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481 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
wird
abgelehnt
.
Sache
wird
Sozialgericht
zurückgegeben
.
Gründe
:
Kläger
macht
Sozialgericht
Mietzinsforderung
geltend
Beklagte
einstehen
soll
.
Beklagte
hat
Zulässigkeit
beschrittenen
Rechtswegs
gerügt
.
Sozialgericht
hat
Rechtsstreit
§
Amtsgericht
verwiesen
;
Entscheidung
hat
ausgeführt
§
Satz
unanfechtbar
sei
.
Amtsgericht
hat
unzuständig
erklärt
Rechtsweg
Zivilgericht
gegeben
sei
Verfahren
Bundesgerichtshof
Bestimmung
Rechtswegs
vorgelegt
.
II
.
Voraussetzungen
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Nr.
sind
gegeben
.
1
.
Entscheidungen
Zulässigkeit
beschrittenen
Rechtswegs
trifft
§
Neufassung
Bestimmung
Gesetz
Neuregelung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
17
.
Dezember
.
S.
eigenständige
Regelung
Streit
Gerichten
verschiedener
Rechtswege
vornherein
ausschließen
soll
.
BGH-Report
328
;
9.4.2002
2474
;
12.3.2002
BGHReport
;
.
angerufene
Gericht
führenden
Rechtsweg
unzulässig
hält
hat
auszusprechen
Rechtsstreit
zugleich
zuständige
Gericht
zulässigen
Rechtswegs
verweisen
.
sieht
Gesetz
Entscheidung
Richtigkeit
hin
Instanzenzug
überprüft
werden
kann
anders
Verweisung
örtlicher
sachlicher
Unzuständigkeit
unterliegt
§
Abs.
ergehende
Verweisungsbeschluss
zuständige
Gericht
zulässigen
Rechtswegs
sofortigen
Beschwerde
§
Abs.
.
Regelung
Satz
Anfechtbarkeit
Verweisung
aussprechenden
Entscheidung
ausschließt
bezieht
Regelungszusammenhang
Bestimmung
lediglich
Verweisung
sachlicher
örtlicher
Zuständigkeit
auch
Rechtswegverweisung
Regelung
§
Abs.
Satz
verbleibt
.
hat
verweisende
Sozialgericht
ersichtlich
übersehen
ausgesprochen
hat
Verweisungsbeschluss
unanfechtbar
sei
.
Zwar
ist
einmonatige
Beschwerdefrist
Verweisungsbeschluss
Parteien
23
Juli
spätestens
31
Juli
zugestellt
worden
ist
abgelaufen
§
.
unrichtigen
Hinweises
gegebene
Anfechtbarkeit
kann
jedoch
§
noch
Wiedereinsetzung
versäumte
Beschwerdefrist
Betracht
kommen
.
Entscheidung
Sozialgerichts
ist
noch
§
Abs.
Satz
bindend
geworden
.
ist
Sache
Sozialgericht
zurückzugeben
.
ist
allerdings
bereits
jetzt
hinzuweisen
Fall
tritts
Rechtskraft
Verweisungsbeschlusses
Amtsgericht
bindend
sein
wird
.
Bindungswirkung
§
Abs.
Satz
besteht
selbst
gesetzwidrigen
Verweisungen
.
Fall
ausnahmsweise
gelten
könnte
Verweisung
Auslegung
Anwendung
Zuständigkeitsnormen
so
weit
verfassungsrechtlichen
Grundsatz
gesetzlichen
Richters
entfernt
hätte
mehr
rechtfertigen
sei
vgl.
liegt
ersichtlich
.
Gericht
§
Abs.
Satz
rechtskräftig
ausgesprochen
hat
beschrittene
Rechtsweg
unzulässig
ist
bedarf
Bestimmung
übergeordnetes
Gericht
mehr
.
trägt
§
Rechnung
Bestimmung
Obergericht
obersten
Gerichtshof
Fall
Streits
Gerichten
unterschiedlicher
Rechtswege
Zulässigkeit
Rechtswegs
vorsieht
.
aaO
;
12.3.2002
aaO
.
Auch
Streit
Sozialgericht
Amtsgericht
ist
bindend
entschieden
Entscheidung
Sozialgerichts
unanfechtbar
geworden
sein
wird
.
Amtsgericht
ist
Fall
zuständige
Gericht
zulässigen
Rechtswegs
Rechtsstreit
§
Abs.
ergebenden
Folge
verwiesen
sein
wird
Rechtsstreit
alsdann
Amtsgericht
anhängig
ist
.
2
.
Vorlage
gibt
Veranlassung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Nr.
ausnahmsweise
Ausspruch
Rechtswegzuständigkeit
vorzunehmen
Wahrung
funktionierenden
Rechtspflege
Rechtssicherheit
notwendig
ist
.
Zwar
ist
Ausspruch
§
ergebenden
Rechtswegzuständigkeit
möglich
Verfahrens
Zweifeln
Bindungswirkung
rechtskräftigen
Verweisungsbeschlüssen
kommt
Frage
kommenden
Gerichte
bereit
ist
Sache
bearbeiten
.
26.7.2001
;
aaO
Verfahrensweise
Gerichts
Annahme
rechtfertigt
Rechtsstreit
prozessordnungsgemäß
gefördert
werden
wird
gemäß
§
Abs.
anhängig
ist
.
;
aaO
.
steht
hier
indessen
derzeit
jedenfalls
noch
fehlende
Bindung
Amtsgerichts
.
bedarf
Erörterung
Begründung
Verweisung
greifbar
gesetzwidrig
sei
Vorlage
Sache
Amtsgericht
hinreichende
Grundlage
Annahme
mangelnder
Übernahmebereitschaft
fehlende
prozessordnungsmäßige
Förderung
liegt
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Richter
Bundesgerichtshof
ist
erkrankt
kann
unterschreiben
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
AG
Entscheidung