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NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
BörsG
F
:
F
:
F
:
Geschäfte
Anteilen
Investmentfonds
ausschließlich
selbständige
Optionsscheine
investieren
sind
Börsentermingeschäfte
.
Urteil
13
Juli
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Bank
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehemannes
verlustreicher
Geschäfte
Anteilen
luxemburgischen
Investmentfonds
Schadensersatz
Bereicherungsausgleich
Anspruch
.
Zedent
beauftragte
Beklagte
Klägerin
Girokonto
Wertpapierdepot
unterhielten
9
.
März
6
.
Mai
Angabe
Wertpapierkennnummer
Klägerin
Anteile
folgenden
:
Fonds
erwerben
.
Beklagte
führte
Aufträge
Kommissionärin
schrieb
erworbenen
Anteile
Klägerin
Zedenten
gut
belastete
Girokonto
Kaufpreisen
Höhe
.
Fonds
ist
Aktiengesellschaft
luxemburgischen
Rechts
"
anonyme
"
Organisationsform
Investmentgesellschaft
veränderlichem
Kapital
"
société
"
Anteile
Luxemburger
Börse
notiert
sind
.
Geschäftsgegenstand
ist
Erzielung
Anteilinhaber
Anlagen
starker
Hebelwirkung
europäischen
Aktienmärkten
europäischer
Aktienoptionsscheine
.
starken
Kursverfall
Anteile
macht
Klägerin
geltend
Beklagte
habe
Beratungspflichten
verletzt
.
Erwerb
Anteile
sei
unverbindlich
Ehemann
börsentermingeschäftsfähig
seien
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
23.998,45
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Anteile
Feststellung
Beklagte
Annahme
Anteile
Verzug
ist
Teil
Zinsen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Schadensersatzanspruch
Beklagte
.
habe
Aufklärungspflicht
gehabt
Zedent
Aufträge
Erwerb
Anteile
gezielt
erteilt
habe
ersichtlich
gewesen
sei
Klägerin
gleichwohl
aufklärungsbzw
.
beratungsbedürftig
gewesen
seien
.
Beklagte
habe
auch
Pflichten
Rahmenvertrag
verletzt
.
gebe
Hinweis
Zedent
Auftragserteilung
besonderen
Kenntnisse
Beklagten
Sinne
Anlageberatung
habe
Anspruch
nehmen
wollen
.
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Kaufaufträge
hinterfragen
Auftraggebern
passende
wirtschaftliche
Sinnhaftigkeit
überprüfen
.
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
bestehe
Erwerb
Anteile
Börsentermingeschäft
gemäß
BörsG
.
unverbindlich
sei
.
Preis
Erwerb
Anteile
sofort
begleichen
gewesen
sei
fehle
schon
Erfordernis
hinausgeschobenen
Erfüllungszeitpunkts
.
Auch
Risiko
Hebelwirkung
Gefahr
Totalverlustes
bloßen
Zeitablauf
hätten
bestanden
.
Börsentermingeschäften
verbundenen
Risiken
Anlagestrategie
Fonds
mittelbar
Wert
Anteile
ausgewirkt
hätten
erlaube
Erwerb
Anteile
wirtschaftlicher
Ähnlichkeit
Börsentermingeschäft
gleichzustellen
.
Alt
.
BörsG
.
sei
Investmentfonds
Form
juristischer
Personen
anwendbar
.
Schutzzweck
Vorschrift
ziele
Vereinigungen
Börsentermingeschäften
verbundenen
Risiken
unmittelbare
Auswirkungen
Mitglieder
Vereinigung
haben
könnten
.
sei
juristischen
Personen
anders
Personengesellschaften
Fall
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzansprüche
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Vor-)Vertragliche
Beratungspflichten
bestehen
allgemeinen
Kunde
gezielten
Auftrag
Erwerb
bestimmter
Optionsscheine
Kreditinstitut
herantritt
Senat
f.
;
.
Umständen
ist
Erteilung
weiterer
Informationen
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
WpHG
erforderlich
Senat
.
gilt
Kunde
hier
eigener
Initiative
Empfehlung
Beklagten
Anteile
Investmentfonds
ordert
Anlagen
Optionsscheinen
tätigt
.
gilt
besonders
Kunde
hier
erklärt
Fonds
Kapital
Optionsscheinen
anlege
Sicherheit
höchsten
Risikoklasse
einzuordnen
sei
.
Äußerungen
Zedenten
hatte
Beklagte
Grund
Annahme
habe
Risiko
gewünschten
Kapitalanlage
richtig
erkannt
bedürfe
warnenden
Hinweises
.
Beklagte
war
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
AuslInvestmG
Art
.
Abs.
Satz
Investmentmodernisierungsgesetzes
15
.
Dezember
.
S.
1
.
Januar
Kraft
gewesen
ist
verpflichtet
Zedenten
Vertragsschluß
Verkaufsprospekt
weitere
Unterlagen
Fonds
auszuhändigen
.
Pflicht
trifft
inländische
Kreditinstitute
nur
selbst
Investmentanteile
öffentlich
angeboten
öffentlich
geworben
haben
.
RegE
BT-Drucks
.
S.
.
ist
vorgetragen
.
hat
Zedent
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Landgerichts
ausdrücklich
Aushändigung
Übersendung
Verkaufsunterlagen
verzichtet
.
2
.
Auch
Begründung
Berufungsgericht
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
verneint
hat
ist
rechtlich
beanstanden
.
Erwerb
Anteile
ist
gemäß
BörsG
.
unverbindliches
Börsentermingeschäft
.
Börsentermingeschäfte
sind
standardisierte
Verträge
Seiten
erst
späteren
Zeitpunkt
Ende
Laufzeit
erfüllen
sind
Bezug
Terminmarkt
haben
320
;
Senat
;
;
301
;
.
besondere
Gefährlichkeit
Geschäfte
börsentermingeschäftsfähige
Anleger
§
§
.
BörsG
.
geschützt
werden
sollten
besteht
anders
Kassageschäfte
Anleger
sofort
Barvermögen
Kreditbetrag
einsetzen
muß
vgl.
hinausgeschobenen
Erfüllungszeitpunkt
Spekulation
günstige
ungewisse
Entwicklung
Marktpreises
Zukunft
verleiten
Auflösung
Terminengagements
Einsatz
eigenen
Vermögens
Aufnahme
förmlichen
Kredits
gewinnbringendes
Glattstellungsgeschäft
ermöglichen
soll
Senat
;
.
Typischerweise
sind
Börsentermingeschäften
Risiken
Hebelwirkung
Senat
1
Totalverlustes
angelegten
Kapitals
Senat
Gefahr
planwidrig
zusätzliche
Mittel
einsetzen
müssen
verbunden
.
Grundsätzen
ist
Erwerb
Anteile
Fonds
Börsentermingeschäft
.
Erwerb
erfolgt
Vertrag
Seiten
späteren
hinausgeschobenen
Zeitpunkt
sofort
Kassageschäfte
üblichen
Frist
Tagen
erfüllen
ist
.
Fonds
Form
"
société
"
Aktiengesellschaft
luxemburgischen
Rechts
organisiert
ist
wird
Anleger
Erwerb
Anteile
Aktionär
.
Gesellschaftskapital
entspricht
Nettofondsvermögen
Baur
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kauf
börsennotierten
Anteile
gleicht
somit
Erwerb
Aktien
unzweifelhaft
Börsentermingeschäft
ist
Senat
.
hinausgeschobenen
Erfüllungszeitpunkts
fehlt
Erwerb
Anteile
Termingeschäfte
spezifische
Gefährlichkeit
Qualifizierung
Börsentermingeschäft
wesentliche
Schutzbedürfnis
Anlegers
vgl.
Senat
Beschluß
9
.
Dezember
XI
.
wird
verleitet
verhältnismäßig
geringem
Einsatz
eigenen
Vermögens
Aufnahme
förmlichen
Kredits
Gewinn
spekulieren
muß
sofort
Vertragsschluß
vollen
Kaufpreis
Anteile
bezahlen
.
ist
Verlustrisiko
begrenzt
.
Gefahr
planwidrig
zusätzliche
Mittel
einsetzen
müssen
besteht
.
Erwerb
Anteile
hat
auch
Termingeschäfte
spezifische
Hebelwirkung
.
Erwerber
erlangt
Möglichkeit
verhältnismäßig
geringem
Geldeinsatz
weit
überproportional
Wertentwicklung
Basiswertes
Direkterwerb
Vielfaches
Einsatzes
aufwenden
müßte
teilzunehmen
vgl.
Senat
.
Hebelwirkung
haben
lediglich
Fonds
getätigten
Optionsscheingeschäfte
.
trifft
unmittelbar
nur
Form
Aktiengesellschaft
betriebenen
Fonds
.
Anteilinhaber
profitieren
leiden
lediglich
mittelbar
fondsimmanenten
Diversifizierungseffekt
bedingt
abgemildert
.
Erwerb
Anteile
begründet
auch
Gefahr
Totalverlustes
Termingeschäfte
typischen
Maße
.
Termingeschäfte
können
begrenzten
Laufzeit
Totalverlust
führen
Senat
.
Zedenten
erworbenen
Anteile
hingegen
sind
Laufzeit
begrenzt
können
-9-
bloßen
Zeitablauf
verfallen
.
Erwerb
Anteile
entspricht
vielmehr
dargelegt
Direkterwerb
Aktien
.
hierbei
bestehende
Risiko
Totalverlustes
Insolvenz
Aktiengesellschaft
reicht
Qualifizierung
Börsentermingeschäft
.
Fonds
getätigten
Optionsscheingeschäfte
Gefahr
Totalverlustes
jeweils
investierten
Kapitals
verbunden
sind
Insolvenzrisiko
Fonds
selbst
erhöhen
können
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Börsentermingeschäfte
werden
nur
Investmentgesellschaften
Geschäftsbetrieb
Abschluß
Geschäfte
gerichtet
ist
auch
Aktiengesellschaften
anderen
Geschäftsgegenständen
getätigt
.
Geschäfte
begründete
erhöhte
Insolvenzrisiko
macht
Erwerb
Anteilen
Aktien
ebensowenig
Börsentermingeschäft
andere
riskante
Geschäftstätigkeiten
sonstige
Insolvenzrisiko
steigernde
Umstände
.
Erwerb
Anteile
Fonds
somit
einziges
Merkmal
Börsentermingeschäfts
aufweist
reicht
auch
Erwerb
verfolgte
wirtschaftliche
Zweck
nämlich
Spekulationsabsicht
Qualifizierung
Börsentermingeschäft
.
wirtschaftliche
Zweck
hat
zwar
Qualifizierung
maßgebliche
Bedeutung
Senat
206
;
1
7
;
.
ist
aber
Spekulationsgeschäft
Börsentermingeschäft
.
Insbesondere
Direkterwerb
Aktien
verbundene
Kursspekulation
reicht
.
§
BörsG
.
ist
auch
gemäß
§
Alt
.
BörsG
.
Erwerb
Anteile
Fonds
anwendbar
.
BörsG
.
soll
verhindern
börsentermingeschäftsfähige
Personen
Umgehung
§
§
.
.
Risiken
Börsentermingeschäften
belastet
werden
:
Steuer
Bankrecht
.
7/291
;
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Entsprechend
Regelungszweck
ist
§
Alt
.
BörsG
.
allgemeiner
Meinung
juristische
Personen
anwendbar
Schwark
BörsG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
.
;
Irmen
:
Wertpapierhandelsgesetz
Börsengesetz
§
BörsG
.
;
vgl.
auch
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Kienle
:
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Börsentermingeschäften
juristischer
Personen
werden
allein
Anteilseigner
berechtigt
verpflichtet
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Risiken
Investmentgesellschaften
abgeschlossenen
Börsentermingeschäfte
schlügen
unmittelbar
Sondervermögen
Wert
bestehenden
Anteile
.
Fonds
Aktiengesellschaft
luxemburgischen
Rechts
Organisationsform
Wertpapier-Investmentgesellschaft
veränderlichem
Kapital
ist
Gesellschaftskapital
Nettofondsvermögen
entspricht
besteht
ebenso
Investmentaktiengesellschaften
veränderlichem
Kapital
Sinne
§
§
.
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Investmentgesetzes
vgl.
123
;
Lang
Investmentaktiengesellschaften
Sinne
§
§
.
1
.
Januar
Kraft
getretenen
.
RegE
3
.
Drucks
.
S.
f.
;
Baur
:
.
Sondervermögen
Baur
Investmentgesetze
2
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
;
vgl.
auch
Berger/Steck
Fn
.
.
Anleger
Investmentaktiengesellschaften
Sondervermögen
beteiligt
haben
sind
schlechter
gestellt
Inhaber
Anteilen
Sondervermögen
verwaltenden
Kapitalanlagegesellschaft
Sinne
§
.
Anteilinhabern
Kapitalanlagegesellschaft
ist
zwar
Dienstvertrag
Geschäftsbesorgungscharakter
Köndgen
:
Bankrechts-Handbuch
§
Rdn
.
m.w
.
.
gekommen
.
Vertrag
ist
aber
selbst
Auftrag
Anlage
Sondervermögens
Optionsscheinen
umfaßt
§
Alt
.
BörsG
.
direkt
noch
entsprechend
anwendbar
Kapitalanlagegesellschaft
Verwaltung
Sondervermögens
Ansprüche
Anteilinhaber
Auftraggeber
erwachsen
können
.
Haftung
Kapitalanlagegesellschaft
ist
nämlich
gemäß
§
Abs.
jetzt
:
Abs.
Investmentgesetzes
ausgeschlossen
.
Senatsurteil
29
.
März
XI
§
BörsG
.
Aufträgen
Abschluß
Börsentermingeschäften
eigenen
Namen
Rechnung
Auftraggebers
eingreift
vermag
Klägerin
Rechtsstandpunkt
herzuleiten
.
Beteiligung
Kapitalanlagegesellschaft
Sondervermögen
Börsentermingeschäfte
abschließt
war
vielmehr
schon
Aufhebung
§
§
.
.
1
Juli
4
.
Finanzmarktförderungsgesetz
21
.
Juni
.
auch
termingeschäftsfähigen
Anlegern
verbindlich
anzusehen
vgl.
Baur
Investmentgesetze
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
.
Revision
war
unbegründet
zurückzuweisen
.