BESCHLUSS 3 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Bestimmung zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Sache wird Sozialgericht zurückgegeben . Gründe : Kläger macht Sozialgericht Mietzinsforderung geltend Beklagte einstehen soll . Beklagte hat Zulässigkeit beschrittenen Rechtswegs gerügt . Sozialgericht hat Rechtsstreit § Amtsgericht verwiesen ; Entscheidung hat ausgeführt § Satz unanfechtbar sei . Amtsgericht hat unzuständig erklärt Rechtsweg Zivilgericht gegeben sei Verfahren Bundesgerichtshof Bestimmung Rechtswegs vorgelegt . II . Voraussetzungen Bestimmung zuständigen Gerichts entsprechender Anwendung § Abs. Nr. sind gegeben . 1 . Entscheidungen Zulässigkeit beschrittenen Rechtswegs trifft § Neufassung Bestimmung Gesetz Neuregelung verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 17 . Dezember . S. eigenständige Regelung Streit Gerichten verschiedener Rechtswege vornherein ausschließen soll . BGH-Report 328 ; 9.4.2002 2474 ; 12.3.2002 BGHReport ; . angerufene Gericht führenden Rechtsweg unzulässig hält hat auszusprechen Rechtsstreit zugleich zuständige Gericht zulässigen Rechtswegs verweisen . sieht Gesetz Entscheidung Richtigkeit hin Instanzenzug überprüft werden kann anders Verweisung örtlicher sachlicher Unzuständigkeit unterliegt § Abs. ergehende Verweisungsbeschluss zuständige Gericht zulässigen Rechtswegs sofortigen Beschwerde § Abs. . Regelung Satz Anfechtbarkeit Verweisung aussprechenden Entscheidung ausschließt bezieht Regelungszusammenhang Bestimmung lediglich Verweisung sachlicher örtlicher Zuständigkeit auch Rechtswegverweisung Regelung § Abs. Satz verbleibt . hat verweisende Sozialgericht ersichtlich übersehen ausgesprochen hat Verweisungsbeschluss unanfechtbar sei . Zwar ist einmonatige Beschwerdefrist Verweisungsbeschluss Parteien 23 Juli spätestens 31 Juli zugestellt worden ist abgelaufen § . unrichtigen Hinweises gegebene Anfechtbarkeit kann jedoch § noch Wiedereinsetzung versäumte Beschwerdefrist Betracht kommen . Entscheidung Sozialgerichts ist noch § Abs. Satz bindend geworden . ist Sache Sozialgericht zurückzugeben . ist allerdings bereits jetzt hinzuweisen Fall tritts Rechtskraft Verweisungsbeschlusses Amtsgericht bindend sein wird . Bindungswirkung § Abs. Satz besteht selbst gesetzwidrigen Verweisungen . Fall ausnahmsweise gelten könnte Verweisung Auslegung Anwendung Zuständigkeitsnormen so weit verfassungsrechtlichen Grundsatz gesetzlichen Richters entfernt hätte mehr rechtfertigen sei vgl. liegt ersichtlich . Gericht § Abs. Satz rechtskräftig ausgesprochen hat beschrittene Rechtsweg unzulässig ist bedarf Bestimmung übergeordnetes Gericht mehr . trägt § Rechnung Bestimmung Obergericht obersten Gerichtshof Fall Streits Gerichten unterschiedlicher Rechtswege Zulässigkeit Rechtswegs vorsieht . aaO ; 12.3.2002 aaO . Auch Streit Sozialgericht Amtsgericht ist bindend entschieden Entscheidung Sozialgerichts unanfechtbar geworden sein wird . Amtsgericht ist Fall zuständige Gericht zulässigen Rechtswegs Rechtsstreit § Abs. ergebenden Folge verwiesen sein wird Rechtsstreit alsdann Amtsgericht anhängig ist . 2 . Vorlage gibt Veranlassung entsprechender Anwendung § Abs. Nr. ausnahmsweise Ausspruch Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen Wahrung funktionierenden Rechtspflege Rechtssicherheit notwendig ist . Zwar ist Ausspruch § ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich Verfahrens Zweifeln Bindungswirkung rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt Frage kommenden Gerichte bereit ist Sache bearbeiten . 26.7.2001 ; aaO Verfahrensweise Gerichts Annahme rechtfertigt Rechtsstreit prozessordnungsgemäß gefördert werden wird gemäß § Abs. anhängig ist . ; aaO . steht hier indessen derzeit jedenfalls noch fehlende Bindung Amtsgerichts . bedarf Erörterung Begründung Verweisung greifbar gesetzwidrig sei Vorlage Sache Amtsgericht hinreichende Grundlage Annahme mangelnder Übernahmebereitschaft fehlende prozessordnungsmäßige Förderung liegt . Meier-Beck Keukenschrijver Richter Bundesgerichtshof ist erkrankt kann unterschreiben . Meier-Beck Vorinstanz : AG Entscheidung