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1367 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
A
§
Abs.
Grundsätzlich
ist
kreditgebende
Bank
rechtlichen
Gesichtspunkt
Wissensvorsprungs
nur
dann
verpflichtet
Kreditnehmer
Kreditvergabe
sittenwidrige
Überteuerung
finanzierenden
Eigentumswohnung
aufzuklären
positive
Kenntnis
hat
Kaufpreis
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Verkehrswert
Wohnung
.
Ausnahmsweise
steht
bloße
Erkennbarkeit
positiven
Kenntnis
dann
gleich
sittenwidrige
Überteuerung
zuständigen
Bankmitarbeiter
Umständen
Einzelfalls
aufdrängen
musste
;
ist
dann
Glauben
berechtigt
Augen
verschließen
.
Urteil
29
.
April
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
März
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wenden
beklagten
Bank
betriebene
Zwangsvollstreckung
notariellen
Schuldanerkenntnis
.
Kläger
wurden
Jahr
Vermittler
geworben
Eigenkapital
Eigentumswohnung
Steuersparzwecken
erwerben
.
notariellem
Kaufvertrag
30
.
März
erwarben
Wohnung
Nr.
..
Objekt
.
Kaufpreis
DM
.
Finanzierung
Kaufpreises
legte
Rechtsvorgängerin
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagte
Klägern
Entwurf
Darlehensvertrages
5
.
August
über
DM
.
Kläger
terzeichneten
Antrag
Tilgung
%
p.a.
monatlich
zahlende
Rate
DM
angegeben
waren
.
Sicherheit
wurde
Kaufvertrag
bevollmächtigten
Notariatsangestellten
6
.
August
Grundschuld
DM
Eigentumswohnung
bestellt
.
Grundschuldbestellungsurkunde
ist
auch
Übernahme
persönlichen
Haftung
Kläger
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
enthalten
.
Beklagten
lagen
Zeitpunkt
Kreditentscheidung
notarielle
Kaufvertrag
30
.
März
Verkaufsprospekt
Lichtbilder
Rückseite
Objekts
Planzeichnungen
Auszug
Stadtplan
enthielt
.
Objekt
wurde
Prospekt
u.a.
folgt
beschrieben
:
Baujahr
renoviert
;
Sonstiges
:
Guter
Zustand
außen
verklinkert
Isolierverglasung
hat
Balkon
Ölzentralheizung
.
zuständige
Filiale
S.
Beklagten
gerichteten
Kreditantrag
gen
6
.
August
wurde
Objektwert
Filiale
Kaufpreis
gleich
gesetzt
.
2
.
September
richtete
Filiale
Beklagten
Schreiben
Kläger
auszugsweise
folgt
lautet
:
"
Eigentumswohnung
wurde
Angaben
erstellt
.
Renovierungsarbeiten
wurden
angabegemäß
durchgeführt
aber
genauerem
Umfang
bekannt
sind
.
liegt
Wertermittlung
Immobilie
lediglich
Exposé
Vertriebsfirma
.
ermittelten
Verkehrswertes
können
Finanzierung
nur
dann
näher
treten
objektive
hungsunterlagen
aktuelles
Lichtbild
Mietvertrag
Zustandsbericht
Raumverhältnisse
Zeitpunkt
Modernisierung
Kostenaufstellung
vorliegen
.
Unabhängig
Darlehensantrag
Tilgung
%
p.a.
vereinbart
wurde
müssen
derzeitigen
Informationsstand
Tilgung
%
p.a.
erhöhen
.
würde
Erhöhung
Belastung
DM
monatlich
bedeuten
.
Vorlage
benötigten
Objektunterlagen
Entscheidung
höheren
Tilgung
einverstanden
sind
können
Darlehen
zusagen
.
"
Fax
5
.
Oktober
wandte
Vermittler
Beklagte
teilte
Kläger
bereit
seien
Wohnung
finanzieren
Tilgung
%
reduziert
werde
.
28
.
Oktober/5
November
unterzeichneten
Parteien
Darlehensvertrag
DM
Tilgung
%
p.a.
vorsah
.
Beklagten
valutierte
Darlehen
notleidend
geworden
war
stellte
Beklagte
Darlehensrestbetrag
16
Juli
Höhe
29
.
August
fällig
betrieb
Grundschuldbestellungsurkunde
Zwangsversteigerung
finanzierten
Eigentumswohnung
.
erfolgte
Februar
.
Restbetrages
betreibt
Beklagte
Zwangsvollstreckung
persönliche
Vermögen
Kläger
.
Landgericht
hat
Vollstreckungsgegenklage
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Berufungsgericht
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
Hilfswiderklage
Zahlung
noch
offenen
Darlehensforderung
Zinsen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Hilfswiderklageantrag
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
könnten
Darlehensrückzahlungsanspruch
klagten
Schadensersatzanspruch
Verschulden
Vertragsschluss
Verletzung
Aufklärungspflicht
Beklagte
entgegenhalten
.
Wissensvorsprungs
habe
Beklagte
Kläger
tatsächlichen
Wert
Eigentumswohnung
aufklären
müssen
.
Kaufpreis
Wohnung
sei
sittenwidrig
überhöht
gewesen
Verkehrswert
Wohnung
%
überstiegen
habe
.
habe
Beklagte
Kenntnis
gehabt
.
Offen
bleiben
könne
Fällen
besonders
groben
Missverhältnisses
Kaufpreis
Verkehrswert
Kenntnis
Bank
vermuten
sei
.
Ergebnisses
Beweisaufnahme
stehe
Beklagte
Erkenntnis
sittenwidrigen
Kaufpreisüberhöhung
bewusst
verschlossen
sittenwidrige
Übervorteilung
Kläger
Kauf
genommen
habe
.
Beklagten
seien
wertbildenden
Faktoren
Eigentumswohnung
bekannt
gewesen
.
habe
Kaufpreis
Baujahr
Ausstattung
Lage
Wohnung
überregional
tätige
Bank
auch
Preisverhältnisse
Immobilienmarkt
gekannt
.
Lage
Wohnung
breiten
Hauptstraße
sei
auch
Verkehrslärmbeeinträchtigung
bekannt
gewesen
.
Weiter
habe
gewusst
Hauptrisiko
Werthaltigkeit
Wohnung
gelegen
habe
Umfang
durchgeführt
worden
seien
.
habe
Finanzierung
erkannten
Risiken
zunächst
nur
fünfprozentigen
Tilgung
gewähren
wollen
.
Informationen
Renovierungszustand
erteilt
worden
seien
habe
Darlehen
dann
Tilgungssatz
%
ausgereicht
.
belege
Beklagte
aufdrängenden
Bedenken
Werthaltigkeit
Immobilie
beiseite
geschoben
habe
.
sei
positiven
Kenntnis
gleich
stellen
.
Verletzung
Aufklärungspflicht
müsse
Beklagte
Kläger
so
stellen
sittenwidrige
Kaufpreisüberhöhung
erkannt
Bezahlung
Kaufpreises
verweigert
hätten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
klärungsverschulden
Gesichtspunkt
Wissensvorsprungs
sittenwidrigen
Überteuerung
Kaufpreises
Eigentumswohnung
bejaht
Zwangsvollstreckung
Beklagten
unzulässig
macht
Darlehensrückzahlungsanspruch
entgegensteht
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Erwerbermodellen
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
allerdings
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
darf
regelmäßig
ausgehen
Kunden
notwendigen
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügen
jedenfalls
Hilfe
Fachleuten
bedient
haben
.
Hinweispflichten
bezüglich
finanzierten
Geschäfts
können
nur
besonderen
Umständen
konkreten
Einzelfalls
ergeben
.
kann
etwa
dann
Fall
sein
Bank
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
Senatsurteile
20
;
1
f.
.
9
November
XI
15
.
März
XI
10
Juli
XI
.
23
.
Oktober
XI
.
.
Aufklärungspflicht
Bank
Unangemessenheit
Kaufpreises
rechtlichen
Gesichtspunkt
Wissensvorsprungs
ist
ausnahmsweise
dann
anzunehmen
so
wesentliche
Verschiebung
Relation
Kaufpreis
Verkehrswert
vorliegt
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
muss
.
.
Senatsurteile
23
.
März
XI
15
.
März
XI
23
.
Oktober
XI
.
jeweils
m.w
.
.
.
sittenwidrigen
Übervorteilung
ist
auszugehen
Verkaufspreis
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Verkehrswert
Wohnung
.
;
1
.
47
;
Senatsurteile
19
.
Juni
XI
.
26
.
Juni
XI
.
26
.
Februar
XI
.
jeweils
m.w
.
.
.
Ergebnis
Recht
ist
Berufungsgericht
sittenwidrigen
Überteuerung
Eigentumswohnung
ausgegangen
.
Ansicht
übersteigt
Kaufpreis
Wert
Eigentumswohnung
allerdings
lediglich
%
%
.
Wert-Preisvergleich
ist
Sachverständigen
.
Wohnung
maßgeblich
ermittelte
30
.
März
DM
betrug
.
steht
doppelt
so
hohe
Kaufpreis
DM
.
belegt
sittenwidrige
Überteuerung
Wohnung
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
auch
subjektiven
Voraussetzungen
Aufklärungspflicht
bejaht
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Kreditinstitut
nur
präsente
Wissen
offenbaren
.
ist
grundsätzlich
positive
Kenntnis
Bank
sittenwidrigen
Überteuerung
Kaufobjekts
erforderlich
.
Kenntnis
wird
selbst
hier
vorliegenden
institutionalisierten
-9-
ken
Bank
Verkäufer
Vermittler
Anlage
vermutet
Senatsurteil
23
.
Oktober
XI
f.
.
m.w
.
.
;
OLG
.
Etwas
ist
auch
etwa
Berufungsgericht
zitierten
Urteil
Senats
20
.
Januar
XI
entnehmen
.
wurde
insoweit
lediglich
ausgesprochen
besonders
grobes
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
Vermutung
subjektiven
Voraussetzungen
sittenwidriges
Handeln
Verkäufers
begründet
ebenso
.
widerleglichen
Vermutung
Kenntnis
finanzierenden
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ist
dort
Rede
.
positive
Kenntnis
Beklagten
hat
Berufungsgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
rechtsfehlerhaft
bewiesen
angesehen
.
hat
aber
besonderen
Umstände
Falles
Überzeugung
gewonnen
Bewilligung
Darlehens
befassten
Mitarbeiter
Beklagten
Erkenntnis
sittenwidrigen
Überteuerung
Wohnung
bewusst
Augen
verschlossen
haben
positiven
Kenntnis
Sittenwidrigkeit
gleichsteht
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Allerdings
besteht
Revision
Recht
hinweist
Nachforschungspflicht
Bank
etwaiger
Risiken
finanzierenden
Vorhabens
.
Kreditinstitute
prüfen
Wert
gestellten
Sicherheiten
grundsätzlich
nur
eigenen
Interesse
Interesse
Sicherheit
Bankensystems
aber
Kundeninteresse
349
;
f.
.
Senatsurteile
7
.
April
XI
21
.
Oktober
XI
11
November
XI
24
27
20
.
März
XI
f.
.
23
.
Oktober
XI
.
6
November
XI
.
.
Dementsprechend
kann
lediglich
bankinternen
Zwecken
erfolgten
unterlassenen
Beleihungswertermittlung
grundsätzlich
Pflichtverletzung
Kreditnehmer
somit
auch
diesbezügliche
Aufklärungspflicht
ergeben
Senat
aaO
S.
.
45
;
Urteile
20
.
März
XI
.
23
.
Oktober
XI
.
m.w
.
.
.
Ausnahmsweise
steht
bloße
Erkennbarkeit
aufklärungspflichtigen
Tatsachen
etwa
sittenwidrigen
Überteuerung
Wohnungskaufpreises
positiven
Kenntnis
aber
dann
gleich
zuständigen
Bankmitarbeiter
Umständen
Einzelfalls
aufdrängen
musste
;
ist
dann
Glauben
berechtigt
Augen
Tatsachen
verschließen
Senatsbeschluss
28
.
Januar
XI
Senatsurteil
7
.
April
XI
.
So
liegt
Fall
hier
.
Berufungsgericht
ist
durchgeführten
Beweisaufnahme
unstreitigen
besonderen
Umstände
Falles
Überzeugung
gelangt
zuständigen
Mitarbeiter
Beklagten
bewusst
Augen
sittenwidrigen
Überteuerung
Wohnung
verschlossen
haben
.
Berufungsgericht
tatrichterlicher
antwortung
vorgenommene
Würdigung
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbar
ist
vgl.
Senatsbeschluss
28
.
Januar
XI
weist
Rechtsfehler
.
ist
vollständig
verstößt
Denkgesetze
ist
vertretbar
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagten
wertbildenden
Faktoren
Wohnung
bekannt
waren
sittenwidrige
Überteuerung
Wohnung
aufgedrängt
hat
.
Beklagte
kannte
Kaufpreis
war
überregional
tätige
Bank
Preisverhältnissen
Immobilienmarkt
vertraut
.
kannte
vorliegenden
Prospekts
Alter
schlechte
Lage
Ausstattung
Wohnung
.
war
Schreiben
2
.
September
entnehmen
lässt
bewusst
unzureichender
Renovierungszustand
ernsthaft
rechnete
Wert
negativ
beeinflusst
.
nachträgliches
ungewöhnliches
Verlangen
unüblich
hohen
fünfprozentigen
Tilgung
Jahr
ist
wichtiges
Indiz
Immobilie
hohem
Maße
werthaltig
ansah
.
Fehlens
zusätzlich
angeforderter
tragfähiger
Informationen
Renovierungszustand
Intervention
Vermittlers
Finanzierung
immer
noch
ungewöhnlich
hohen
Tilgungssatz
%
p.a.
abgeschlossen
hat
so
durfte
Berufungsgericht
annehmen
Beklagte
Risiko
erkannten
aufdrängenden
Erkenntnis
sittenwidrigen
Überteuerung
Wohnung
bewusst
Augen
verschlossen
lediglich
versucht
hat
ungewöhnlich
hohen
Tilgungssatz
völlig
unzureichende
Werthaltigkeit
Immobile
bedingte
verringern
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
ausgeführt
Kläger
Aufklärungsverschuldens
Beklagten
Wege
Schadensersatzes
so
stellen
sind
hätten
Darlehensvertrag
abgeschlossen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
ausgleichspflichtige
Vorteile
Kläger
vorhanden
sind
werden
Revision
angegriffen
.
Beklagten
betriebene
Zwangsvollstreckung
ist
unzulässig
Hilfswiderklage
unbegründet
.
.
Revision
war
zurückzuweisen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.08.2005
OLG
Entscheidung
30.03.2007