NAMEN Verkündet : 25 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § ; . § ; Ist umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag unzulässige Rechtsberatung gerichtet Verstoßes Art . § nichtig so ist Schutzzweck grundsätzlich auch Auftraggeber Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen . § § Anscheinsvollmacht Bevollmächtigung § nichtig allgemeinen Grundsätze Dulkommen auch dann Anwendung Geschäftsbesorgers Art . § ist . Urteil 25 . März XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 25 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Mai aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Bank verlangt Beklagten Rückzahlung zweier Darlehen Finanzierung Kaufpreises Eigentumswohnung gewährt hat . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Beklagte wurde 5 November Anlagevermittler geworben Einsatz Eigenkapital Studentenappartement Rahmen Steuersparmodells kaufen . Noch gleichen Tag unterbreitete Steuerberatungsgesellschaft mbH : Geschäftsbesorgerin notarielles Angebot Abschluß umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages Erwerb Eigentumswohnung . Zugleich erteilte unwiderrufliche Vollmacht Vornahme Rechtsgeschäfte Rechtshandlungen Maßnahmen Eigentumserwerb gegebenenfalls Rückabwicklung erforderlich zweckdienlich erschienen . wurde Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt namens Rechnung Beklagten Werklieferungsvertrag Darlehensverträge erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen . Geschäftsbesorgerin nahm Angebot notarieller Erklärung . schloß Beklagten 17 . Dezember Bauträger notariellen Kaufvertrag Eigentumswohnung nahm Finanzierung Kaufpreises DM Nebenkosten gleichen Tag Klägerin Zwischenkredit DM . endgültigen Darlehensverträge DM DM wurden Geschäftsbesorgerin Beklagten 27 . September/6 . Oktober Klägerin geschlossen . April bediente Beklagte aufgenommenen Darlehen mehr . Klägerin kündigte Schreiben 15 Juli 30 . September Darlehensverträge fristlos . Klage nimmt Beklagten Rückzahlung Restdarlehen Anspruch . Beklagte hält : Geschäftsbesorgungsvertrag verbundene Vollmacht seien Verstoßes Rechtsberatungsgesetz unwirksam . nichtigen Darlehensverträge seien setz widerrufen worden . hafte Beklagte unterlassener Aufklärung Fehlberatung Schadensersatz . Zahlung 109.686,70 DM Zinsen gerichtete Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Urteils wesentlichen ausgeführt : Beklagte sei Abschluß streitgegenständlichen Darlehensverträge 27 . September/6 . Oktober Geschäftsbesorgerin wirksam vertreten worden . Zwar sei geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag unzulässige schäftsbesorgung Sinne Art . § gerichtet infolgedessen Verstoßes gesetzliches Verbot § nichtig . Nichtigkeit erfasse auch Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht Grundgeschäft einheitliches Rechtsgeschäft Sinne § bilde . Vollmacht sei aber gemäß § § analog allgemeinen Regeln Duldungsvollmacht Klägerin wirksam . Zwar sei Bestreitens Beklagten auszugehen notariell beurkundete Vollmacht 5 November Klägerin Abschluß endgültigen Darlehensverträge Urschrift Ausfertigung lediglich Ablichtung vorgelegen habe so § Abs. § Abs. unmittelbar anwendbar seien . schließe aber Vollmacht entsprechender Anwendung § § Gesichtspunkt allgemeinen Rechtsscheins wirksam erachten . Beklagte Mitteilung Klägerin 30 . Dezember Vertrag 17 . Dezember Vorfinanzierung Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwiegen 5 November Ermächtigung Einzug Forderungen erteilt Gehaltsnachweis Steuererklärung vorgelegt Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt habe habe nämlich Abschluß endgültigen Darlehensverträge mitgewirkt . Klägerin habe ausgehen können Beklagte auch beziehende Handeln Geschäftsbesorgerin Namen billige . Voraussetzungen § Abs. Nr. Widerruf Darlehensverträge seien erfüllt . Auch bestehe Schadensersatzanspruch Beklagten Verletzung Aufklärungsund Hinweispflicht . stehe Klägerin bezug speziellen Risiken finanzierten Geschäfts konkreten Wissensvorsprung gehabt habe noch hätten hinreichende Anhaltspunkte ergeben Rolle Kreditgeberin überschritten habe . II . Ausführungen halten wesentlichen Punkt rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Revision kann allerdings gefolgt werden meint Darlehensvertragserklärungen seien Beklagten gemäß Abs. Nr. . wirksam widerrufen worden . Rechtsprechung erkennenden Senats . Urteil 2 . Mai XI ZR kommt Einschaltung Vertreters Widerruflichkeit Vertragserklärung Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich Haustürsituation Vertretenen Vollmachtserteilung Vertreters Abschluß Darlehensvertrages . Fällen Rechtsgeschäft bindenden Weisung Vertretenen Sinne § Abs. gekommen ist wertender Betrachtung andere rechtliche Beurteilung ergeben kann vgl. Senat aaO S. ist hier Bedeutung . Ausnahmesituation ist ersichtlich ; Revision vermag vergleichbare Interessenlage auch aufzuzeigen . 2 . Indessen wendet Revision Recht Ansicht Berufungsgerichts Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei gemäß § § analog allgemeinen Regeln Duldungsvollmacht Klägerin gültig behandeln . Richtig ist allerdings rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts notariellen Vollmachtserteilung zugrunde liegende umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag sei Verstoßes Art . § Abs. Satz § nichtig . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofes bedarf ausschließlich hauptsächlich Abwicklung Grundstückserwerbs Rahmen Bauträgermodells Käufer besorgt Erlaubnis Art . § RBerG. Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig . ; Senatsurteile 18 . September XI f. 14 . Mai XI 18 . März XI Urteilsumdr . S. ; m.w . . . Auch vorliegenden Streitfall oblag Geschäftsbesorgerin Vertragsinhalt Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange Prüfung Rentabilität Zweckmäßigkeit Investitionsentscheidung . Vielmehr stellt eingeräumte Befugnis ganzes Bündel Verträgen Beklagten abzuschließen gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit hinausgeht Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist gewöhnlich Betätigung rechtlichem Gebiet empfunden wird vgl. Urteil 12 . März . Nichtigkeit Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch Geschäftsbesorgerin Ausführung Vertrags erteilte Abschlußvollmacht . Ansicht Berufungsgerichts kommt entscheidend Vollmacht Grundgeschäft erkennbaren Willen Vertragsparteien einheitlichen Rechtsgeschäft § verbunden sind . Auswirkungen Nichtigkeit Geschäftsbesorgungsvertrages Geschäftsbesorger Treuhänder Zwecke umfassenden Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat ist streitig . Berufungsurteil zugrunde liegenden Auffassung kann Verstoß Rechtsberatungsgesetz nur dann mittelbar auch Nichtigkeit Vollmacht führen Nichtigkeit Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § Vollmacht durchschlägt Edelmann 688 ; Ganter 195 ; Sommer NotBZ . wird begründet Verbot Art . § nur Rechtsberater richte mithin Nichtigkeit Vollmacht führen könne einseitiges Rechtsgeschäft Vertragspartner Rechtsberaters erteilt werde . Auffassung . Zivilsenats Urteil 11 . Oktober ZR führt Verstoß Art . § § unmittelbar auch Nichtigkeit Vollmacht so auch Reiter/Methner . . Begründung hat . Zivilsenat Schutzzweck Rechtsberatungsgesetzes abgestellt . Art . § diene Schutz Rechtsuchenden unsachgemäßer Beratung Vertretung häufig nachteiligen rechtlichen wirtschaftlichen Folgen . sei nur dann -9- reichen auch Vertretung ermöglichende Vollmacht unwirksam erachtet werde . erkennende Senat hat bereits Urteil 14 . Mai XI Ausdruck gebracht Rücksicht Zweckrichtung Rechtsberatungsgesetzes . Zivilsenat Bundesgerichtshofes vertretenen Auffassung zuneigt Urteil 18 . März XI Urteilsumdr . S. 8) angeschlossen ebenso Urteil 16 . Dezember ZR Abdruck vorgesehen . Zwar erfolgt Vollmachtserteilung einseitige Willenserklärung Vertretenen siehe 13 . Aufl . § Rdn . 4 ; MünchKomm/Schramm 4 . Aufl . § Rdn . 4 ; differenzierend Müller-Freienfels Vertretung Rechtsgeschäft S. . . schließt aber Wirksamkeit Vollmacht Schutzzweck Art . § beurteilen . gegenteilige Ansicht berücksichtigt hinreichend Bevollmächtigung Fällen vorliegenden Art fester Bestandteil Rechtsberater einseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist regelmäßig frei widerrufen werden kann . wäre verfehlt besonderen Umständen Unterschied " einseitigen " " mehrseitigen " Schutzzweck Art . § Vordergrund stellen . Auffassung Berufungsgerichts ist streitige Vollmacht entsprechender Anwendung § Abs. Abs. noch allgemeinen Regeln Duldungsvollmacht Klägerin wirksam erachten . § § Grundsätze Anscheinsvollmacht sind allerdings anders Revision meint auch dann anwendbar Bevollmächtigung Geschäftsbesorgers unmittelbar Art . § verstößt gemäß § nichtig ist . § § Grundsätze Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle allgemeinen Rechtsgrundsatzes gutgläubigen Dritten zurechenbar Rechtsschein Bevollmächtigung anderen setzt so behandeln lassen muß habe wirksam Vollmacht erteilt vgl. 64 ; Senatsurteil 14 . Mai XI . gilt gesetzgeberische Wertungen entgegenstehen grundsätzlich Rücksicht Gründen Bevollmächtigung anderen nichtig erweist vgl. ; Senatsurteil 22 . Oktober XI . Nur so kann Schutz Rechtsverkehrs allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt ausreichend Rechnung getragen werden . Dementsprechend ist erkennende Senat bereits Urteilen 18 . September XI 14 . Mai XI ausgegangen Vertragspartner Verstoß Vertreters Rechtsberatungsgesetz Schutz § § allgemeinen Rechtsscheinhaftung genießt . Ausführungen Revision geben abweichenden Beurteilung Anlaß . Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtet Vertragspartner vertretenen Rechtsuchenden Vertreter . soll Rechtsuchenden sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen 315 betrifft also Innenverhältnis Vertreter Vertretenen . Vertragspartner gleichwohl Schutz § § . Grundsätze Anscheinsvollmacht versagen besteht so Anlaß Vertretene gegebenenfalls unbefugten Rechtsberater halten kann . § Abs. setzt Berufungsgericht verkannt hat Klägerin spätestens Abschluß Darlehensverträge 27 . September/6 . Oktober Original Ausfertigung notariellen Vollmachtsurkunde 5 November vorgelegt worden ist vgl. 63 ; Senatsurteile 22 . Oktober XI 14 . Mai XI . Prozeßparteien haben streitig vorgetragen . Feststellungen hat Berufungsgericht insoweit getroffen . Revisionsinstanz kann Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht gemäß § Abs. wirksam behandelt werden . Allerdings kann wirksam erteilte Vollmacht § allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten Geschäftspartner wirksam behandeln vgl. . . ist Fall Vertrauen Dritten Bestand Vollmacht andere Umstände Vollmachtsurkunde anknüpft Grundsätzen Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint 64 ; Senatsurteile 22 . Oktober XI 14 . Mai XI . Betracht kommen ausschließlich Vertragsschluß vorliegende Umstände . Duldungsvollmacht ist nur gegeben Vertretene Regel längeren Zeitraum wissentlich geschehen läßt Bevollmächtigung Vertreter auftritt Vertragspartner bewußte Dulden versteht Glauben verstehen darf Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist . . siehe etwa Urteile 10 . März 15 . Dezember Nr. 9 November 13 . Mai ; Senatsurteil 14 . Mai XI . So ist hier aber : Umstand Beklagte Mitteilung Klägerin 30 . Dezember Vertrag 17 . Dezember Vorfinanzierung Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwiegen 5 November Ermächtigung Einzug Forderungen erteilt Gehaltsnachweis Steuererklärung vorgelegt Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt hat begründet Ansicht Berufungsgerichts bezug streitgegenständlichen Darlehensverträge 27 . September/6 . Oktober Rechtsschein Duldungsvollmacht . Zwar hat erkennende Senat zitierten Entscheidung 22 . Oktober XI Anwendung Regeln Duldungsvollmacht Fall bejaht Vertretene Mitteilung Bank Einrichtung Darlehenskonten geschwiegen vollmachtlosen Vertreter zeitlich unmittelbar vorgenommenen Abschluß Darlehensvertrages gehindert hatte kreditgebende Bank Verhalten Vertretenen unabhängig Wirksamkeit notariellen Vollmacht werten konnte Vertreter Handelnde habe Vollmacht . kann aber vorliegende Streitfall anders Revisionserwiderung meint verglichen werden . Mitwirkungshandlungen Beklagten betreffen lediglich Vorfinanzierung Kaufpreises haben Bezug erst rund Monate später Geschäftsbesorgerin Namen abgeschlossenen Darlehensverträgen . Annahme Beklagte Verträge rechtlich relevanten Rechtsschein Grundsätzen Duldungsvollmacht Klägerin hervorgerufen hat fehlt notwendige Tatsachengrundlage . Klägerin Abschluß endgültigen Darlehensverträge nur notarielle Vollmachtsurkunde 5 November vertraut Mitwirkungshandlungen Beklagten bewußtes " Dulden " Handelns Geschäftsbesorgerin gehalten Grundlage Willensentscheidungen gemacht hat ist Tatsacheninstanzen auch geltend gemacht worden . . Urteil Berufungsgerichts war aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist war Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird Beweis erheben haben Klägerin schluß Darlehensverträge Herbst notarielle Ausfertigung Vollmachtsurkunde 5 November vorgelegen hat .