abs.
lit
.
AGB-Sparkassen
verpflichtet
Einwendungen
unverzüglich
erheben
.
kann
erwarten
Ablauf
Sechs-Wochen-Frist
Verhalten
Rechtsfolgen
abgeleitet
werden
.
Verhalten
allerdings
maßgeblichen
objektiven
Sicht
Zahlstelle
Erklärungsempfängerin
entsprechender
Erklärungswert
beigemessen
werden
kann
richtet
immer
konkreten
Umständen
Einzelfalls
.
auch
Berufungsgericht
verkannt
hat
kann
bloße
Schweigen
Kontoinhabers
zugegangenen
Kontoauszüge
Hinzutreten
weiterer
Umstände
Genehmigung
enthaltenen
Lastschriftbuchungen
gewertet
werden
;
354
;
.
m.w
.
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
weiteren
Verhalten
Schuldnerin
Anknüpfungspunkte
rechtsgeschäftliche
Genehmigungserklärung
schlüssiges
Verhalten
entnommen
hat
.
Zwar
ist
tatrichterliche
Auslegung
auch
konkludenten
Individualerklärung
revisionsrechtlich
nur
beschränkt
überprüfbar
gesetzliche
Auslegungsregeln
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
Denkgesetze
Verfahrensvorschriften
verletzt
worden
sind
Urteil
23
.
September
.
m.w
.
.
Stets
nachprüfbar
ist
allerdings
Auslegung
erheblichen
Umstände
umfassend
gewürdigt
worden
sind
Urteil
13
.
Januar
XI
.
m.w
.
.
Überprüfung
hält
Auslegung
Berufungsgerichts
stand
.
lässt
Unrecht
Acht
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vortrag
Beklagten
Lastschriftbuchungen
vornehmlich
Forderungen
laufenden
Geschäftsbeziehungen
ßig
wiederkehrende
Forderungen
zugrunde
lagen
Abbuchungen
niemals
zuvor
widersprochen
worden
ist
.
Anders
Revision
meint
hat
Berufungsgericht
allerdings
Vorbringen
Beklagten
Schuldnerin
habe
Kenntnis
Belastungsbuchungen
Konto
streitgegenständlichen
Belastungsbuchungen
Erklärung
Widerspruchs
Kläger
intensiv
weitergenutzt
Zusammenhang
Recht
Bedeutung
zugemessen
.
Fortsetzen
Zahlungsverkehrs
Konto
Lastschriftbuchungen
belastet
worden
ist
Erklärungswert
Genehmigung
schlüssiges
Verhalten
zukommen
kann
hat
Senat
Urteil
6
.
Juni
offen
gelassen
.
Frage
ist
Schrifttum
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
umstritten
.
Teilweise
wird
angenommen
Kontoinhaber
genehmige
konkludent
Konto
Kenntnis
Belastungsbuchungen
angemessenen
Überlegungsfrist
aktiv
weiternutze
beispielsweise
Schecks
sein
Konto
ziehe
Überweisungsaufträge
erteile
.
Fall
könne
ausgehen
Belastungen
weiteren
Dispositionen
zugrunde
gelegt
habe
;
633
;
;
Bankrecht
Bankpraxis
.
6/441a
;
;
Obermüller
Insolvenzrecht
Bankpraxis
7
.
Aufl
.
.
f.
;
2
.
;
S.
;
Wittig
S.
.
gegenteiligen
Ansicht
kommt
Weiterbenutzen
Kontos
sechswöchigen
Frist
Erhebung
Widerspruchs
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Erklärungswert
;
OLG
;
;
Fuchs
AGB-Recht
10
.
Aufl
.
.
.
;
Rogge/Leptien
InsVZ
;
Tetzlaff
.
Senat
folgt
genannten
Auffassungen
.
Vielmehr
kommt
Umstände
Einzelfalls
.
Allein
Vornehmen
weiterer
Kontodispositionen
kann
kontoführende
Bank
entnehmen
Kontoinhaber
billige
Lastschriftbuchungen
geminderten
Kontostand
.
Richtig
ist
zwar
Kontoinhaber
nur
geminderten
Saldo
verfügt
.
kann
aber
Schluss
gezogen
werden
gerade
Hinblick
geringeren
Tagessaldo
weitere
Dispositionen
unterlässt
.
Nur
Unterlassen
könnte
aber
Genehmigung
erforderliche
Erklärungswert
beigemessen
werden
sei
Belastungen
einverstanden
.
Weiterbenutzen
Kontos
konkludente
Genehmigung
Belastungsbuchungen
schließen
müssen
weitere
Umstände
hinzutreten
.
Umstände
können
beispielsweise
bejahen
sein
Kunde
Zahlungsverkehr
Berücksichtigung
Kontostandes
möglichen
Dispositionen
Kreditinstitut
abstimmt
;
Ganter
.
;
;
Fn
.
;
.
Fall
kann
zumindest
angemessenen
Prüffrist
Sicht
Bank
Schluss
gerechtfertigt
sein
Lastschriftbuchungen
Bestand
haben
Kunde
andernfalls
leichterem
Wege
Liquidität
verschaffen
würde
Belastungsbuchungen
widerspricht
.
Schuldnerin
Kontoverfügungen
hier
erst
Abstimmung
Beklagten
getroffen
hat
ist
jedoch
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
Hingegen
rügt
Revision
Recht
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
handele
Lastschriftbuchungen
vornehmlich
laufenden
Geschäftsverbindungen
bisher
unbeanstandet
geblieben
seien
Bedeutung
beigemessen
hat
.
Voraussetzung
Kontoinhaber
entsprechende
Lastschriftbuchung
Vergangenheit
bereits
einmal
Zahlstelle
genehmigt
hat
sei
auch
nur
gemäß
Fiktion
Nr.
Abs.
AGB-Banken
kann
Umstand
erneute
Belastung
unbeanstandet
bleibt
je
Umständen
Einzelfalls
durchaus
Erklärungswert
zukommen
.
konkludente
Genehmigung
kommt
insbesondere
dann
Betracht
Zahlstelle
erkennbar
regelmäßig
wiederkehrende
Lastschriften
Dauerschuldverhältnissen
laufenden
Geschäftsbeziehungen
Einzug
wiederkehrenden
Steuervorauszahlungen
handelt
.
Erhebt
Schuldner
Kenntnis
erneuten
Lastschrifteinzugs
bereits
genehmigten
betragsmäßig
wesentlich
übersteigt
angemessenen
Überlegungsfrist
Einwendungen
so
kann
Seiten
Zahlstelle
berechtigte
Erwartung
entstehen
auch
Belastungsbuchung
solle
Bestand
haben
.
Annahme
ist
gerechtfertigt
Zahlstelle
Einzugsermächtigungsverfahren
derzeitigen
rechtlichen
Ausgestaltung
zwar
einerseits
Kontoinhaber
erkennbar
rechtsgeschäftliche
Genehmigungserklärung
angewiesen
ist
Buchung
wirksam
werden
lassen
Verfahren
aber
andererseits
ausgelegt
ist
Kontoinhaber
ausdrückliche
Erklärung
abgibt
.
Situation
sind
Genehmigung
schlüssiges
Verhalten
hohen
Anforderungen
stellen
vgl.
.
.
gilt
jedenfalls
dann
Konto
hier
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
geführt
wird
.
Fall
kann
Zahlstelle
rechnen
Kontobewegungen
zeitnah
nachvollzogen
überprüft
werden
.
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vorbringen
Beklagten
lagen
Mai
erfolgten
Lastschriftbuchungen
"
vornehmlich
"
regelmäßig
wiederkehrende
Forderungen
laufenden
Geschäftsbeziehungen
Dauerschuldverhältnissen
Einzug
Schuldnerin
aktuellen
Kontostand
stets
informiert
war
zuvor
niemals
widersprochen
hat
.
Parteivortrag
noch
konkret
bezeichnenden
Buchungen
spricht
Annahme
konkludenten
Genehmigung
.
Auch
Konto
erst
Januar
eröffnet
wurde
liegt
monatlich
erteilenden
Rechnungsabschlusses
zumindest
vorausgegangenen
Buchungen
bereits
Nr.
Abs.
AGB-Banken
genehmigt
galt
Mai
neuerliche
Einzug
erfolgte
.
Berufungsgericht
hätte
Vorbringen
Rahmen
tatrichterlichen
Würdigung
unberücksichtigt
lassen
dürfen
.
7
.
obigen
Rechtsausführungen
Gliederungspunkt
.
6
.
werden
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
mitgetragen
entsprechende
Anfrage
ergeben
hat
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Sollte
neue
Entscheidung
ankommen
Beklagten
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Kläger
steht
weist
Senat
Berufungsgericht
Anspruch
Ergebnis
Recht
verneint
hat
.
1
.
Selbst
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Neugestaltung
Einzugsermächtigungsverfahrens
Kreditwirtschaft
Bedeutung
mehr
zukommt
vorläufigen
Insolvenzverwalter
weitergehenden
Widerspruchsrechte
Schuldner
zubilligt
.
scheidet
Schadensersatzanspruch
Zahlstelle
allein
Valutaverhältnis
unberechtigten
Widerspruchs
.
Grundsätze
Bundesgerichtshof
sittenwidrigen
Ausnutzung
Widerspruchsmöglichkeit
Einzugsermächtigungsverfahren
entwickelt
hat
sind
Verhältnis
Zahlstelle
Zahlungspflichtigem
grundsätzlich
anwendbar
;
OLG
;
aA
Grundmann
Band
2
.
Aufl
.
Rn
.
.
Schuldner
verhält
Rechtsverhältnis
Verweigerung
Genehmigung
bereits
pflichtwidrig
Kontobelastung
Weisung
erfolgt
ist
.
hat
unabhängig
Bestehen
Einzug
zugrunde
liegenden
Forderung
Recht
frei
sein
Konto
verfügen
Bank
muss
Widerspruch
auch
erkannter
Missbräuchlichkeit
Valutaverhältnis
beachten
f.
;
106
;
.
2
.
Ebenfalls
Erfolg
macht
Revision
geltend
Beklagten
stehe
Schadensersatzanspruch
Schuldnerin
Lastschriften
Verstoß
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Nebenpflichten
Kontokorrentvertrag
unverzüglich
widersprochen
habe
.
Pflichtverletzung
Schuldnerin
grundsätzlich
Schadensersatzbegehren
Zahlstelle
rechtfertigen
kann
f.
;
kommt
bereits
Betracht
selbst
auch
verspäteten
Lastschriftwiderspruch
erhoben
hat
.
Eintritt
Genehmigungsfiktion
wurde
allein
verhindert
Anordnung
insolvenzrechtlichen
Zustimmungsvorbehalts
alleinige
Verfügungsbefugnis
verloren
hat
Kläger
Tag
Bestellung
Zustimmung
verweigerte
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.03.2007