BESCHLUSS 20 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § 321a Abs. Satz § Fc Gewährung Wiedereinsetzung steht Gegenpartei Gehörsrüge . Vorlage Handakten Einlegung Berufung muss Prozessbevollmächtigte Berechnung Berufungsbegründungsfrist kontrollieren . . 20 . Januar . Zivilsenat hat 20 . Januar Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Juni wird Kosten Klägers verworfen . Gründe : Kläger 26 . März zugestellten Urteil hat Landgericht Klage abgewiesen . Kläger hat 23 . April Berufung eingelegt 28 . Mai begründet hat . Berufungsgericht Kläger zunächst versäumte Berufungsbegründungsfrist wieder eingesetzt hat hat Gehörsrüge Beklagten angefochtenen Beschluss Entscheidung aufgehoben Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen Berufung verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. . V.m . § Abs. Satz Abs. Satz . ist jedoch unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs erfordern § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde wendet Recht Berufungsgericht gehindert gesehen hat Gehörsrüge Beklagten Beschluss aufzuheben Kläger Wiedereinsetzung gewährt worden ist . Zwar findet Gehörsrüge § 321a Abs. Satz Endentscheidung vorausgehende Entscheidung . Einschränkung Anhörungsrüge ist jedoch verfassungskonformer Auslegung Zwischenentscheidungen begrenzen Hinblick mögliche Gehörsverletzungen weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft korrigiert werden können Erlangung verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes Erhebung Anhörungsrüge bedürfte . Insoweit kann gesetzgeberischen Willen Anwendungsbereich Anhörungsrüge Vermeidung unerwünschter Verfahrensverzögerungen " Endentscheidungen " beschränken Rechnung getragen werden . Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Verbindung Art . Abs. GG steht aber Auslegung Norm Entscheidungen selbständiges Zwischenverfahren abschließen Anhörungsrüge angegriffen werden könnten BVerfGE . . gilt auch Verfahren Wiedereinsetzung gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar ist § Abs. . 2 . Berufungsgericht hat Übereinstimmung terlichen Rechtsprechung Wiedereinsetzungsantrag Klägers zurückgewiesen Berufung verworfen . Kläger war schulden verhindert Frist Begründung Berufung einzuhalten § . Fristversäumung beruht Verschulden Prozessbevollmächtigten gemäß § Abs. zurechnen lassen muss . Prozessbevollmächtigte Klägers hat Frist Berufungsbegründung schuldhaft versäumt gebotene Fristenkontrolle ausgeführt hat Akten Unterzeichnung Berufungsschrift vorgelegt worden sind . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs obliegt Rechtsanwalt Pflicht eigenverantwortlichen Prüfung beachtende Frist richtig ermittelt eingetragen worden ist Akten Bearbeitung vorgelegt werden . ZB ; . ; . 24.10.2001 ZB VersR f. ; . 10.6.2008 . . eigenverantwortliche Fristenkontrolle muss zwar Vorlage Handakte dann erfolgen Akten Rechtsanwalt Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung insbesondere Bearbeitung vorgelegt werden . Vorlage Handakte Berufungsbegründungsfrist anderen fristgebundenen Prozesshandlung hier Einlegung Berufung erfolgt ist kommt . Rechtsanwalt muss Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch weiteren unerledigten Fristen Notierung Handakten prüfen . Berufungsbegründungsfrist beginnt § Abs. Satz Zustellung erstinstanzlichen Urteils . Ablauf steht Zeitpunkt Fertigung Berufungsschrift bereits . Auch Handakten menhang Fertigung Berufungsschrift vorgelegt werden beschränkt Kontrollpflicht Prüfung Berufungsfrist notiert ist ; erstreckt vielmehr auch Erledigung Notierung Berufungsbegründungsfrist . ZB FamRZ . Berechnung Berufungsbegründungsfrist gilt Auffassung Rechtsbeschwerde . . . Wird Kontrolle zurückgestellt besteht Gefahr fehlerhafte Berechung Streitfall rechtzeitig auffällt . Risiko einzugehen ist gerechtfertigt ; zusätzliche Belastung Rechtsanwalts ist gebotenen frühzeitigen Kontrolle verbunden . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung