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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Einzelrichters
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Einzelrichterin
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Rückzahlungsanspruch
klagenden
Bank
Immobilienfinanzierung
.
liegt
Sachverhalt
zugrunde
:
Beklagte
türkischer
Staatsangehöriger
gelernter
damaligen
monatlichen
Nettogehalt
DM
wurde
Ende
Versicherungsvertreter
Hause
besucht
Möglichkeit
angesprochen
eigene
Aufwendungen
Geld
verdienen
.
suchten
Geschäftsräume
Grundbesitz
GmbH
nachfolgend
:
Anlagevermittlerin
.
Verlauf
dort
geführten
Gesprächs
entschloss
Kläger
kreditfinanzierten
Kauf
Eigentumswohnung
Vertriebsmitarbeiter
.
.
Zweck
erteil(nachfolgend
:
Treuhänder
umfassende
notarielle
Vollmacht
Abschluss
erforderlichen
Verträge
.
30
.
Oktober
unterzeichnete
Beklagte
Vermittlung
Treuhänders
Klägerin
vorbereiteten
Antrag
Gewährung
Vorausdarlehens
DM
2
November
angenommen
wurde
.
Vertragsinhalt
sollte
Kredit
Hilfe
noch
anzusparender
Bausparverträge
getilgt
werden
.
notariellem
Vertrag
10
.
Dezember
kaufte
Treuhänder
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
verfügte
Namen
Beklagten
Eigentumswohnung
Preis
DM
.
Ferner
bestellte
Beklagte
vertreten
unterbevollmächtigte
Notariatssekretärin
gerin
notarieller
Urkunde
selben
Tage
Sicherungsgrundschuld
DM
Immobilie
übernahm
insoweit
persönliche
Haftung
unterwarf
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Kreditsumme
wurde
Notariatsangestellten
Beklagten
notariellen
Urkunde
bestimmt
überwiesen
.
Beklagte
Ende
März
passungen
geänderten
Zahlungen
eingestellt
hatte
kündigte
Klägerin
Darlehensvertrag
fristlos
.
Beklagte
wandte
Vollstreckungsgegenklage
Klägerin
notariellen
Urkunde
10
.
Dezember
betriebene
Zwangsvollstreckung
.
ließ
anwaltlichem
Schriftsatz
12
November
Darlehensvertragserklärung
Haustürwiderrufsgesetz
widerrufen
.
rechtskräftiges
Urteil
25
.
Oktober
erklärte
Oberlandesgericht
Zwangsvollstreckung
Klägerin
unzulässig
.
Verfahren
resultierenden
Kostenfestsetzungsbeschlüssen
Landgerichts
2
.
DM
19
.
September
DM
betreibt
Beklagte
Zwangsvollstreckung
Klägerin
.
hat
Kostenforderungen
Begründung
aufgerechnet
Widerruf
Kreditvertrages
Rückzahlungsanspruch
zumindest
gleicher
Höhe
zustehe
.
Beklagte
hält
Notaranderkonto
überwiesene
wirksamer
Anweisung
empfangen
haben
Regeln
verbundene
Geschäft
Kreditrückzahlung
verpflichtet
sein
.
Landgericht
hat
Vollstreckungsgegenklage
Klägerin
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zwangsvollstreckung
Kostenfestsetzungsbeschlüssen
sei
unzulässig
Kostenerstattungsansprüche
Beklagten
Klägerin
erklärte
Aufrechnung
Rückzahlungsanspruch
§
erloschen
seien
.
Regeln
verbundene
Geschäft
Sinne
§
VerbrKrG
Abzahlungsgesetz
allgemeinen
Grundsatz
Glauben
stünden
.
ständigen
Rechtsprechung
stellten
Immobilienerwerb
Darlehensvertrag
grundsätzlich
wirtschaftliche
Einheit
auch
rechtsunkundige
unerfahrene
Laie
wisse
Verkäufer
Kreditgeber
verschiedene
Personen
seien
.
Beklagte
habe
Auszahlung
Treuhänder
auch
gemäß
§
"
empfangen
"
.
erforderliche
Weisung
habe
Beklagte
konkludent
schon
Darlehensantrag
erteilt
.
Willen
Parteien
habe
Anlagemodell
so
verwirklicht
werden
sollen
Anlagevermittlerin
geplant
gewesen
sei
.
habe
Anfang
auch
Auszahlung
Darlehens
Treuhänder
gehört
Beauftragung
Wahrung
Interessen
Beteiligten
vorgesehen
Beklagten
gewollt
gewesen
sei
.
selbst
habe
Interesse
gehabt
freie
Verfügungsmacht
Darlehensbetrag
erlangen
Verwirklichung
Wohnungskaufs
verwenden
wollen
.
später
geschlossenen
Kaufvertrag
enthaltene
Zahlungsanweisung
sei
somit
nur
Wiederholung
Konkretisierung
bereits
Kreditaufnahme
erteilten
Anweisung
so
Wirksamkeit
Kaufvertrages
entscheidend
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
sind
Parteien
allerdings
Falle
wirksamen
Widerrufs
Realkreditvertrages
Finanzierung
Kaufs
Immobilie
grundsätzlich
§
Abs.
Satz
jeweils
verpflichtet
anderen
Teil
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren
.
Darlehensnehmer
ist
lediglich
Herausgabe
Realkredit
finanzierten
Immobilie
Vergütung
zwischenzeitlicher
Nutzungen
verpflichtet
Senatsurteile
15
Juli
XI
28
.
Oktober
XI
18
November
XI
27
.
finanzierende
Bank
hat
Darlehensnehmer
Anspruch
Erstattung
ausgezahlten
Nettokreditbetrages
marktübliche
Verzinsung
vgl.
Senatsurteile
26
November
XI
15
Juli
XI
28
.
Oktober
XI
18
November
XI
.
Teil
Meinungsstand
siehe
Bungeroth
f.
.
geübte
Kritik
gibt
Senat
Anlass
Rechtsprechung
aufzugeben
.
Umstand
Verbraucher
Darlehen
gemäß
§
Abs.
Satz
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
Vertrages
arglistiger
Täuschung
vgl.
§
Rücksicht
finanzielles
Leistungsvermögen
"
Schlag
"
zurückzahlen
muss
Widerruf
Darlehensvertrages
Allgemeinen
wirtschaftlich
wenig
gar
interessant
ist
ist
auch
Ansicht
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
Grund
Rückzahlungspflicht
auszuschließen
einzuschränken
.
Auch
ist
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
ausdrücklich
betont
hat
aaO
S.
Nr.
ungewöhnlich
Darlehensvaluta
zweckgebunden
eingesetzt
wird
noch
fehlt
Valutierung
Darlehensnehmer
selbst
Weisung
Auszahlung
Veräußerer
gegeben
hat
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Darlehensvaluta
empfangen
ist
§
Abs.
Satz
HWiG
Rückzahlung
verpflichtet
.
Rückzahlungspflicht
Darlehensnehmers
§
Abs.
Satz
besteht
nur
dann
Kredit
empfangen
hat
.
Empfang
Darlehens
ist
ebenso
Bereich
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VerbrKrG
bejahen
Darlehensgegenstand
Vermögen
Darlehensgebers
ausgeschieden
Vermögen
Vertragsgegners
vereinbarten
Form
endgültig
zugeführt
wurde
vgl.
etwa
Urteil
7
.
März
.
Wird
Darlehensvaluta
Weisung
Darlehensnehmers
Dritten
ausgezahlt
so
hat
Darlehensnehmer
regelmäßig
Darlehensbetrag
Sinne
Abs.
.
empfangen
Empfänger
namhaft
gemachte
Dritte
Geld
Darlehensgeber
erhalten
hat
sei
denn
Dritte
ist
überwiegend
Interesse
Darlehensnehmers
sozusagen
verlängerter
Arm
"
Darlehensgebers
tätig
geworden
337
;
Urteile
17
.
Januar
ZR
insoweit
abgedruckt
7
.
März
25
.
April
12
.
Juni
ZR
.
Dementsprechend
gilt
Darlehen
auch
dann
"
empfangen
"
Sinne
§
VerbrKrG
Kreditgeber
vereinbarungsgemäß
Dritten
ausgezahlt
hat
§
Abs.
§
;
siehe
amtliche
Begründung
BT-Drucks
.
S.
;
m.w
.
.
.
Gemessen
hat
Beklagte
wirksamer
Auszahlungsanweisung
empfangen
.
Begründung
Berufungsgericht
Wege
Auslegung
Ergebnis
gekommen
ist
bereits
Darlehensantrag
Beklagten
30
.
Oktober
konkludente
Anweisung
-9-
zahlung
Kreditsumme
damaligen
Treuhänder
enthält
ist
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
ist
Auslegung
individualvertraglicher
Erklärungen
Grundsatz
Tatrichter
vorbehalten
Revisionsinstanz
nur
beschränkt
überprüfbar
.
Auslegung
ist
jedoch
bindend
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
.
allgemein
anerkannten
Auslegungsregeln
gehört
auch
Grundsatz
Seiten
interessengerechten
Auslegung
siehe
nur
.
;
Urteil
16
.
Dezember
insoweit
abgedruckt
.
Maßstäben
wird
Auslegung
Berufungsgerichts
Revision
Recht
rügt
schon
gerecht
Darlehensvaluta
Klägerin
Berufungsgericht
übersehen
früheren
Treuhänder
überwiesen
worden
ist
Notariatssekretärin
Beklagten
notariellen
Urkunde
10
.
Dezember
erteilten
Weisung
.
Annahme
Berufungsgerichts
Auszahlung
Darlehensbetrages
Treuhänder
Anlagemodell
gehört
auch
sonst
mutmaßlichen
Willen
Beklagten
entsprochen
habe
fehlt
Grundlage
.
abgesehen
enthält
Darlehensvertrag
Parteien
geringsten
Hinweis
Kreditsumme
Dritten
ausgezahlt
werden
sollte
.
Umstand
Beklagte
zusammen
Kreditantrag
30
.
Oktober
Konto
Nummer
Klägerin
eröffnet
hat
Nummer
oben
rechts
Darlehensantrag
angegeben
ist
spricht
lebensnaher
Betrachtung
vielmehr
selbst
Verfügungsgewalt
Geld
erhalten
wollte
.
.
angefochtene
Entscheidung
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Notariatssekretärin
Vertreterin
notariellen
Urkunde
10
.
Dezember
abgegebene
Zahlungsanweisung
ist
Beklagte
Nichtigkeit
umfassenden
Vollmacht
Treuhänders
wirksam
erteilten
Untervollmacht
gebunden
.
neueren
Rechtsprechung
bedarf
ausschließlich
hauptsächlich
rechtliche
Abwicklung
Grundstückserwerbs
Fondsbeitritts
Rahmen
Steuersparmodells
Erwerber
besorgt
Erlaubnis
Art
.
§
RBerG.
Erlaubnis
abgeschlossener
Treuhandvertrag
so
umfassende
rechtliche
Befugnisse
hier
erhält
ist
nichtig
.
Nichtigkeit
erfasst
Schutzgedanken
Art
.
§
§
auch
Treuhänder
Durchführung
Vertrages
erteilte
Abschlussvollmacht
.
.
siehe
etwa
Senatsurteile
11
.
Januar
XI
15
.
März
XI
21
.
Juni
XI
Urteile
8
.
Oktober
17
.
Juni
.
allgemeinen
Regeln
Anscheinsvollmacht
ergibt
Auffassung
Revisionserwiderung
andere
rechtliche
Beurteilung
.
steht
schon
Beklagte
auch
Klägerin
Zeitpunkt
Abschlusses
Darlehensvertrages
Jahre
Wirksamkeit
umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrages
Treuhandvollmacht
ausgegangen
sind
damals
etwaige
Wirksamkeitszweifel
begründeter
Anlass
bestand
.
Beklagten
kann
vorgeworfen
werden
Anschein
Vollmachtserteilung
vorsätzlich
fahrlässig
hervorgerufen
haben
siehe
Senatsurteil
21
.
Juni
XI
.
Klägerin
Auszahlung
Darlehensbetrages
nur
Wirksamkeit
umfassenden
notariellen
Vollmacht
vertraut
vorvertragliche
Verhalten
Beklagten
"
Dulden
"
Vertreterhandelns
Sinne
Rechtsfigur
Duldungsvollmacht
gehalten
hat
ist
Tatsacheninstanzen
auch
geltend
gemacht
worden
.
Treuhänder
wirksamer
Bevollmächtigung
Recht
besaß
Notariatssekretärin
Erwerb
Eigentumswohnung
erforderlichen
rechtsgeschäftlichen
Handlungen
Namen
Beklagten
beauftragen
notwendige
Untervollmacht
erteilen
handelte
Abgabe
streitigen
Anweisungserklärung
vollmachtlose
Vertreterin
.
Auch
gibt
sachlichen
Grund
rechtfertigt
Beklagten
diesbezügliches
Handeln
allgemeinen
Rechtsscheingesichtspunkten
anderen
rechtlichen
Erwägungen
zuzurechnen
.
2
.
Berufung
Beklagten
Unwirksamkeit
Zahlungsanweisung
stellt
schließlich
auch
unzulässige
allgemeinen
Grundsatz
Glauben
§
verstoßende
Rechtsausübung
.
Zwar
ist
entgegenstehender
Anhaltspunkte
auszugehen
Beklagte
Kreditbetrag
ebenfalls
Zahlung
Kaufpreises
erworbene
Eigentumswohnung
verwandt
hätte
.
vermag
Klägerin
aber
Ergebnis
schon
herzuleiten
auszugehen
ist
auch
Kaufvertrag
wirksamer
Bevollmächtigung
unwirksam
ist
Klägerin
eigener
Bereicherungsanspruch
Zahlungsempfänger
§
Abs.
Satz
Alt
.
Höhe
ausgezahlten
Darlehensvaluta
zusteht
.
weitergehenden
Anspruch
hätte
auch
Beklagten
.
IV
.
Berufungsurteil
musste
aufgehoben
werden
§
Abs.
.
Klägerin
Valutierung
Darlehens
Anspruch
§
Abs.
Satz
HWiG
Beklagten
zusteht
ist
Kostenforderung
Ansicht
Berufungsgerichts
Aufrechnung
erloschen
.
Revision
Beklagten
war
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
zurückzuweisen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.05.2002
Entscheidung