BESCHLUSS XI ZB 13 . Mai Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. 13 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger Beschluss 7 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . September wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert beträgt € . Gründe : Kläger verlangen Beklagten Herausgabe verschiedener Gegenstände Behauptung Kläger Beklagten Zusammenhang geschlossenen Darlehensvertrag Sicherheit erlangt haben . Landgericht hat Klage Versäumnisurteil abgewiesen . Einspruch Kläger hat Landgericht Verfügung 13 . Dezember Prozessbevollmächtigten Kläger 21 . Dezember zugestellt worden ist Termin Verhandlung Einspruch Hauptsache 26 . März bestimmt Frist Begründung Einspruchs 31 . Januar verlängert . weiteren Verlängerungsantrag Prozessbevollmächtigten Kläger Erkrankung Sache allein bearbeitenden Rechtsanwältin hat Landgericht Hinweis anberaumten Verhandlungstermin Möglichkeit Sachbearbeitung Vertreter abgelehnt . haben Prozessbevollmächtigten Kläger Mandat 4 . März niedergelegt . 25 . März haben Kläger Aufhebung Verhandlungstermins zugleich Bewilligung Prozesskostenhilfe beantragt begründet " prozessgegenständlichen Umstände derzeit wirtschaftlich Lage seien geeigneten Rechtsvertreter bestellen " . Bezüglich Antrags Bewilligung Prozesskostenhilfe haben Nachreichung " qualifizierter Unterlagen " angekündigt . vorherige Bescheidung Anträge hat Landgericht Einspruch Kläger zweites Versäumnisurteil verworfen . Kläger haben Berufung eingelegt geltend gemacht haben seien eigenes Verschulden Beauftragung neuen Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen Inbesitznahme erheblichen Teils Waren Beklagten finanziellen Mittel verfügt hätten . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen richtet fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde Kläger . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. . V.m . § Abs. Satz . ist jedoch unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts noch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs erfordern § Abs. . 2 . Berufungsgericht hat Berufung Kläger zweite Versäumnisurteil Landgerichts Recht unzulässig verworfen . Berufung zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft gestützt wird Fall schuldhaften Versäumung vorgelegen habe § Abs. Satz . Schlüssigkeit Darlegung hängt schon Zulässigkeit Rechtsmittels Urteil 25 November . ; Beschluss 12 . März ZB juris . . Sachverhalt Zulässigkeit Berufung rechtfertigen soll muss vollständig Berufungsinstanz vorgetragen darf Revisionsinstanz ergänzt werden vgl. Urteil 22 . März ZR . . Verschuldensfrage ist gleichen Maßstäben beurteilen Wiedereinsetzung vorigen Stand vgl. Urteil 22 . März aaO . . Maßgaben ist angefochtene Entscheidung beanstanden . Kläger haben Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Berufungsinstanz Tatsachen schlüssig vorgetragen Annahme rechtfertigen würden Verhandlungstermin Landgericht 26 . März unverschuldet versäumt hätten . Fall unverschuldeter Säumnis kann zwar vorliegen Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt beschieden worden ist . ist aber nur dann Fall Partei vernünftigerweise annehmen darf bedürftig Sinne Kriterien Beurteilung Prozesskostenhilfe ist . setzt Partei nur Antrag rechtzeitig stellt auch Bewilligung Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt vgl. Beschlüsse 12 . Juni XI 6 Juli IX ZA FamRZ 23 . März . . Fehlt sind Angaben persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig Lücken Zweifel andere Weise etwa anderer vorgelegter Unterlagen geschlossen ausgeräumt werden können kann Partei Bewilligung Prozesskostenhilfe erwarten vgl. Beschluss 11 . Juni . . So liegt Fall hier . Kläger haben Prozesskostenhilfeantrag 25 . März persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt lediglich vorgebracht " prozessgegenständlichen Umstände " wirtschaftlich Lage sein neuen Prozessbevollmächtigten Vertretung beauftragen . substantiell eingehenderen Vortrag enthält auch Berufungsbegründung noch werden persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Kläger Abs. dargelegt belegt . fehlt schlüssigen Tatsachenvortrag Berufungsinstanz Kläger Bewilligung Prozesskostenhilfe vertrauen durften . schuldhafte Versäumung Sinne § Abs. Satz lässt Rechtsbeschwerde auch begründen Landgericht fehlerhaft abgesehen habe Klägern stellenden Antrag Beiordnung Notanwalts § hinzuwirken . Insoweit fehlt bereits entsprechenden Verfahrensrüge Darlegung Voraussetzungen Vorschrift Berufungsinstanz . Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 26.03.2013 KG Entscheidung