You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

997 lines
9.3 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
11
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
arglistigen
Täuschung
Höhe
Vermittlungsprovisionen
so
genannten
"
Finanzierungsvermittlungsauftrages
"
Anschluss
Urteil
29
.
Juni
XI
ZR
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Wirkung
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
unstreitigen
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
Anschluss
Urteil
8
.
Januar
.
.
Urteil
11
.
Januar
XI
KG
LG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Kammergerichts
20
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Ansprüche
Zusammenhang
Beklagtenseite
finanzierten
Erwerb
Eigentumswohnung
Klägerseite
.
Klägerseite
erwarb
Jahre
Steuersparzwecken
Eigentumswohnung
Objekt
.
.
.
Kaufpreis
betrug
DM
.
Finanzierung
Kaufs
schloss
Klägerseite
Beklagten
2
.
hierbei
Beklagten
1
.
vertreten
wurde
Darlehensvertrag
tilgungsfreies
Vorausdarlehen
Höhe
DM
Bausparverträge
.
Vermittlung
Eigentumswohnung
Finanzierung
erfolgte
genden
:
GmbH
B.
mbH
Folgenden
:
Unternehmen
Gruppe
Folgenden
:
Gruppe
großem
Umfang
Anlageobjekte
vertrieb
Beklagte
Zusammenarbeit
verschiedenen
Banken
finanzierte
.
Insoweit
unterzeichnete
Klägerseite
Feststellungen
Instanzgerichte
unstreitigen
Vortrag
Parteien
beruhen
Finanzierungsvermittlungsauftrag
.
Klägerseite
vorgelegten
Mustern
Auftrages
heißt
:
erteile
Auftrag
Objekt
Finanzierung
vermitteln
.
Auftrag
soll
Punkt
.
5
.
nachfolgenden
Aufstellung
benannte
Firma
dort
genannten
Gebührensätzen
ausgeführt
werden
.
unbestrittenen
Vortrag
Klägerseite
sollte
Punkt
4
.
Aufstellung
jeweilige
Finanzierungsvermittlungsgesellschaft
Finanzierungsvermittlungsgebühr
%
Darlehensbetrages
gemäß
Punkt
.
jeweilige
Immobilienvermittlungsgesellschaft
Courtage
Höhe
%
Kaufpreises
erhalten
.
Darlehensvaluta
wurde
Folge
ausgezahlt
.
Klage
verlangt
Klägerseite
gestützt
Schadensersatzanspruch
vorvertraglicher
Aufklärungspflichtverletzung
Rückabwicklung
kreditfinanzierten
Kaufs
Eigentumswohnung
.
begehrt
insbesondere
Rückzahlung
geleisteter
Zinsen
Feststellung
Darlehensvertrag
Zahlungsansprüche
bestehen
Zug
Zug
Auflassung
Miteigentumsanteils
Feststellung
Beklagtenseite
Schaden
ersetzen
hat
Zusammenhang
finanzierten
Erwerb
Eigentumswohnung
steht
.
Ansprüche
stützt
Klägerseite
Finanzierungsvermittlungsauftrag
arglistig
Höhe
Vermittlungsprovisionen
getäuscht
worden
sei
.
habe
Beklagtenseite
Zusammenarbeit
Gruppe
schwerwiegenden
Interessenkonflikt
verwickelt
.
Beklagtenseite
ist
getreten
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
hat
Wege
Widerklage
Feststellung
begehrt
Vorausdarlehensvertrag
Haustürwiderruf
Klägerseite
aufgelöst
worden
ist
wirksam
fortbesteht
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagtenseite
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerseite
Erfolg
Widerklage
hinnimmt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
ausgeführt
vorvertragliches
Aufklärungsverschulden
Beklagtenseite
liege
zwar
insbesondere
auch
aufklärungspflichtiger
Wissensvorsprung
Höhe
triebsprovisionen
.
Beklagtenseite
sei
verpflichtet
gewesen
Klägerseite
Höhe
Vertriebsprovisionen
hinzuweisen
hier
sittenwidrigen
Überhöhung
Kaufpreises
führten
.
Auch
Aufklärungspflicht
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Beklagtenseite
habe
bestanden
.
Beklagte
.
habe
bereits
Oktober
ausgehen
dürfen
Liquiditätslage
Gruppe
Mai
gewährten
wieder
entspannt
habe
Geschäfte
anschließend
zufrieden
stellend
entwickelt
hätten
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Richtig
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Immobilienerwerb
finanzierende
Kreditinstitut
Darlehensnehmer
grundsätzlich
Kaufpreis
enthaltene
Vertrieb
gezahlte
Provision
hinweisen
muss
so
wesentlichen
Verschiebung
Verhältnisses
Kaufpreis
Verkehrswert
Immobilie
beiträgt
Kreditinstitut
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
musste
.
.
zuletzt
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
sittenwidrige
Übervorteilung
hier
festgestellt
hat
.
2
.
Ausführungen
lässt
Haftung
Beklagtenseite
Aufklärungsverschulden
Zusammenhang
nen
aber
abschließend
verneinen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
aufklärungspflichtiger
Wissensvorsprung
Finanzierungsbank
auch
dann
Bank
hat
Kreditnehmer
Geschäftspartner
Fondsprospekt
finanzierte
Geschäft
arglistig
getäuscht
wurde
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
erkennende
Senat
bereits
mehrfach
ebenfalls
Beklagtenseite
betreffenden
vergleichbaren
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
entschieden
hat
vgl.
Senatsurteile
20
.
März
XI
.
27
.
Mai
XI
.
wird
Kenntnis
Beklagtenseite
arglistigen
Täuschung
Anleger
Vertrieb
widerleglich
vermutet
Unrichtigkeit
Angaben
Anlageobjekt
objektiv
evident
ist
.
Fall
ist
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachverhalt
Hinblick
Vertriebsprovisionen
gegeben
.
Klägerseite
hat
Begründung
Aufklärungsverschuldens
Beklagtenseite
nämlich
Beweisantritt
auch
berufen
Finanzierungsvermittlungsauftrag
sei
gezielt
unrichtige
Eindruck
erweckt
worden
Vermittlung
Erwerb
Finanzierung
Eigentumswohnung
lediglich
dort
ausdrücklich
ausgewiesenen
weiteren
Vertriebsprovisionen
zahlen
seien
tatsächlich
Einvernehmen
Vertrieb
Beklagtenseite
wesentlich
höhere
Vertriebsprovisionen
Vermittler
geflossen
seien
.
ist
arglistige
Täuschung
Klägerseite
Höhe
Vertriebsprovisionen
dargetan
Beklagtenseite
hätte
aufklären
müssen
.
erkennende
Senat
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Urteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
ist
formularmäßige
Objektund
Finanzierungsvermittlungsauftrag
gemäß
nachstehenden
Ausführungen
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
Streitfall
Einsatz
gekommen
ist
enthaltenen
formularmäßigen
Hinweises
Auftrag
solle
Punkt
nachfolgenden
Aufstellung
benannten
Vermittlungsgesellschaften
dort
Einzelnen
genannten
Gebührensätzen
ausgeführt
werden
Berücksichtigung
Unklarheitenregel
§
jetzt
§
305c
Abs.
auszulegen
Finanzierungsvermittlungsgebühr
Courtage
bezeichneten
Provisionen
Gesamtprovisionen
handelt
jeweilige
Vermittlungsgesellschaft
Auftrag
insgesamt
ausführen
sollte
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
.
war
Beweis
gestellten
Vorbringen
Klägerseite
bewusste
Fehlinformation
tatsächlich
wesentlich
höhere
Provisionen
Vermittler
gezahlt
werden
sollten
wurden
.
Berufungsgericht
Senatsurteil
29
.
Juni
gebotene
Auslegung
formularmäßigen
Finanzierungsvermittlungsauftrages
möglicherweise
ergebende
Aufklärungsverschulden
Beklagtenseite
Abfassung
Urteils
noch
berücksichtigen
konnte
hat
Sachverhalt
Gesichtspunkt
noch
geprüft
entsprechenden
Schadensersatzanspruch
erforderlichen
weiteren
Feststellungen
noch
getroffen
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
geltend
Finanzierungsvermittlungsauftrag
Gegenstand
Senatsurteils
29
.
Juni
gewesen
ist
liege
Streitfall
.
Berufungsgericht
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bezug
genommenen
unstreitigen
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
unterzeichnete
Klägerseite
Abschluss
Vermittlungsgespräche
Finanzierungsvermittlungsauftrag
Muster
Klägerseite
vorgelegten
Anlagen
f.
heißt
:
"
erteile
Auftrag
Objekt
Finanzierung
vermitteln
.
Auftrag
soll
Punkt
.
5
.
nachfolgenden
Aufstellung
benannte
Firma
dort
genannten
Gebührensätzen
ausgeführt
werden
.
"
Punkt
.
Aufstellung
sollte
Finanzierungsvermittlungsgebühr
Behauptung
Klägerseite
%
Darlehensbetrages
Punkt
.
Courtage
Behauptung
Klägerseite
%
Kaufpreises
erhalten
.
tatbestandliche
Feststellung
kann
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
entsprechenden
verfahrensrechtlichen
Gegenrüge
Revisionsbeklagten
angegriffen
allein
Antrag
Tatbestandsberichtigung
§
beseitigt
werden
Urteil
8
.
Januar
.
.
Antrag
hat
Beklagtenseite
gestellt
.
Revisionserwiderung
weiter
behauptet
Klägerseite
habe
Finanzierungsvermittlungsauftrages
Immobilienvermittlungsauftrag
unterzeichnet
Formulierungen
Finanzierungsvermittlungsauftrag
enthalte
handelt
neuen
Sachvortrag
§
Revisionsinstanz
unzulässig
ist
.
.
Berufungsurteil
ist
Umfang
Anfechtung
aufzuheben
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
-9-
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Sachvortrag
erhalten
haben
Maßgabe
Senatsurteils
29
.
Juni
XI
ZR
.
erforderlichen
Feststellungen
Bestehen
etwaigen
Schadensersatzanspruchs
Aufklärungsverschuldens
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Klägerseite
bindend
festgestellten
Finanzierungsvermittlungsauftrag
treffen
haben
.
Zugleich
wird
Berufungsgericht
Gelegenheit
haben
Bestehen
Schadensersatzanspruches
Aufklärungspflichtverletzung
Zusammenhang
schwerwiegenden
Interessenkonflikt
seite
Berücksichtigung
Ausführungen
Parteien
Revisionsinstanz
erneut
prüfen
vgl.
Senatsurteile
20
.
März
XI
.
25
.
September
XI
.
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung