NAMEN Verkündet : 16 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § . § § Verbraucherkreditgesetz findet privatrechtlichen Schuldbeitritt verlorenen Investitionszuschuss öffentlichen Hand entsprechende Anwendung . privatrechtlicher Schuldbeitritt öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsforderung Nichterreichen Subventionszwecks ist § . nichtig . unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § Bürgschaft Sinne § umgedeutet werden . Urteil 16 . Oktober XI ZR OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 6 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Berufung Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Juni wird auch Klage zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Beklagte . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit " Mithaftungserklärung " früheren Gesellschafters Geschäftsführers insolventen GmbH Rückzahlung Investitionszuschusses . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Beklagte war Alleingesellschafter Geschäftsführer GmbH nachfolgend : GmbH . Zuwendungsbescheid 14 Juli geändert zuletzt Bescheid 6 . Oktober gewährte klagende Freistaat folgend : Kläger GmbH zweckgebundenen Investitionszuschuss DM Erweiterung Betriebsstätte Schaffung zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen . Zuschuss war Bescheid zurückzuzahlen Zuschussempfänger Jahren Abschluss Investitionsvorhabens Eröffnung Konkursverfahrens beantragen sollte . Rückzahlungsanspruch sollte sofort fällig sein Zeitpunkt Entstehung % p.a. verzinst werden . Ferner war bestimmt Beklagte etwaige Rückzahlungsforderung gesamtschuldnerische Mithaftung übernehmen hatte . Beklagte unterzeichnete 20 . Oktober Kläger vorgegebene " Mithaftungserklärung überschriebene mehrfach " Schuldbeitritt bezeichnete Besicherungsvereinbarung . konnte " Mitschuldner Anspruch genommen werden Zuschussempfänger Widerrufsbescheid ergeht festgesetzte Rückzahlungsbetrag Wochen zurückbezahlt wird . " Vorausklage " Rechtskraft Kläger Zuschussempfänger anhängigen Rechtsstreits sollte Inanspruchnahme Mitschuldners erforderlich sein . Auszahlung Investitionszuschusses Jahren Verlängerung Zweckbindungsfrist wurde 8 November Insolvenzverfahren Vermögen GmbH eröffnet . Bescheid 15 . Dezember widerrief Kläger Zuwendungsbescheid forderte GmbH erfolglos Rückzahlung Zuschusses % Zinsen . Gestützt Mithaftungserklärung 20 . Oktober nimmt Kläger Beklagten Rückzahlung erstrangigen Teilbetrages € Zinsen Anspruch . Beklagte hält Schuldbeitritt Verstoßes Formvorschriften Verbraucherkreditgesetzes nichtig . hat widerklagend Feststellung begehrt Kläger auch Restforderung 175.937,70 € Ansprüche Mithaftungserklärung zustehen . Landgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung Beklagten hatte insoweit Erfolg Berufungsgericht auch Klage abgewiesen hat . erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet ; führt Zurückweisung Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil auch insoweit Klage stattgegeben hat . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : eindeutigen Wortlauts Bürgschaft Mithaftungsübernahme qualifizierende Vereinbarung Parteien Verpflichtung Beklagten Rückzahlung Investitionszuschusses verstoße Formvorschriften § Abs. Satz Nr. sei gemäß § Abs. VerbrKrG nichtig . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofes sei Schuldbeitritt Dritten Kreditvertrag wertender Betrachtung gleichzustellen Vertrag Beitritt erklärt werde Kreditvertrag handele . Beklagte habe streitige Mithaftungserklärung Verbraucher Sinne Verbraucherkreditgesetzes abgegeben . Verbrauchern zähle auch geschäftsführender Alleingesellschafter GmbH. Kläger sei auch Kreditgeber Sinne § Abs. VerbrKrG anzusehen . Gewinnerzielungsabsicht sei Anwendung Verbraucherkreditgesetzes erforderlich . Vielmehr lasse Ausnahmevorschrift § Abs. Nr. VerbrKrG erkennen Gesetzgeber auch Vergabe staatlich geförderter Darlehen Kreditgewährung Ausübung gewerblicher beruflicher Tätigkeit ausgehe . Schuldbeitritt Beklagten sei schließlich auch entgeltlichen Kreditvertrag Sinne § Abs. VerbrKrG erfolgt . Zwar habe zweckgebundene Investitionszuschuss Eintritt vereinbarten Zwecks zurückgezahlt werden müssen . Umstand stehe Qualifizierung entgeltlicher Kreditvertrag aber Zuschuss auflösenden Bedingung subventionsgerechten Verwendung vergeben worden sei . Werde Subventionszweck erreicht trete auflösende Bedingung Investitionszuschuss wandele entgeltlichen Kredit % p.a. verzinsen sei . Beklagte Mithaftung ausschließlich etwaigen Rückzahlungsanspruch Klägers übernommen habe komme Fördermittel zunächst unentgeltlicher Investitionszuschuss gewährt worden seien . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . sind bereits rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt . Verbraucherkreditgesetz findet Revision Recht geltend macht Anspruch Klägers Rückzahlung zweckgebundenen Investitionszuschusses Mithaftungserklärung Beklagten vornherein Anwendung . 1 . § Abs. VerbrKrG gilt Verbraucherkreditgesetz nur " Kreditverträge Kreditvermittlungsverträge " . Kreditvertrag ist § Abs. VerbrKrG Vertrag Kreditgeber Verbraucher entgeltlichen Kredit Form Darlehens Zahlungsaufschubs sonstigen Finanzierungshilfe gewährt gewähren verspricht . Schon erforderlichen Vertrag fehlt hier . Kläger GmbH ist privatrechtlicher Vertrag gekommen . Kläger GmbH haben etwa übereinstimmende privatrechtliche Willenserklärungen Gewährung GmbH zurückzuzahlenden Kredits DM geeinigt . GmbH ist verlorene Investitionszuschuss Subvention Minister Wirtschaft Verkehr Klägers vielmehr " Zuwendungsbescheid " 14 Juli gewährt worden . handelt ausdrücklich Bestimmungen Landeshaushaltsordnung Klägers gestützten Nebenbestimmungen Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt privatrechtliche Willenserklärung Klägers vgl. Thüringer 5 . September 2 . Umdruck S. . Rechtsmittelbelehrung kann Zuwendungsbescheid Monats Klage Verwaltungsgericht erhoben werden . Überdies handelt GmbH gewährten verlorenen Investitionszuschuss entgeltlichen Kredit Sinne § Abs. VerbrKrG. Kredit setzt Gewährung nutzungsrechts Zeit Kreditnehmer 6 . Dezember XI Senatsurteil 7 . Oktober XI . einstufigen öffentlich-rechtlichen Verfahren Verwaltungsakt gewährten verlorenen Investitionszuschuss wird Subventionsempfänger anders Rechnung öffentlichen Hand zweistufigen Verfahren Erlass öffentlichrechtlichen Bewilligungsbescheids privatrechtlicher Form gewährten Förderdarlehen vgl. etwa Allgemeines Verwaltungsrecht 16 . Aufl . S. . lediglich Kapitalnutzungsrecht eingeräumt . verlorene Investitionszuschuss soll vielmehr Revisionserwiderung unbeachtet lässt grundsätzlich Vermögen Empfängers endgültig verbleiben . Rückzahlungsverpflichtung Subventionsempfängers entsteht erst Subventionsziel hier Insolvenz Zuschussempfängers erreicht Zuschuss Widerrufsbescheid § Abs. ThürVwVfG wiederum Verwaltungsakt zurückgefordert wird . ist hier Bescheid Klägers 15 . Dezember geschehen . Ansicht Berufungsgerichts hat öffentlich-rechtlicher Form gewährte verlorene Investitionszuschuss etwa entgeltlichen Kredit umgewandelt " . Umwandlung ist rechtlichen Gesichtspunkt möglich . Abgesehen verkennt Berufungsgericht Kredit erforderliche Kapitalnutzungsrecht GmbH Erlass Widerrufsbescheids gerade zusteht . -9- Anders Berufungsgericht meint stellen Kläger geltend gemachten % Zinsen auch Entgelt . S. § Abs. VerbrKrG GmbH eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht . Zinsanspruch Klägers beruht vielmehr § Abs. Satz ThürLHO Art . Abs. Ersten Gesetzes Änderung Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes 10 . Oktober ThürGVBl . . Gesetzliche Verzugszinsen sind indes Entgelt . S. § Abs. VerbrKrG 4 . Aufl . Rdn . werden ausschließlich gerade Zeitraum geschuldet Kapitalnutzungsrecht besteht . 2 . Auffassung Revisionserwiderung ist Verbraucherkreditgesetz auch Wege Analogie Beklagten anzuwenden . Zwar mag Beitretende vorliegenden Umständen Allgemeinen weniger schutzbedürftig sein Fällen staatlich gefördertes Darlehen Einschaltung privaten Kreditinstituts vertraglicher Grundlage vergeben wird rechtliche Gestaltung Subventionsverhältnisses normalerweise Einfluss nehmen kann . fehlt entsprechende Anwendung Verbraucherkreditgesetzes aber bereits Regelungslücke . Verbraucherkreditgesetz will nur privatrechtliche Kreditverträge regeln allein Verwaltungsakt vergebene Kredite öffentlichen Hand 2 . Aufl . Rdn . . gilt erst recht Verwaltungsakt gewährte verlorene Investitionszuschüsse . Erfordernis entgeltlichen Kreditvertrages Sinne § Abs. VerbrKrG kann auch entsprechenden Anwendung Verbraucherkreditgesetzes Schuldbeitritte schlechthin verzichtet werden vgl. f. ; ; Urteil 30 Juli ZR . 3 . Mithaftungserklärung Beklagten ist Verstoßes Formvorschriften § Abs. Satz Nr. VerbrKrG nichtig . . angefochtene Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Zwar ist Schuldbeitritt Beklagten 20 . Oktober nichtig Rechtsordnung privatrechtliche Mithaftungsvereinbarung Sicherungsmittel öffentlich-rechtliche Forderung anerkennt . nichtige Schuldbeitritt ist aber § Bürgschaft § umzudeuten . streitige Schuldbeitritt Beklagten ist gemäß § 31 . Dezember geltenden Fassung nichtig . anfängliche objektive Unmöglichkeit Sinne Vorschrift kann naturgesetzliche auch juristische Gründe haben . gehören Fälle Vertragsparteien Rechtserfolg herbeiführen insbesondere Verpflichtung schaffen wollen Rechtsordnung anerkennt vgl. 325 ; Staudinger/Löwisch . § Rdn . ; 11 . Aufl . § Rdn . 6 ; 5 . Aufl . § Rdn . . Vertrag Umständen vornherein Ziel verfehlt ist nichtig . So liegen Dinge auch hier . " Mithaftungserklärung " Beklagten 20 . Oktober sollte erklärtermaßen gesamtschuldnerische Mithaftung " Beklagten " Rückzahlung " GmbH Zuwendungsbescheid 14 Juli gewährten Investitionszuschusses begründen . war " Schuldbeitritt " Beklagten . Kläger sollte Widerruf Zuwendungsbescheids " Mitschuldner Anspruch nehmen können gleichwohl bloße Bürgschaft Urteil 7 . Dezember Umdruck S. ; LG . Schuldbeitritt teilt Wesen stets Rechtsnatur Forderung Gläubigers erklärt wird . ; Kraushaar NVwZ 218 ; Zuleeg ; 810 ; Festschrift S. ; . . bedingte öffentlich-rechtliche Rückzahlungsforderung Klägers Schuldbeitritt Beklagten sichern hätten Parteien öffentlich-rechtlichen Vertrag Beachtung Schriftformerfordernisses Sinne ThürVwVfG schließen müssen vgl. Thüringer 5 . September . Umdruck S. . . gewollte Rechtsfolge gesamtschuldnerische Mithaftung Beklagten Rückforderungsanspruch Klägers konnte Streitfall eintreten . Indessen ist nichtige Schuldbeitritt Beklagten Bürgschaftsvertrag umzudeuten . Bürgschaft ist geeignet öffentlich-rechtliche Forderungen privatrechtlicher Ebene abzusichern 190 ; NVwZ 373 ; . ist bloße Haftungsmitübernahme begründet Verbindlichkeit Hauptschuldners verschiedene eigene Verbindlichkeit Bürgen Erfüllung Hauptschuldner einzustehen . Rechtscharakter bestimmt Art Hauptschuld . trägt Rechtsgrund vielmehr Sinne weiteren Rechtfertigung mehr bedarf . Abhängigkeit Bürgschaftsschuld gesicherten Hauptverbindlichkeit Akzessorität soll nur sicherstellen Gläubiger Bürgen bekommt Hauptschuldner jeweiligen Bestand Hauptschuld bekommen hat . bestimmt aber Rechtsnatur Bürgschaft Sinne Abhängigkeit Rechtsnatur Hauptschuld aaO . Einwand Verwaltung könne Abschluss privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages öffentlich-rechtlichen Bindungen überspielen so S. greift . sonst übliche Praxis Klägers Falle Subventionsvergabe juristische Personen Gesellschafter öffentlich-rechtlichen Vertrag Mithaftung etwaige Rückzahlungsforderungen nehmen entspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung siehe aaO S. . gilt erst Recht Sicherungsgeber subventionsgerechte Kreditverwendung allein verantwortlichen geschäftsführenden Alleingesellschafter Hauptschuldnerin handelt . Recht hätte Kläger auch Bürgschaft Beklagten damaligen Geschäftsführer Alleingesellschafter Zuwendungsempfängerin ausbedingen können . § ist " Mithaftungserklärung " selbstschuldnerische Bürgschaft umzudeuten anzunehmen ist Parteien Kenntnis Nichtigkeit Mithaftungserklärung Bürgschaft gewollt hätten . ist Zweifel auszugehen Bürgschaft wirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann Vertragsparteien weniger Rechtsform Geschäfts beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg ankommt Zweifel rechtliche Mittel willkommen sein wird Erfolg vielleicht auch ganz so doch annähernd gewährleistet vgl. Urteil 28 November Nr. § . Nur Parteien gewählten Rechtsform besondere Bedeutung beigelegt haben würde Aufzwingen anderen rechtlichen Gestaltung Wege Umdeutung § Gegensatz Privatautonomie stehenden Bevormundung Parteien führen . Gemessen Grundsätzen steht Umdeutung nichtigen Schuldbeitritts Beklagten wirksamen Bürgschaftsvertrag Hinderungsgrund . Zwar stellt Verwaltungsverfahrensrecht Schuldbeitritt Form öffentlich-rechtlichen Vertrages geeignetes Sicherungsmittel Verfügung . Andererseits war Beklagten aber letztlich Bedeutung Rechtsnatur bestellende Personalsicherheit ist . Interessenwertung Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck unterliegt berechtigten Zweifel Beklagte entsprechenden Wunsch Klägers Kenntnis Rechtslage etwaige Verbindlichkeit allein gehörenden Gesellschaft verbürgt hätte . spricht wesentlich nichtige Schuldbeitritt Ausschluss Einrede Vorausklage vgl. § Einwands anderer Befriedigungsmöglichkeiten vgl. § Abs. Regelungen Unbeachtlichkeit Aufgabe anderer Sicherheiten vgl. § Stundung Hauptforderung vgl. § ohnehin wesentliche Elemente selbstschuldnerischen Bürgschaft enthält . erforderliche Schriftform gewahrt ist steht Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch somit § . IV . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . weiteren Feststellungen treffen sind konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil insgesamt zurückweisen . Richterin ist Urlaubs gehindert Unterschrift beizufügen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung