NAMEN XI Verkündet : 11 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § § Abs. Nr. § Abs. arglistigen Täuschung Höhe Vermittlungsprovisionen so genannten " Finanzierungsvermittlungsauftrages " Anschluss Urteil 29 . Juni XI ZR Veröffentlichung vorgesehen . Wirkung Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen unstreitigen Tatbestand erstinstanzlichen Urteils Anschluss Urteil 8 . Januar . . Urteil 11 . Januar XI KG LG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats Kammergerichts 20 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage abgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Ansprüche Zusammenhang Beklagtenseite finanzierten Erwerb Eigentumswohnung Klägerseite . Klägerseite erwarb Jahre Steuersparzwecken Eigentumswohnung Objekt . . . Kaufpreis betrug DM . Finanzierung Kaufs schloss Klägerseite Beklagten 2 . hierbei Beklagten 1 . vertreten wurde Darlehensvertrag tilgungsfreies Vorausdarlehen Höhe DM Bausparverträge . Vermittlung Eigentumswohnung Finanzierung erfolgte genden : GmbH B. mbH Folgenden : Unternehmen Gruppe Folgenden : Gruppe großem Umfang Anlageobjekte vertrieb Beklagte Zusammenarbeit verschiedenen Banken finanzierte . Insoweit unterzeichnete Klägerseite Feststellungen Instanzgerichte unstreitigen Vortrag Parteien beruhen Finanzierungsvermittlungsauftrag . Klägerseite vorgelegten Mustern Auftrages heißt : erteile Auftrag Objekt Finanzierung vermitteln . Auftrag soll Punkt . 5 . nachfolgenden Aufstellung benannte Firma dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden . unbestrittenen Vortrag Klägerseite sollte Punkt 4 . Aufstellung jeweilige Finanzierungsvermittlungsgesellschaft Finanzierungsvermittlungsgebühr % Darlehensbetrages gemäß Punkt . jeweilige Immobilienvermittlungsgesellschaft Courtage Höhe % Kaufpreises erhalten . Darlehensvaluta wurde Folge ausgezahlt . Klage verlangt Klägerseite gestützt Schadensersatzanspruch vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung Rückabwicklung kreditfinanzierten Kaufs Eigentumswohnung . begehrt insbesondere Rückzahlung geleisteter Zinsen Feststellung Darlehensvertrag Zahlungsansprüche bestehen Zug Zug Auflassung Miteigentumsanteils Feststellung Beklagtenseite Schaden ersetzen hat Zusammenhang finanzierten Erwerb Eigentumswohnung steht . Ansprüche stützt Klägerseite Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig Höhe Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei . habe Beklagtenseite Zusammenarbeit Gruppe schwerwiegenden Interessenkonflikt verwickelt . Beklagtenseite ist getreten hat Einrede Verjährung erhoben . hat Wege Widerklage Feststellung begehrt Vorausdarlehensvertrag Haustürwiderruf Klägerseite aufgelöst worden ist wirksam fortbesteht . Landgericht hat Klage Wesentlichen stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung Beklagtenseite hat Berufungsgericht Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerseite Erfolg Widerklage hinnimmt Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung ausgeführt vorvertragliches Aufklärungsverschulden Beklagtenseite liege zwar insbesondere auch aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung Höhe triebsprovisionen . Beklagtenseite sei verpflichtet gewesen Klägerseite Höhe Vertriebsprovisionen hinzuweisen hier sittenwidrigen Überhöhung Kaufpreises führten . Auch Aufklärungspflicht schwerwiegenden Interessenkonflikts Beklagtenseite habe bestanden . Beklagte . habe bereits Oktober ausgehen dürfen Liquiditätslage Gruppe Mai gewährten wieder entspannt habe Geschäfte anschließend zufrieden stellend entwickelt hätten . II . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Richtig ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut Darlehensnehmer grundsätzlich Kaufpreis enthaltene Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss so wesentlichen Verschiebung Verhältnisses Kaufpreis Verkehrswert Immobilie beiträgt Kreditinstitut sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen musste . . zuletzt Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . Veröffentlichung vorgesehen . Rechtlich beanstanden ist auch Berufungsgericht sittenwidrige Übervorteilung hier festgestellt hat . 2 . Ausführungen lässt Haftung Beklagtenseite Aufklärungsverschulden Zusammenhang nen aber abschließend verneinen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung Finanzierungsbank auch dann Bank hat Kreditnehmer Geschäftspartner Fondsprospekt finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . . erkennende Senat bereits mehrfach ebenfalls Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat vgl. Senatsurteile 20 . März XI . 27 . Mai XI . wird Kenntnis Beklagtenseite arglistigen Täuschung Anleger Vertrieb widerleglich vermutet Unrichtigkeit Angaben Anlageobjekt objektiv evident ist . Fall ist revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachverhalt Hinblick Vertriebsprovisionen gegeben . Klägerseite hat Begründung Aufklärungsverschuldens Beklagtenseite nämlich Beweisantritt auch berufen Finanzierungsvermittlungsauftrag sei gezielt unrichtige Eindruck erweckt worden Vermittlung Erwerb Finanzierung Eigentumswohnung lediglich dort ausdrücklich ausgewiesenen weiteren Vertriebsprovisionen zahlen seien tatsächlich Einvernehmen Vertrieb Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen Vermittler geflossen seien . ist arglistige Täuschung Klägerseite Höhe Vertriebsprovisionen dargetan Beklagtenseite hätte aufklären müssen . erkennende Senat Erlass Berufungsurteils ergangenen Urteil 29 . Juni XI ZR . entschieden Einzelnen begründet hat ist formularmäßige Objektund Finanzierungsvermittlungsauftrag gemäß nachstehenden Ausführungen Ansicht Revisionserwiderung auch Streitfall Einsatz gekommen ist enthaltenen formularmäßigen Hinweises Auftrag solle Punkt nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften dort Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden Berücksichtigung Unklarheitenregel § jetzt § 305c Abs. auszulegen Finanzierungsvermittlungsgebühr Courtage bezeichneten Provisionen Gesamtprovisionen handelt jeweilige Vermittlungsgesellschaft Auftrag insgesamt ausführen sollte Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . . . war Beweis gestellten Vorbringen Klägerseite bewusste Fehlinformation tatsächlich wesentlich höhere Provisionen Vermittler gezahlt werden sollten wurden . Berufungsgericht Senatsurteil 29 . Juni gebotene Auslegung formularmäßigen Finanzierungsvermittlungsauftrages möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden Beklagtenseite Abfassung Urteils noch berücksichtigen konnte hat Sachverhalt Gesichtspunkt noch geprüft entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch getroffen . Erfolg macht Revisionserwiderung geltend Finanzierungsvermittlungsauftrag Gegenstand Senatsurteils 29 . Juni gewesen ist liege Streitfall . Berufungsgericht gemäß § Abs. Nr. Bezug genommenen unstreitigen Tatbestand erstinstanzlichen Urteils unterzeichnete Klägerseite Abschluss Vermittlungsgespräche Finanzierungsvermittlungsauftrag Muster Klägerseite vorgelegten Anlagen f. heißt : " erteile Auftrag Objekt Finanzierung vermitteln . Auftrag soll Punkt . 5 . nachfolgenden Aufstellung benannte Firma dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden . " Punkt . Aufstellung sollte Finanzierungsvermittlungsgebühr Behauptung Klägerseite % Darlehensbetrages Punkt . Courtage Behauptung Klägerseite % Kaufpreises erhalten . tatbestandliche Feststellung kann ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge Revisionsbeklagten angegriffen allein Antrag Tatbestandsberichtigung § beseitigt werden Urteil 8 . Januar . . Antrag hat Beklagtenseite gestellt . Revisionserwiderung weiter behauptet Klägerseite habe Finanzierungsvermittlungsauftrages Immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet Formulierungen Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte handelt neuen Sachvortrag § Revisionsinstanz unzulässig ist . . Berufungsurteil ist Umfang Anfechtung aufzuheben Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist -9- neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Sachvortrag erhalten haben Maßgabe Senatsurteils 29 . Juni XI ZR . erforderlichen Feststellungen Bestehen etwaigen Schadensersatzanspruchs Aufklärungsverschuldens Zusammenhang arglistigen Täuschung Klägerseite bindend festgestellten Finanzierungsvermittlungsauftrag treffen haben . Zugleich wird Berufungsgericht Gelegenheit haben Bestehen Schadensersatzanspruches Aufklärungspflichtverletzung Zusammenhang schwerwiegenden Interessenkonflikt seite Berücksichtigung Ausführungen Parteien Revisionsinstanz erneut prüfen vgl. Senatsurteile 20 . März XI . 25 . September XI . . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung