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5.8 KiB

BESCHLUSS
XI
19
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
19
.
Januar
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Klägers
Bezug
geltend
gemachte
Zurückbehaltungsrecht
Rückübertragung
Grundschuld
zurückgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Parteien
machen
wechselseitig
Ansprüche
Rückabwicklung
Verbraucherdarlehens
Widerruf
Kläger
geltend
.
beklagte
Bank
gewährte
Kläger
August
Immobilienfinanzierung
Annuitätendarlehen
Zinsbindung
7
.
August
.
Darlehensrückzahlungsanspruch
war
Hausgrundstück
Grundschuld
persönlicher
Haftungsübernahme
Vollstreckungsunterwerfung
abgesichert
.
Vertragsangebot
waren
Widerrufsbelehrungen
beigefügt
nämlich
Verbraucherdarlehen
Fernabsatzgeschäft
jeweils
Widerrufsfrist
"
Wochen
Monat
"
angegeben
war
Fußnote
erläutert
wurde
Widerrufsfrist
§
Abs.
Satz
Monat
betrage
Widerrufsbelehrung
erst
Vertragsschluss
Textform
Kunden
mitgeteilt
werde
.
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
23
.
Oktober
widerrief
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
forderte
Rückabwicklung
Vertrags
Beklagte
zunächst
verweigerte
Widerrufsbelehrung(en
ordnungsgemäß
hielt
.
Klage
hat
Kläger
Feststellung
begehrt
Beklagten
abgeschlossene
Darlehensvertrag
Widerruf
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
habe
Beklagten
Zahlungsanspruch
mehr
zustehe
dann
noch
offene
Darlehensvaluta
23
.
Oktober
geleisteten
Zahlungen
übersteige
;
ferner
hat
Zahlung
außergerichtlicher
Anwaltskosten
verlangt
.
Beklagte
hat
hilfswiderklagend
Zahlung
offenen
Darlehensvaluta
Höhe
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Feststellungsantrag
Klägers
Hilfswiderklage
Beklagten
stattgegeben
;
weitergehende
Klage
hat
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
Widerklage
unstreitig
weiterer
Zahlungen
Klägers
nur
Höhe
gerechtfertigt
sei
.
Berufungsgericht
hat
hier
noch
Interesse
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Landgericht
habe
Kläger
Hilfswiderklage
Beklagten
rechtsfehlerfrei
Rückzahlung
Darlehensvaluta
verurteilt
.
Widerklage
sei
zulässig
ordnungsgemäß
erhoben
worden
.
sei
auch
begründet
.
Beklagten
stehe
insoweit
Rückzahlungsanspruch
§
Abs.
12
.
Juni
geltenden
Fassung
;
Folgenden
:
.
V.m
.
Abs.
.
könne
Beklagte
ausgezahlte
Nettodarlehenssumme
Wertersatz
Widerruf
eingeräumte
Möglichkeit
Kapitalnutzung
beanspruchen
.
Abrechnung
sei
Beklagte
Recht
ausgegangen
bisher
Kläger
geleisteten
Zinsanteile
Gebrauchsvorteile
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
zustünden
.
Kläger
Hinblick
§
Abs.
Satz
Halbs
.
vertraglichen
Äquivalenzverhältnis
festhalten
lassen
müsse
könne
dahinstehen
Klageforderung
Nettodarlehenssumme
zurückbleibe
.
Kläger
erstmals
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
eingegangenen
Schriftsatz
12
.
März
Zurückbehaltungsrecht
geltend
gemacht
Aufrechnung
Gegenanspruch
erklärt
habe
könne
mehr
berufen
.
Hinblick
Rückübertragung
Grundschuld
geltend
gemachten
Zurückbehaltungsrecht
sei
§
Abs.
Nr.
präkludiert
.
Aufrechnung
sei
unzulässig
erstrebte
Gesamtabwicklung
Darlehens
mehr
Tatsachen
gestützt
werden
könne
ohnehin
§
Verhandlung
Entscheidung
Berufung
zugrunde
legen
seien
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
noch
Widerklage
erfolgte
Verurteilung
wendet
erreichen
möchte
Beklagte
nur
82.934,45
nebst
Zinsen
zahlen
muss
auch
nur
Zug
Zug
Rückübertragung
Grundschuld
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
teilweise
Erfolg
führt
gemäß
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
Berufungsgericht
Berufung
Klägers
Bezug
geltend
gemachte
Zurückbehaltungsrecht
Rückübertragung
Grundschuld
zurückgewiesen
hat
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
soll
Prozessgrundrecht
sicherstellen
Entscheidung
frei
Verfahrensfehlern
ergeht
Grund
unterlassener
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
.
2
.
Maßgaben
ist
Art
.
Abs.
GG
hier
verletzt
.
Nichtzulassungsbeschwerde
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
habe
gehörswidrig
Vorbringen
Klägers
geltend
gemachten
Zurückbehaltungsrecht
gemäß
§
Abs.
Nr.
unberücksichtigt
gelassen
.
insoweit
neue
Vortrag
Berufungsinstanz
ist
unstreitig
geblieben
Berufungsgericht
gemäß
§
Abs.
Nr.
hätte
zurückgewiesen
werden
dürfen
.
unstreitige
Tatsachen
erstmals
Berufungsrechtszug
vorgetragen
werden
sind
stets
berücksichtigen
Urteil
18
November
.
;
Beschluss
23
.
Juni
.
zwar
selbst
dann
unstreitige
Vortrag
Hinblick
Folgefragen
Beweisaufnahme
erfordert
Urteile
18
November
f.
16
.
Oktober
ZR
.
.
unstreitige
Einrede
gilt
Beschluss
23
.
Juni
.
.
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
ist
entscheidungserheblich
.
Darlehensnehmer
kann
Widerruf
Darlehensvertragserklärung
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Darlehensgeber
eigenen
Vermögen
erbrachten
Tilgungsleistungen
zurückfordern
Rückabtretung
gewährter
Sicherheiten
verlangen
vgl.
Senatsurteil
24
.
April
XI
.
.
zustehende
§
Zug
Zug
erfüllende
Gegenrecht
Rückübertragung
bewilligten
Grundschuld
hat
Kläger
Schriftsatz
12
.
März
berufen
vgl.
Senatsurteil
10
.
März
XI
.
30
;
Senatsbeschluss
22
.
September
XI
.
Beklagte
Bestand
bestritten
hat
.
.
Übrigen
weist
Senat
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
11.04.2014
Entscheidung