NAMEN Verkündet : 29 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § A § Abs. Grundsätzlich ist kreditgebende Bank rechtlichen Gesichtspunkt Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet Kreditnehmer Kreditvergabe sittenwidrige Überteuerung finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären positive Kenntnis hat Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist Verkehrswert Wohnung . Ausnahmsweise steht bloße Erkennbarkeit positiven Kenntnis dann gleich sittenwidrige Überteuerung zuständigen Bankmitarbeiter Umständen Einzelfalls aufdrängen musste ; ist dann Glauben berechtigt Augen verschließen . Urteil 29 . April XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 29 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . März wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger wenden beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung notariellen Schuldanerkenntnis . Kläger wurden Jahr Vermittler geworben Eigenkapital Eigentumswohnung Steuersparzwecken erwerben . notariellem Kaufvertrag 30 . März erwarben Wohnung Nr. .. Objekt . Kaufpreis DM . Finanzierung Kaufpreises legte Rechtsvorgängerin Beklagten nachfolgend : Beklagte Klägern Entwurf Darlehensvertrages 5 . August über DM . Kläger terzeichneten Antrag Tilgung % p.a. monatlich zahlende Rate DM angegeben waren . Sicherheit wurde Kaufvertrag bevollmächtigten Notariatsangestellten 6 . August Grundschuld DM Eigentumswohnung bestellt . Grundschuldbestellungsurkunde ist auch Übernahme persönlichen Haftung Kläger Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung enthalten . Beklagten lagen Zeitpunkt Kreditentscheidung notarielle Kaufvertrag 30 . März Verkaufsprospekt Lichtbilder Rückseite Objekts Planzeichnungen Auszug Stadtplan enthielt . Objekt wurde Prospekt u.a. folgt beschrieben : Baujahr renoviert ; Sonstiges : Guter Zustand außen verklinkert Isolierverglasung hat Balkon Ölzentralheizung . zuständige Filiale S. Beklagten gerichteten Kreditantrag gen 6 . August wurde Objektwert Filiale Kaufpreis gleich gesetzt . 2 . September richtete Filiale Beklagten Schreiben Kläger auszugsweise folgt lautet : " Eigentumswohnung wurde Angaben erstellt . Renovierungsarbeiten wurden angabegemäß durchgeführt aber genauerem Umfang bekannt sind . liegt Wertermittlung Immobilie lediglich Exposé Vertriebsfirma . ermittelten Verkehrswertes können Finanzierung nur dann näher treten objektive hungsunterlagen aktuelles Lichtbild Mietvertrag Zustandsbericht Raumverhältnisse Zeitpunkt Modernisierung Kostenaufstellung vorliegen . Unabhängig Darlehensantrag Tilgung % p.a. vereinbart wurde müssen derzeitigen Informationsstand Tilgung % p.a. erhöhen . würde Erhöhung Belastung DM monatlich bedeuten . Vorlage benötigten Objektunterlagen Entscheidung höheren Tilgung einverstanden sind können Darlehen zusagen . " Fax 5 . Oktober wandte Vermittler Beklagte teilte Kläger bereit seien Wohnung finanzieren Tilgung % reduziert werde . 28 . Oktober/5 November unterzeichneten Parteien Darlehensvertrag DM Tilgung % p.a. vorsah . Beklagten valutierte Darlehen notleidend geworden war stellte Beklagte Darlehensrestbetrag 16 Juli Höhe € 29 . August fällig betrieb Grundschuldbestellungsurkunde Zwangsversteigerung finanzierten Eigentumswohnung . erfolgte Februar € . Restbetrages betreibt Beklagte Zwangsvollstreckung persönliche Vermögen Kläger . Landgericht hat Vollstreckungsgegenklage abgewiesen . Berufung Kläger hat Berufungsgericht Beklagte antragsgemäß verurteilt Hilfswiderklage Zahlung noch offenen Darlehensforderung € Zinsen abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Hilfswiderklageantrag vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Kläger könnten Darlehensrückzahlungsanspruch klagten Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsschluss Verletzung Aufklärungspflicht Beklagte entgegenhalten . Wissensvorsprungs habe Beklagte Kläger tatsächlichen Wert Eigentumswohnung aufklären müssen . Kaufpreis Wohnung sei sittenwidrig überhöht gewesen Verkehrswert Wohnung % überstiegen habe . habe Beklagte Kenntnis gehabt . Offen bleiben könne Fällen besonders groben Missverhältnisses Kaufpreis Verkehrswert Kenntnis Bank vermuten sei . Ergebnisses Beweisaufnahme stehe Beklagte Erkenntnis sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung bewusst verschlossen sittenwidrige Übervorteilung Kläger Kauf genommen habe . Beklagten seien wertbildenden Faktoren Eigentumswohnung bekannt gewesen . habe Kaufpreis Baujahr Ausstattung Lage Wohnung überregional tätige Bank auch Preisverhältnisse Immobilienmarkt gekannt . Lage Wohnung breiten Hauptstraße sei auch Verkehrslärmbeeinträchtigung bekannt gewesen . Weiter habe gewusst Hauptrisiko Werthaltigkeit Wohnung gelegen habe Umfang durchgeführt worden seien . habe Finanzierung erkannten Risiken zunächst nur fünfprozentigen Tilgung gewähren wollen . Informationen Renovierungszustand erteilt worden seien habe Darlehen dann Tilgungssatz % ausgereicht . belege Beklagte aufdrängenden Bedenken Werthaltigkeit Immobilie beiseite geschoben habe . sei positiven Kenntnis gleich stellen . Verletzung Aufklärungspflicht müsse Beklagte Kläger so stellen sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung erkannt Bezahlung Kaufpreises verweigert hätten . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Haftung Beklagten klärungsverschulden Gesichtspunkt Wissensvorsprungs sittenwidrigen Überteuerung Kaufpreises Eigentumswohnung bejaht Zwangsvollstreckung Beklagten unzulässig macht Darlehensrückzahlungsanspruch entgegensteht . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist kreditgebende Bank steuersparenden Erwerbermodellen Risikoaufklärung finanzierte Geschäft allerdings nur ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet . darf regelmäßig ausgehen Kunden notwendigen Kenntnisse Erfahrungen verfügen jedenfalls Hilfe Fachleuten bedient haben . Hinweispflichten bezüglich finanzierten Geschäfts können nur besonderen Umständen konkreten Einzelfalls ergeben . kann etwa dann Fall sein Bank Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch erkennen kann Senatsurteile 20 ; 1 f. . 9 November XI 15 . März XI 10 Juli XI . 23 . Oktober XI . . Aufklärungspflicht Bank Unangemessenheit Kaufpreises rechtlichen Gesichtspunkt Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise dann anzunehmen so wesentliche Verschiebung Relation Kaufpreis Verkehrswert vorliegt Bank sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen muss . . Senatsurteile 23 . März XI 15 . März XI 23 . Oktober XI . jeweils m.w . . . sittenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist Verkehrswert Wohnung . ; 1 . 47 ; Senatsurteile 19 . Juni XI . 26 . Juni XI . 26 . Februar XI . jeweils m.w . . . Ergebnis Recht ist Berufungsgericht sittenwidrigen Überteuerung Eigentumswohnung ausgegangen . Ansicht übersteigt Kaufpreis Wert Eigentumswohnung allerdings lediglich % % . Wert-Preisvergleich ist Sachverständigen . Wohnung maßgeblich ermittelte 30 . März DM betrug . steht doppelt so hohe Kaufpreis DM . belegt sittenwidrige Überteuerung Wohnung . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht auch subjektiven Voraussetzungen Aufklärungspflicht bejaht . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Kreditinstitut nur präsente Wissen offenbaren . ist grundsätzlich positive Kenntnis Bank sittenwidrigen Überteuerung Kaufobjekts erforderlich . Kenntnis wird selbst hier vorliegenden institutionalisierten -9- ken Bank Verkäufer Vermittler Anlage vermutet Senatsurteil 23 . Oktober XI f. . m.w . . ; OLG . Etwas ist auch etwa Berufungsgericht zitierten Urteil Senats 20 . Januar XI entnehmen . wurde insoweit lediglich ausgesprochen besonders grobes Missverhältnis Leistung Gegenleistung Vermutung subjektiven Voraussetzungen sittenwidriges Handeln Verkäufers begründet ebenso . widerleglichen Vermutung Kenntnis finanzierenden Bank sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ist dort Rede . positive Kenntnis Beklagten hat Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft bewiesen angesehen . hat aber besonderen Umstände Falles Überzeugung gewonnen Bewilligung Darlehens befassten Mitarbeiter Beklagten Erkenntnis sittenwidrigen Überteuerung Wohnung bewusst Augen verschlossen haben positiven Kenntnis Sittenwidrigkeit gleichsteht . tatrichterliche Würdigung ist Rechtsgründen beanstanden . Allerdings besteht Revision Recht hinweist Nachforschungspflicht Bank etwaiger Risiken finanzierenden Vorhabens . Kreditinstitute prüfen Wert gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur eigenen Interesse Interesse Sicherheit Bankensystems aber Kundeninteresse 349 ; f. . Senatsurteile 7 . April XI 21 . Oktober XI 11 November XI 24 27 20 . März XI f. . 23 . Oktober XI . 6 November XI . . Dementsprechend kann lediglich bankinternen Zwecken erfolgten unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich Pflichtverletzung Kreditnehmer somit auch diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben Senat aaO S. . 45 ; Urteile 20 . März XI . 23 . Oktober XI . m.w . . . Ausnahmsweise steht bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtigen Tatsachen etwa sittenwidrigen Überteuerung Wohnungskaufpreises positiven Kenntnis aber dann gleich zuständigen Bankmitarbeiter Umständen Einzelfalls aufdrängen musste ; ist dann Glauben berechtigt Augen Tatsachen verschließen Senatsbeschluss 28 . Januar XI Senatsurteil 7 . April XI . So liegt Fall hier . Berufungsgericht ist durchgeführten Beweisaufnahme unstreitigen besonderen Umstände Falles Überzeugung gelangt zuständigen Mitarbeiter Beklagten bewusst Augen sittenwidrigen Überteuerung Wohnung verschlossen haben . Berufungsgericht tatrichterlicher antwortung vorgenommene Würdigung revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist vgl. Senatsbeschluss 28 . Januar XI weist Rechtsfehler . ist vollständig verstößt Denkgesetze ist vertretbar . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Beklagten wertbildenden Faktoren Wohnung bekannt waren sittenwidrige Überteuerung Wohnung aufgedrängt hat . Beklagte kannte Kaufpreis war überregional tätige Bank Preisverhältnissen Immobilienmarkt vertraut . kannte vorliegenden Prospekts Alter schlechte Lage Ausstattung Wohnung . war Schreiben 2 . September entnehmen lässt bewusst unzureichender Renovierungszustand ernsthaft rechnete Wert negativ beeinflusst . nachträgliches ungewöhnliches Verlangen unüblich hohen fünfprozentigen Tilgung Jahr ist wichtiges Indiz Immobilie hohem Maße werthaltig ansah . Fehlens zusätzlich angeforderter tragfähiger Informationen Renovierungszustand Intervention Vermittlers Finanzierung immer noch ungewöhnlich hohen Tilgungssatz % p.a. abgeschlossen hat so durfte Berufungsgericht annehmen Beklagte Risiko erkannten aufdrängenden Erkenntnis sittenwidrigen Überteuerung Wohnung bewusst Augen verschlossen lediglich versucht hat ungewöhnlich hohen Tilgungssatz völlig unzureichende Werthaltigkeit Immobile bedingte verringern . 2 . Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt Kläger Aufklärungsverschuldens Beklagten Wege Schadensersatzes so stellen sind hätten Darlehensvertrag abgeschlossen . Ausführungen Berufungsgerichts ausgleichspflichtige Vorteile Kläger vorhanden sind werden Revision angegriffen . Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist unzulässig Hilfswiderklage unbegründet . . Revision war zurückzuweisen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 25.08.2005 OLG Entscheidung 30.03.2007