You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1583 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
.
§
§
Verbraucherkreditgesetz
findet
privatrechtlichen
Schuldbeitritt
verlorenen
Investitionszuschuss
öffentlichen
Hand
entsprechende
Anwendung
.
privatrechtlicher
Schuldbeitritt
öffentlich-rechtlichen
Rückzahlungsforderung
Nichterreichen
Subventionszwecks
ist
§
.
nichtig
.
unwirksame
Schuldbeitritt
kann
gemäß
§
Bürgschaft
Sinne
§
umgedeutet
werden
.
Urteil
16
.
Oktober
XI
ZR
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
6
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Juni
wird
auch
Klage
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
"
Mithaftungserklärung
"
früheren
Gesellschafters
Geschäftsführers
insolventen
GmbH
Rückzahlung
Investitionszuschusses
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Beklagte
war
Alleingesellschafter
Geschäftsführer
GmbH
nachfolgend
:
GmbH
.
Zuwendungsbescheid
14
Juli
geändert
zuletzt
Bescheid
6
.
Oktober
gewährte
klagende
Freistaat
folgend
:
Kläger
GmbH
zweckgebundenen
Investitionszuschuss
DM
Erweiterung
Betriebsstätte
Schaffung
zusätzlichen
Dauerarbeitsplätzen
.
Zuschuss
war
Bescheid
zurückzuzahlen
Zuschussempfänger
Jahren
Abschluss
Investitionsvorhabens
Eröffnung
Konkursverfahrens
beantragen
sollte
.
Rückzahlungsanspruch
sollte
sofort
fällig
sein
Zeitpunkt
Entstehung
%
p.a.
verzinst
werden
.
Ferner
war
bestimmt
Beklagte
etwaige
Rückzahlungsforderung
gesamtschuldnerische
Mithaftung
übernehmen
hatte
.
Beklagte
unterzeichnete
20
.
Oktober
Kläger
vorgegebene
"
Mithaftungserklärung
überschriebene
mehrfach
"
Schuldbeitritt
bezeichnete
Besicherungsvereinbarung
.
konnte
"
Mitschuldner
Anspruch
genommen
werden
Zuschussempfänger
Widerrufsbescheid
ergeht
festgesetzte
Rückzahlungsbetrag
Wochen
zurückbezahlt
wird
.
"
Vorausklage
"
Rechtskraft
Kläger
Zuschussempfänger
anhängigen
Rechtsstreits
sollte
Inanspruchnahme
Mitschuldners
erforderlich
sein
.
Auszahlung
Investitionszuschusses
Jahren
Verlängerung
Zweckbindungsfrist
wurde
8
November
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
eröffnet
.
Bescheid
15
.
Dezember
widerrief
Kläger
Zuwendungsbescheid
forderte
GmbH
erfolglos
Rückzahlung
Zuschusses
%
Zinsen
.
Gestützt
Mithaftungserklärung
20
.
Oktober
nimmt
Kläger
Beklagten
Rückzahlung
erstrangigen
Teilbetrages
Zinsen
Anspruch
.
Beklagte
hält
Schuldbeitritt
Verstoßes
Formvorschriften
Verbraucherkreditgesetzes
nichtig
.
hat
widerklagend
Feststellung
begehrt
Kläger
auch
Restforderung
175.937,70
Ansprüche
Mithaftungserklärung
zustehen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hatte
insoweit
Erfolg
Berufungsgericht
auch
Klage
abgewiesen
hat
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
;
führt
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
auch
insoweit
Klage
stattgegeben
hat
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
eindeutigen
Wortlauts
Bürgschaft
Mithaftungsübernahme
qualifizierende
Vereinbarung
Parteien
Verpflichtung
Beklagten
Rückzahlung
Investitionszuschusses
verstoße
Formvorschriften
§
Abs.
Satz
Nr.
sei
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
nichtig
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
sei
Schuldbeitritt
Dritten
Kreditvertrag
wertender
Betrachtung
gleichzustellen
Vertrag
Beitritt
erklärt
werde
Kreditvertrag
handele
.
Beklagte
habe
streitige
Mithaftungserklärung
Verbraucher
Sinne
Verbraucherkreditgesetzes
abgegeben
.
Verbrauchern
zähle
auch
geschäftsführender
Alleingesellschafter
GmbH.
Kläger
sei
auch
Kreditgeber
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
anzusehen
.
Gewinnerzielungsabsicht
sei
Anwendung
Verbraucherkreditgesetzes
erforderlich
.
Vielmehr
lasse
Ausnahmevorschrift
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
erkennen
Gesetzgeber
auch
Vergabe
staatlich
geförderter
Darlehen
Kreditgewährung
Ausübung
gewerblicher
beruflicher
Tätigkeit
ausgehe
.
Schuldbeitritt
Beklagten
sei
schließlich
auch
entgeltlichen
Kreditvertrag
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
erfolgt
.
Zwar
habe
zweckgebundene
Investitionszuschuss
Eintritt
vereinbarten
Zwecks
zurückgezahlt
werden
müssen
.
Umstand
stehe
Qualifizierung
entgeltlicher
Kreditvertrag
aber
Zuschuss
auflösenden
Bedingung
subventionsgerechten
Verwendung
vergeben
worden
sei
.
Werde
Subventionszweck
erreicht
trete
auflösende
Bedingung
Investitionszuschuss
wandele
entgeltlichen
Kredit
%
p.a.
verzinsen
sei
.
Beklagte
Mithaftung
ausschließlich
etwaigen
Rückzahlungsanspruch
Klägers
übernommen
habe
komme
Fördermittel
zunächst
unentgeltlicher
Investitionszuschuss
gewährt
worden
seien
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
sind
bereits
rechtlichen
Ansatzpunkt
verfehlt
.
Verbraucherkreditgesetz
findet
Revision
Recht
geltend
macht
Anspruch
Klägers
Rückzahlung
zweckgebundenen
Investitionszuschusses
Mithaftungserklärung
Beklagten
vornherein
Anwendung
.
1
.
§
Abs.
VerbrKrG
gilt
Verbraucherkreditgesetz
nur
"
Kreditverträge
Kreditvermittlungsverträge
"
.
Kreditvertrag
ist
§
Abs.
VerbrKrG
Vertrag
Kreditgeber
Verbraucher
entgeltlichen
Kredit
Form
Darlehens
Zahlungsaufschubs
sonstigen
Finanzierungshilfe
gewährt
gewähren
verspricht
.
Schon
erforderlichen
Vertrag
fehlt
hier
.
Kläger
GmbH
ist
privatrechtlicher
Vertrag
gekommen
.
Kläger
GmbH
haben
etwa
übereinstimmende
privatrechtliche
Willenserklärungen
Gewährung
GmbH
zurückzuzahlenden
Kredits
DM
geeinigt
.
GmbH
ist
verlorene
Investitionszuschuss
Subvention
Minister
Wirtschaft
Verkehr
Klägers
vielmehr
"
Zuwendungsbescheid
"
14
Juli
gewährt
worden
.
handelt
ausdrücklich
Bestimmungen
Landeshaushaltsordnung
Klägers
gestützten
Nebenbestimmungen
Rechtsmittelbelehrung
versehenen
Verwaltungsakt
privatrechtliche
Willenserklärung
Klägers
vgl.
Thüringer
5
.
September
2
.
Umdruck
S.
.
Rechtsmittelbelehrung
kann
Zuwendungsbescheid
Monats
Klage
Verwaltungsgericht
erhoben
werden
.
Überdies
handelt
GmbH
gewährten
verlorenen
Investitionszuschuss
entgeltlichen
Kredit
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG.
Kredit
setzt
Gewährung
nutzungsrechts
Zeit
Kreditnehmer
6
.
Dezember
XI
Senatsurteil
7
.
Oktober
XI
.
einstufigen
öffentlich-rechtlichen
Verfahren
Verwaltungsakt
gewährten
verlorenen
Investitionszuschuss
wird
Subventionsempfänger
anders
Rechnung
öffentlichen
Hand
zweistufigen
Verfahren
Erlass
öffentlichrechtlichen
Bewilligungsbescheids
privatrechtlicher
Form
gewährten
Förderdarlehen
vgl.
etwa
Allgemeines
Verwaltungsrecht
16
.
Aufl
.
S.
.
lediglich
Kapitalnutzungsrecht
eingeräumt
.
verlorene
Investitionszuschuss
soll
vielmehr
Revisionserwiderung
unbeachtet
lässt
grundsätzlich
Vermögen
Empfängers
endgültig
verbleiben
.
Rückzahlungsverpflichtung
Subventionsempfängers
entsteht
erst
Subventionsziel
hier
Insolvenz
Zuschussempfängers
erreicht
Zuschuss
Widerrufsbescheid
§
Abs.
ThürVwVfG
wiederum
Verwaltungsakt
zurückgefordert
wird
.
ist
hier
Bescheid
Klägers
15
.
Dezember
geschehen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
öffentlich-rechtlicher
Form
gewährte
verlorene
Investitionszuschuss
etwa
entgeltlichen
Kredit
umgewandelt
"
.
Umwandlung
ist
rechtlichen
Gesichtspunkt
möglich
.
Abgesehen
verkennt
Berufungsgericht
Kredit
erforderliche
Kapitalnutzungsrecht
GmbH
Erlass
Widerrufsbescheids
gerade
zusteht
.
-9-
Anders
Berufungsgericht
meint
stellen
Kläger
geltend
gemachten
%
Zinsen
auch
Entgelt
.
S.
§
Abs.
VerbrKrG
GmbH
eingeräumtes
Kapitalnutzungsrecht
.
Zinsanspruch
Klägers
beruht
vielmehr
§
Abs.
Satz
ThürLHO
Art
.
Abs.
Ersten
Gesetzes
Änderung
Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetzes
10
.
Oktober
ThürGVBl
.
.
Gesetzliche
Verzugszinsen
sind
indes
Entgelt
.
S.
§
Abs.
VerbrKrG
4
.
Aufl
.
Rdn
.
werden
ausschließlich
gerade
Zeitraum
geschuldet
Kapitalnutzungsrecht
besteht
.
2
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Verbraucherkreditgesetz
auch
Wege
Analogie
Beklagten
anzuwenden
.
Zwar
mag
Beitretende
vorliegenden
Umständen
Allgemeinen
weniger
schutzbedürftig
sein
Fällen
staatlich
gefördertes
Darlehen
Einschaltung
privaten
Kreditinstituts
vertraglicher
Grundlage
vergeben
wird
rechtliche
Gestaltung
Subventionsverhältnisses
normalerweise
Einfluss
nehmen
kann
.
fehlt
entsprechende
Anwendung
Verbraucherkreditgesetzes
aber
bereits
Regelungslücke
.
Verbraucherkreditgesetz
will
nur
privatrechtliche
Kreditverträge
regeln
allein
Verwaltungsakt
vergebene
Kredite
öffentlichen
Hand
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
gilt
erst
recht
Verwaltungsakt
gewährte
verlorene
Investitionszuschüsse
.
Erfordernis
entgeltlichen
Kreditvertrages
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
kann
auch
entsprechenden
Anwendung
Verbraucherkreditgesetzes
Schuldbeitritte
schlechthin
verzichtet
werden
vgl.
f.
;
;
Urteil
30
Juli
ZR
.
3
.
Mithaftungserklärung
Beklagten
ist
Verstoßes
Formvorschriften
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
nichtig
.
.
angefochtene
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Zwar
ist
Schuldbeitritt
Beklagten
20
.
Oktober
nichtig
Rechtsordnung
privatrechtliche
Mithaftungsvereinbarung
Sicherungsmittel
öffentlich-rechtliche
Forderung
anerkennt
.
nichtige
Schuldbeitritt
ist
aber
§
Bürgschaft
§
umzudeuten
.
streitige
Schuldbeitritt
Beklagten
ist
gemäß
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
nichtig
.
anfängliche
objektive
Unmöglichkeit
Sinne
Vorschrift
kann
naturgesetzliche
auch
juristische
Gründe
haben
.
gehören
Fälle
Vertragsparteien
Rechtserfolg
herbeiführen
insbesondere
Verpflichtung
schaffen
wollen
Rechtsordnung
anerkennt
vgl.
325
;
Staudinger/Löwisch
.
§
Rdn
.
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Vertrag
Umständen
vornherein
Ziel
verfehlt
ist
nichtig
.
So
liegen
Dinge
auch
hier
.
"
Mithaftungserklärung
"
Beklagten
20
.
Oktober
sollte
erklärtermaßen
gesamtschuldnerische
Mithaftung
"
Beklagten
"
Rückzahlung
"
GmbH
Zuwendungsbescheid
14
Juli
gewährten
Investitionszuschusses
begründen
.
war
"
Schuldbeitritt
"
Beklagten
.
Kläger
sollte
Widerruf
Zuwendungsbescheids
"
Mitschuldner
Anspruch
nehmen
können
gleichwohl
bloße
Bürgschaft
Urteil
7
.
Dezember
Umdruck
S.
;
LG
.
Schuldbeitritt
teilt
Wesen
stets
Rechtsnatur
Forderung
Gläubigers
erklärt
wird
.
;
Kraushaar
NVwZ
218
;
Zuleeg
;
810
;
Festschrift
S.
;
.
.
bedingte
öffentlich-rechtliche
Rückzahlungsforderung
Klägers
Schuldbeitritt
Beklagten
sichern
hätten
Parteien
öffentlich-rechtlichen
Vertrag
Beachtung
Schriftformerfordernisses
Sinne
ThürVwVfG
schließen
müssen
vgl.
Thüringer
5
.
September
.
Umdruck
S.
.
.
gewollte
Rechtsfolge
gesamtschuldnerische
Mithaftung
Beklagten
Rückforderungsanspruch
Klägers
konnte
Streitfall
eintreten
.
Indessen
ist
nichtige
Schuldbeitritt
Beklagten
Bürgschaftsvertrag
umzudeuten
.
Bürgschaft
ist
geeignet
öffentlich-rechtliche
Forderungen
privatrechtlicher
Ebene
abzusichern
190
;
NVwZ
373
;
.
ist
bloße
Haftungsmitübernahme
begründet
Verbindlichkeit
Hauptschuldners
verschiedene
eigene
Verbindlichkeit
Bürgen
Erfüllung
Hauptschuldner
einzustehen
.
Rechtscharakter
bestimmt
Art
Hauptschuld
.
trägt
Rechtsgrund
vielmehr
Sinne
weiteren
Rechtfertigung
mehr
bedarf
.
Abhängigkeit
Bürgschaftsschuld
gesicherten
Hauptverbindlichkeit
Akzessorität
soll
nur
sicherstellen
Gläubiger
Bürgen
bekommt
Hauptschuldner
jeweiligen
Bestand
Hauptschuld
bekommen
hat
.
bestimmt
aber
Rechtsnatur
Bürgschaft
Sinne
Abhängigkeit
Rechtsnatur
Hauptschuld
aaO
.
Einwand
Verwaltung
könne
Abschluss
privatrechtlichen
Bürgschaftsvertrages
öffentlich-rechtlichen
Bindungen
überspielen
so
S.
greift
.
sonst
übliche
Praxis
Klägers
Falle
Subventionsvergabe
juristische
Personen
Gesellschafter
öffentlich-rechtlichen
Vertrag
Mithaftung
etwaige
Rückzahlungsforderungen
nehmen
entspricht
Grundsätzen
ordnungsgemäßer
Verwaltung
siehe
aaO
S.
.
gilt
erst
Recht
Sicherungsgeber
subventionsgerechte
Kreditverwendung
allein
verantwortlichen
geschäftsführenden
Alleingesellschafter
Hauptschuldnerin
handelt
.
Recht
hätte
Kläger
auch
Bürgschaft
Beklagten
damaligen
Geschäftsführer
Alleingesellschafter
Zuwendungsempfängerin
ausbedingen
können
.
§
ist
"
Mithaftungserklärung
"
selbstschuldnerische
Bürgschaft
umzudeuten
anzunehmen
ist
Parteien
Kenntnis
Nichtigkeit
Mithaftungserklärung
Bürgschaft
gewollt
hätten
.
ist
Zweifel
auszugehen
Bürgschaft
wirtschaftliche
Erfolg
erreicht
werden
kann
Vertragsparteien
weniger
Rechtsform
Geschäfts
beabsichtigten
wirtschaftlichen
Erfolg
ankommt
Zweifel
rechtliche
Mittel
willkommen
sein
wird
Erfolg
vielleicht
auch
ganz
so
doch
annähernd
gewährleistet
vgl.
Urteil
28
November
Nr.
§
.
Nur
Parteien
gewählten
Rechtsform
besondere
Bedeutung
beigelegt
haben
würde
Aufzwingen
anderen
rechtlichen
Gestaltung
Wege
Umdeutung
§
Gegensatz
Privatautonomie
stehenden
Bevormundung
Parteien
führen
.
Gemessen
Grundsätzen
steht
Umdeutung
nichtigen
Schuldbeitritts
Beklagten
wirksamen
Bürgschaftsvertrag
Hinderungsgrund
.
Zwar
stellt
Verwaltungsverfahrensrecht
Schuldbeitritt
Form
öffentlich-rechtlichen
Vertrages
geeignetes
Sicherungsmittel
Verfügung
.
Andererseits
war
Beklagten
aber
letztlich
Bedeutung
Rechtsnatur
bestellende
Personalsicherheit
ist
.
Interessenwertung
Parteien
verfolgten
wirtschaftlichen
Zweck
unterliegt
berechtigten
Zweifel
Beklagte
entsprechenden
Wunsch
Klägers
Kenntnis
Rechtslage
etwaige
Verbindlichkeit
allein
gehörenden
Gesellschaft
verbürgt
hätte
.
spricht
wesentlich
nichtige
Schuldbeitritt
Ausschluss
Einrede
Vorausklage
vgl.
§
Einwands
anderer
Befriedigungsmöglichkeiten
vgl.
§
Abs.
Regelungen
Unbeachtlichkeit
Aufgabe
anderer
Sicherheiten
vgl.
§
Stundung
Hauptforderung
vgl.
§
ohnehin
wesentliche
Elemente
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
enthält
.
erforderliche
Schriftform
gewahrt
ist
steht
Kläger
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
somit
§
.
IV
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
weiteren
Feststellungen
treffen
sind
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
insgesamt
zurückweisen
.
Richterin
ist
Urlaubs
gehindert
Unterschrift
beizufügen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung