BESCHLUSS XI 19 . Januar Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. 19 . Januar beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Klägers Bezug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht Rückübertragung Grundschuld zurückgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Parteien machen wechselseitig Ansprüche Rückabwicklung Verbraucherdarlehens Widerruf Kläger geltend . beklagte Bank gewährte Kläger August Immobilienfinanzierung Annuitätendarlehen € Zinsbindung 7 . August . Darlehensrückzahlungsanspruch war Hausgrundstück Grundschuld persönlicher Haftungsübernahme Vollstreckungsunterwerfung € abgesichert . Vertragsangebot waren Widerrufsbelehrungen beigefügt nämlich Verbraucherdarlehen Fernabsatzgeschäft jeweils Widerrufsfrist " Wochen Monat " angegeben war Fußnote erläutert wurde Widerrufsfrist § Abs. Satz Monat betrage Widerrufsbelehrung erst Vertragsschluss Textform Kunden mitgeteilt werde . Schreiben Prozessbevollmächtigten 23 . Oktober widerrief Kläger Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung forderte Rückabwicklung Vertrags Beklagte zunächst verweigerte Widerrufsbelehrung(en ordnungsgemäß hielt . Klage hat Kläger Feststellung begehrt Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag Widerruf Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe Beklagten Zahlungsanspruch mehr zustehe dann noch offene Darlehensvaluta 23 . Oktober geleisteten Zahlungen übersteige ; ferner hat Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt . Beklagte hat hilfswiderklagend Zahlung offenen Darlehensvaluta Höhe € Zinsen verlangt . Landgericht hat Feststellungsantrag Klägers Hilfswiderklage Beklagten stattgegeben ; weitergehende Klage hat abgewiesen . gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht Maßgabe zurückgewiesen Widerklage unstreitig weiterer Zahlungen Klägers nur Höhe € gerechtfertigt sei . Berufungsgericht hat hier noch Interesse Wesentlichen folgt begründet : Landgericht habe Kläger Hilfswiderklage Beklagten rechtsfehlerfrei Rückzahlung Darlehensvaluta verurteilt . Widerklage sei zulässig ordnungsgemäß erhoben worden . sei auch begründet . Beklagten stehe insoweit Rückzahlungsanspruch § Abs. 12 . Juni geltenden Fassung ; Folgenden : . V.m . Abs. . könne Beklagte ausgezahlte Nettodarlehenssumme € Wertersatz Widerruf eingeräumte Möglichkeit Kapitalnutzung beanspruchen . Abrechnung sei Beklagte Recht ausgegangen bisher Kläger geleisteten Zinsanteile Gebrauchsvorteile gemäß § Abs. Satz Halbs . zustünden . Kläger Hinblick § Abs. Satz Halbs . vertraglichen Äquivalenzverhältnis festhalten lassen müsse könne dahinstehen Klageforderung Nettodarlehenssumme zurückbleibe . Kläger erstmals Ablauf Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz 12 . März Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht Aufrechnung Gegenanspruch erklärt habe könne mehr berufen . Hinblick Rückübertragung Grundschuld geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht sei § Abs. Nr. präkludiert . Aufrechnung sei unzulässig erstrebte Gesamtabwicklung Darlehens mehr Tatsachen gestützt werden könne ohnehin § Verhandlung Entscheidung Berufung zugrunde legen seien . Hiergegen wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde nur noch Widerklage erfolgte Verurteilung wendet erreichen möchte Beklagte nur 82.934,45 € nebst Zinsen zahlen muss auch nur Zug Zug Rückübertragung Grundschuld . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg führt gemäß Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht Berufungsgericht Berufung Klägers Bezug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht Rückübertragung Grundschuld zurückgewiesen hat . 1 . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gebot rechtlichen Gehörs soll Prozessgrundrecht sicherstellen Entscheidung frei Verfahrensfehlern ergeht Grund unterlassener Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben . 2 . Maßgaben ist Art . Abs. GG hier verletzt . Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet Recht Berufungsgericht habe gehörswidrig Vorbringen Klägers geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht gemäß § Abs. Nr. unberücksichtigt gelassen . insoweit neue Vortrag Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben Berufungsgericht gemäß § Abs. Nr. hätte zurückgewiesen werden dürfen . unstreitige Tatsachen erstmals Berufungsrechtszug vorgetragen werden sind stets berücksichtigen Urteil 18 November . ; Beschluss 23 . Juni . zwar selbst dann unstreitige Vortrag Hinblick Folgefragen Beweisaufnahme erfordert Urteile 18 November f. 16 . Oktober ZR . . unstreitige Einrede gilt Beschluss 23 . Juni . . Verletzung Art . Abs. GG ist entscheidungserheblich . Darlehensnehmer kann Widerruf Darlehensvertragserklärung gemäß § Abs. Satz . V.m . Abs. Darlehensgeber eigenen Vermögen erbrachten Tilgungsleistungen zurückfordern Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen vgl. Senatsurteil 24 . April XI . . zustehende § Zug Zug erfüllende Gegenrecht Rückübertragung bewilligten Grundschuld hat Kläger Schriftsatz 12 . März berufen vgl. Senatsurteil 10 . März XI . 30 ; Senatsbeschluss 22 . September XI . Beklagte Bestand bestritten hat . . Übrigen weist Senat Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 11.04.2014 Entscheidung