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370 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
21
.
Februar
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
gemäß
§
Nr.
Satz
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
ist
.
1
.
Wertberechnung
Rahmen
§
Nr.
Satz
ist
allgemeinen
Grundsätzen
§
.
vorzunehmen
vgl.
Senatsbeschlüsse
23
Juli
XI
.
12
.
Januar
XI
.
jeweils
.
Berechnung
Werts
Beschwer
kommt
vorliegend
gemäß
§
Zeitpunkt
Einlegung
Rechtsmittels
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
Februar
XI
.
Maßgebend
ist
Interesse
Beschwerdeführers
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
Höhe
Beschwer
hat
Revisionsgericht
eigenständig
befinden
Streitwertfestsetzung
Vorinstanzen
Angaben
Parteien
gebunden
sein
vgl.
Senatsbeschluss
12
.
Januar
XI
aaO
;
Beschlüsse
22
.
Mai
juris
.
15
Juli
.
.
2
.
Interesse
Bausparers
Feststellung
Fortbestandes
Bausparvertrages
Kündigung
Seiten
Bausparkasse
zehnjähriger
Zuteilungsreife
erklärt
worden
ist
ist
Senat
Beschluss
21
.
Februar
XI
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
gemäß
§
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrag
Bausparguthabens
bemessen
.
Wertfestsetzung
§
ist
objektiv
ermittelnde
wirtschaftliche
Interesse
Klägers
maßgeblich
vgl.
Urteil
30
.
April
f.
;
Beschlüsse
28
.
September
IX
ZB
.
16
.
Dezember
.
.
liegt
vorliegend
Ausgangspunkt
ausschließlich
Fortsetzung
Bausparvertrags
fortwährenden
Zahlung
vereinbarten
Guthabenzinsen
.
Beklagten
gekündigten
Zeitpunkt
Kündigung
Jahren
zuteilungsreifen
Bausparverträge
bieten
Kläger
vertraglich
vereinbarten
Guthabenverzinsung
%
p.a.
währenden
Niedrigzinsphase
Hinblick
Rendite
vergleichsweise
sichere
Geldanlage
relativ
günstigen
Konditionen
.
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
vereinbarten
Zinssatz
%
p.a.
wäre
hingegen
Kläger
wirtschaftlich
unvernünftig
gemeinen
Kapitalmarkt
derzeit
auch
noch
unabsehbare
Zeit
Immobiliardarlehen
deutlich
günstigeren
Konditionen
gewährt
werden
.
objektive
wirtschaftliche
Interesse
Klägers
Fortsetzung
Bausparverträge
besteht
Hintergrund
allein
Bausparguthaben
vereinbarten
Guthabenzins
vereinnahmen
aber
Bauspardarlehen
Anspruch
nehmen
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
Februar
XI
.
ist
jedenfalls
derzeitigen
Marktlage
wirtschaftliches
Interesse
Klägers
Erhalt
Bauspardarlehen
erkennen
so
Wertbemessung
Acht
lassen
ist
.
Bezifferung
Beschwerdewertes
ist
gemäß
§
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrag
Klägers
gekündigten
Bausparverträgen
abzustellen
insgesamt
beläuft
nämlich
Vertrag
Nummer
4.467,40
%
Jahre
Vertrag
Nummer
%
p.a.
Jahre
.
Betrag
ist
Abschlag
Höhe
%
vorzunehmen
Beschwerdeführer
Leistungsklage
positive
Feststellungsklage
erhoben
hat
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
Februar
XI
so
beträgt
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.09.2015
Entscheidung