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1395 lines
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NAMEN
Verkündet
:
27
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
705
;
Aufklärungspflicht
finanzierenden
Bank
Immobilienfondsanteilen
.
Schadensersatzanspruch
Verschulden
Vertragsschluß
Kündigung
Beitritts
Immobilienfonds
Fondsgesellschaft
durchgesetzt
werden
kann
kann
Regeln
verbundene
Geschäfte
§
Abs.
VerbrKrG
auch
Darlehensvertrag
Finanzierung
Fondsanteile
geschlossen
wurde
Wirkungen
entfalten
.
Urteil
27
.
Juni
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
Zivilkammer
14
Juli
wird
zurückgewiesen
Maßgabe
Zinshöhe
1
.
Januar
%
jeweiligen
Basiszinssatz
beträgt
.
Beklagten
haben
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Gesamtschuldner
tragen
.
Tatbestand
:
klagende
Bank
verlangt
Rückzahlung
restlichen
beklagten
Eheleuten
Finanzierung
Beteiligung
Immobilienfonds
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gewährt
hat
.
Beklagten
begehren
Widerklage
Rückzahlung
geleisteter
Zinsen
hilfsweise
Zug
Zug
Abtretung
Fondsanteile
.
Werbegesprächs
Vermittlern
.
unterzeichneten
Beklagten
19
.
Dezember
Erklärung
Einlage
DM
fremdfinanziert
werden
sollte
Beitritt
Grundstücksgesellschaft
bürgerlichen
Rechts
S.
D.
Fonds
Nr.
verpflichteten
Abschluß
Treuhandvertrages
gerichtetes
Angebot
abgaben
.
Hinblick
noch
abzuschließenden
Darlehensvertrag
unterschrieben
Beklagten
Widerrufsbelehrung
Verbraucherkreditgesetz
.
Vermittler
wies
Beklagten
Januar
Klägerin
Finanzierung
Fonds
bereit
erklärt
habe
.
24
.
Januar
unterschrieben
Beklagten
bereits
vollständig
ausgefüllten
Vermittler
vorgelegten
formularmäßigen
Darlehensvertrag
DM
Verwendungszweck
Darlehenssumme
Erwerb
Anteilen
Fonds
bezeichnete
.
Klägerin
unterzeichnete
Vertrag
25
.
Februar
.
Schreiben
Anwalts
28
.
Oktober
fochten
Beklagten
Darlehensvertrag
Irrtums
arglistiger
Täuschung
.
Ferner
machten
Klägerin
Verletzung
Aufklärungspflichten
geltend
Darlehensrückzahlungsanspruch
Klägerin
entgegenhalten
.
Beklagten
haben
vorgetragen
:
sei
vorgespiegelt
worden
Fondsbeteiligung
ausgezeichnete
Kapitalanlage
handele
.
Vermittler
.
habe
Verwendung
Werbebroschüre
Fondsbeitritt
geworben
Gesellschaftern
aufzubringende
Kapital
Höhe
DM
Grundstückserwerb
Errichtung
Gebäude
verwendet
werden
würde
.
Tatsächlich
seien
Emissionsprospekt
ergebe
nur
DM
vorgesehen
gewesen
.
Prospekt
Inhalt
Klägerin
gekannt
habe
sei
vorenthalten
worden
.
Letztlich
sei
sogar
nur
Betrag
DM
Grundstück
Gebäude
aufgewandt
worden
DM
Fondsinitiator
geflossen
seien
.
begründe
Fonds
Schadensersatzanspruch
Verschuldens
Vertragsschluß
Darlehensrückzahlungsanspruch
entgegenhalten
könnten
Darlehensvertrag
verbundenes
Geschäft
gewesen
seien
.
Landgericht
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
DM
nebst
%
Zinsen
jeweiligen
Diskontsatz
Deutschen
Bundesbank
verurteilt
Widerklage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Klage
abgewiesen
Klägerin
Hilfsantrag
Widerklage
hin
Zahlung
DM
%
Zinsen
Zug
Zug
Abtretung
Fondsanteile
verurteilt
.
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
antragsgemäßen
Verurteilung
Beklagten
Abweisung
Widerklage
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagten
stehe
unstreitigen
Darlehensrückzahlungsanspruch
Schadensersatzanspruch
Verschulden
Vertragsschluß
Verletzung
Aufklärungspflicht
führe
Beklagten
Erfüllung
Darlehensvertrages
verweigern
könnten
.
Klägerin
selbst
Vermittler
.
Verhalten
zurechnen
lassen
müsse
hätten
hinweisen
müssen
Immobilienfonds
fließenden
Gelder
Gesellschafter
nur
ca.
%
Erwerb
Grundstücke
Errichtung
Gebäude
verwendet
werden
sollten
erwerbenden
Anteile
Immobilienfonds
so
werthaltig
waren
Werbeprospekt
vorgespiegelt
habe
.
Klägerin
habe
Emissionsprospekt
gekannt
.
sei
bewiesen
Prospekt
Beratung
Vermittler
vorgelegen
habe
Beklagten
übergeben
worden
sei
.
unmittelbaren
Haftung
Klägerin
könne
dahinstehen
Beklagten
Einwendungsdurchgriff
§
Abs.
VerbrKrG
berufen
könnten
.
Widerklage
sei
teilweise
begründet
.
Beklagten
könnten
Klägerin
Schadensersatz
Aufklärungsverschuldens
Höhe
Darlehensvertrag
entrichteten
Zinsen
DM
nebst
%
Zinsen
Rechtshängigkeit
Zug
Zug
Abtretung
Fondsanteile
verlangen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
können
Beklagten
unstreitigen
Darlehensrückzahlungsanspruch
Klägerin
Anspruch
Verletzung
Aufklärungspflichten
entgegenhalten
.
Zutreffend
ist
allerdings
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
:
finanzierende
Bank
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
verpflichtet
Darlehensnehmer
Gefahren
Risiken
Verwendung
Darlehens
aufzuklären
Vertragsschluß
warnen
Urteile
28
November
XI
;
28
.
Januar
XI
11
.
Februar
.
Ausnahmsweise
kann
allerdings
u.a.
dann
Aufklärungspflicht
bejahen
sein
Bank
bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkrete
Kenntnis
hat
Kunden
zugänglich
ist
"
Wissensvorsprung
"
auch
erkennen
kann
vgl.
Urteile
18
.
April
24
.
April
XI
31
.
März
XI
7
.
April
XI
28
.
Januar
XI
11
.
Februar
18
.
April
XI
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
Grundsätzen
Aufklärungspflicht
Klägerin
begründen
könnten
hat
-9-
Berufungsgericht
jedoch
festgestellt
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
erkennbaren
Wissensvorsprung
folgenden
Aufklärungspflicht
kann
schon
Rede
sein
Klägerin
Kreditgewährung
Anfang
ausgehen
durfte
Beklagten
Berufungsgericht
aufklärungsbedürftig
erachteten
Emissionsprospekt
ersichtlichen
Umstand
nur
etwa
%
Immobilienfonds
fließenden
Gelder
Grundstückserwerb
Errichtung
Gebäude
verwendet
werden
sollten
informiert
waren
.
Anhaltspunkte
Beklagten
Emissionsprospekt
erhalten
Erklärung
Gesellschaftsbeitritt
Kenntnis
genommen
hatten
hatte
Klägerin
.
ist
auch
festgestellt
ersichtlich
Klägerin
bekannt
war
nur
insgesamt
DM
Grundstück
Gebäude
investiert
werden
sollten
Betrag
über
Millionen
DM
Fondsinitiator
bestimmt
war
.
Emissionsprospekt
ergibt
.
Rechtsirrtum
beeinflußt
ist
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
müsse
zurechnen
lassen
Vermittler
.
Beklagten
Emissionsprospekt
ersichtlichen
Nachteile
Fondsbeteiligung
hingewiesen
hätten
.
Zwar
wurden
.
auch
Verhandlungsgehilfen
Klägerin
tätig
Beklagten
Finanzierung
Klägerin
anboten
.
Zurechnen
lassen
muß
Beklagte
Verhalten
aber
nur
Bereich
Anbahnung
Kreditvertrags
betrifft
.
Nur
insoweit
sind
Erfüllungsgehilfen
Pflichtenkreis
Vertrieb
Immobilienanteile
selbst
eingeschalteten
Klägerin
tätig
geworden
§
;
vgl.
Senatsbeschluß
28
.
Januar
XI
602
;
OLG
;
OLG
.
Nachteile
Anteilserwerbs
Vermittler
Ansicht
Berufungsgerichts
hätten
hinweisen
müssen
betrafen
indes
Kreditgeschäft
Beitritt
Immobilienfonds
weitergehende
Zurechnung
ergibt
Ansicht
Beklagten
Senatsurteil
24
.
September
XI
noch
Urteil
.
Zivilsenats
9
Juli
.
Senatsentscheidung
zugrundeliegenden
Fall
hatte
Finanzmakler
Klägern
Behauptung
vorgespiegelt
Finanzierung
Kaufpreises
Hauses
nur
vermitteln
können
zunächst
vermietete
Eigentumswohnung
zusätzliche
Besicherungsgrundlage
erwürben
.
arglistige
Täuschung
betraf
also
Kreditgeschäft
.
Fall
.
entschieden
hat
hatte
Untervermittler
fremdfinanzierten
Kapitallebensversicherung
verbundenen
Verlustrisiken
aufgeklärt
.
Pflichtverletzung
betraf
also
Anlagegeschäft
.
Verkannt
hat
Berufungsgericht
schließlich
auch
Beweislast
ausführt
Klägerin
habe
bewiesen
Emissionsprospekt
Beratung
Kreditvermittler
vorgelegen
habe
übergeben
worden
sei
.
Beklagten
Pflichtverletzung
Bank
behauptet
muß
darlegen
beweisen
Bank
Aufklärungspflichten
trafen
verletzt
hat
vgl.
Urteil
20
.
Juni
;
Baumgärtel/Laumen
Handbuch
Beweislast
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Entscheidung
Klage
stattzugeben
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Insbesondere
steht
Beklagten
derzeit
hier
Betracht
ziehenden
Regeln
sog.
Einwendungsdurchgriffs
Abs.
VerbrKrG
auch
dann
Einrede
Täuschung
Fondsbeitritt
veranlaßt
wurden
.
bedarf
Entscheidung
§
Abs.
VerbrKrG
entsprechend
auch
Kredite
gelten
Finanzierung
Beteiligung
Immobilienfonds
gewährt
wurden
Abs.
VerbrKrG
Beitrittsvertrag
wurzelnde
Einrede
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Wirkungen
Darlehensvertrages
entfalten
könnte
so
3
.
Aufl
.
VerbrKrG
Rdn
.
.
;
:
Bruchner/
Ott/Wagner-Wieduwilt
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beklagten
können
jedenfalls
derzeit
Fonds
gerichteten
Schadensersatzanspruch
Rechte
herleiten
.
stehen
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
Folge
Anspruch
auch
Darlehensvertrag
wirkungslos
bleibt
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gelten
fehlerhaften
Gesellschaft
entwickelten
Grundsätze
auch
fehlerhaften
Beitritt
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
ist
fehlerhaft
gegründete
Gesellschaft
fehlerhaft
vollzogener
Beitritt
Gesellschaft
regelmäßig
Anfang
unwirksam
Anfechtungsgrundes
nur
Wirkung
Zukunft
vernichtbar
5
f.
;
Urteil
14
.
Oktober
m.w
.
.
.
Geltendmachung
Fehlers
sind
Vollzug
gesetzte
Gesellschaft
vollzogene
Beitritt
grundsätzlich
voll
wirksam
.
Beitritt
ist
dann
vollzogen
Rechtstatsachen
geschaffen
worden
sind
Rechtsordnung
vorbeigehen
kann
.
ist
Fall
Beitretende
Beiträge
geleistet
gesellschaftsvertragliche
Rechte
ausgeübt
hat
Urteil
14
.
Oktober
aaO
S.
.
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
hindern
Mitgesellschafter
bis
sofortige
Abwicklung
gerichteten
außerordentlichen
Kündigung
Durchsetzung
Rückgewähr
Einlage
gerichteten
Schadensersatzanspruchs
vorvertraglichem
Verschulden
Urteil
24
.
Mai
ZR
.
kann
Beklagten
Verschuldens
Vertragsschluß
zustehender
Anspruch
derzeit
Rechtswirkungen
entfalten
.
Beitritt
Beklagten
Immobilienfonds
ist
vollzogen
.
Beklagten
haben
Gesellschaftsvertrag
folgenden
Rechte
wahrgenommen
.
Insbesondere
wurden
August
Erträge
Fonds
ausgeschüttet
.
Beklagten
haben
vollzogenen
Beitrittsvertrag
bislang
gekündigt
.
ist
ausdrücklich
geschehen
entsprechend
auszulegende
sonstige
Erklärung
Fondsgesellschaft
abzugeben
gewesen
wäre
.
;
12
.
Aufl
.
VerbrKrG
Rdn
.
;
13
.
Bearb
.
Rdn
.
;
.
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beklagten
haben
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
nur
Darlehensvertrages
nur
Klägerin
erklärt
.
wirksame
Kündigung
Gesellschaftsbeitritts
kann
schon
gesehen
werden
dargetan
ist
Klägerin
Empfangsvertreterin
-botin
Fondsgesellschaft
war
.
hier
Betracht
kommende
Anspruch
Vertragsschluß
rechtfertigt
auch
ausnahmsweise
Einschränkung
Anwendung
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
vgl.
288
;
335
;
5
.
Schützenswerte
Rechte
Allgemeinheit
außenstehender
Dritter
werden
vereitelt
.
2
.
Schadensersatzanspruch
Kündigung
Gesellschaftsbeitritts
Fondsgesellschaft
bislang
durchgesetzt
werden
kann
kann
Regeln
verbundene
Geschäfte
§
Abs.
VerbrKrG
auch
Darlehensvertrag
Wirkungen
entfalten
.
Recht
einredeweisen
Geltendmachung
Einwendungen
finanzierten
Vertrag
ist
akzessorischer
Natur
.
ist
Entstehung
Einwendung
allein
Verhältnis
Verbraucher
Vertragspartner
finanzierten
Geschäfts
maßgebend
MünchKomm/Habersack
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Bedarf
Begründung
Einwendung
rechtsgeschäftlichen
Erklärung
Verbrauchers
besteht
Möglichkeit
Einwendungsdurchgriffs
erst
Einwendung
Abgabe
Erklärung
Vertragspartner
finanzierten
Geschäfts
entstanden
ist
aaO
;
Soergel/Häuser
aaO
.
;
13
.
Bearb
.
VerbrKrG
Rdn
.
.
Einwendung
kann
hältnis
stärkeren
Wirkungen
entfalten
Rechtsverhältnis
entspringt
.
Aufspaltungsrisiko
tragende
Kunde
wird
auch
unangemessen
benachteiligt
Abgabe
Gestaltungserklärung
Vertragspartner
finanzierten
Geschäfts
Rechtsfolgen
jederzeit
herbeiführen
kann
.
IV
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Nr.
Urteil
Landgerichts
wiederherzustellen
.
Bestimmung
§
Abs.
VerbrKrG
gestützten
Zinsen
war
berücksichtigen
Einführung
Euro
Berechnung
Zinsen
anderen
Leistungen
§
Abs.
Satz
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
Art
.
Gesetzes
Einführung
Euro
9
.
Juni
.
S.
Zeitraum
1
.
Januar
Ablauf
31
.
Dezember
Stelle
Diskontsatzes
Deutschen
Bundesbank
jeweilige
Basiszinssatz
getreten
ist
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.