NAMEN Verkündet : 3 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 3 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Scharen Keukenschrijver Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird 1 . Dezember verkündete Urteil 8 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin erstellte Beklagte Stadt schriftlichen Vertrages 21 . Dezember Basiskonzeption Errichtung Freizeitbades Anl . . Leistung ist bezahlt . legte Klägerin Beklagten ferner Ausarbeitung Titel " " . betrifft Gesamtanlage Freizeitbad Hotels Ferienwohnungen Golfplatz Sportanlage Pony-Erlebnishof Tiergehege umfassen sollte Anl . . Klägerin meint auch Werklohn beanspruchen können . Umstände belegten Erste Bürgermeister Beklagten entsprechenden Auftrag erteilt habe . Landgericht Oberlandesgericht haben Zahlungsklage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin weiterhin Verurteilung Beklagten Zahlung 326.600,-- DM Zinsen begehrt . Beklagte ist Begehren entgegengetreten . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte habe Schaffung Erlebniscenters Gemeinde beabsichtigt ; Klägerin vorgetragenen Umstände ließen jedoch zwingend Abschluß Werkvertrages Erstellung Gesamtplanung Vorhaben schließen . Klägerin habe Anbetracht Vertrages 21 . September ausgehen können Beklagte formlos werkvertragliche Verpflichtungen habe einlassen wollen . Klägerin angeführten Schreiben Beklagten 30 Juli 30 . September ließen Schluß Vertragsannahme Beklagte . Naheliegend sei vielmehr Klägerin Schreiben lediglich habe legitimiert werden sollen Gespräche führen Informationen Angebote einzuholen . Auch behaupteten späteren Verwertung Klägerin erstellten Exposés Rahmen Beklagten angestrengten Genehmigungsverfahrens bezüglich Wasserfreizeitanlage Golfplatz lasse konkludente Vertragsannahme ableiten . Darlegungen Klägerin sei schon entnehmen Fassung Behörden überhaupt verwendet worden sein solle . sei auszuschließen Beklagte auch Frühjahr Mitte bereits vergütete Basiskonzeption genutzt habe unklar geblieben sei Klägerin Art relevanten Änderungen Konzept hinzugefügt habe . verhältnismäßig geringen Summe rechtfertige Beklagten erbrachte Zahlung DM nur Annahme habe Beklagte Aufwendungen Klägerin Anerkennung Rechtspflicht abgelten wollen . Schließlich spreche Tatsache Beklagten übersandte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet worden sei ebenso Zustandekommen Werkvertrages eigene Schreiben Klägerin 4 . Dezember . Recht rügt Revision Würdigung Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft relevanten Gesichtspunkte sachgerechter Weise berücksichtige . Übereinkunft entgeltlichen Werkvertrages Klägerin Ersten Bürgermeister vertretenen Beklagten gekommen sei hat Klägerin unstreitigen Hilfstatsachen behaupteten Indizien hergeleitet . Fall hat Tatrichter erschöpfend würdigen Richtigkeit unterstellt einzelne Umstände Umstände Gesamtheit Wahrheit Haupttatsache überzeugen würden vgl. . m.w . ; . 15.10.1992 m.w . . Auch Beweisantrag darf erst dann abgelehnt werden Prüfung Ergebnis führt Nachweis Frage stehenden Hilfstatsachen Überzeugungsbildung ändern würde . 28.02.1992 ; . m.w . . Erfordernissen genügt angefochtene Urteil . näher benannte Zeugen Beweis gestellte Behauptung Klägerin Tatsacheninstanzen ging Herren hätten unabhängig voneinander geführten Gesprächen Ersten Bürgermeister Beklagten selbst erfahren Klägerin Beklagten Vertrag geschlossen habe . Bürgermeister habe Herrn ersten Besuch 14 Juli sinngemäß gesagt Klägerin beauftragt habe Untersuchungen durchzuführen Gebiet Hotel Verbindung Wasserfreizeitanlage touristisch genutzt könne . Zusammenhang habe Bürgermeister Klägerin weiterhin beauftragt Investoren Betreiber Projekt suchen ; habe Besprechungen gegeben Bürgermeister eingeräumt habe Vertrag bestehe hieraus Honorar Höhe DM Erstellung Exposés zahlen sei . sachgerechter Erfassung Inhalts kann Behauptung Klägerin Berufungsgerichts geschehen einfach abgetan werden Zeugen sollten lediglich bekunden Wortlaut Schreiben 30 Juli 30 . September ohnehin ergebe . Schreiben war nur Rede Gespräche geführt Informationen Angebote eingeholt werden sollten Realisierung Konzepts " " gemeinsam vollzogen werde . Auch Berufungsgericht hat Schreiben anders gewertet . Beweis gestellte Behauptung Klägerin betraf Äußerungen Ersten Bürgermeisters Beklagten bestimmten Dritten sei tatsächlich Abschluß Vertrages gekommen beachtlichen Vertrages 21 . September vereinbarte weit übersteigenden Entgelt vergüten sei . Beweis gestellte Behauptung Klägerin ist weiteres Indiz Vorbringen stützt Werkvertrag sei stillschweigend gekommen . Auch Behauptung Klägerin hätte Berufungsgericht vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung klägerischen Vorbringens Schlüssigkeit berücksichtigt werden müssen . Berufungsgericht wird Schlüssigkeit Beweis gestellten Darstellung Klägerin erneut überprüfen müssen . wird auch Revision ebenfalls übergangen gerügte Gesprächsprotokoll 21 . Januar Umstand berücksichtigen müssen Beklagten selbst stammende Anlage Bitte Prüfung Klägerin gesandten Satzung beigefügt war DM zuzüglich Mehrwertsteuer Vergütung vorsah deutlich später Beklagten tatsächlich gezahlten Betrag liegt . Revision ferner Recht ausführt wird Berufungsgericht erneut vorzunehmenden Würdigung wieder Zweifel ziehen können Beklagten Zusammenhang Genehmigungsverfahren verwendeten Exposé Anl . verwendeten Unterlagen gehandelt hat Rahmen Herstellung Exposés gefertigt worden sind . steht Berufungsgericht ausgegangen ist Genehmigungsverfahren habe nur Wasserfreizeitanlage auch Golfplatz betroffen . Golfplatz war noch Gegenstand 21 . September Auftrag gegebenen abgerechneten Basiskonzepts . hatte nur Erlebnisund Freizeitbad betroffen . legt Genehmigungsverfahren Beklagten Ausarbeitung Klägerin betrieben wurde jedenfalls ursprünglich Auftrag gegebene bereits bezahlte Konzept hinausging . vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird insbesondere Frage nachzugehen sein unstreitige Tatsache Zusendung Satzung Bitte Überprüfung jedenfalls dann Teil zuvor bereits gekommenen Einigung Inhalt Werkvertrages gewertet werden muß Erste Bürgermeister Beklagten unabhängig voneinander geführten Gesprächen schon Juli stattgefunden haben soll erklärt hat Klägerin Untersuchungen touristische Nutzung Gebietes beauftragt haben Folge Beklagte beträchtliche Summe schulde . Tatsache überprüfenden Satzung beigefügte bestimmte Vergütung verhaltende Anlage unterschrieben worden ist ließe dann zwanglos verstehen lediglich Höhe geschuldeten Vergütung Anlage niedergelegt war Einigung getroffen sei . würde Abschluß Werkvertrages entgegenstehen Regelung § Besteller gegebenenfalls übliche Vergütung zahlen hat Werk Auftrag gibt Herstellung Umständen nur Vergütung erwarten ist . Klägerin Darstellung Vertrages 21 . September erfüllten bereits vergüteten Leistungen Arbeiten erbracht hat üblicherweise entgeltlichen Werkvertrages geleistet werden zieht auch angefochtene Urteil Zweifel . 2 . Sollte Berufungsgericht erneuten Prüfung wieder Ergebnis gelangen Klägerin werkvertraglicher Vergütungsanspruch zusteht wird Berufungsgericht hilfsweise geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch Klägerin gegebenen Begründung verneinen können . geht geltend gemachten Arbeitsstunden seien Aufwendungen Sinne § grundsätzlich erstattungsfähigen Übernachtungskosten seien so unsubstantiiert vorgetragen auch Schätzung möglich sei . Allein Angabe Kilometern bedeute noch finanzielle Aufwendungen entstanden seien gegebenenfalls kostenlose -9- genheiten wahrgenommen Reisekosten übernommen worden sein könnten . beanstandet Revision jedenfalls Übernachtungskosten Recht Hinweis Beweis gestellten Vortrag Klägerin Tatsacheninstanzen Ort Zeit Grund näher bezeichnete Besprechungen Gespräche Inhabers Klägerin Sohnes . tatsächlichen Angaben Klägerin erlauben Ermittlung Klägerin Beklagte tätig war . läßt erkennen Fahrtstrecken Auftrag Beklagten zurückgelegt werden mußten auswärtige Unterbringung notwendig war . bildet hinreichende Grundlage tatsächlichen Aufwand Klägerin schätzen . Möglichkeit kostenloser Mitreisegelegenheiten Möglichkeit Reisekostenübernahme Dritte ändert . ist festgestellt ersichtlich Klägerin tatsächlich Genuß derartiger kostenloser Vorteile gelangt ist . geltend gemachten Arbeitsstunden trägt Begründung angefochtenen Urteils nur Tätigkeit Klägerin Grundlage Unentgeltlichkeit vereinbart war . 3 . Berufungsgericht schließlich ungerechtfertigte Bereicherung Beklagten Verwendung Leistung Klägerin ebenfalls dargetan erachtet hat beruht auch Auffassung Berufungsgerichts Rechtsfehler . 1 . ausgeführt legt bereits Erwähnung Genehmigungsverfahrens Golfplatz angefochtenen Urteil Meinung Berufungsgerichts geänderte Fassung Basiskonzepts Behörde vorgelegt worden ist . Recht verweist Revision jedenfalls Schreiben Außenstelle 19 Juli Protokoll Inhalt Beratung Grundlagenabklärung " " wiedergibt . ging Beratung nur Genehmigungsfähigkeit Schwimmbades auch Genehmigungsfähigkeit Schreiben weiter genannten Projektbereiche Erlebniscenters .... Schreiben eingereichten Grobkonzeption Rede unstreitig ist Klägerin auch Arbeiten nur Schwimmbad umfassende Konzeption geleistet hat legt auch Schreiben Schluß jedenfalls Rahmen Beratung bezahlte Basiskonzeption hinausgehende Ausarbeitung Klägerin Beklagten verwertet worden ist . Verwertung Arbeiten Klägerin festgestellt werden kann bereits Auftrag 21 . September vergütet worden sind betrifft Berufungsgericht aufgeworfene Frage Ausarbeitung Klägerin vergüteten Basiskonzeption " nennenswert geänderten Inhalt hatte Tatbestand Bereicherung Sinne § ; Umstand berührt allein Umfang Bereicherung Beklagten Kosten Klägerin Frage Höhe geschuldeten Ausgleichs . Rogge Keukenschrijver Scharen