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549 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
XI
ZB
13
.
Mai
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
13
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
September
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
verlangen
Beklagten
Herausgabe
verschiedener
Gegenstände
Behauptung
Kläger
Beklagten
Zusammenhang
geschlossenen
Darlehensvertrag
Sicherheit
erlangt
haben
.
Landgericht
hat
Klage
Versäumnisurteil
abgewiesen
.
Einspruch
Kläger
hat
Landgericht
Verfügung
13
.
Dezember
Prozessbevollmächtigten
Kläger
21
.
Dezember
zugestellt
worden
ist
Termin
Verhandlung
Einspruch
Hauptsache
26
.
März
bestimmt
Frist
Begründung
Einspruchs
31
.
Januar
verlängert
.
weiteren
Verlängerungsantrag
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Erkrankung
Sache
allein
bearbeitenden
Rechtsanwältin
hat
Landgericht
Hinweis
anberaumten
Verhandlungstermin
Möglichkeit
Sachbearbeitung
Vertreter
abgelehnt
.
haben
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Mandat
4
.
März
niedergelegt
.
25
.
März
haben
Kläger
Aufhebung
Verhandlungstermins
zugleich
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
beantragt
begründet
"
prozessgegenständlichen
Umstände
derzeit
wirtschaftlich
Lage
seien
geeigneten
Rechtsvertreter
bestellen
"
.
Bezüglich
Antrags
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
haben
Nachreichung
"
qualifizierter
Unterlagen
"
angekündigt
.
vorherige
Bescheidung
Anträge
hat
Landgericht
Einspruch
Kläger
zweites
Versäumnisurteil
verworfen
.
Kläger
haben
Berufung
eingelegt
geltend
gemacht
haben
seien
eigenes
Verschulden
Beauftragung
neuen
Prozessbevollmächtigten
gehindert
gewesen
Inbesitznahme
erheblichen
Teils
Waren
Beklagten
finanziellen
Mittel
verfügt
hätten
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
Kläger
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
noch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
erfordern
§
Abs.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Kläger
zweite
Versäumnisurteil
Landgerichts
Recht
unzulässig
verworfen
.
Berufung
zweites
Versäumnisurteil
ist
nur
insoweit
statthaft
gestützt
wird
Fall
schuldhaften
Versäumung
vorgelegen
habe
§
Abs.
Satz
.
Schlüssigkeit
Darlegung
hängt
schon
Zulässigkeit
Rechtsmittels
Urteil
25
November
.
;
Beschluss
12
.
März
ZB
juris
.
.
Sachverhalt
Zulässigkeit
Berufung
rechtfertigen
soll
muss
vollständig
Berufungsinstanz
vorgetragen
darf
Revisionsinstanz
ergänzt
werden
vgl.
Urteil
22
.
März
ZR
.
.
Verschuldensfrage
ist
gleichen
Maßstäben
beurteilen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
vgl.
Urteil
22
.
März
aaO
.
.
Maßgaben
ist
angefochtene
Entscheidung
beanstanden
.
Kläger
haben
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Berufungsinstanz
Tatsachen
schlüssig
vorgetragen
Annahme
rechtfertigen
würden
Verhandlungstermin
Landgericht
26
.
März
unverschuldet
versäumt
hätten
.
Fall
unverschuldeter
Säumnis
kann
zwar
vorliegen
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
rechtzeitig
gestellt
beschieden
worden
ist
.
ist
aber
nur
dann
Fall
Partei
vernünftigerweise
annehmen
darf
bedürftig
Sinne
Kriterien
Beurteilung
Prozesskostenhilfe
ist
.
setzt
Partei
nur
Antrag
rechtzeitig
stellt
auch
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
erforderlichen
Unterlagen
beibringt
vgl.
Beschlüsse
12
.
Juni
XI
6
Juli
IX
ZA
FamRZ
23
.
März
.
.
Fehlt
sind
Angaben
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
unvollständig
Lücken
Zweifel
andere
Weise
etwa
anderer
vorgelegter
Unterlagen
geschlossen
ausgeräumt
werden
können
kann
Partei
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
erwarten
vgl.
Beschluss
11
.
Juni
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Kläger
haben
Prozesskostenhilfeantrag
25
.
März
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
dargelegt
lediglich
vorgebracht
"
prozessgegenständlichen
Umstände
"
wirtschaftlich
Lage
sein
neuen
Prozessbevollmächtigten
Vertretung
beauftragen
.
substantiell
eingehenderen
Vortrag
enthält
auch
Berufungsbegründung
noch
werden
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Kläger
Abs.
dargelegt
belegt
.
fehlt
schlüssigen
Tatsachenvortrag
Berufungsinstanz
Kläger
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
vertrauen
durften
.
schuldhafte
Versäumung
Sinne
§
Abs.
Satz
lässt
Rechtsbeschwerde
auch
begründen
Landgericht
fehlerhaft
abgesehen
habe
Klägern
stellenden
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
§
hinzuwirken
.
Insoweit
fehlt
bereits
entsprechenden
Verfahrensrüge
Darlegung
Voraussetzungen
Vorschrift
Berufungsinstanz
.
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.03.2013
KG
Entscheidung