NAMEN XI Verkündet : 20 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. § Abs. Abs. Abs. § Satz InsO § Abs. Satz Zahlung November neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird ist insolvenzfest . Anspruch Zahlers gemäß § Abs. Abs. Abs. . V.m . Abschn . Nr. Abs. Sonderbedingungen Lastschriftverkehr SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Wochen Belastungsbuchung Kreditinstitut Erstattung Zahlbetrages verlangen können fällt entsprechender Anwendung § Abs. Insolvenzmasse § Abs. Satz InsO . Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann Kreditwirtschaft Inkrafttreten neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam Geschäftsbedingungen SEPA-BasisLastschriftverfahren nachgebildet werden § Abs. § Abs. Abs. Abs. . rechtlichen Ausgestaltung Einzugsermächtigungslastschrift sind auch Wege bewirkten Zahlungen Anfang insolvenzfest . derzeitiger Ausgestaltung Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt Wirksamkeit Kontobelastung Lastschriftschuldner Kreditinstitut genehmigt Satz . schließt Genehmigungsfiktion Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kreditinstitute vorherige Genehmigung schlüssiges Verhalten . regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen etwa Dauerschuldverhältnissen ständigen Geschäftsbeziehungen Steuervorauszahlung kann Tatgericht festzustellenden Umständen Einzelfalls jedenfalls unternehmerischen Geschäftsverkehr konkludente Genehmigung vorliegen Lastschriftschuldner Kenntnis Belastung Einzug Ablauf angemessenen Prüffrist widerspricht früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte . Urteil 20 Juli XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 20 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Streithelfers wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 17 . Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Insolvenzverwalter Vermögen T. GmbH nachfolgend : Schuldnerin beklagten Bank Auszahlung Mai Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbeträge . Schuldnerin eröffnete Beklagten Januar geführtes Girokonto Geltung AGB-Banken monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren . Beschluss 8 Juli bestellte Insolvenzgericht Kläger vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt . folgenden Tag widersprach Beklagten noch genehmigten Lastschriften Einzugsermächtigungen verlangte Auszahlung Rückbuchung ergebenden weiteren Guthabens . Aufforderung kam Beklagte 1 . Juni Lasten Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften ; Gutschrift Mai eingezogenen Lastschriftbeträge Steuerforderung Freistaates Streithelfer Beklagten Höhe € lehnte jedoch . 1 . Oktober wurde Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Kläger ist Ansicht Widerspruchs seien auch Lastschriftbuchungen Zeitraum 1 . 31 . Mai Höhe insgesamt € Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben . Beklagte meint Schuldnerin habe Einziehung Lastschriften Widerspruch Klägers bereits konkludent genehmigt ; zumindest stehe Schadensersatzanspruch entsprechender Höhe Widerspruch unverzüglich erfolgt sei unstreitig ist auch sachlichen Einwendungen zugrunde liegenden Forderungen gerechtfertigt sei . Landgericht hat Zahlung € Zinsen gerichteten Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Teil Zinsausspruchs Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Unterstützung Streithelfers Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil . veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Schuldnerin noch Kläger hätten Mai erfolgten Lastschriftbuchungen genehmigt so Beklagte Aufwendungsersatzanspruch § erworben habe . fingierte Genehmigung Nr. Abs. AGB-Banken komme schon Betracht Kläger widersprochen habe 31 . Mai erteilten Rechnungsabschluss abgelaufen gewesen sei . liege auch konkludente Genehmigung Beklagten . bloßen Schweigen Tageskontoauszüge liege auch Kaufleuten Genehmigung Kontobelastungen . anders sei Kontobelastungen Monate unbeanstandet geblieben seien könne dahinstehen hier Fall gewesen sei . Beklagten angeführten Umstände besonders intensive Nutzung Kontos Höhe eingezogenen Beträge wiederkehrende Einzug laufenden Geschäftsbeziehungen seien vorneherein geeigneten Anknüpfungspunkte rechtsgeschäftliche Erklärung schlüssiges Verhalten . Beklagte ersichtlich sein solle sachlicher Grund Widerspruch bestehe erkläre . bleibe Zeitraum konkreten Verhalten Unterlassen rungswirkung angenommen werden könne solle . seien Aufnahme Genehmigungsfiktion AGB-Banken eher höhere Anforderungen konkludente Genehmigung Lastschriftabbuchungen stellen . Beklagten stehe auch aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gemäß § sachlich gerechtfertigten Lastschriftwiderspruchs . ergebe hieraus auch Einwand Inanspruchnahme Kläger § . Übereinstimmung Rechtsprechung IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs sei vorläufige Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt berechtigt Genehmigung Belastungsbuchungen Einzugsermächtigungsverfahren verhindern auch sachliche Einwendungen eingezogene Forderung erhoben würden . Nr. Abs. AGB-Banken könne Bankkunde noch genehmigten Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren Einwendungen entgegensetzen Genehmigung Lastschrift entstanden seien auch nachträgliche Anordnung Verfügungsbeschränkung § Abs. Satz Nr. InsO gehöre . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung entscheidungserheblichen Punkt stand . Unrecht hat Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen Kläger geltend gemachten girovertraglichen Anspruch Auszahlung Rückbuchung Mai erfolgten Lastschriftbuchungen ergebenden Guthabens bejaht Beklagte Widerspruchs Klägers 9 Juli Genehmigung Lastschriftbuchungen Aufwendungsersatzanspruch § habe . Begründung Berufungsgericht kludente Genehmigung Mai erfolgten Lastschriftbuchungen Schuldnerin verneint hat ist frei Rechtsfehlern . 1 . Berufungsgericht legt rechtlichen Einordnung Lastschriftverfahrens Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung Deckungsverhältnis Genehmigungstheorie zugrunde Rechtsprechung Bundesgerichtshofs durchgesetzt hat erstmals ausdrücklich Senat Urteil 14 . Februar XI 521 ; nachfolgend . . siehe nur f. ; 53 ; f. ; . f. ; . 12 ; . ; Urteil 21 . April . . beinhaltet Schuldner Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung nur Gestattung Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren Lastschrifteinzugs nutzen . . Beauftragt Gläubiger Bank Geldbetrag einzuziehen so leitet Inkassostelle Auftrag Schuldnerbank Zahlstelle weiter Betrag Schuldnerkonto abbucht Schuldner Weisung erhalten haben . Mangels girovertraglicher Weisung steht Zahlstelle Deckungsverhältnis solange Aufwendungsersatzanspruch § Schuldner unberechtigte Belastung Kontos § Satz genehmigt hat . Verweigert Genehmigung Belastungsbuchung widerspricht muss Zahlstelle ausgewiesene Belastung berichtigen . Erfolgt Widerspruch Wochen Belastungsbuchung so kann Zahlstelle Lastschrift Interbankenverhältnis zurückgeben Abschn . Nr. Abkommens Lastschriftverkehr ; Inkassostelle belastet sodann zuvor gutgeschriebenen Betrag Rücklastschriftgebühren . . War Frist Widerspruch Schuldners bereits abgelaufen hat Zahlstelle Möglichkeit Zahlbetrag Gläubiger . . . Genehmigung Belastungsbuchung Fiktion Ablauf Nr. Abs. Satz AGB-Banken jetzt : Abschn . Nr. Sonderbedingungen Lastschriftverkehr vereinbarten Frist Wochen Zugang Rechnungsabschlusses besteht Schwebezustand Deckungsverhältnis Schuldner Bank bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Valutaverhältnis Schuldner Gläubiger auswirkt . Auch Einzug zugrunde liegende Forderung erlischt erst Genehmigung Belastungsbuchung f. ; . f. Urteil 29 . Mai IX ZR . 13 ; zweifelnd Ergebnis jedoch offen erkennende Senat . . . Wird Rechnungsabschluss üblich quartalsweise erteilt kann Schwebezustand Eintritt Genehmigungsfiktion Zeitraum Monaten andauern . 2 . Grundlage Genehmigungstheorie ist Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte insolvenzfest . vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt Kläger ist auch Belastungsbuchung eigenem Recht selbst genehmigen kann Lage Genehmigung Schuldners Eintritt Genehmigungsfiktion verhindern Belastungsbuchung widerspricht . 24 ; . ; Urteil 29 . Mai . . Genehmigung ist Verfügung Sinne § Abs. Satz Nr. InsO erst unberechtigte Kontobelastung wirksam wird Aufwendungsersatzanspruch Schuldnerbank entsteht . m.w . ; Ergebnis ebenso . . " starke vorläufige Insolvenzverwalter § Abs. Satz Nr. Fall InsO endgültige Insolvenzverwalter können nehmigung Belastungsbuchung eigenem Recht erteilen verweigern . 28 ; . . führt teilweise interessengerechten Ergebnissen Insolvenzverwalter hier Kläger Möglichkeit Weise Gebrauch macht noch genehmigten Lastschriften pauschal unabhängig widerspricht Einzug zugrunde liegenden Forderung sachlich berechtigte Einwendung besteht . Erfolgt Widerspruch Frist Wochen Belastungsbuchung Zahlstelle Lastschrift Interbankenverhältnis zurückreichen kann erweist misslich Gläubiger bereits gutgeschriebenen Beträge Insolvenzmasse gezogen werden unabhängig Voraussetzungen Insolvenzanfechtung § § . InsO erfüllt sind . War hier Frist Rückgabe Lastschrift Gläubigerbank Widerspruch Insolvenzverwalters bereits verstrichen so ist Leidtragende Zahlstelle hier Beklagte dann versuchen muss Lastschriftbetrag Wege Nichtleistungskondiktion § Abs. Satz Fall Gläubiger kondizieren . . . Hält Rechtsprechung IX . Zivilsenats Verhalten vorläufigen Insolvenzverwalters zwingende Konsequenz Genehmigungstheorie insolvenzrechtlichen Gründen berechtigt . ; . 11 ; Urteile 21 . September ZR . f. 7 . Mai IX ZR . 13 ; anders erkennende Senat . macht pauschalen Widerspruch auch schadensersatzpflichtig . fällt Beantragung Insolvenzverfahrens Korrektiv weg geeignet ist Schuldner unberechtigten Lastschriftwidersprüchen abzuhalten vgl. . ; . -9- 3 . Anbetracht hat Senat Urteil 10 . Juni . . Erwägung gezogen Valutaverhältnis rechtlichen Schwebezustand bereits vorbehaltloser Gutschrift eingezogenen Betrages Konto Gläubigers beenden . Beurteilt Valutaverhältnis unabhängig Deckungsverhältnis noch ausstehenden Genehmigung spricht Gläubiger Schuldner Erfüllungsvereinbarung § dahingehend anzunehmen fällige einredefreie Forderung bereits Zeitpunkt erlöschen soll . Lastschriftschuldner wird insbesondere termingerecht erfüllenden Verbindlichkeiten ausgehen Erfüllung Monate Belastung Kontos noch eingetreten ist Lastschriftgläubiger wird Schuldner vorbehaltloser Gutschrift Betrages Konto Kredit gewähren wollen Senat . m.w . ; ebenso S. f. ; Ellenberger S. f. ; 5 . Aufl . . 50 ; f. ; . S. . ; . ; Staudinger/Olzen Vorbem . § § . . . Erfüllung Valutaverhältnis vorläufigen Insolvenzverwalter hindert Deckungsverhältnis Belastungsbuchung widersprechen vgl. . ; aA 12 . Aufl . . lässt Problem mangelnden Insolvenzfestigkeit Lastschriftbuchung indessen zeitliche Vorverlagerung Erfüllung Valutaverhältnis allein lösen . Deckungsverhältnis Schuldner Bank wäre noch Endgültigkeit Buchung erreicht . Aufwendungsersatzanspruch Rechtsverhältnis weiterhin Genehmigungserteilung abhängt hat vorläufige Insolvenzverwalter Hand verhindern . 16 ; . 4 . Schrifttum wird Erzielung Insolvenzfestigkeit vorgeschlagen Genehmigungstheorie zusätzlich auch Deckungsverhältnis weiterzuentwickeln . Schuldnerbank soll bereits dann Aufwendungsersatzanspruch berechtigter Geschäftsführung Auftrag § § zustehen Einlösen Lastschrift Verbindlichkeit Zahlungspflichtigen Erlöschen gebracht hat f. ; Piekenbrock . hätte Folge Zahlungspflichtige nur noch Buchungen genehmigen müsste Verbindlichkeit Valutaverhältnis zugrunde liegt Einzugsermächtigung erteilt hat . könnte aber auch nur noch Fällen Belastungsbuchung Konto widersprechen . Ansatz folgt Senat . Geschäftsbesorgung Einlösung Lastschrift ist Grundlage Genehmigungstheorie Verhältnis Schuldner bereits unberechtigt Bank girovertragliche Weisung Konto zugreift . Schuldner ist Verfügungen Konto frei . gilt unabhängig Einzug unterliegende Forderung tatsächlich besteht ; 106 ; . 5 . insolvenzrechtlichen Probleme sind indes gelöst Schuldner Erteilung Einzugsermächtigung zugleich auch Belastung Kontos zustimmt . Weg Genehmigungstheorie abweichenden Parteivereinbarung Deckungsverhältnis wird Neufassung Zahlungsdiensterechts § 676c Umsetzung Richtlinie 2007/64/EG Europäischen Parlaments Rates 13 November Zahlungsdienste Binnenmarkt Zahlungsdiensterichtlinie . Nr. S. Zahlungsvorgänge 31 . Oktober vgl. Art . § Abs. Satz eröffnet . Abs. Satz ist Wirksamkeit Zahlungsvorgangs nunmehr maßgeblich " Zahler " zugestimmt hat Autorisierung . Autorisierung kann " Zahlungsdienstleister Kunden Rechte herleiten insbesondere steht Aufwendungsersatzanspruch gemäß § Abs. § Satz . Autorisierung Zahlungsvorgangs kann vorab Zahler Kreditinstitut vereinbart auch nachträglich erfolgen § Abs. Satz . Grundlage bestimmen Oktober neu gefassten " Sonderbedingungen Lastschriftverkehr " Allgemeine Geschäftsbedingungen Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren Zahlungsvorgang Einzugsermächtigungslastschrift Kunden erst nachträglich Genehmigung entsprechenden Lastschriftbuchung Konto autorisiert wird Abschn . Nr. Nr. . ist Zahlung Lastschrift SEPA-Lastschriftverfahren europäischer Ebene neu eingeführt wurde Zahlstelle bereits vorab Erteilung SEPA-Lastschriftmandats autorisiert Abschn . jeweils Nr. . SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nur Einzugsermächtigung Abschn . Nr. Gestattung Zahlungsempfängers Betrag Konto Zahlungspflichtigen einzuziehen auch Zahlstelle gerichtete Weisung Zahlungsempfänger Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen Abschn . jeweils Nr. . Generalweisung liegt neuen Terminologie Gesetzes Zahlungsauftrag § Abs. Satz . autorisiert Zahler Parteivereinbarung Zahlungsvorgang bereits Ausführung Form Einwilligung § Abs. Satz Fall . Zahlungsauftrag Schuldnerbank erteilen ist wird SEPA-Lastschriftverfahren Zahlungsempfänger Erklärungsboten vgl. § sein übermittelt S. ; ; Bankrecht Bankpraxis . 20/102 ; Palandt/Sprau 69 . Aufl . . . Geht Zahlungsauftrag Schuldnerbank Wege wird wirksam Abs. Satz . Generalweisung vorab erteilte Zahlungsauftrag noch Präzisierung bedarf ermächtigt Zahlende Mandat zugleich Zahlungsempfänger Einreichung bezifferter Lastschriften konkretisieren Hadding S. . rechtlichen Inhalts SEPA-Mandats hat SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkte Zahlung auch dann Bestand Belastungsbuchung Vermögen Zahlungspflichtigen Insolvenzverfahren eröffnet wird Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden . Verfahrenseröffnung kommt allein Anfechtung Voraussetzungen § § . InsO Betracht . Deckungsverhältnis findet Vermögensabfluss Schuldner bereits Belastung Kontos . Zahlungsvorgang vorab autorisiert hat ist Vornahme Buchung wirksam so Bank Aufwendungsersatzanspruch gemäß § Abs. § Kontokorrent einstellen kann . Wird Zeitpunkt Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens gestellt Verfahren eröffnet so ist vorläufiger Insolvenzverwalter Lage Entstehung Anspruchs noch verhindern . Insbesondere hängt Wirksamkeit Kontobelastung " Verfügung " Sinne § Abs. Satz Nr. Fall InsO mehr Zustimmung vorläufigen " schwachen " Insolvenzverwalters bedürfte . Auch Schuldner hat Regel Möglichkeit Kreditinstitut Aufwendungsersatzanspruch einseitige Erklärung wieder entziehen . Zugang Zahlungsauftrags liegenden Autorisierung Bank kann nur noch " Ende Geschäftstages vereinbarten Fälligkeitstag " widerrufen § Abs. Satz § Abs. Abs. Satz . Nur Zahlstelle Widerruf Zeitpunkt zugeht ist gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung autorisierter Zahlungsvorgang gemäß § Satz berichtigen ist S. . fortbestehenden Aufwendungsersatzanspruch Zahlstelle ist Recht Zahlers gemäß § Abs. Abs. Abs. Wochen Belastungsbuchung Bank Erstattung Zahlbetrages verlangen können . Vorschrift lässt verlängertes Recht Zahlers Widerruf Autorisierung deuten so aber Bankrecht Bankpraxis . 20/107 ; Obermüller/ Kuder 354 ; missverständlich auch Grundmann ; . Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn Band 2 . Aufl . Rn . spezielles Widerspruchsrecht " . Widerruf ist § Abs. Satz § 675p abschließend geregelt . Schon eindeutigen Wortlaut gibt § 675x Zahler vielmehr eigenständigen Anspruch aktives Gegenrecht Autorisierung Zahlungsvorgangs entfallen lässt . Ebenso wenig eröffnet § Abs. Satz Fall Lastschrift Möglichkeit Frist Widerruf Zahlungsauftrags vertragliche Vereinbarung Schuldner Schuldnerbank verlängern unzutreffend Rogge/Leptien InsVZ . § 675p Abs. Satz bedürfte Vereinbarung Fall Lastschrift Abs. Satz Zustimmung Zahlungsempfängers . SEPA-Lastschriftverfahren ist Forderung Gläubigers bereits vorbehaltloser Gutschrift Zahlbetrages Konto erfüllt . Hat Gutschrift Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners Bestand ist Lastschriftgläubiger vorneherein Insolvenzgläubiger . § Abs. erlischt Schuldverhältnis geschuldete Leistung bewirkt wird . Bewirken geschuldeten Leistung besteht Herbeiführung Leistungserfolges . 5 ; Urteile 28 . Oktober 27 . Juni . jeweils m.w . . Maßgebliches Anknüpfungskriterium Frage Erfüllung eintritt ist Parteiwille Gläubiger Schuldner . Geldschuld wird Erfolg anderer Vereinbarung nur dann erzielt Gläubiger Geldbetrag beanspruchen kann endgültig freien Verfügung erhält ; darf Betrag behalten tritt Leistungserfolg Urteil 27 . Juni . m.w . . Maßstäben ist Einzug zugrunde liegende Forderung bereits vorbehaltloser Gutschrift auflösend bedingt erfüllt . vorbehaltloser Gutschrift erlangt Gläubiger erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis Zahlbetrag . Inkassoverhältnis Gläubiger Gläubigerbank ergeben insoweit SEPA-Verfahren Änderungen vgl. . Allerdings hat Gläubiger SEPA-Basis-Lastschriftverfahren anders SEPA-Firmenlastschriftverfahren § Abs. . V.m . Abschn . Nr. Ende erst Wochen chung auch endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt . Zeitpunkt kann Zahler Bank Angabe Gründen Erstattung Zahlbetrages verlangen § Abs. Abs. Abs. . V.m . Abschn . Nr. Abs. . Interbankenverhältnis maßgeblichen kann solange auch Schuldnerbank Lastschrift Gläubigerbank zurückgeben " " 4.3.4 Scheme Rulebook . Macht Gebrauch hat Gläubigerbank ihrerseits Inkassovereinbarung Gläubiger Möglichkeit Gutschrift Konto Einreichungswertstellung wieder rückgängig machen vgl. Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . Rn . . Rückbelastungsmöglichkeit Schuldner Erstattungsverlangen auslösen kann rechtfertigt jedoch Annahme Parteiwille Valutaverhältnis gehe auch geschuldete Leistungserfolg erst Ablauf Acht-Wochen-Frist erbracht ist 353 ; aA grenzüberschreitende Lastschrift S. f. ; zweifelnd Hadding S. . würde Umstand gerecht Zahlungen Lastschriftverfahren Regel Bestand haben nur ausnahmsweise Rückbelastung erfolgt . Allerdings hat Gläubiger anerkennenswertes Interesse Schuldner wieder ursprünglichen Forderung Zahlung Anspruch nehmen können Gutschrift Konto Folge Erstattungsverlangens Schuldners entfällt . Interessenlage Parteien wird ehesten Auslegung gerecht Erfüllung nur dann rückwirkend § entfällt ausnahmsweise entsprechenden Rückbelastung kommt Einzugsermächtigungsverfahren ebenso S. . ; . ; Bankrecht Bankpraxis . 6/507b f. ; Kuder Zahlstelle Insolvenz Lastschriftschuldners Einzugsermächtigungsverfahren S. . ; Obermüller Insolvenzrecht Bankenpraxis 7 . Aufl . . ; Grundlage Ermächtigungstheorie schon Bankvertragsrecht 3 . Aufl . 5 . Abschn . . abweichender Begründung Einsele S. . . kann entgegengehalten werden Gesetz kenne nur aufschiebend auflösend bedingte Rechtsgeschäfte bedingten Rechtsfolgen so Lastschriftverfahren Entwicklung Rechtsprobleme S. f. ; 12 . Aufl . . ; zweifelnd auch S. . Richtig ist zwar Erfüllung § Abs. grundsätzlich Rechtsfolge Leistungsbewirkung eintritt dahingehenden Vereinbarung bedürfte Theorie realen Leistungsbewirkung . rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich geschuldete Leistung erbracht wird § Abs. . So liegen Dinge hier . Fall Einzugs Forderung Lastschrift bewirkt Schuldner Kontogutschrift originär geschuldete Geldzahlung verschafft Gläubiger stattdessen Auszahlungsanspruch Kreditinstitut . rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann auflösenden Bedingung stehen so Rechtsfolge Erfüllung Falle Bedingungseintritts entfällt vgl. Urteil 26 . Januar . Schuldner hat Erteilung SEPA-Mandats auch Erfüllung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen . Valutaverhältnis getroffene Lastschriftabrede wird Zahlungsverpflichtung Schuldners Holschuld . Schuldner hat Sicht Erfüllung Erforderliche somit getan Leistungsgegenstand Abholung Gläubiger bereithält Lastschriftverfahren sorgt ausreichend Deckung Konto vorhanden ist Senat . m.w . . Verlangt Rechtsprechung IX . Zivilsenats Schuldner zurechenbare Leistungshandlung Geldbetrag Vermögen Schuldners abgeflossen muss 54 ; . führt Zahlung SEPA-Lastschrift abweichenden Beurteilung . SEPA-Mandat erteilte Zahlungsauftrag Schuldner Zahlungsvorgang vorab autorisiert bewirkt Belastung Kontos Anfang wirksam ist . Gutschrift Gläubigerkonto beruht auch Anforderungen Leistungshandlung Schuldners . Zahlung ist auch dann insolvenzfest Ablauf AchtWochen-Frist § Abs. Insolvenzverfahren Vermögen Zahlungspflichtigen eröffnet wird Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden . Verfahren SEPA-Firmenlastschrift ergibt bereits Sonderbedingungen Lastschriftverkehr selbst Zahlende Möglichkeit hat Zahlbetrag zurückzuerlangen . Erstattungsanspruch § Abs. wurde Verfahrensart abbedungen Abschn . Nr. Ende . SEPA-Firmenlastschrift nur Kunden genutzt werden kann Verbraucher sind ist Vereinbarung zulässig Abs. . Zwar hat Zahler SEPA-Basislastschriftverfahren bereits dargelegt Wochen Möglichkeit voraussetzungslosen Erstattungsverlangen Erfüllungswirkung Valutaverhältnis entfallen lassen . Anspruch fällt jedoch Falle Eröffnung Insolvenzverfahrens Insolvenzmasse so Insolvenzverwalter insoweit Verfügungsbefugnis § Abs. InsO erlangt . kann auch vorläufige " starke " Insolvenzverwalter entsprechenden Befugnisse Vorwegnahme Rechtsfolge § Abs. InsO vgl. . herleiten . ergibt analogen Anwendung § Abs. . ist Recht Schuldners Schuldbefreiung hinterlegte Sache zurückzunehmen § unpfändbar Folge Anspruch auch Insolvenzmasse gehört § Abs. Satz InsO . Ist Hinterlegung wirksam Annahmerecht Gläubigers § noch erloschen hat Insolvenzverwalter Möglichkeit hinterlegte Sache Masse ziehen Jaeger/Henckel InsO . . f. ; MünchKommInsO/Peters 2 . Aufl . . ; Uhlenbruck/Hirte InsO 13 . Aufl . § . . hat Grund Hinterlegung begonnene Befriedigung Gläubigers Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter Eröffnung Insolvenzverfahrens verhindert werden soll 5 . Aufl . . 1 ; 69 . Aufl . . . hinterlegungsbegünstigte Gläubiger soll Gefahr laufen hinterlegten Gegenstand voll befrieden können Insolvenzverfahren nur Quote erhalten gar leer auszugehen Staudinger/Olzen . . Rechtsgedanke lässt SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung übertragen . Erteilung Zahlungsauftrags Bank hat Schuldner gleichermaßen endgültige Befriedigung Gläubigers begonnen . hat Gläubiger bereits uneingeschränkte Verfügungsmacht Geld noch weitergehende Rechtsposition Hinterlegungsverfahren verschafft vgl. § § . . Zahlungsvorgang darf Insolvenzverwalter mehr eingreifen . zuvor bereits eingetretenen Erfüllung Verbindlichkeit ist Auftrag ungleichmäßige Befriedigung Gläubiger verhindern vorneherein tangiert . analoge Anwendung findet hingegen § Abs. . Verlangt Schuldner Eröffnung Erstattung führt Neuerwerb Insolvenzmasse . Insolvenzverwalter vorab autorisierte begonnene Zahlungsvorgänge eingreifen können soll bringt auch Vorschrift Satz InsO Ausdruck . bestehen Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens erteilte Zahlungsaufträge abweichend Grundsatz § Satz § Abs. InsO sind Lasten Masse auszuführen . Regelung hat Gesetzgeber Ziel verfolgt Insolvenzfestigkeit laufender Zahlungen sicherzustellen ; beruht Erkenntnis funktionierendes Zahlungssystem wesentlicher Bedeutung ist BT-Drucks . S. . Führt Zahlstelle Insolvenzeröffnung SEPA-Mandat erteilten konkreten Zahlungsauftrag Verfahrenseröffnung erwirbt Aufwendungsersatzanspruch Masse Zahlung Überweisung Urteil 5 . Februar IX ZR . m.w . . Könnte Insolvenzverwalter Ausführung Zahlung gemäß § 675x dennoch Zahlstelle Erstattung Zahlbetrages verlangen liefe Regelungszweck zuwider . steht Urteil IX . Zivilsenats 25 . Oktober . . Zwar sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Insolvenzeröffnung bedingt begründete Rechte Gegenständen Schuldnervermögens nur dann insolvenzfest Schuldner Möglichkeit mehr hatte Rechtsstellung einseitig wieder entziehen 93 ; Urteil 17 November . Auch Gläubiger Gutschrift nur auflösend bedingte Rechtsposition erlangt hat Bankrecht Bankpraxis . 20/107 ; f. ; Einzugsermächtigungsverfahren 315 ; Nobbe/ Ellenberger m.w . Schuldner sein Erstattungsverlangen wieder entziehen kann ist Rechtsprechung SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung übertragbar oben dargelegt Erstattungsanspruch Masse fällt Schuldner selbst Treu Glauben Eintritt auflösenden Bedingung herbeiführen darf § Abs. . führt auch unangemessenen Benachteiligung Insolvenzgläubiger . Selbst Insolvenzverwalter Zahlbetrag entsprechender Anwendung § Abs. Geltendmachung Erstattungsanspruchs § 675x Masse ziehen kann so bleibt Anfechtungsrecht § § . InsO unberührt Hinterlegungsverfahren ebenso 5 . Aufl . . 3 ; 69 . Aufl . . 1 ; PWW/Pfeiffer 5 . Aufl . . 2 ; Staudinger/Olzen . . Frage Bargeschäft Sinne § InsO vorliegt Zahlung auch zeitlicher Hinsicht unmittelbare Gegenleistung Zahlungsempfängers gegenübersteht kommt auch SEPA-Verfahren Zeitpunkt Lastschrifteinzugs 355 ; Einzugsermächtigungsverfahren . ; Urteile 29 . Mai . 2 . April IX ZR . . SEPA-Mandat entsprechenden Parteivereinbarung Deckungsverhältnis Zahlungspflichtigen tut Vorabautorisierung Zahlungsvorgangs Erteilung Zahlungsauftrags wären eben dargelegten Gründen auch Einzugsermächtigungsverfahren bewirkten Zahlungen insolvenzfest so allein Wege Anfechtung Voraussetzungen § § . InsO Masse gezogen werden könnten Ergebnis ebenso . derzeitigen Ausgestaltung bestimmen Sonderbedingungen Einzugsermächtigungslastschrift allerdings Zahlende Zahlungsvorgang Erteilung Einzugsermächtigung vorab autorisiert . nachträgliche Autorisierung hängt vielmehr Erteilung Genehmigung Schuldnerbank Abschn . Nr. Nr. . Ganz überwiegend wird angenommen Parteivereinbarung Abs. Satz nahezu inhaltsgleichen Art . Abs. Satz Zahlungsdiensterichtlinie vereinbar ist deutsche Einzugsermächtigungsverfahren rechtlichen Deutung Genehmigungstheorie auch Geltung neuen Rechts Bestand haben kann ; Grundmann ; S. f. ; 2 . Aufl . Band Recht Zahlungsverkehrs . ; ; Bankrecht Bankpraxis . 20/100 ; Lohmann/Koch 62 ; ; f. ; so auch Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. f. ; aA Einsele AcP S. Fn . . Vorabautorisierung Zahlungsvorgangs fällt Einzugsermächtigungsverfahren derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung Anwendungsbereich § 675x Gesetzesbegründung . S. § 675x S. Abs. ; ebenso 194 ; Palandt/Sprau 69 . Aufl . . 3 ; PWW/Fehrenbacher 5 . Aufl . . 1 ; 757 ; Grundmann ; Rogge/Leptien InsVZ . Vorschrift § Abs. stellt erst nachträglich autorisierte Zahlungsvorgänge erfasst werden . Auslegung Lastschriftbedingungen dahingehend Zahlungsvorgang bereits Erteilung Einzugsermächtigung vorab autorisiert wird so Einsele AcP S. . steht eindeutige Wortlaut . Unzweifelhaft wäre aber auch abweichende Parteivereinbarung Schuldner Einzugsermächtigung zugleich auch Zahlstelle Zahlungsauftrag erteilt Lastschrift auszuführen gemäß Abs. zulässig . Vereinbarung könnte Geschäftsbedingungen getroffen werden würde Klauselkontrolle § . standhalten . Namentlich Kreditwirtschaft hat Hand Neugestaltung Sonderbedingungen Einzugsermächtigungslastschrift Insolvenzfestigkeit Weg bewirkten Zahlungen herbeizuführen . steht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einzugsermächtigung bislang Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung Zahlenden so . noch Ermächtigung Zahlungsempfängers § Weisung eigenem Namen erteilen sog. Ermächtigungstheorie grundlegend Bankvertragsrecht 3 . Aufl . 5 . Abschn . . ; ebenso f. ; f. ; MünchKommBGB/Casper 5 . Aufl . . 40 ; differenzierend Langenbucher Risikozuordnung bargeldlosen Zahlungsverkehr S. . entnommen hat . Ansätze haben Rechtsprechung bislang Recht durchgesetzt . wird Zeit Geltung neuen Zahlungsdiensterechts zutreffend eingewandt rechtlich überzeugende Begründung finden lässt Zahlenden erteilten Weisung Recht zustehen soll Belastung Kontos rückgängig machen 2 . Aufl . Band Recht Zahlungsverkehrs . ; ; Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . . . Begründungsansatz Deckungsverhältnis Recht Widerruf Weisung Wochen Belastungsbuchung " Reflexwirkung Rückgabemöglichkeit Interbankenverhältnis abzuleiten Bankvertragsrecht 3 . Aufl . 5 . Abschn . . kann überzeugen . Nunmehr haben rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch geändert . Bedürfnis einmal begründeten Aufwendungsersatzanspruch Schuldnerbank Widerruf Weisung entfallen lassen besteht Geltung neuen Zahlungsdiensterechts mehr . Zahler hat Autorisierung Zahlungsvorgangs § Abs. Abs. gesetzlichen Erstattungsanspruch aktives Gegenrecht Parteien § Abs. voraussetzungslos vereinbaren können . Ermächtigung Zahlungsempfängers Zahlungsauftrag erteilen konkretisieren kann mehr entgegengehalten werden führe unzulässigen Verpflichtungsermächtigung vgl. Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . . m.w . . neuen gesetzlichen Vorschriften ist ausdrücklich vorgesehen Zahlungsauftrag Zahlungsdienstleister Zahlers " unmittelbar mittelbar Zahlungsempfänger " erteilt wird § Satz . Erstattungsanspruch § Abs. setzt vertragliche Erweiterung Anwendungsbereichs Zahlungsvorgang " Zahlungsempfänger " ausgelöst wurde Zahlende Autorisierung genauen Zahlbetrag noch angegeben hat erst Zahlungsempfänger erfolgt . Vereinbarung Vorabautorisierung hätte Insolvenzfestigkeit Zahlung Vorteil Zahlende SEPA-Basisverfahren auch Einzugsermächtigungsverfahren einheitlich Wochen Belastungsbuchung Erstattung Zahlbetrages verlangen könnte . wäre Beitrag Rechtssicherheit . wäre Zweifeln deutsche Einzugsermächtigungslastschrift Ziel Zahlungsdiensterichtlinie Vollharmonisierung erreichen Art . Erwägungsgrund Nr. gerecht wird vgl. Einsele AcP S. Boden entzogen . Voraussetzung Erstattung Angabe Gründen verlangt werden könnte SEPABasisverfahren § Abs. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht würde bestünden Bedenken bereits erteilten Einzugsermächtigungen neuen rechtlichen Ausgestaltung Verfahrens fortbestehen lassen . 6 . Beurteilung streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen Jahr ist jedoch Deckungsverhältnis weiterhin Genehmigungstheorie zugrunde legen . Recht hat Berufungsgericht erheblich gehalten Schuldnerin zunächst unberechtigte Belastung Kontos nachträglich genehmigt hat . Wäre Genehmigung zeitlich Anordnung Zustimmungsvorbehalts § Abs. Satz Nr. Fall InsO 8 Juli erfolgt wäre Kläger Tag später erklärte Widerspruch wirkungslos . Begründung Berufungsgericht Genehmigung Schuldnerin schlüssiges Verhalten abgelehnt hat hält revisionsrechtlicher Prüfung allerdings stand . Zutreffend Revision angegriffen hat Berufungsgericht fingierte Genehmigung Nr. Abs. Satz AGB-Banken unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Girovertrag Schuldnerin Beklagter einbezogen wurden verneint . Kläger hat 9 Juli Beklagten erklärten Widerspruch noch genehmigten Lastschriften Eintritt Genehmigungsfiktion Mai erfolgten Belastungsbuchungen verhindert . Zeitpunkt waren Zugang vereinbarungsgemäß 31 . Mai erstellenden monatlichen Rechnungsabschlusses noch Wochen verstrichen . Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt 8 Juli war Kläger Lage Genehmigung Einzugsermächtigungslastschriften Schuldnerin verhindern . Belastungsbuchungen widersprochen hat hat Zustimmung verweigert wirksame Genehmigung Schuldnerin auch Form Genehmigungsfiktion Nr. Abs. Satz AGB-Banken verhindert vgl. . . Ansatz richtig ist Berufungsgericht weiterhin ausgegangen Kontoinhaber Belastungsbuchung Bank auch schlüssiges Verhalten genehmigen kann 108 ; 354 ; 53 ; . ; Urteile 14 . Februar XI 19 . Dezember . ausdrückliche konkludente Genehmigung kommt auch bereits Ablauf Nr. Abs. AGB-Banken vereinbarten Frist Betracht . Regelung ergibt handelt unterschritten werden kann " Hat Kunde Belastungsbuchung Lastschrift schon genehmigt " ; ebenso Handbuch deutschen europäischen Bankrecht 2 . Aufl . . ; Fuchs AGB-Recht 10 . Aufl . . . ; Pamp AGB-Recht 5 . Aufl . . . Kontoinhaber ist Nr. Abs. AGB-Banken Nr. Abs. lit . AGB-Sparkassen verpflichtet Einwendungen unverzüglich erheben . kann erwarten Ablauf Sechs-Wochen-Frist Verhalten Rechtsfolgen abgeleitet werden . Verhalten allerdings maßgeblichen objektiven Sicht Zahlstelle Erklärungsempfängerin entsprechender Erklärungswert beigemessen werden kann richtet immer konkreten Umständen Einzelfalls . auch Berufungsgericht verkannt hat kann bloße Schweigen Kontoinhabers zugegangenen Kontoauszüge Hinzutreten weiterer Umstände Genehmigung enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden ; 354 ; . m.w . . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht weiteren Verhalten Schuldnerin Anknüpfungspunkte rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung schlüssiges Verhalten entnommen hat . Zwar ist tatrichterliche Auslegung auch konkludenten Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar gesetzliche Auslegungsregeln anerkannte Auslegungsgrundsätze Denkgesetze Verfahrensvorschriften verletzt worden sind Urteil 23 . September . m.w . . Stets nachprüfbar ist allerdings Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind Urteil 13 . Januar XI . m.w . . Überprüfung hält Auslegung Berufungsgerichts stand . lässt Unrecht Acht revisionsrechtlich unterstellenden Vortrag Beklagten Lastschriftbuchungen vornehmlich Forderungen laufenden Geschäftsbeziehungen ßig wiederkehrende Forderungen zugrunde lagen Abbuchungen niemals zuvor widersprochen worden ist . Anders Revision meint hat Berufungsgericht allerdings Vorbringen Beklagten Schuldnerin habe Kenntnis Belastungsbuchungen Konto streitgegenständlichen Belastungsbuchungen Erklärung Widerspruchs Kläger intensiv weitergenutzt Zusammenhang Recht Bedeutung zugemessen . Fortsetzen Zahlungsverkehrs Konto Lastschriftbuchungen belastet worden ist Erklärungswert Genehmigung schlüssiges Verhalten zukommen kann hat Senat Urteil 6 . Juni offen gelassen . Frage ist Schrifttum instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten . Teilweise wird angenommen Kontoinhaber genehmige konkludent Konto Kenntnis Belastungsbuchungen angemessenen Überlegungsfrist aktiv weiternutze beispielsweise Schecks sein Konto ziehe Überweisungsaufträge erteile . Fall könne ausgehen Belastungen weiteren Dispositionen zugrunde gelegt habe ; 633 ; ; Bankrecht Bankpraxis . 6/441a ; ; Obermüller Insolvenzrecht Bankpraxis 7 . Aufl . . f. ; 2 . ; S. ; Wittig S. . gegenteiligen Ansicht kommt Weiterbenutzen Kontos sechswöchigen Frist Erhebung Widerspruchs Nr. Abs. AGB-Banken Erklärungswert ; OLG ; ; Fuchs AGB-Recht 10 . Aufl . . . ; Rogge/Leptien InsVZ ; Tetzlaff . Senat folgt genannten Auffassungen . Vielmehr kommt Umstände Einzelfalls . Allein Vornehmen weiterer Kontodispositionen kann kontoführende Bank entnehmen Kontoinhaber billige Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand . Richtig ist zwar Kontoinhaber nur geminderten Saldo verfügt . kann aber Schluss gezogen werden gerade Hinblick geringeren Tagessaldo weitere Dispositionen unterlässt . Nur Unterlassen könnte aber Genehmigung erforderliche Erklärungswert beigemessen werden sei Belastungen einverstanden . Weiterbenutzen Kontos konkludente Genehmigung Belastungsbuchungen schließen müssen weitere Umstände hinzutreten . Umstände können beispielsweise bejahen sein Kunde Zahlungsverkehr Berücksichtigung Kontostandes möglichen Dispositionen Kreditinstitut abstimmt ; Ganter . ; ; Fn . ; . Fall kann zumindest angemessenen Prüffrist Sicht Bank Schluss gerechtfertigt sein Lastschriftbuchungen Bestand haben Kunde andernfalls leichterem Wege Liquidität verschaffen würde Belastungsbuchungen widerspricht . Schuldnerin Kontoverfügungen hier erst Abstimmung Beklagten getroffen hat ist jedoch dargetan noch sonst ersichtlich . Hingegen rügt Revision Recht Berufungsgericht Vorbringen Beklagten handele Lastschriftbuchungen vornehmlich laufenden Geschäftsverbindungen bisher unbeanstandet geblieben seien Bedeutung beigemessen hat . Voraussetzung Kontoinhaber entsprechende Lastschriftbuchung Vergangenheit bereits einmal Zahlstelle genehmigt hat sei auch nur gemäß Fiktion Nr. Abs. AGB-Banken kann Umstand erneute Belastung unbeanstandet bleibt je Umständen Einzelfalls durchaus Erklärungswert zukommen . konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann Betracht Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften Dauerschuldverhältnissen laufenden Geschäftsbeziehungen Einzug wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt . Erhebt Schuldner Kenntnis erneuten Lastschrifteinzugs bereits genehmigten betragsmäßig wesentlich übersteigt angemessenen Überlegungsfrist Einwendungen so kann Seiten Zahlstelle berechtigte Erwartung entstehen auch Belastungsbuchung solle Bestand haben . Annahme ist gerechtfertigt Zahlstelle Einzugsermächtigungsverfahren derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits Kontoinhaber erkennbar rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist Buchung wirksam werden lassen Verfahren aber andererseits ausgelegt ist Kontoinhaber ausdrückliche Erklärung abgibt . Situation sind Genehmigung schlüssiges Verhalten hohen Anforderungen stellen vgl. . . gilt jedenfalls dann Konto hier unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird . Fall kann Zahlstelle rechnen Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen überprüft werden . revisionsrechtlich unterstellenden Vorbringen Beklagten lagen Mai erfolgten Lastschriftbuchungen € " vornehmlich " regelmäßig wiederkehrende Forderungen laufenden Geschäftsbeziehungen Dauerschuldverhältnissen Einzug Schuldnerin aktuellen Kontostand stets informiert war zuvor niemals widersprochen hat . Parteivortrag noch konkret bezeichnenden Buchungen spricht Annahme konkludenten Genehmigung . Auch Konto erst Januar eröffnet wurde liegt monatlich erteilenden Rechnungsabschlusses zumindest vorausgegangenen Buchungen bereits Nr. Abs. AGB-Banken genehmigt galt Mai neuerliche Einzug erfolgte . Berufungsgericht hätte Vorbringen Rahmen tatrichterlichen Würdigung unberücksichtigt lassen dürfen . 7 . obigen Rechtsausführungen Gliederungspunkt . 6 . werden IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs mitgetragen entsprechende Anfrage ergeben hat . . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Sollte neue Entscheidung ankommen Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch Kläger steht weist Senat Berufungsgericht Anspruch Ergebnis Recht verneint hat . 1 . Selbst Rechtsprechung erkennenden Senats Neugestaltung Einzugsermächtigungsverfahrens Kreditwirtschaft Bedeutung mehr zukommt vorläufigen Insolvenzverwalter weitergehenden Widerspruchsrechte Schuldner zubilligt . scheidet Schadensersatzanspruch Zahlstelle allein Valutaverhältnis unberechtigten Widerspruchs . Grundsätze Bundesgerichtshof sittenwidrigen Ausnutzung Widerspruchsmöglichkeit Einzugsermächtigungsverfahren entwickelt hat sind Verhältnis Zahlstelle Zahlungspflichtigem grundsätzlich anwendbar ; OLG ; aA Grundmann Band 2 . Aufl . Rn . . Schuldner verhält Rechtsverhältnis Verweigerung Genehmigung bereits pflichtwidrig Kontobelastung Weisung erfolgt ist . hat unabhängig Bestehen Einzug zugrunde liegenden Forderung Recht frei sein Konto verfügen Bank muss Widerspruch auch erkannter Missbräuchlichkeit Valutaverhältnis beachten f. ; 106 ; . 2 . Ebenfalls Erfolg macht Revision geltend Beklagten stehe Schadensersatzanspruch Schuldnerin Lastschriften Verstoß Nr. Abs. AGB-Banken Nebenpflichten Kontokorrentvertrag unverzüglich widersprochen habe . Pflichtverletzung Schuldnerin grundsätzlich Schadensersatzbegehren Zahlstelle rechtfertigen kann f. ; kommt bereits Betracht selbst auch verspäteten Lastschriftwiderspruch erhoben hat . Eintritt Genehmigungsfiktion wurde allein verhindert Anordnung insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts alleinige Verfügungsbefugnis verloren hat Kläger Tag Bestellung Zustimmung verweigerte . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.03.2007