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- BESCHLUSS
- 21
- .
- Februar
- Rechtsstreit
- ECLI
- :
- :
- XI
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vizepräsidenten
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Richterinnen
- Dr.
- Dr.
- 21
- .
- Februar
- beschlossen
- :
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Klägers
- Beschluss
- 3
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 14
- .
- März
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- Kläger
- trägt
- Kosten
- Beschwerdeverfahrens
- Abs.
- .
- Streitwert
- Beschwerdeverfahren
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- Nichtzulassungsbeschwerde
- ist
- unzulässig
- gemäß
- §
- Nr.
- Satz
- erforderliche
- Mindestbeschwer
- €
- erreicht
- ist
- .
- 1
- .
- Wertberechnung
- Rahmen
- §
- Nr.
- Satz
- ist
- allgemeinen
- Grundsätzen
- §
- .
- vorzunehmen
- vgl.
- Senatsbeschlüsse
- 23
- Juli
- XI
- .
- 12
- .
- Januar
- XI
- .
- jeweils
- .
- Berechnung
- Werts
- Beschwer
- kommt
- vorliegend
- gemäß
- §
- Zeitpunkt
- Einlegung
- Rechtsmittels
- vgl.
- Senatsbeschluss
- 21
- .
- Februar
- XI
- .
- Maßgebend
- ist
- Interesse
- Beschwerdeführers
- Abänderung
- angefochtenen
- Entscheidung
- .
- Höhe
- Beschwer
- hat
- Revisionsgericht
- eigenständig
- befinden
- Streitwertfestsetzung
- Vorinstanzen
- Angaben
- Parteien
- gebunden
- sein
- vgl.
- Senatsbeschluss
- 12
- .
- Januar
- XI
- aaO
- ;
- Beschlüsse
- 22
- .
- Mai
- juris
- .
- 15
- Juli
- .
- .
- 2
- .
- Interesse
- Bausparers
- Feststellung
- Fortbestandes
- Bausparvertrages
- Kündigung
- Seiten
- Bausparkasse
- zehnjähriger
- Zuteilungsreife
- erklärt
- worden
- ist
- ist
- Senat
- Beschluss
- 21
- .
- Februar
- XI
- entschieden
- Einzelnen
- begründet
- hat
- gemäß
- §
- dreieinhalbfachen
- Jahreszinsertrag
- Bausparguthabens
- bemessen
- .
- Wertfestsetzung
- §
- ist
- objektiv
- ermittelnde
- wirtschaftliche
- Interesse
- Klägers
- maßgeblich
- vgl.
- Urteil
- 30
- .
- April
- f.
- ;
- Beschlüsse
- 28
- .
- September
- IX
- ZB
- .
- 16
- .
- Dezember
- .
- .
- liegt
- vorliegend
- Ausgangspunkt
- ausschließlich
- Fortsetzung
- Bausparvertrags
- fortwährenden
- Zahlung
- vereinbarten
- Guthabenzinsen
- .
- Beklagten
- gekündigten
- Zeitpunkt
- Kündigung
- Jahren
- zuteilungsreifen
- Bausparverträge
- bieten
- Kläger
- vertraglich
- vereinbarten
- Guthabenverzinsung
- %
- p.a.
- währenden
- Niedrigzinsphase
- Hinblick
- Rendite
- vergleichsweise
- sichere
- Geldanlage
- relativ
- günstigen
- Konditionen
- .
- Inanspruchnahme
- Bauspardarlehens
- vereinbarten
- Zinssatz
- %
- p.a.
- wäre
- hingegen
- Kläger
- wirtschaftlich
- unvernünftig
- gemeinen
- Kapitalmarkt
- derzeit
- auch
- noch
- unabsehbare
- Zeit
- Immobiliardarlehen
- deutlich
- günstigeren
- Konditionen
- gewährt
- werden
- .
- objektive
- wirtschaftliche
- Interesse
- Klägers
- Fortsetzung
- Bausparverträge
- besteht
- Hintergrund
- allein
- Bausparguthaben
- vereinbarten
- Guthabenzins
- vereinnahmen
- aber
- Bauspardarlehen
- Anspruch
- nehmen
- vgl.
- Senatsbeschluss
- 21
- .
- Februar
- XI
- .
- ist
- jedenfalls
- derzeitigen
- Marktlage
- wirtschaftliches
- Interesse
- Klägers
- Erhalt
- Bauspardarlehen
- erkennen
- so
- Wertbemessung
- Acht
- lassen
- ist
- .
- Bezifferung
- Beschwerdewertes
- ist
- gemäß
- §
- dreieinhalbfachen
- Jahreszinsertrag
- Klägers
- gekündigten
- Bausparverträgen
- abzustellen
- insgesamt
- €
- beläuft
- nämlich
- Vertrag
- Nummer
- 4.467,40
- €
- %
- €
- Jahre
- Vertrag
- Nummer
- €
- %
- p.a.
- €
- Jahre
- .
- Betrag
- ist
- Abschlag
- Höhe
- %
- vorzunehmen
- Beschwerdeführer
- Leistungsklage
- positive
- Feststellungsklage
- erhoben
- hat
- vgl.
- Senatsbeschluss
- 21
- .
- Februar
- XI
- so
- €
- beträgt
- .
- Ellenberger
- Menges
- Derstadt
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- 28.09.2015
- Entscheidung
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