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1532 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
;
.
§
;
Ist
umfassender
Geschäftsbesorgungsvertrag
unzulässige
Rechtsberatung
gerichtet
Verstoßes
Art
.
§
nichtig
so
ist
Schutzzweck
grundsätzlich
auch
Auftraggeber
Geschäftsbesorger
erteilte
Vollmacht
betroffen
.
§
§
Anscheinsvollmacht
Bevollmächtigung
§
nichtig
allgemeinen
Grundsätze
Dulkommen
auch
dann
Anwendung
Geschäftsbesorgers
Art
.
§
ist
.
Urteil
25
.
März
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Bank
verlangt
Beklagten
Rückzahlung
zweier
Darlehen
Finanzierung
Kaufpreises
Eigentumswohnung
gewährt
hat
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Beklagte
wurde
5
November
Anlagevermittler
geworben
Einsatz
Eigenkapital
Studentenappartement
Rahmen
Steuersparmodells
kaufen
.
Noch
gleichen
Tag
unterbreitete
Steuerberatungsgesellschaft
mbH
:
Geschäftsbesorgerin
notarielles
Angebot
Abschluß
umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrages
Erwerb
Eigentumswohnung
.
Zugleich
erteilte
unwiderrufliche
Vollmacht
Vornahme
Rechtsgeschäfte
Rechtshandlungen
Maßnahmen
Eigentumserwerb
gegebenenfalls
Rückabwicklung
erforderlich
zweckdienlich
erschienen
.
wurde
Geschäftsbesorgerin
bevollmächtigt
namens
Rechnung
Beklagten
Werklieferungsvertrag
Darlehensverträge
erforderlichen
Sicherungsverträge
abzuschließen
.
Geschäftsbesorgerin
nahm
Angebot
notarieller
Erklärung
.
schloß
Beklagten
17
.
Dezember
Bauträger
notariellen
Kaufvertrag
Eigentumswohnung
nahm
Finanzierung
Kaufpreises
DM
Nebenkosten
gleichen
Tag
Klägerin
Zwischenkredit
DM
.
endgültigen
Darlehensverträge
DM
DM
wurden
Geschäftsbesorgerin
Beklagten
27
.
September/6
.
Oktober
Klägerin
geschlossen
.
April
bediente
Beklagte
aufgenommenen
Darlehen
mehr
.
Klägerin
kündigte
Schreiben
15
Juli
30
.
September
Darlehensverträge
fristlos
.
Klage
nimmt
Beklagten
Rückzahlung
Restdarlehen
Anspruch
.
Beklagte
hält
:
Geschäftsbesorgungsvertrag
verbundene
Vollmacht
seien
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
unwirksam
.
nichtigen
Darlehensverträge
seien
setz
widerrufen
worden
.
hafte
Beklagte
unterlassener
Aufklärung
Fehlberatung
Schadensersatz
.
Zahlung
109.686,70
DM
Zinsen
gerichtete
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Urteils
wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
sei
Abschluß
streitgegenständlichen
Darlehensverträge
27
.
September/6
.
Oktober
Geschäftsbesorgerin
wirksam
vertreten
worden
.
Zwar
sei
geschlossene
Geschäftsbesorgungsvertrag
unzulässige
schäftsbesorgung
Sinne
Art
.
§
gerichtet
infolgedessen
Verstoßes
gesetzliches
Verbot
§
nichtig
.
Nichtigkeit
erfasse
auch
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Vollmacht
Grundgeschäft
einheitliches
Rechtsgeschäft
Sinne
§
bilde
.
Vollmacht
sei
aber
gemäß
§
§
analog
allgemeinen
Regeln
Duldungsvollmacht
Klägerin
wirksam
.
Zwar
sei
Bestreitens
Beklagten
auszugehen
notariell
beurkundete
Vollmacht
5
November
Klägerin
Abschluß
endgültigen
Darlehensverträge
Urschrift
Ausfertigung
lediglich
Ablichtung
vorgelegen
habe
so
§
Abs.
§
Abs.
unmittelbar
anwendbar
seien
.
schließe
aber
Vollmacht
entsprechender
Anwendung
§
§
Gesichtspunkt
allgemeinen
Rechtsscheins
wirksam
erachten
.
Beklagte
Mitteilung
Klägerin
30
.
Dezember
Vertrag
17
.
Dezember
Vorfinanzierung
Kaufpreises
errichtete
Darlehenskonto
geschwiegen
5
November
Ermächtigung
Einzug
Forderungen
erteilt
Gehaltsnachweis
Steuererklärung
vorgelegt
Sicherungszweckerklärung
unterschrieben
zurückgesandt
habe
habe
nämlich
Abschluß
endgültigen
Darlehensverträge
mitgewirkt
.
Klägerin
habe
ausgehen
können
Beklagte
auch
beziehende
Handeln
Geschäftsbesorgerin
Namen
billige
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Widerruf
Darlehensverträge
seien
erfüllt
.
Auch
bestehe
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Verletzung
Aufklärungsund
Hinweispflicht
.
stehe
Klägerin
bezug
speziellen
Risiken
finanzierten
Geschäfts
konkreten
Wissensvorsprung
gehabt
habe
noch
hätten
hinreichende
Anhaltspunkte
ergeben
Rolle
Kreditgeberin
überschritten
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
wesentlichen
Punkt
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Revision
kann
allerdings
gefolgt
werden
meint
Darlehensvertragserklärungen
seien
Beklagten
gemäß
Abs.
Nr.
.
wirksam
widerrufen
worden
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
.
Urteil
2
.
Mai
XI
ZR
kommt
Einschaltung
Vertreters
Widerruflichkeit
Vertragserklärung
Haustürwiderrufsgesetz
grundsätzlich
Haustürsituation
Vertretenen
Vollmachtserteilung
Vertreters
Abschluß
Darlehensvertrages
.
Fällen
Rechtsgeschäft
bindenden
Weisung
Vertretenen
Sinne
§
Abs.
gekommen
ist
wertender
Betrachtung
andere
rechtliche
Beurteilung
ergeben
kann
vgl.
Senat
aaO
S.
ist
hier
Bedeutung
.
Ausnahmesituation
ist
ersichtlich
;
Revision
vermag
vergleichbare
Interessenlage
auch
aufzuzeigen
.
2
.
Indessen
wendet
Revision
Recht
Ansicht
Berufungsgerichts
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Vollmacht
sei
gemäß
§
§
analog
allgemeinen
Regeln
Duldungsvollmacht
Klägerin
gültig
behandeln
.
Richtig
ist
allerdings
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
notariellen
Vollmachtserteilung
zugrunde
liegende
umfassende
Geschäftsbesorgungsvertrag
sei
Verstoßes
Art
.
§
Abs.
Satz
§
nichtig
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
bedarf
ausschließlich
hauptsächlich
Abwicklung
Grundstückserwerbs
Rahmen
Bauträgermodells
Käufer
besorgt
Erlaubnis
Art
.
§
RBerG.
Erlaubnis
abgeschlossener
Geschäftsbesorgungsvertrag
ist
nichtig
.
;
Senatsurteile
18
.
September
XI
f.
14
.
Mai
XI
18
.
März
XI
Urteilsumdr
.
S.
;
m.w
.
.
.
Auch
vorliegenden
Streitfall
oblag
Geschäftsbesorgerin
Vertragsinhalt
Wahrnehmung
wirtschaftlicher
Belange
Prüfung
Rentabilität
Zweckmäßigkeit
Investitionsentscheidung
.
Vielmehr
stellt
eingeräumte
Befugnis
ganzes
Bündel
Verträgen
Beklagten
abzuschließen
gewichtige
rechtsbesorgende
Tätigkeit
hinausgeht
Geschäftsbesorgungen
wirtschaftlicher
Art
üblich
ist
gewöhnlich
Betätigung
rechtlichem
Gebiet
empfunden
wird
vgl.
Urteil
12
.
März
.
Nichtigkeit
Geschäftsbesorgungsvertrages
erfaßt
auch
Geschäftsbesorgerin
Ausführung
Vertrags
erteilte
Abschlußvollmacht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kommt
entscheidend
Vollmacht
Grundgeschäft
erkennbaren
Willen
Vertragsparteien
einheitlichen
Rechtsgeschäft
§
verbunden
sind
.
Auswirkungen
Nichtigkeit
Geschäftsbesorgungsvertrages
Geschäftsbesorger
Treuhänder
Zwecke
umfassenden
Geschäftsbesorgung
erteilte
Vollmacht
hat
ist
streitig
.
Berufungsurteil
zugrunde
liegenden
Auffassung
kann
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
nur
dann
mittelbar
auch
Nichtigkeit
Vollmacht
führen
Nichtigkeit
Geschäftsbesorgungsvertrages
gemäß
§
Vollmacht
durchschlägt
Edelmann
688
;
Ganter
195
;
Sommer
NotBZ
.
wird
begründet
Verbot
Art
.
§
nur
Rechtsberater
richte
mithin
Nichtigkeit
Vollmacht
führen
könne
einseitiges
Rechtsgeschäft
Vertragspartner
Rechtsberaters
erteilt
werde
.
Auffassung
.
Zivilsenats
Urteil
11
.
Oktober
ZR
führt
Verstoß
Art
.
§
§
unmittelbar
auch
Nichtigkeit
Vollmacht
so
auch
Reiter/Methner
.
.
Begründung
hat
.
Zivilsenat
Schutzzweck
Rechtsberatungsgesetzes
abgestellt
.
Art
.
§
diene
Schutz
Rechtsuchenden
unsachgemäßer
Beratung
Vertretung
häufig
nachteiligen
rechtlichen
wirtschaftlichen
Folgen
.
sei
nur
dann
-9-
reichen
auch
Vertretung
ermöglichende
Vollmacht
unwirksam
erachtet
werde
.
erkennende
Senat
hat
bereits
Urteil
14
.
Mai
XI
Ausdruck
gebracht
Rücksicht
Zweckrichtung
Rechtsberatungsgesetzes
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
vertretenen
Auffassung
zuneigt
Urteil
18
.
März
XI
Urteilsumdr
.
S.
8)
angeschlossen
ebenso
Urteil
16
.
Dezember
ZR
Abdruck
vorgesehen
.
Zwar
erfolgt
Vollmachtserteilung
einseitige
Willenserklärung
Vertretenen
siehe
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
MünchKomm/Schramm
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
differenzierend
Müller-Freienfels
Vertretung
Rechtsgeschäft
S.
.
.
schließt
aber
Wirksamkeit
Vollmacht
Schutzzweck
Art
.
§
beurteilen
.
gegenteilige
Ansicht
berücksichtigt
hinreichend
Bevollmächtigung
Fällen
vorliegenden
Art
fester
Bestandteil
Rechtsberater
einseitig
vorgegebenen
Vertragsbedingungen
ist
regelmäßig
frei
widerrufen
werden
kann
.
wäre
verfehlt
besonderen
Umständen
Unterschied
"
einseitigen
"
"
mehrseitigen
"
Schutzzweck
Art
.
§
Vordergrund
stellen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
streitige
Vollmacht
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Abs.
noch
allgemeinen
Regeln
Duldungsvollmacht
Klägerin
wirksam
erachten
.
§
§
Grundsätze
Anscheinsvollmacht
sind
allerdings
anders
Revision
meint
auch
dann
anwendbar
Bevollmächtigung
Geschäftsbesorgers
unmittelbar
Art
.
§
verstößt
gemäß
§
nichtig
ist
.
§
§
Grundsätze
Anscheinsvollmacht
sind
Anwendungsfälle
allgemeinen
Rechtsgrundsatzes
gutgläubigen
Dritten
zurechenbar
Rechtsschein
Bevollmächtigung
anderen
setzt
so
behandeln
lassen
muß
habe
wirksam
Vollmacht
erteilt
vgl.
64
;
Senatsurteil
14
.
Mai
XI
.
gilt
gesetzgeberische
Wertungen
entgegenstehen
grundsätzlich
Rücksicht
Gründen
Bevollmächtigung
anderen
nichtig
erweist
vgl.
;
Senatsurteil
22
.
Oktober
XI
.
Nur
so
kann
Schutz
Rechtsverkehrs
allgemeine
Rechtsscheinhaftung
bezweckt
ausreichend
Rechnung
getragen
werden
.
Dementsprechend
ist
erkennende
Senat
bereits
Urteilen
18
.
September
XI
14
.
Mai
XI
ausgegangen
Vertragspartner
Verstoß
Vertreters
Rechtsberatungsgesetz
Schutz
§
§
allgemeinen
Rechtsscheinhaftung
genießt
.
Ausführungen
Revision
geben
abweichenden
Beurteilung
Anlaß
.
Verbot
unerlaubter
Rechtsberatung
richtet
Vertragspartner
vertretenen
Rechtsuchenden
Vertreter
.
soll
Rechtsuchenden
sachunkundigen
unbefugten
Rechtsberatern
schützen
315
betrifft
also
Innenverhältnis
Vertreter
Vertretenen
.
Vertragspartner
gleichwohl
Schutz
§
§
.
Grundsätze
Anscheinsvollmacht
versagen
besteht
so
Anlaß
Vertretene
gegebenenfalls
unbefugten
Rechtsberater
halten
kann
.
§
Abs.
setzt
Berufungsgericht
verkannt
hat
Klägerin
spätestens
Abschluß
Darlehensverträge
27
.
September/6
.
Oktober
Original
Ausfertigung
notariellen
Vollmachtsurkunde
5
November
vorgelegt
worden
ist
vgl.
63
;
Senatsurteile
22
.
Oktober
XI
14
.
Mai
XI
.
Prozeßparteien
haben
streitig
vorgetragen
.
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
insoweit
getroffen
.
Revisionsinstanz
kann
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Vollmacht
gemäß
§
Abs.
wirksam
behandelt
werden
.
Allerdings
kann
wirksam
erteilte
Vollmacht
§
allgemeinen
Rechtsscheinsgesichtspunkten
Geschäftspartner
wirksam
behandeln
vgl.
.
.
ist
Fall
Vertrauen
Dritten
Bestand
Vollmacht
andere
Umstände
Vollmachtsurkunde
anknüpft
Grundsätzen
Duldungsvollmacht
schutzwürdig
erscheint
64
;
Senatsurteile
22
.
Oktober
XI
14
.
Mai
XI
.
Betracht
kommen
ausschließlich
Vertragsschluß
vorliegende
Umstände
.
Duldungsvollmacht
ist
nur
gegeben
Vertretene
Regel
längeren
Zeitraum
wissentlich
geschehen
läßt
Bevollmächtigung
Vertreter
auftritt
Vertragspartner
bewußte
Dulden
versteht
Glauben
verstehen
darf
Vertreter
Handelnde
bevollmächtigt
ist
.
.
siehe
etwa
Urteile
10
.
März
15
.
Dezember
Nr.
9
November
13
.
Mai
;
Senatsurteil
14
.
Mai
XI
.
So
ist
hier
aber
:
Umstand
Beklagte
Mitteilung
Klägerin
30
.
Dezember
Vertrag
17
.
Dezember
Vorfinanzierung
Kaufpreises
errichtete
Darlehenskonto
geschwiegen
5
November
Ermächtigung
Einzug
Forderungen
erteilt
Gehaltsnachweis
Steuererklärung
vorgelegt
Sicherungszweckerklärung
unterschrieben
zurückgesandt
hat
begründet
Ansicht
Berufungsgerichts
bezug
streitgegenständlichen
Darlehensverträge
27
.
September/6
.
Oktober
Rechtsschein
Duldungsvollmacht
.
Zwar
hat
erkennende
Senat
zitierten
Entscheidung
22
.
Oktober
XI
Anwendung
Regeln
Duldungsvollmacht
Fall
bejaht
Vertretene
Mitteilung
Bank
Einrichtung
Darlehenskonten
geschwiegen
vollmachtlosen
Vertreter
zeitlich
unmittelbar
vorgenommenen
Abschluß
Darlehensvertrages
gehindert
hatte
kreditgebende
Bank
Verhalten
Vertretenen
unabhängig
Wirksamkeit
notariellen
Vollmacht
werten
konnte
Vertreter
Handelnde
habe
Vollmacht
.
kann
aber
vorliegende
Streitfall
anders
Revisionserwiderung
meint
verglichen
werden
.
Mitwirkungshandlungen
Beklagten
betreffen
lediglich
Vorfinanzierung
Kaufpreises
haben
Bezug
erst
rund
Monate
später
Geschäftsbesorgerin
Namen
abgeschlossenen
Darlehensverträgen
.
Annahme
Beklagte
Verträge
rechtlich
relevanten
Rechtsschein
Grundsätzen
Duldungsvollmacht
Klägerin
hervorgerufen
hat
fehlt
notwendige
Tatsachengrundlage
.
Klägerin
Abschluß
endgültigen
Darlehensverträge
nur
notarielle
Vollmachtsurkunde
5
November
vertraut
Mitwirkungshandlungen
Beklagten
bewußtes
"
Dulden
"
Handelns
Geschäftsbesorgerin
gehalten
Grundlage
Willensentscheidungen
gemacht
hat
ist
Tatsacheninstanzen
auch
geltend
gemacht
worden
.
.
Urteil
Berufungsgerichts
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
war
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
Beweis
erheben
haben
Klägerin
schluß
Darlehensverträge
Herbst
notarielle
Ausfertigung
Vollmachtsurkunde
5
November
vorgelegen
hat
.