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1034 lines
9.5 KiB

BESCHLUSS
23
.
August
Patentnichtigkeitssache
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Kosten
erstinstanzlichen
Nichtigkeitsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
werden
Klägerin
auferlegt
.
Streitwert
Berufungsverfahrens
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
war
eingetragene
Inhaberin
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
16
.
April
Inanspruchnahme
Priorität
deutschen
Patentanmeldung
17
.
April
international
angemeldet
wurde
Ansprüche
umfasst
.
Patentanspruch
lautet
Verfahrenssprache
Klammern
Fettdruck
Merkmale
Anspruch
patentgerichtliche
Urteil
erhaltenen
Fassung
ergänzt
ist
Folgenden
nur
:
Patentanspruch
:
"
1
.
Zugfederklemme
Stromschiene
Federblatt
gebogenen
Klemmfeder
elektrischer
Leiter
Stromschiene
Kontaktierung
verspannbar
ist
Befestigungsstelle
Kraftableitungsstelle
Klemmfeder
elektrischen
Leiter
Stromschiene
verspannendes
Klemmstück
angeordnet
ist
stetigen
Krümmungen
verläuft
Klemmstück
Fenster
8)
Klemmkante
aufweist
Kraftableitungsstelle
Stützund
Befestigungsstelle
Fenster
8)
angeordnet
ist
Klemmfeder
Befestigungsstelle
Kraftableitungsstelle
angeordneten
Bereichen
höherer
Federspannung
verstärkt
und/oder
Bereichen
niedrigerer
Federspannung
geschwächt
ist
.
"
Klägerin
hat
beantragt
Streitpatent
vollem
Umfang
nichtig
erklären
.
Beklagte
hat
Streitpatent
erster
Linie
erteilten
Fassung
verteidigt
jedoch
Anspruch
fallengelassen
hat
hilfsweise
weiter
beschränkten
Anspruchssatz
Patentanspruch
vorstehend
wiedergegebenen
Fassung
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
nur
insoweit
nichtig
erklärt
Fassung
Hilfsantrag
hinausgeht
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
eingelegten
Berufung
hat
Klägerin
zunächst
Antrag
vollständige
Nichtigerklärung
Streitpatents
weiterverfolgt
;
Streitpatent
Nichtzahlung
Jahresgebühr
erloschen
ist
haben
Parteien
Rechtsstreit
widerstreitenden
Kostenanträgen
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
II
.
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
haben
ist
gemäß
§
Abs.
PatG
Verbindung
§
nur
noch
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Parteivorbringens
Kosten
Rechtsstreits
entscheiden
Beschluss
28
.
Mai
juris
.
.
Kosten
sind
Seite
aufzuerlegen
absehbar
unterlegen
wäre
.
Beklagte
patentgerichtliche
Urteil
angegriffen
hat
entspricht
Billigkeit
erstinstanzlichen
Kosten
tentgerichtlichen
Kostenentscheidung
belassen
Kosten
Berufungsverfahrens
Klägerin
aufzuerlegen
Rechtsmittel
voraussichtlich
erfolglos
geblieben
wäre
.
1
.
Streitpatent
betrifft
Zugfederklemme
Federblatt
gebogenen
Klemmfeder
.
Beschreibung
ist
Feder
Stand
Technik
bekannten
Zugfederklemmen
gesamten
Biegebereich
hinweg
gleich
breit
gleich
dick
.
ergebe
Klemmfeder
bildenden
Federblatt
Biegebereichs
ungleichmäßiger
Spannungsverlauf
.
Vornehmlich
werde
Befestigungsstelle
liegende
Bereich
Feder
Enden
fest
eingespannt
sei
stärker
beansprucht
Kraftableitungsstelle
liegenden
Bereiche
.
Bereiche
höherer
Beanspruchung
entsprechend
höherer
Federspannung
trügen
hauptsächlich
Aufbringung
Federkraft
Bereiche
geringerer
Federspannung
gar
nur
geringem
Maße
beteiligt
seien
.
Dementsprechend
hätten
bekannten
Zugfederklemmen
Klemmfedern
bezogen
Baugröße
optimale
Federkapazität
.
seien
größer
dimensioniert
nötig
;
ergebe
stark
beanspruchten
Bereichen
größere
Auslenkung
partielle
Materialermüdungen
zeigen
könnten
.
Streitpatent
betrifft
Hintergrund
technische
Problem
Klemmfedern
Zugfederklemmen
verbessern
.
Patentanspruch
vorgeschlagene
technische
Lösung
lässt
Anlehnung
Merkmalszuordnung
angefochtenen
Urteil
folgt
gliedern
:
Zugfederklemme
Stromschiene
Federblatt
gebogenen
Klemmfeder
elektrischer
Leiter
Kontaktierung
Stromschiene
verspannbar
ist
Befestigungsstelle
Kraftableitungsstelle
stetigen
Krümmungen
verläuft
;
Kraftableitungsstelle
ist
Klemmfeder
elektrischen
Leiter
Stromschiene
verspannendes
Klemmstück
angeordnet
Fenster
Klemmkante
aufweist
Kraftableitungsstelle
ist
Stützund
Befestigungsstelle
Fenster
angeordnet
;
Klemmfeder
ist
Stützoder
Befestigungsstelle
Kraftableitungsstelle
angeordneten
Bereichen
2
.
höherer
und/oder
Federspannung
verstärkt
niedrigerer
Federspannung
geschwächt
.
Patentanspruch
ist
Ansicht
Klägerin
halb
unzulässig
erweitert
Beklagte
Beschränkung
Lokalisierung
Kraftableitungsstelle
Bereich
Befestigungsstelle
Fenster
weiteren
Klägerin
wesentlich
bezeichnete
Merkmale
Figur
ersichtlichen
Ausführungsbeispiels
Anspruch
aufgenommen
hat
.
Beklagte
hat
Anspruch
geschehen
beschränkt
Bedenken
Patentgerichts
Neuheit
Gegenstands
Patentanspruch
erteilten
Fassung
Rechnung
tragen
.
Auslegung
Merkmalselements
"
Kraftableitungsstelle
herrührenden
Bedenken
gerechtfertigt
waren
Fensterkante
Gebrauchsmuster
NK5
Kraftableitungsstelle
Sinne
Patentanspruchs
bewertet
werden
kann
bedarf
Entscheidung
.
Jedenfalls
konnte
Beklagte
zulässig
Rechnung
tragen
Anordnung
Kraftableitungsstelle
geschehen
eingrenzte
.
Rückgriffs
Figur
bedurfte
.
Abgesehen
sind
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verallgemeinerungen
Weise
zugelassen
Merkmalen
Ausführungsbeispiels
zusammengenommen
auch
betrachtet
erfindungsgemäßen
Erfolg
förderlich
sind
nur
nur
Anspruch
aufgenommen
werden
müssen
resultierende
Ausführung
noch
ursprungsoffenbart
ist
Urteil
11
.
Februar
.
Kommunikationskanal
.
ist
Klägerin
angeführte
Kriterium
Wesentlichkeit
maßgeblich
.
3
.
Angriffe
Klägerin
Patentgericht
bejahte
Ausführbarkeit
erfindungsgemäßen
Lehre
hätten
voraussichtlich
ebenfalls
durchgegriffen
.
gilt
zunächst
Gegenstand
Patentanspruchs
.
Fachmann
versteht
Lehre
Streitpatents
isolierter
Betrachtung
möglicherweise
missverständlichen
Formulierung
Merkmale
Feder
Bereich
Federspannung
Biegefeder
größten
ist
also
Stelle
eingespannt
ist
Befestigungsstelle
Verhältnis
entfernteren
Stellen
stärker
sein
soll
verstärkte
geschwächte
Bereiche
also
mehr
minder
gleitend
aufeinander
folgen
ineinander
übergehen
.
Anweisung
Merkmalen
f2
Feder
Befestigungsstelle
Kraftableitungsstelle
angeordneten
Bereichen
höherer
Federspannung
verstärken
und/oder
Bereichen
niedrigerer
Federspannung
schwächen
bezeichnet
lediglich
konkreten
Bereiche
verstärkt
geschwächt
sein
sollen
.
Anspruch
ist
maßgeblichen
fachmännischen
Sicht
aber
entnehmen
bereits
verstärkte
Bereiche
nochmals
verstärkt
bereits
geschwächte
Bereiche
nochmals
geschwächt
werden
sollen
Ähnliches
.
bedurfte
auch
Berufung
vermissten
Bezugspunkts
dritten
Bezugskategorie
.
Berufungsbegründung
Bezug
genommenen
knappen
erstinstanzlichen
Vorbringen
geltend
gemachten
mangelnden
Ausführbarkeit
Anspruch
hätte
mangelnde
Rechtsbeständigkeit
Anspruchs
hergeleitet
werden
können
.
Rückbezug
erteilten
Anspruch
ist
klar
höheren
niedrigeren
einzusetzenden
Materials
geht
.
Federmaterial
erteilten
Anspruch
verwendet
wird
soll
Abfolge
Metallabschnitten
unterschiedlichem
E-Modul
Federsteifigkeit
gewählt
werden
.
4
.
Angriffe
Patentfähigkeit
Gegenstands
hätten
Berufung
voraussichtlich
ebenso
wenig
Erfolg
verholfen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Erfindung
beschrittene
Lösungsweg
nahegelegt
hinreichend
konkrete
Anstöße
Anregungen
Hinweise
sonstige
Anlässe
gegeben
sind
Lösung
technischen
Problems
Weg
Erfindung
suchen
Urteil
30
.
April
1
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
.
gegebenen
Streitstand
lässt
Wertung
treffen
Gegenstand
Patentanspruch
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
war
.
Streitpatent
will
Stand
Technik
ben
Federkraft
zumindest
Wesentlichen
nur
Bereich
Kraftableitungsstelle
Maßgabe
Merkmale
aufgebracht
wird
.
Lehre
ist
Klemmstück
nur
vernachlässigbarer
Weise
Aufbringung
Klemmkraft
beteiligt
Beschreibung
Abs.
.
gehört
also
einstückiger
Ausgestaltung
Bereichen
höherer
zumindest
niedrigerer
Federspannung
Sinne
Merkmale
.
Verneinung
erfinderischen
Tätigkeit
hinreichend
konkreten
Anlass
Anregung
Gestaltung
Klemmfeder
vermag
Berufung
aufzuzeigen
.
Hinweis
Handbuch
"
Federn
"
NK6
Arbeit
Geisel
Draht
ersichtliche
allgemeine
Fachwissen
reicht
.
ist
zwar
bekannt
gleichmäßige
Biegebeanspruchung
Feder
gesamte
Länge
konische
Formgebung
Breite
Dicke
gefördert
werden
kann
S.
.
lässt
Lehre
Streitpatents
aber
reduzieren
.
ist
beschränkt
Zugfeder
insgesamt
konische
Form
verleihen
.
Feder
rechteckiger
Form
zeigt
Federwirkung
gesamte
Länge
Federkörpers
erzeugt
Schwächung
Bereichen
niedrigerer
Federspannung
nur
Klemmfunktion
notwendige
Ausstanzung
Fensters
erreicht
wird
gestaltet
Streitpatent
Feder
grundlegend
sieht
Federbereich
zunehmender
Schwächung
Federspannung
integral
Bereich
spürbare
Federspannung
übergeht
.
gegebenen
Streitstand
kann
Patentfähigkeit
Gegenstands
Patentanspruch
auch
Begründung
verneint
werden
gefundene
Lösung
habe
Art
generelles
Mittel
allgemeinen
fachmännischen
Wissen
gehört
-9-
hung
Lösung
habe
bereits
bestanden
Nutzung
konkreten
Zusammenhang
funktional
objektiv
zweckmäßig
sei
fachlicher
Sicht
Anwendung
konkreten
Fall
spreche
Urteil
11
.
März
Farbversorgungssystem
.
Patentgericht
Wertung
treffen
vermocht
hat
Gegenstand
beschränkten
Patentanspruchs
sei
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
gewesen
wird
auch
gestützt
vorbekannte
Bereichen
gleiche
Form
Federn
getroffenen
Feststellungen
Stand
Technik
Jahrzehnte
wesentlich
infrage
gestellt
worden
ist
.
gesamten
Umständen
stützt
Indiz
Annahme
Gegenstand
Patentanspruch
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
war
vgl.
Urteil
29
.
Juni
Ziehmaschinenzugeinheit
.
5
.
bedarf
Entscheidung
Beklagte
Patentanspruch
geschehen
beschränken
musste
Stand
Technik
abzugrenzen
.
Jedenfalls
ist
Verhältnis
Obsiegens
Klägerin
Unterliegen
angemessen
bewertet
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung