NAMEN Verkündet : 21 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Einzelrichters 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . April aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Einzelrichterin 7 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien streiten Rückzahlungsanspruch klagenden Bank Immobilienfinanzierung . liegt Sachverhalt zugrunde : Beklagte türkischer Staatsangehöriger gelernter damaligen monatlichen Nettogehalt DM wurde Ende Versicherungsvertreter Hause besucht Möglichkeit angesprochen eigene Aufwendungen Geld verdienen . suchten Geschäftsräume Grundbesitz GmbH nachfolgend : Anlagevermittlerin . Verlauf dort geführten Gesprächs entschloss Kläger kreditfinanzierten Kauf Eigentumswohnung Vertriebsmitarbeiter . . Zweck erteil(nachfolgend : Treuhänder umfassende notarielle Vollmacht Abschluss erforderlichen Verträge . 30 . Oktober unterzeichnete Beklagte Vermittlung Treuhänders Klägerin vorbereiteten Antrag Gewährung Vorausdarlehens DM 2 November angenommen wurde . Vertragsinhalt sollte Kredit Hilfe noch anzusparender Bausparverträge getilgt werden . notariellem Vertrag 10 . Dezember kaufte Treuhänder Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz verfügte Namen Beklagten Eigentumswohnung Preis DM . Ferner bestellte Beklagte vertreten unterbevollmächtigte Notariatssekretärin gerin notarieller Urkunde selben Tage Sicherungsgrundschuld DM Immobilie übernahm insoweit persönliche Haftung unterwarf sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Kreditsumme wurde Notariatsangestellten Beklagten notariellen Urkunde bestimmt überwiesen . Beklagte Ende März passungen geänderten Zahlungen eingestellt hatte kündigte Klägerin Darlehensvertrag fristlos . Beklagte wandte Vollstreckungsgegenklage Klägerin notariellen Urkunde 10 . Dezember betriebene Zwangsvollstreckung . ließ anwaltlichem Schriftsatz 12 November Darlehensvertragserklärung Haustürwiderrufsgesetz widerrufen . rechtskräftiges Urteil 25 . Oktober erklärte Oberlandesgericht Zwangsvollstreckung Klägerin unzulässig . Verfahren resultierenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen Landgerichts 2 . DM 19 . September DM betreibt Beklagte Zwangsvollstreckung Klägerin . hat Kostenforderungen Begründung aufgerechnet Widerruf Kreditvertrages Rückzahlungsanspruch zumindest gleicher Höhe zustehe . Beklagte hält Notaranderkonto überwiesene wirksamer Anweisung empfangen haben Regeln verbundene Geschäft Kreditrückzahlung verpflichtet sein . Landgericht hat Vollstreckungsgegenklage Klägerin abgewiesen Berufungsgericht hat stattgegeben . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei unzulässig Kostenerstattungsansprüche Beklagten Klägerin erklärte Aufrechnung Rückzahlungsanspruch § erloschen seien . Regeln verbundene Geschäft Sinne § VerbrKrG Abzahlungsgesetz allgemeinen Grundsatz Glauben stünden . ständigen Rechtsprechung stellten Immobilienerwerb Darlehensvertrag grundsätzlich wirtschaftliche Einheit auch rechtsunkundige unerfahrene Laie wisse Verkäufer Kreditgeber verschiedene Personen seien . Beklagte habe Auszahlung Treuhänder auch gemäß § " empfangen " . erforderliche Weisung habe Beklagte konkludent schon Darlehensantrag erteilt . Willen Parteien habe Anlagemodell so verwirklicht werden sollen Anlagevermittlerin geplant gewesen sei . habe Anfang auch Auszahlung Darlehens Treuhänder gehört Beauftragung Wahrung Interessen Beteiligten vorgesehen Beklagten gewollt gewesen sei . selbst habe Interesse gehabt freie Verfügungsmacht Darlehensbetrag erlangen Verwirklichung Wohnungskaufs verwenden wollen . später geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Zahlungsanweisung sei somit nur Wiederholung Konkretisierung bereits Kreditaufnahme erteilten Anweisung so Wirksamkeit Kaufvertrages entscheidend . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . gefestigter Rechtsprechung erkennenden Senats sind Parteien allerdings Falle wirksamen Widerrufs Realkreditvertrages Finanzierung Kaufs Immobilie grundsätzlich § Abs. Satz jeweils verpflichtet anderen Teil empfangenen Leistungen zurückzugewähren . Darlehensnehmer ist lediglich Herausgabe Realkredit finanzierten Immobilie Vergütung zwischenzeitlicher Nutzungen verpflichtet Senatsurteile 15 Juli XI 28 . Oktober XI 18 November XI 27 . finanzierende Bank hat Darlehensnehmer Anspruch Erstattung ausgezahlten Nettokreditbetrages marktübliche Verzinsung vgl. Senatsurteile 26 November XI 15 Juli XI 28 . Oktober XI 18 November XI . Teil Meinungsstand siehe Bungeroth f. . geübte Kritik gibt Senat Anlass Rechtsprechung aufzugeben . Umstand Verbraucher Darlehen gemäß § Abs. Satz bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Vertrages arglistiger Täuschung vgl. § Rücksicht finanzielles Leistungsvermögen " Schlag " zurückzahlen muss Widerruf Darlehensvertrages Allgemeinen wirtschaftlich wenig gar interessant ist ist auch Ansicht Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften 25 . Oktober . Grund Rückzahlungspflicht auszuschließen einzuschränken . Auch ist Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich betont hat aaO S. Nr. ungewöhnlich Darlehensvaluta zweckgebunden eingesetzt wird noch fehlt Valutierung Darlehensnehmer selbst Weisung Auszahlung Veräußerer gegeben hat . 2 . Ansicht Berufungsgerichts hat Beklagte Darlehensvaluta empfangen ist § Abs. Satz HWiG Rückzahlung verpflichtet . Rückzahlungspflicht Darlehensnehmers § Abs. Satz besteht nur dann Kredit empfangen hat . Empfang Darlehens ist ebenso Bereich § Abs. . § Abs. Satz § Abs. VerbrKrG bejahen Darlehensgegenstand Vermögen Darlehensgebers ausgeschieden Vermögen Vertragsgegners vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde vgl. etwa Urteil 7 . März . Wird Darlehensvaluta Weisung Darlehensnehmers Dritten ausgezahlt so hat Darlehensnehmer regelmäßig Darlehensbetrag Sinne Abs. . empfangen Empfänger namhaft gemachte Dritte Geld Darlehensgeber erhalten hat sei denn Dritte ist überwiegend Interesse Darlehensnehmers sozusagen verlängerter Arm " Darlehensgebers tätig geworden 337 ; Urteile 17 . Januar ZR insoweit abgedruckt 7 . März 25 . April 12 . Juni ZR . Dementsprechend gilt Darlehen auch dann " empfangen " Sinne § VerbrKrG Kreditgeber vereinbarungsgemäß Dritten ausgezahlt hat § Abs. § ; siehe amtliche Begründung BT-Drucks . S. ; m.w . . . Gemessen hat Beklagte wirksamer Auszahlungsanweisung empfangen . Begründung Berufungsgericht Wege Auslegung Ergebnis gekommen ist bereits Darlehensantrag Beklagten 30 . Oktober konkludente Anweisung -9- zahlung Kreditsumme damaligen Treuhänder enthält ist rechtsfehlerhaft . Zwar ist Auslegung individualvertraglicher Erklärungen Grundsatz Tatrichter vorbehalten Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar . Auslegung ist jedoch bindend gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt . allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch Grundsatz Seiten interessengerechten Auslegung siehe nur . ; Urteil 16 . Dezember insoweit abgedruckt . Maßstäben wird Auslegung Berufungsgerichts Revision Recht rügt schon gerecht Darlehensvaluta Klägerin Berufungsgericht übersehen früheren Treuhänder überwiesen worden ist Notariatssekretärin Beklagten notariellen Urkunde 10 . Dezember erteilten Weisung . Annahme Berufungsgerichts Auszahlung Darlehensbetrages Treuhänder Anlagemodell gehört auch sonst mutmaßlichen Willen Beklagten entsprochen habe fehlt Grundlage . abgesehen enthält Darlehensvertrag Parteien geringsten Hinweis Kreditsumme Dritten ausgezahlt werden sollte . Umstand Beklagte zusammen Kreditantrag 30 . Oktober Konto Nummer Klägerin eröffnet hat Nummer oben rechts Darlehensantrag angegeben ist spricht lebensnaher Betrachtung vielmehr selbst Verfügungsgewalt Geld erhalten wollte . . angefochtene Entscheidung stellt auch anderen Gründen richtig § . 1 . Notariatssekretärin Vertreterin notariellen Urkunde 10 . Dezember abgegebene Zahlungsanweisung ist Beklagte Nichtigkeit umfassenden Vollmacht Treuhänders wirksam erteilten Untervollmacht gebunden . neueren Rechtsprechung bedarf ausschließlich hauptsächlich rechtliche Abwicklung Grundstückserwerbs Fondsbeitritts Rahmen Steuersparmodells Erwerber besorgt Erlaubnis Art . § RBerG. Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag so umfassende rechtliche Befugnisse hier erhält ist nichtig . Nichtigkeit erfasst Schutzgedanken Art . § § auch Treuhänder Durchführung Vertrages erteilte Abschlussvollmacht . . siehe etwa Senatsurteile 11 . Januar XI 15 . März XI 21 . Juni XI Urteile 8 . Oktober 17 . Juni . allgemeinen Regeln Anscheinsvollmacht ergibt Auffassung Revisionserwiderung andere rechtliche Beurteilung . steht schon Beklagte auch Klägerin Zeitpunkt Abschlusses Darlehensvertrages Jahre Wirksamkeit umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages Treuhandvollmacht ausgegangen sind damals etwaige Wirksamkeitszweifel begründeter Anlass bestand . Beklagten kann vorgeworfen werden Anschein Vollmachtserteilung vorsätzlich fahrlässig hervorgerufen haben siehe Senatsurteil 21 . Juni XI . Klägerin Auszahlung Darlehensbetrages nur Wirksamkeit umfassenden notariellen Vollmacht vertraut vorvertragliche Verhalten Beklagten " Dulden " Vertreterhandelns Sinne Rechtsfigur Duldungsvollmacht gehalten hat ist Tatsacheninstanzen auch geltend gemacht worden . Treuhänder wirksamer Bevollmächtigung Recht besaß Notariatssekretärin Erwerb Eigentumswohnung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen Namen Beklagten beauftragen notwendige Untervollmacht erteilen handelte Abgabe streitigen Anweisungserklärung vollmachtlose Vertreterin . Auch gibt sachlichen Grund rechtfertigt Beklagten diesbezügliches Handeln allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten anderen rechtlichen Erwägungen zuzurechnen . 2 . Berufung Beklagten Unwirksamkeit Zahlungsanweisung stellt schließlich auch unzulässige allgemeinen Grundsatz Glauben § verstoßende Rechtsausübung . Zwar ist entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen Beklagte Kreditbetrag ebenfalls Zahlung Kaufpreises erworbene Eigentumswohnung verwandt hätte . vermag Klägerin aber Ergebnis schon herzuleiten auszugehen ist auch Kaufvertrag wirksamer Bevollmächtigung unwirksam ist Klägerin eigener Bereicherungsanspruch Zahlungsempfänger § Abs. Satz Alt . Höhe ausgezahlten Darlehensvaluta zusteht . weitergehenden Anspruch hätte auch Beklagten . IV . Berufungsurteil musste aufgehoben werden § Abs. . Klägerin Valutierung Darlehens Anspruch § Abs. Satz HWiG Beklagten zusteht ist Kostenforderung Ansicht Berufungsgerichts Aufrechnung erloschen . Revision Beklagten war Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. Berufung Klägerin Klage abweisende Urteil Landgerichts zurückzuweisen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 17.05.2002 Entscheidung