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9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
1
.
Dezember
verkündete
Urteil
8
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
erstellte
Beklagte
Stadt
schriftlichen
Vertrages
21
.
Dezember
Basiskonzeption
Errichtung
Freizeitbades
Anl
.
.
Leistung
ist
bezahlt
.
legte
Klägerin
Beklagten
ferner
Ausarbeitung
Titel
"
"
.
betrifft
Gesamtanlage
Freizeitbad
Hotels
Ferienwohnungen
Golfplatz
Sportanlage
Pony-Erlebnishof
Tiergehege
umfassen
sollte
Anl
.
.
Klägerin
meint
auch
Werklohn
beanspruchen
können
.
Umstände
belegten
Erste
Bürgermeister
Beklagten
entsprechenden
Auftrag
erteilt
habe
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Zahlungsklage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
326.600,--
DM
Zinsen
begehrt
.
Beklagte
ist
Begehren
entgegengetreten
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
habe
Schaffung
Erlebniscenters
Gemeinde
beabsichtigt
;
Klägerin
vorgetragenen
Umstände
ließen
jedoch
zwingend
Abschluß
Werkvertrages
Erstellung
Gesamtplanung
Vorhaben
schließen
.
Klägerin
habe
Anbetracht
Vertrages
21
.
September
ausgehen
können
Beklagte
formlos
werkvertragliche
Verpflichtungen
habe
einlassen
wollen
.
Klägerin
angeführten
Schreiben
Beklagten
30
Juli
30
.
September
ließen
Schluß
Vertragsannahme
Beklagte
.
Naheliegend
sei
vielmehr
Klägerin
Schreiben
lediglich
habe
legitimiert
werden
sollen
Gespräche
führen
Informationen
Angebote
einzuholen
.
Auch
behaupteten
späteren
Verwertung
Klägerin
erstellten
Exposés
Rahmen
Beklagten
angestrengten
Genehmigungsverfahrens
bezüglich
Wasserfreizeitanlage
Golfplatz
lasse
konkludente
Vertragsannahme
ableiten
.
Darlegungen
Klägerin
sei
schon
entnehmen
Fassung
Behörden
überhaupt
verwendet
worden
sein
solle
.
sei
auszuschließen
Beklagte
auch
Frühjahr
Mitte
bereits
vergütete
Basiskonzeption
genutzt
habe
unklar
geblieben
sei
Klägerin
Art
relevanten
Änderungen
Konzept
hinzugefügt
habe
.
verhältnismäßig
geringen
Summe
rechtfertige
Beklagten
erbrachte
Zahlung
DM
nur
Annahme
habe
Beklagte
Aufwendungen
Klägerin
Anerkennung
Rechtspflicht
abgelten
wollen
.
Schließlich
spreche
Tatsache
Beklagten
übersandte
Vergütungsvereinbarung
unterzeichnet
worden
sei
ebenso
Zustandekommen
Werkvertrages
eigene
Schreiben
Klägerin
4
.
Dezember
.
Recht
rügt
Revision
Würdigung
Berufungsgerichts
verfahrensfehlerhaft
relevanten
Gesichtspunkte
sachgerechter
Weise
berücksichtige
.
Übereinkunft
entgeltlichen
Werkvertrages
Klägerin
Ersten
Bürgermeister
vertretenen
Beklagten
gekommen
sei
hat
Klägerin
unstreitigen
Hilfstatsachen
behaupteten
Indizien
hergeleitet
.
Fall
hat
Tatrichter
erschöpfend
würdigen
Richtigkeit
unterstellt
einzelne
Umstände
Umstände
Gesamtheit
Wahrheit
Haupttatsache
überzeugen
würden
vgl.
.
m.w
.
;
.
15.10.1992
m.w
.
.
Auch
Beweisantrag
darf
erst
dann
abgelehnt
werden
Prüfung
Ergebnis
führt
Nachweis
Frage
stehenden
Hilfstatsachen
Überzeugungsbildung
ändern
würde
.
28.02.1992
;
.
m.w
.
.
Erfordernissen
genügt
angefochtene
Urteil
.
näher
benannte
Zeugen
Beweis
gestellte
Behauptung
Klägerin
Tatsacheninstanzen
ging
Herren
hätten
unabhängig
voneinander
geführten
Gesprächen
Ersten
Bürgermeister
Beklagten
selbst
erfahren
Klägerin
Beklagten
Vertrag
geschlossen
habe
.
Bürgermeister
habe
Herrn
ersten
Besuch
14
Juli
sinngemäß
gesagt
Klägerin
beauftragt
habe
Untersuchungen
durchzuführen
Gebiet
Hotel
Verbindung
Wasserfreizeitanlage
touristisch
genutzt
könne
.
Zusammenhang
habe
Bürgermeister
Klägerin
weiterhin
beauftragt
Investoren
Betreiber
Projekt
suchen
;
habe
Besprechungen
gegeben
Bürgermeister
eingeräumt
habe
Vertrag
bestehe
hieraus
Honorar
Höhe
DM
Erstellung
Exposés
zahlen
sei
.
sachgerechter
Erfassung
Inhalts
kann
Behauptung
Klägerin
Berufungsgerichts
geschehen
einfach
abgetan
werden
Zeugen
sollten
lediglich
bekunden
Wortlaut
Schreiben
30
Juli
30
.
September
ohnehin
ergebe
.
Schreiben
war
nur
Rede
Gespräche
geführt
Informationen
Angebote
eingeholt
werden
sollten
Realisierung
Konzepts
"
"
gemeinsam
vollzogen
werde
.
Auch
Berufungsgericht
hat
Schreiben
anders
gewertet
.
Beweis
gestellte
Behauptung
Klägerin
betraf
Äußerungen
Ersten
Bürgermeisters
Beklagten
bestimmten
Dritten
sei
tatsächlich
Abschluß
Vertrages
gekommen
beachtlichen
Vertrages
21
.
September
vereinbarte
weit
übersteigenden
Entgelt
vergüten
sei
.
Beweis
gestellte
Behauptung
Klägerin
ist
weiteres
Indiz
Vorbringen
stützt
Werkvertrag
sei
stillschweigend
gekommen
.
Auch
Behauptung
Klägerin
hätte
Berufungsgericht
vorgenommenen
tatrichterlichen
Würdigung
klägerischen
Vorbringens
Schlüssigkeit
berücksichtigt
werden
müssen
.
Berufungsgericht
wird
Schlüssigkeit
Beweis
gestellten
Darstellung
Klägerin
erneut
überprüfen
müssen
.
wird
auch
Revision
ebenfalls
übergangen
gerügte
Gesprächsprotokoll
21
.
Januar
Umstand
berücksichtigen
müssen
Beklagten
selbst
stammende
Anlage
Bitte
Prüfung
Klägerin
gesandten
Satzung
beigefügt
war
DM
zuzüglich
Mehrwertsteuer
Vergütung
vorsah
deutlich
später
Beklagten
tatsächlich
gezahlten
Betrag
liegt
.
Revision
ferner
Recht
ausführt
wird
Berufungsgericht
erneut
vorzunehmenden
Würdigung
wieder
Zweifel
ziehen
können
Beklagten
Zusammenhang
Genehmigungsverfahren
verwendeten
Exposé
Anl
.
verwendeten
Unterlagen
gehandelt
hat
Rahmen
Herstellung
Exposés
gefertigt
worden
sind
.
steht
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Genehmigungsverfahren
habe
nur
Wasserfreizeitanlage
auch
Golfplatz
betroffen
.
Golfplatz
war
noch
Gegenstand
21
.
September
Auftrag
gegebenen
abgerechneten
Basiskonzepts
.
hatte
nur
Erlebnisund
Freizeitbad
betroffen
.
legt
Genehmigungsverfahren
Beklagten
Ausarbeitung
Klägerin
betrieben
wurde
jedenfalls
ursprünglich
Auftrag
gegebene
bereits
bezahlte
Konzept
hinausging
.
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
wird
insbesondere
Frage
nachzugehen
sein
unstreitige
Tatsache
Zusendung
Satzung
Bitte
Überprüfung
jedenfalls
dann
Teil
zuvor
bereits
gekommenen
Einigung
Inhalt
Werkvertrages
gewertet
werden
muß
Erste
Bürgermeister
Beklagten
unabhängig
voneinander
geführten
Gesprächen
schon
Juli
stattgefunden
haben
soll
erklärt
hat
Klägerin
Untersuchungen
touristische
Nutzung
Gebietes
beauftragt
haben
Folge
Beklagte
beträchtliche
Summe
schulde
.
Tatsache
überprüfenden
Satzung
beigefügte
bestimmte
Vergütung
verhaltende
Anlage
unterschrieben
worden
ist
ließe
dann
zwanglos
verstehen
lediglich
Höhe
geschuldeten
Vergütung
Anlage
niedergelegt
war
Einigung
getroffen
sei
.
würde
Abschluß
Werkvertrages
entgegenstehen
Regelung
§
Besteller
gegebenenfalls
übliche
Vergütung
zahlen
hat
Werk
Auftrag
gibt
Herstellung
Umständen
nur
Vergütung
erwarten
ist
.
Klägerin
Darstellung
Vertrages
21
.
September
erfüllten
bereits
vergüteten
Leistungen
Arbeiten
erbracht
hat
üblicherweise
entgeltlichen
Werkvertrages
geleistet
werden
zieht
auch
angefochtene
Urteil
Zweifel
.
2
.
Sollte
Berufungsgericht
erneuten
Prüfung
wieder
Ergebnis
gelangen
Klägerin
werkvertraglicher
Vergütungsanspruch
zusteht
wird
Berufungsgericht
hilfsweise
geltend
gemachten
Aufwendungsersatzanspruch
Klägerin
gegebenen
Begründung
verneinen
können
.
geht
geltend
gemachten
Arbeitsstunden
seien
Aufwendungen
Sinne
§
grundsätzlich
erstattungsfähigen
Übernachtungskosten
seien
so
unsubstantiiert
vorgetragen
auch
Schätzung
möglich
sei
.
Allein
Angabe
Kilometern
bedeute
noch
finanzielle
Aufwendungen
entstanden
seien
gegebenenfalls
kostenlose
-9-
genheiten
wahrgenommen
Reisekosten
übernommen
worden
sein
könnten
.
beanstandet
Revision
jedenfalls
Übernachtungskosten
Recht
Hinweis
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
Tatsacheninstanzen
Ort
Zeit
Grund
näher
bezeichnete
Besprechungen
Gespräche
Inhabers
Klägerin
Sohnes
.
tatsächlichen
Angaben
Klägerin
erlauben
Ermittlung
Klägerin
Beklagte
tätig
war
.
läßt
erkennen
Fahrtstrecken
Auftrag
Beklagten
zurückgelegt
werden
mußten
auswärtige
Unterbringung
notwendig
war
.
bildet
hinreichende
Grundlage
tatsächlichen
Aufwand
Klägerin
schätzen
.
Möglichkeit
kostenloser
Mitreisegelegenheiten
Möglichkeit
Reisekostenübernahme
Dritte
ändert
.
ist
festgestellt
ersichtlich
Klägerin
tatsächlich
Genuß
derartiger
kostenloser
Vorteile
gelangt
ist
.
geltend
gemachten
Arbeitsstunden
trägt
Begründung
angefochtenen
Urteils
nur
Tätigkeit
Klägerin
Grundlage
Unentgeltlichkeit
vereinbart
war
.
3
.
Berufungsgericht
schließlich
ungerechtfertigte
Bereicherung
Beklagten
Verwendung
Leistung
Klägerin
ebenfalls
dargetan
erachtet
hat
beruht
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Rechtsfehler
.
1
.
ausgeführt
legt
bereits
Erwähnung
Genehmigungsverfahrens
Golfplatz
angefochtenen
Urteil
Meinung
Berufungsgerichts
geänderte
Fassung
Basiskonzepts
Behörde
vorgelegt
worden
ist
.
Recht
verweist
Revision
jedenfalls
Schreiben
Außenstelle
19
Juli
Protokoll
Inhalt
Beratung
Grundlagenabklärung
"
"
wiedergibt
.
ging
Beratung
nur
Genehmigungsfähigkeit
Schwimmbades
auch
Genehmigungsfähigkeit
Schreiben
weiter
genannten
Projektbereiche
Erlebniscenters
....
Schreiben
eingereichten
Grobkonzeption
Rede
unstreitig
ist
Klägerin
auch
Arbeiten
nur
Schwimmbad
umfassende
Konzeption
geleistet
hat
legt
auch
Schreiben
Schluß
jedenfalls
Rahmen
Beratung
bezahlte
Basiskonzeption
hinausgehende
Ausarbeitung
Klägerin
Beklagten
verwertet
worden
ist
.
Verwertung
Arbeiten
Klägerin
festgestellt
werden
kann
bereits
Auftrag
21
.
September
vergütet
worden
sind
betrifft
Berufungsgericht
aufgeworfene
Frage
Ausarbeitung
Klägerin
vergüteten
Basiskonzeption
"
nennenswert
geänderten
Inhalt
hatte
Tatbestand
Bereicherung
Sinne
§
;
Umstand
berührt
allein
Umfang
Bereicherung
Beklagten
Kosten
Klägerin
Frage
Höhe
geschuldeten
Ausgleichs
.
Rogge
Keukenschrijver
Scharen