NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja BörsG F : F : F : Geschäfte Anteilen Investmentfonds ausschließlich selbständige Optionsscheine investieren sind Börsentermingeschäfte . Urteil 13 Juli XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt beklagte Bank eigenem abgetretenem Recht Ehemannes verlustreicher Geschäfte Anteilen luxemburgischen Investmentfonds Schadensersatz Bereicherungsausgleich Anspruch . Zedent beauftragte Beklagte Klägerin Girokonto Wertpapierdepot unterhielten 9 . März 6 . Mai Angabe Wertpapierkennnummer Klägerin Anteile folgenden : Fonds erwerben . Beklagte führte Aufträge Kommissionärin schrieb erworbenen Anteile Klägerin Zedenten gut belastete Girokonto Kaufpreisen Höhe € € . Fonds ist Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts " anonyme " Organisationsform Investmentgesellschaft veränderlichem Kapital " société " Anteile Luxemburger Börse notiert sind . Geschäftsgegenstand ist Erzielung Anteilinhaber Anlagen starker Hebelwirkung europäischen Aktienmärkten europäischer Aktienoptionsscheine . starken Kursverfall Anteile macht Klägerin geltend Beklagte habe Beratungspflichten verletzt . Erwerb Anteile sei unverbindlich Ehemann börsentermingeschäftsfähig seien . Landgericht hat Klage Zahlung 23.998,45 € Zinsen Zug Zug Übertragung Anteile Feststellung Beklagte Annahme Anteile Verzug ist Teil Zinsen stattgegeben . Berufungsgericht hat abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Schadensersatzanspruch Beklagte . habe Aufklärungspflicht gehabt Zedent Aufträge Erwerb Anteile gezielt erteilt habe ersichtlich gewesen sei Klägerin gleichwohl aufklärungsbzw . beratungsbedürftig gewesen seien . Beklagte habe auch Pflichten Rahmenvertrag verletzt . gebe Hinweis Zedent Auftragserteilung besonderen Kenntnisse Beklagten Sinne Anlageberatung habe Anspruch nehmen wollen . Beklagte sei verpflichtet gewesen Kaufaufträge hinterfragen Auftraggebern passende wirtschaftliche Sinnhaftigkeit überprüfen . Bereicherungsanspruch § Abs. bestehe Erwerb Anteile Börsentermingeschäft gemäß BörsG . unverbindlich sei . Preis Erwerb Anteile sofort begleichen gewesen sei fehle schon Erfordernis hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts . Auch Risiko Hebelwirkung Gefahr Totalverlustes bloßen Zeitablauf hätten bestanden . Börsentermingeschäften verbundenen Risiken Anlagestrategie Fonds mittelbar Wert Anteile ausgewirkt hätten erlaube Erwerb Anteile wirtschaftlicher Ähnlichkeit Börsentermingeschäft gleichzustellen . Alt . BörsG . sei Investmentfonds Form juristischer Personen anwendbar . Schutzzweck Vorschrift ziele Vereinigungen Börsentermingeschäften verbundenen Risiken unmittelbare Auswirkungen Mitglieder Vereinigung haben könnten . sei juristischen Personen anders Personengesellschaften Fall . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche rechtsfehlerfrei verneint . Vor-)Vertragliche Beratungspflichten bestehen allgemeinen Kunde gezielten Auftrag Erwerb bestimmter Optionsscheine Kreditinstitut herantritt Senat f. ; . Umständen ist Erteilung weiterer Informationen Sinne § Abs. Satz Nr. WpHG erforderlich Senat . gilt Kunde hier eigener Initiative Empfehlung Beklagten Anteile Investmentfonds ordert Anlagen Optionsscheinen tätigt . gilt besonders Kunde hier erklärt Fonds Kapital Optionsscheinen anlege Sicherheit höchsten Risikoklasse einzuordnen sei . Äußerungen Zedenten hatte Beklagte Grund Annahme habe Risiko gewünschten Kapitalanlage richtig erkannt bedürfe warnenden Hinweises . Beklagte war auch gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz AuslInvestmG Art . Abs. Satz Investmentmodernisierungsgesetzes 15 . Dezember . S. 1 . Januar Kraft gewesen ist verpflichtet Zedenten Vertragsschluß Verkaufsprospekt weitere Unterlagen Fonds auszuhändigen . Pflicht trifft inländische Kreditinstitute nur selbst Investmentanteile öffentlich angeboten öffentlich geworben haben . RegE BT-Drucks . S. . ist vorgetragen . hat Zedent Berufungsgericht Bezug genommenen Revision angegriffenen Feststellungen Landgerichts ausdrücklich Aushändigung Übersendung Verkaufsunterlagen verzichtet . 2 . Auch Begründung Berufungsgericht Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . verneint hat ist rechtlich beanstanden . Erwerb Anteile ist gemäß BörsG . unverbindliches Börsentermingeschäft . Börsentermingeschäfte sind standardisierte Verträge Seiten erst späteren Zeitpunkt Ende Laufzeit erfüllen sind Bezug Terminmarkt haben 320 ; Senat ; ; 301 ; . besondere Gefährlichkeit Geschäfte börsentermingeschäftsfähige Anleger § § . BörsG . geschützt werden sollten besteht anders Kassageschäfte Anleger sofort Barvermögen Kreditbetrag einsetzen muß vgl. hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt Spekulation günstige ungewisse Entwicklung Marktpreises Zukunft verleiten Auflösung Terminengagements Einsatz eigenen Vermögens Aufnahme förmlichen Kredits gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll Senat ; . Typischerweise sind Börsentermingeschäften Risiken Hebelwirkung Senat 1 Totalverlustes angelegten Kapitals Senat Gefahr planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen müssen verbunden . Grundsätzen ist Erwerb Anteile Fonds Börsentermingeschäft . Erwerb erfolgt Vertrag Seiten späteren hinausgeschobenen Zeitpunkt sofort Kassageschäfte üblichen Frist Tagen erfüllen ist . Fonds Form " société " Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts organisiert ist wird Anleger Erwerb Anteile Aktionär . Gesellschaftskapital entspricht Nettofondsvermögen Baur Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . § Rdn . . Kauf börsennotierten Anteile gleicht somit Erwerb Aktien unzweifelhaft Börsentermingeschäft ist Senat . hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt Erwerb Anteile Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit Qualifizierung Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis Anlegers vgl. Senat Beschluß 9 . Dezember XI . wird verleitet verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens Aufnahme förmlichen Kredits Gewinn spekulieren muß sofort Vertragsschluß vollen Kaufpreis Anteile bezahlen . ist Verlustrisiko begrenzt . Gefahr planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen müssen besteht . Erwerb Anteile hat auch Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung . Erwerber erlangt Möglichkeit verhältnismäßig geringem Geldeinsatz weit überproportional Wertentwicklung Basiswertes Direkterwerb Vielfaches Einsatzes aufwenden müßte teilzunehmen vgl. Senat . Hebelwirkung haben lediglich Fonds getätigten Optionsscheingeschäfte . trifft unmittelbar nur Form Aktiengesellschaft betriebenen Fonds . Anteilinhaber profitieren leiden lediglich mittelbar fondsimmanenten Diversifizierungseffekt bedingt abgemildert . Erwerb Anteile begründet auch Gefahr Totalverlustes Termingeschäfte typischen Maße . Termingeschäfte können begrenzten Laufzeit Totalverlust führen Senat . Zedenten erworbenen Anteile hingegen sind Laufzeit begrenzt können -9- bloßen Zeitablauf verfallen . Erwerb Anteile entspricht vielmehr dargelegt Direkterwerb Aktien . hierbei bestehende Risiko Totalverlustes Insolvenz Aktiengesellschaft reicht Qualifizierung Börsentermingeschäft . Fonds getätigten Optionsscheingeschäfte Gefahr Totalverlustes jeweils investierten Kapitals verbunden sind Insolvenzrisiko Fonds selbst erhöhen können rechtfertigt andere Beurteilung . Börsentermingeschäfte werden nur Investmentgesellschaften Geschäftsbetrieb Abschluß Geschäfte gerichtet ist auch Aktiengesellschaften anderen Geschäftsgegenständen getätigt . Geschäfte begründete erhöhte Insolvenzrisiko macht Erwerb Anteilen Aktien ebensowenig Börsentermingeschäft andere riskante Geschäftstätigkeiten sonstige Insolvenzrisiko steigernde Umstände . Erwerb Anteile Fonds somit einziges Merkmal Börsentermingeschäfts aufweist reicht auch Erwerb verfolgte wirtschaftliche Zweck nämlich Spekulationsabsicht Qualifizierung Börsentermingeschäft . wirtschaftliche Zweck hat zwar Qualifizierung maßgebliche Bedeutung Senat 206 ; 1 7 ; . ist aber Spekulationsgeschäft Börsentermingeschäft . Insbesondere Direkterwerb Aktien verbundene Kursspekulation reicht . § BörsG . ist auch gemäß § Alt . BörsG . Erwerb Anteile Fonds anwendbar . BörsG . soll verhindern börsentermingeschäftsfähige Personen Umgehung § § . . Risiken Börsentermingeschäften belastet werden : Steuer Bankrecht . 7/291 ; Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . Rdn . . Entsprechend Regelungszweck ist § Alt . BörsG . allgemeiner Meinung juristische Personen anwendbar Schwark BörsG 2 . Aufl . § Rdn . m.w . . ; . ; Irmen : Wertpapierhandelsgesetz Börsengesetz § BörsG . ; vgl. auch Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . § Rdn . ; Kienle : Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . § Rdn . . Börsentermingeschäften juristischer Personen werden allein Anteilseigner berechtigt verpflichtet . Revision macht Erfolg geltend Risiken Investmentgesellschaften abgeschlossenen Börsentermingeschäfte schlügen unmittelbar Sondervermögen Wert bestehenden Anteile . Fonds Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts Organisationsform Wertpapier-Investmentgesellschaft veränderlichem Kapital ist Gesellschaftskapital Nettofondsvermögen entspricht besteht ebenso Investmentaktiengesellschaften veränderlichem Kapital Sinne § § . 1 . Januar Kraft getretenen Investmentgesetzes vgl. 123 ; Lang Investmentaktiengesellschaften Sinne § § . 1 . Januar Kraft getretenen . RegE 3 . Drucks . S. f. ; Baur : . Sondervermögen Baur Investmentgesetze 2 . Aufl . Einl . Rdn . ; vgl. auch Berger/Steck Fn . . Anleger Investmentaktiengesellschaften Sondervermögen beteiligt haben sind schlechter gestellt Inhaber Anteilen Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft Sinne § . Anteilinhabern Kapitalanlagegesellschaft ist zwar Dienstvertrag Geschäftsbesorgungscharakter Köndgen : Bankrechts-Handbuch § Rdn . m.w . . gekommen . Vertrag ist aber selbst Auftrag Anlage Sondervermögens Optionsscheinen umfaßt § Alt . BörsG . direkt noch entsprechend anwendbar Kapitalanlagegesellschaft Verwaltung Sondervermögens Ansprüche Anteilinhaber Auftraggeber erwachsen können . Haftung Kapitalanlagegesellschaft ist nämlich gemäß § Abs. jetzt : Abs. Investmentgesetzes ausgeschlossen . Senatsurteil 29 . März XI § BörsG . Aufträgen Abschluß Börsentermingeschäften eigenen Namen Rechnung Auftraggebers eingreift vermag Klägerin Rechtsstandpunkt herzuleiten . Beteiligung Kapitalanlagegesellschaft Sondervermögen Börsentermingeschäfte abschließt war vielmehr schon Aufhebung § § . . 1 Juli 4 . Finanzmarktförderungsgesetz 21 . Juni . auch termingeschäftsfähigen Anlegern verbindlich anzusehen vgl. Baur Investmentgesetze . Aufl . Rdn . 8) . . Revision war unbegründet zurückzuweisen .