BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. 21 . Februar beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März wird unzulässig verworfen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig gemäß § Nr. Satz erforderliche Mindestbeschwer € erreicht ist . 1 . Wertberechnung Rahmen § Nr. Satz ist allgemeinen Grundsätzen § . vorzunehmen vgl. Senatsbeschlüsse 23 Juli XI . 12 . Januar XI . jeweils . Berechnung Werts Beschwer kommt vorliegend gemäß § Zeitpunkt Einlegung Rechtsmittels vgl. Senatsbeschluss 21 . Februar XI . Maßgebend ist Interesse Beschwerdeführers Abänderung angefochtenen Entscheidung . Höhe Beschwer hat Revisionsgericht eigenständig befinden Streitwertfestsetzung Vorinstanzen Angaben Parteien gebunden sein vgl. Senatsbeschluss 12 . Januar XI aaO ; Beschlüsse 22 . Mai juris . 15 Juli . . 2 . Interesse Bausparers Feststellung Fortbestandes Bausparvertrages Kündigung Seiten Bausparkasse zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist ist Senat Beschluss 21 . Februar XI entschieden Einzelnen begründet hat gemäß § dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag Bausparguthabens bemessen . Wertfestsetzung § ist objektiv ermittelnde wirtschaftliche Interesse Klägers maßgeblich vgl. Urteil 30 . April f. ; Beschlüsse 28 . September IX ZB . 16 . Dezember . . liegt vorliegend Ausgangspunkt ausschließlich Fortsetzung Bausparvertrags fortwährenden Zahlung vereinbarten Guthabenzinsen . Beklagten gekündigten Zeitpunkt Kündigung Jahren zuteilungsreifen Bausparverträge bieten Kläger vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung % p.a. währenden Niedrigzinsphase Hinblick Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage relativ günstigen Konditionen . Inanspruchnahme Bauspardarlehens vereinbarten Zinssatz % p.a. wäre hingegen Kläger wirtschaftlich unvernünftig gemeinen Kapitalmarkt derzeit auch noch unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden . objektive wirtschaftliche Interesse Klägers Fortsetzung Bausparverträge besteht Hintergrund allein Bausparguthaben vereinbarten Guthabenzins vereinnahmen aber Bauspardarlehen Anspruch nehmen vgl. Senatsbeschluss 21 . Februar XI . ist jedenfalls derzeitigen Marktlage wirtschaftliches Interesse Klägers Erhalt Bauspardarlehen erkennen so Wertbemessung Acht lassen ist . Bezifferung Beschwerdewertes ist gemäß § dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag Klägers gekündigten Bausparverträgen abzustellen insgesamt € beläuft nämlich Vertrag Nummer 4.467,40 € % € Jahre Vertrag Nummer € % p.a. € Jahre . Betrag ist Abschlag Höhe % vorzunehmen Beschwerdeführer Leistungsklage positive Feststellungsklage erhoben hat vgl. Senatsbeschluss 21 . Februar XI so € beträgt . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 28.09.2015 Entscheidung