NAMEN Verkündet : 27 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § 705 ; Aufklärungspflicht finanzierenden Bank Immobilienfondsanteilen . Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsschluß Kündigung Beitritts Immobilienfonds Fondsgesellschaft durchgesetzt werden kann kann Regeln verbundene Geschäfte § Abs. VerbrKrG auch Darlehensvertrag Finanzierung Fondsanteile geschlossen wurde Wirkungen entfalten . Urteil 27 . Juni XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 27 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 28 . Zivilkammer 14 Juli wird zurückgewiesen Maßgabe Zinshöhe 1 . Januar % jeweiligen Basiszinssatz beträgt . Beklagten haben Kosten Rechtsmittelverfahren Gesamtschuldner tragen . Tatbestand : klagende Bank verlangt Rückzahlung restlichen beklagten Eheleuten Finanzierung Beteiligung Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt hat . Beklagten begehren Widerklage Rückzahlung geleisteter Zinsen hilfsweise Zug Zug Abtretung Fondsanteile . Werbegesprächs Vermittlern . unterzeichneten Beklagten 19 . Dezember Erklärung Einlage DM fremdfinanziert werden sollte Beitritt Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts S. D. Fonds Nr. verpflichteten Abschluß Treuhandvertrages gerichtetes Angebot abgaben . Hinblick noch abzuschließenden Darlehensvertrag unterschrieben Beklagten Widerrufsbelehrung Verbraucherkreditgesetz . Vermittler wies Beklagten Januar Klägerin Finanzierung Fonds bereit erklärt habe . 24 . Januar unterschrieben Beklagten bereits vollständig ausgefüllten Vermittler vorgelegten formularmäßigen Darlehensvertrag DM Verwendungszweck Darlehenssumme Erwerb Anteilen Fonds bezeichnete . Klägerin unterzeichnete Vertrag 25 . Februar . Schreiben Anwalts 28 . Oktober fochten Beklagten Darlehensvertrag Irrtums arglistiger Täuschung . Ferner machten Klägerin Verletzung Aufklärungspflichten geltend Darlehensrückzahlungsanspruch Klägerin entgegenhalten . Beklagten haben vorgetragen : sei vorgespiegelt worden Fondsbeteiligung ausgezeichnete Kapitalanlage handele . Vermittler . habe Verwendung Werbebroschüre Fondsbeitritt geworben Gesellschaftern aufzubringende Kapital Höhe DM Grundstückserwerb Errichtung Gebäude verwendet werden würde . Tatsächlich seien Emissionsprospekt ergebe nur DM vorgesehen gewesen . Prospekt Inhalt Klägerin gekannt habe sei vorenthalten worden . Letztlich sei sogar nur Betrag DM Grundstück Gebäude aufgewandt worden DM Fondsinitiator geflossen seien . begründe Fonds Schadensersatzanspruch Verschuldens Vertragsschluß Darlehensrückzahlungsanspruch entgegenhalten könnten Darlehensvertrag verbundenes Geschäft gewesen seien . Landgericht hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung DM nebst % Zinsen jeweiligen Diskontsatz Deutschen Bundesbank verurteilt Widerklage abgewiesen . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Klage abgewiesen Klägerin Hilfsantrag Widerklage hin Zahlung DM % Zinsen Zug Zug Abtretung Fondsanteile verurteilt . Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt antragsgemäßen Verurteilung Beklagten Abweisung Widerklage . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : Beklagten stehe unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsschluß Verletzung Aufklärungspflicht führe Beklagten Erfüllung Darlehensvertrages verweigern könnten . Klägerin selbst Vermittler . Verhalten zurechnen lassen müsse hätten hinweisen müssen Immobilienfonds fließenden Gelder Gesellschafter nur ca. % Erwerb Grundstücke Errichtung Gebäude verwendet werden sollten erwerbenden Anteile Immobilienfonds so werthaltig waren Werbeprospekt vorgespiegelt habe . Klägerin habe Emissionsprospekt gekannt . sei bewiesen Prospekt Beratung Vermittler vorgelegen habe Beklagten übergeben worden sei . unmittelbaren Haftung Klägerin könne dahinstehen Beklagten Einwendungsdurchgriff § Abs. VerbrKrG berufen könnten . Widerklage sei teilweise begründet . Beklagten könnten Klägerin Schadensersatz Aufklärungsverschuldens Höhe Darlehensvertrag entrichteten Zinsen DM nebst % Zinsen Rechtshängigkeit Zug Zug Abtretung Fondsanteile verlangen . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts können Beklagten unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch Klägerin Anspruch Verletzung Aufklärungspflichten entgegenhalten . Zutreffend ist allerdings rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts : finanzierende Bank ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet Darlehensnehmer Gefahren Risiken Verwendung Darlehens aufzuklären Vertragsschluß warnen Urteile 28 November XI ; 28 . Januar XI 11 . Februar . Ausnahmsweise kann allerdings u.a. dann Aufklärungspflicht bejahen sein Bank bezug spezielle Risiken Vorhabens konkrete Kenntnis hat Kunden zugänglich ist " Wissensvorsprung " auch erkennen kann vgl. Urteile 18 . April 24 . April XI 31 . März XI 7 . April XI 28 . Januar XI 11 . Februar 18 . April XI . tatsächlichen Voraussetzungen Grundsätzen Aufklärungspflicht Klägerin begründen könnten hat -9- Berufungsgericht jedoch festgestellt sind auch sonst ersichtlich . erkennbaren Wissensvorsprung folgenden Aufklärungspflicht kann schon Rede sein Klägerin Kreditgewährung Anfang ausgehen durfte Beklagten Berufungsgericht aufklärungsbedürftig erachteten Emissionsprospekt ersichtlichen Umstand nur etwa % Immobilienfonds fließenden Gelder Grundstückserwerb Errichtung Gebäude verwendet werden sollten informiert waren . Anhaltspunkte Beklagten Emissionsprospekt erhalten Erklärung Gesellschaftsbeitritt Kenntnis genommen hatten hatte Klägerin . ist auch festgestellt ersichtlich Klägerin bekannt war nur insgesamt DM Grundstück Gebäude investiert werden sollten Betrag über Millionen DM Fondsinitiator bestimmt war . Emissionsprospekt ergibt . Rechtsirrtum beeinflußt ist auch Ansicht Berufungsgerichts Klägerin müsse zurechnen lassen Vermittler . Beklagten Emissionsprospekt ersichtlichen Nachteile Fondsbeteiligung hingewiesen hätten . Zwar wurden . auch Verhandlungsgehilfen Klägerin tätig Beklagten Finanzierung Klägerin anboten . Zurechnen lassen muß Beklagte Verhalten aber nur Bereich Anbahnung Kreditvertrags betrifft . Nur insoweit sind Erfüllungsgehilfen Pflichtenkreis Vertrieb Immobilienanteile selbst eingeschalteten Klägerin tätig geworden § ; vgl. Senatsbeschluß 28 . Januar XI 602 ; OLG ; OLG . Nachteile Anteilserwerbs Vermittler Ansicht Berufungsgerichts hätten hinweisen müssen betrafen indes Kreditgeschäft Beitritt Immobilienfonds weitergehende Zurechnung ergibt Ansicht Beklagten Senatsurteil 24 . September XI noch Urteil . Zivilsenats 9 Juli . Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall hatte Finanzmakler Klägern Behauptung vorgespiegelt Finanzierung Kaufpreises Hauses nur vermitteln können zunächst vermietete Eigentumswohnung zusätzliche Besicherungsgrundlage erwürben . arglistige Täuschung betraf also Kreditgeschäft . Fall . entschieden hat hatte Untervermittler fremdfinanzierten Kapitallebensversicherung verbundenen Verlustrisiken aufgeklärt . Pflichtverletzung betraf also Anlagegeschäft . Verkannt hat Berufungsgericht schließlich auch Beweislast ausführt Klägerin habe bewiesen Emissionsprospekt Beratung Kreditvermittler vorgelegen habe übergeben worden sei . Beklagten Pflichtverletzung Bank behauptet muß darlegen beweisen Bank Aufklärungspflichten trafen verletzt hat vgl. Urteil 20 . Juni ; Baumgärtel/Laumen Handbuch Beweislast 2 . Aufl . § Rdn . . . Entscheidung Klage stattzugeben erweist auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere steht Beklagten derzeit hier Betracht ziehenden Regeln sog. Einwendungsdurchgriffs Abs. VerbrKrG auch dann Einrede Täuschung Fondsbeitritt veranlaßt wurden . bedarf Entscheidung § Abs. VerbrKrG entsprechend auch Kredite gelten Finanzierung Beteiligung Immobilienfonds gewährt wurden Abs. VerbrKrG Beitrittsvertrag wurzelnde Einrede Voraussetzungen § Abs. auch Wirkungen Darlehensvertrages entfalten könnte so 3 . Aufl . VerbrKrG Rdn . . ; : Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt 2 . Aufl . Rdn . . Beklagten können jedenfalls derzeit Fonds gerichteten Schadensersatzanspruch Rechte herleiten . stehen Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft Folge Anspruch auch Darlehensvertrag wirkungslos bleibt . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gelten fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch fehlerhaften Beitritt Gesellschaft bürgerlichen Rechts . ist fehlerhaft gegründete Gesellschaft fehlerhaft vollzogener Beitritt Gesellschaft regelmäßig Anfang unwirksam Anfechtungsgrundes nur Wirkung Zukunft vernichtbar 5 f. ; Urteil 14 . Oktober m.w . . . Geltendmachung Fehlers sind Vollzug gesetzte Gesellschaft vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam . Beitritt ist dann vollzogen Rechtstatsachen geschaffen worden sind Rechtsordnung vorbeigehen kann . ist Fall Beitretende Beiträge geleistet gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat Urteil 14 . Oktober aaO S. . Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft hindern Mitgesellschafter bis sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung Durchsetzung Rückgewähr Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs vorvertraglichem Verschulden Urteil 24 . Mai ZR . kann Beklagten Verschuldens Vertragsschluß zustehender Anspruch derzeit Rechtswirkungen entfalten . Beitritt Beklagten Immobilienfonds ist vollzogen . Beklagten haben Gesellschaftsvertrag folgenden Rechte wahrgenommen . Insbesondere wurden August Erträge Fonds ausgeschüttet . Beklagten haben vollzogenen Beitrittsvertrag bislang gekündigt . ist ausdrücklich geschehen entsprechend auszulegende sonstige Erklärung Fondsgesellschaft abzugeben gewesen wäre . ; 12 . Aufl . VerbrKrG Rdn . ; 13 . Bearb . Rdn . ; . 2 . Aufl . Rdn . . Beklagten haben Anfechtung arglistiger Täuschung nur Darlehensvertrages nur Klägerin erklärt . wirksame Kündigung Gesellschaftsbeitritts kann schon gesehen werden dargetan ist Klägerin Empfangsvertreterin -botin Fondsgesellschaft war . hier Betracht kommende Anspruch Vertragsschluß rechtfertigt auch ausnahmsweise Einschränkung Anwendung Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft vgl. 288 ; 335 ; 5 . Schützenswerte Rechte Allgemeinheit außenstehender Dritter werden vereitelt . 2 . Schadensersatzanspruch Kündigung Gesellschaftsbeitritts Fondsgesellschaft bislang durchgesetzt werden kann kann Regeln verbundene Geschäfte § Abs. VerbrKrG auch Darlehensvertrag Wirkungen entfalten . Recht einredeweisen Geltendmachung Einwendungen finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur . ist Entstehung Einwendung allein Verhältnis Verbraucher Vertragspartner finanzierten Geschäfts maßgebend MünchKomm/Habersack 3 . Aufl . Rdn . . Bedarf Begründung Einwendung rechtsgeschäftlichen Erklärung Verbrauchers besteht Möglichkeit Einwendungsdurchgriffs erst Einwendung Abgabe Erklärung Vertragspartner finanzierten Geschäfts entstanden ist aaO ; Soergel/Häuser aaO . ; 13 . Bearb . VerbrKrG Rdn . . Einwendung kann hältnis stärkeren Wirkungen entfalten Rechtsverhältnis entspringt . Aufspaltungsrisiko tragende Kunde wird auch unangemessen benachteiligt Abgabe Gestaltungserklärung Vertragspartner finanzierten Geschäfts Rechtsfolgen jederzeit herbeiführen kann . IV . angefochtene Urteil war aufzuheben Sache Endentscheidung reif ist § Abs. Nr. Urteil Landgerichts wiederherzustellen . Bestimmung § Abs. VerbrKrG gestützten Zinsen war berücksichtigen Einführung Euro Berechnung Zinsen anderen Leistungen § Abs. Satz Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes Art . Gesetzes Einführung Euro 9 . Juni . S. Zeitraum 1 . Januar Ablauf 31 . Dezember Stelle Diskontsatzes Deutschen Bundesbank jeweilige Basiszinssatz getreten ist . Dr. Dr. Dr. Dr.