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472 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
321a
Abs.
Satz
§
Fc
Gewährung
Wiedereinsetzung
steht
Gegenpartei
Gehörsrüge
.
Vorlage
Handakten
Einlegung
Berufung
muss
Prozessbevollmächtigte
Berechnung
Berufungsbegründungsfrist
kontrollieren
.
.
20
.
Januar
.
Zivilsenat
hat
20
.
Januar
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
Gründe
:
Kläger
26
.
März
zugestellten
Urteil
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Kläger
hat
23
.
April
Berufung
eingelegt
28
.
Mai
begründet
hat
.
Berufungsgericht
Kläger
zunächst
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
wieder
eingesetzt
hat
hat
Gehörsrüge
Beklagten
angefochtenen
Beschluss
Entscheidung
aufgehoben
Wiedereinsetzungsgesuch
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
erfordern
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Recht
Berufungsgericht
gehindert
gesehen
hat
Gehörsrüge
Beklagten
Beschluss
aufzuheben
Kläger
Wiedereinsetzung
gewährt
worden
ist
.
Zwar
findet
Gehörsrüge
§
321a
Abs.
Satz
Endentscheidung
vorausgehende
Entscheidung
.
Einschränkung
Anhörungsrüge
ist
jedoch
verfassungskonformer
Auslegung
Zwischenentscheidungen
begrenzen
Hinblick
mögliche
Gehörsverletzungen
weiteren
fachgerichtlichen
Verfahren
noch
überprüft
korrigiert
werden
können
Erlangung
verfassungsrechtlich
gebotenen
fachgerichtlichen
Rechtsschutzes
Erhebung
Anhörungsrüge
bedürfte
.
Insoweit
kann
gesetzgeberischen
Willen
Anwendungsbereich
Anhörungsrüge
Vermeidung
unerwünschter
Verfahrensverzögerungen
"
Endentscheidungen
"
beschränken
Rechnung
getragen
werden
.
Grundsatz
effektiven
Rechtsschutzes
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
steht
aber
Auslegung
Norm
Entscheidungen
selbständiges
Zwischenverfahren
abschließen
Anhörungsrüge
angegriffen
werden
könnten
BVerfGE
.
.
gilt
auch
Verfahren
Wiedereinsetzung
gewährte
Wiedereinsetzung
unanfechtbar
ist
§
Abs.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Übereinstimmung
terlichen
Rechtsprechung
Wiedereinsetzungsantrag
Klägers
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
.
Kläger
war
schulden
verhindert
Frist
Begründung
Berufung
einzuhalten
§
.
Fristversäumung
beruht
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
gemäß
§
Abs.
zurechnen
lassen
muss
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hat
Frist
Berufungsbegründung
schuldhaft
versäumt
gebotene
Fristenkontrolle
ausgeführt
hat
Akten
Unterzeichnung
Berufungsschrift
vorgelegt
worden
sind
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
obliegt
Rechtsanwalt
Pflicht
eigenverantwortlichen
Prüfung
beachtende
Frist
richtig
ermittelt
eingetragen
worden
ist
Akten
Bearbeitung
vorgelegt
werden
.
ZB
;
.
;
.
24.10.2001
ZB
VersR
f.
;
.
10.6.2008
.
.
eigenverantwortliche
Fristenkontrolle
muss
zwar
Vorlage
Handakte
dann
erfolgen
Akten
Rechtsanwalt
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
insbesondere
Bearbeitung
vorgelegt
werden
.
Vorlage
Handakte
Berufungsbegründungsfrist
anderen
fristgebundenen
Prozesshandlung
hier
Einlegung
Berufung
erfolgt
ist
kommt
.
Rechtsanwalt
muss
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
eigenverantwortlich
stets
auch
weiteren
unerledigten
Fristen
Notierung
Handakten
prüfen
.
Berufungsbegründungsfrist
beginnt
§
Abs.
Satz
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Ablauf
steht
Zeitpunkt
Fertigung
Berufungsschrift
bereits
.
Auch
Handakten
menhang
Fertigung
Berufungsschrift
vorgelegt
werden
beschränkt
Kontrollpflicht
Prüfung
Berufungsfrist
notiert
ist
;
erstreckt
vielmehr
auch
Erledigung
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
.
ZB
FamRZ
.
Berechnung
Berufungsbegründungsfrist
gilt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
.
.
.
Wird
Kontrolle
zurückgestellt
besteht
Gefahr
fehlerhafte
Berechung
Streitfall
rechtzeitig
auffällt
.
Risiko
einzugehen
ist
gerechtfertigt
;
zusätzliche
Belastung
Rechtsanwalts
ist
gebotenen
frühzeitigen
Kontrolle
verbunden
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung