BESCHLUSS 23 . August Patentnichtigkeitssache ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Kosten erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Berufungsverfahrens werden Klägerin auferlegt . Streitwert Berufungsverfahrens wird Euro festgesetzt . Gründe : Beklagte war eingetragene Inhaberin Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents 16 . April Inanspruchnahme Priorität deutschen Patentanmeldung 17 . April international angemeldet wurde Ansprüche umfasst . Patentanspruch lautet Verfahrenssprache Klammern Fettdruck Merkmale Anspruch patentgerichtliche Urteil erhaltenen Fassung ergänzt ist Folgenden nur : Patentanspruch : " 1 . Zugfederklemme Stromschiene Federblatt gebogenen Klemmfeder elektrischer Leiter Stromschiene Kontaktierung verspannbar ist Befestigungsstelle Kraftableitungsstelle Klemmfeder elektrischen Leiter Stromschiene verspannendes Klemmstück angeordnet ist stetigen Krümmungen verläuft Klemmstück Fenster 8) Klemmkante aufweist Kraftableitungsstelle Stützund Befestigungsstelle Fenster 8) angeordnet ist Klemmfeder Befestigungsstelle Kraftableitungsstelle angeordneten Bereichen höherer Federspannung verstärkt und/oder Bereichen niedrigerer Federspannung geschwächt ist . " Klägerin hat beantragt Streitpatent vollem Umfang nichtig erklären . Beklagte hat Streitpatent erster Linie erteilten Fassung verteidigt jedoch Anspruch fallengelassen hat hilfsweise weiter beschränkten Anspruchssatz Patentanspruch vorstehend wiedergegebenen Fassung . Patentgericht hat Streitpatent nur insoweit nichtig erklärt Fassung Hilfsantrag hinausgeht Klage Übrigen abgewiesen . eingelegten Berufung hat Klägerin zunächst Antrag vollständige Nichtigerklärung Streitpatents weiterverfolgt ; Streitpatent Nichtzahlung Jahresgebühr erloschen ist haben Parteien Rechtsstreit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend erledigt erklärt . II . Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt haben ist gemäß § Abs. PatG Verbindung § nur noch billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Parteivorbringens Kosten Rechtsstreits entscheiden Beschluss 28 . Mai juris . . Kosten sind Seite aufzuerlegen absehbar unterlegen wäre . Beklagte patentgerichtliche Urteil angegriffen hat entspricht Billigkeit erstinstanzlichen Kosten tentgerichtlichen Kostenentscheidung belassen Kosten Berufungsverfahrens Klägerin aufzuerlegen Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre . 1 . Streitpatent betrifft Zugfederklemme Federblatt gebogenen Klemmfeder . Beschreibung ist Feder Stand Technik bekannten Zugfederklemmen gesamten Biegebereich hinweg gleich breit gleich dick . ergebe Klemmfeder bildenden Federblatt Biegebereichs ungleichmäßiger Spannungsverlauf . Vornehmlich werde Befestigungsstelle liegende Bereich Feder Enden fest eingespannt sei stärker beansprucht Kraftableitungsstelle liegenden Bereiche . Bereiche höherer Beanspruchung entsprechend höherer Federspannung trügen hauptsächlich Aufbringung Federkraft Bereiche geringerer Federspannung gar nur geringem Maße beteiligt seien . Dementsprechend hätten bekannten Zugfederklemmen Klemmfedern bezogen Baugröße optimale Federkapazität . seien größer dimensioniert nötig ; ergebe stark beanspruchten Bereichen größere Auslenkung partielle Materialermüdungen zeigen könnten . Streitpatent betrifft Hintergrund technische Problem Klemmfedern Zugfederklemmen verbessern . Patentanspruch vorgeschlagene technische Lösung lässt Anlehnung Merkmalszuordnung angefochtenen Urteil folgt gliedern : Zugfederklemme Stromschiene Federblatt gebogenen Klemmfeder elektrischer Leiter Kontaktierung Stromschiene verspannbar ist Befestigungsstelle Kraftableitungsstelle stetigen Krümmungen verläuft ; Kraftableitungsstelle ist Klemmfeder elektrischen Leiter Stromschiene verspannendes Klemmstück angeordnet Fenster Klemmkante aufweist Kraftableitungsstelle ist Stützund Befestigungsstelle Fenster angeordnet ; Klemmfeder ist Stützoder Befestigungsstelle Kraftableitungsstelle angeordneten Bereichen 2 . höherer und/oder Federspannung verstärkt niedrigerer Federspannung geschwächt . Patentanspruch ist Ansicht Klägerin halb unzulässig erweitert Beklagte Beschränkung Lokalisierung Kraftableitungsstelle Bereich Befestigungsstelle Fenster weiteren Klägerin wesentlich bezeichnete Merkmale Figur ersichtlichen Ausführungsbeispiels Anspruch aufgenommen hat . Beklagte hat Anspruch geschehen beschränkt Bedenken Patentgerichts Neuheit Gegenstands Patentanspruch erteilten Fassung Rechnung tragen . Auslegung Merkmalselements " Kraftableitungsstelle herrührenden Bedenken gerechtfertigt waren Fensterkante Gebrauchsmuster NK5 Kraftableitungsstelle Sinne Patentanspruchs bewertet werden kann bedarf Entscheidung . Jedenfalls konnte Beklagte zulässig Rechnung tragen Anordnung Kraftableitungsstelle geschehen eingrenzte . Rückgriffs Figur bedurfte . Abgesehen sind ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verallgemeinerungen Weise zugelassen Merkmalen Ausführungsbeispiels zusammengenommen auch betrachtet erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind nur nur Anspruch aufgenommen werden müssen resultierende Ausführung noch ursprungsoffenbart ist Urteil 11 . Februar . Kommunikationskanal . ist Klägerin angeführte Kriterium Wesentlichkeit maßgeblich . 3 . Angriffe Klägerin Patentgericht bejahte Ausführbarkeit erfindungsgemäßen Lehre hätten voraussichtlich ebenfalls durchgegriffen . gilt zunächst Gegenstand Patentanspruchs . Fachmann versteht Lehre Streitpatents isolierter Betrachtung möglicherweise missverständlichen Formulierung Merkmale Feder Bereich Federspannung Biegefeder größten ist also Stelle eingespannt ist Befestigungsstelle Verhältnis entfernteren Stellen stärker sein soll verstärkte geschwächte Bereiche also mehr minder gleitend aufeinander folgen ineinander übergehen . Anweisung Merkmalen f2 Feder Befestigungsstelle Kraftableitungsstelle angeordneten Bereichen höherer Federspannung verstärken und/oder Bereichen niedrigerer Federspannung schwächen bezeichnet lediglich konkreten Bereiche verstärkt geschwächt sein sollen . Anspruch ist maßgeblichen fachmännischen Sicht aber entnehmen bereits verstärkte Bereiche nochmals verstärkt bereits geschwächte Bereiche nochmals geschwächt werden sollen Ähnliches . bedurfte auch Berufung vermissten Bezugspunkts dritten Bezugskategorie . Berufungsbegründung Bezug genommenen knappen erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemachten mangelnden Ausführbarkeit Anspruch hätte mangelnde Rechtsbeständigkeit Anspruchs hergeleitet werden können . Rückbezug erteilten Anspruch ist klar höheren niedrigeren einzusetzenden Materials geht . Federmaterial erteilten Anspruch verwendet wird soll Abfolge Metallabschnitten unterschiedlichem E-Modul Federsteifigkeit gewählt werden . 4 . Angriffe Patentfähigkeit Gegenstands hätten Berufung voraussichtlich ebenso wenig Erfolg verholfen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Erfindung beschrittene Lösungsweg nahegelegt hinreichend konkrete Anstöße Anregungen Hinweise sonstige Anlässe gegeben sind Lösung technischen Problems Weg Erfindung suchen Urteil 30 . April 1 Betrieb Sicherheitseinrichtung . gegebenen Streitstand lässt Wertung treffen Gegenstand Patentanspruch Fachmann Stand Technik nahegelegt war . Streitpatent will Stand Technik ben Federkraft zumindest Wesentlichen nur Bereich Kraftableitungsstelle Maßgabe Merkmale aufgebracht wird . Lehre ist Klemmstück nur vernachlässigbarer Weise Aufbringung Klemmkraft beteiligt Beschreibung Abs. . gehört also einstückiger Ausgestaltung Bereichen höherer zumindest niedrigerer Federspannung Sinne Merkmale . Verneinung erfinderischen Tätigkeit hinreichend konkreten Anlass Anregung Gestaltung Klemmfeder vermag Berufung aufzuzeigen . Hinweis Handbuch " Federn " NK6 Arbeit Geisel Draht ersichtliche allgemeine Fachwissen reicht . ist zwar bekannt gleichmäßige Biegebeanspruchung Feder gesamte Länge konische Formgebung Breite Dicke gefördert werden kann S. . lässt Lehre Streitpatents aber reduzieren . ist beschränkt Zugfeder insgesamt konische Form verleihen . Feder rechteckiger Form zeigt Federwirkung gesamte Länge Federkörpers erzeugt Schwächung Bereichen niedrigerer Federspannung nur Klemmfunktion notwendige Ausstanzung Fensters erreicht wird gestaltet Streitpatent Feder grundlegend sieht Federbereich zunehmender Schwächung Federspannung integral Bereich spürbare Federspannung übergeht . gegebenen Streitstand kann Patentfähigkeit Gegenstands Patentanspruch auch Begründung verneint werden gefundene Lösung habe Art generelles Mittel allgemeinen fachmännischen Wissen gehört -9- hung Lösung habe bereits bestanden Nutzung konkreten Zusammenhang funktional objektiv zweckmäßig sei fachlicher Sicht Anwendung konkreten Fall spreche Urteil 11 . März Farbversorgungssystem . Patentgericht Wertung treffen vermocht hat Gegenstand beschränkten Patentanspruchs sei Fachmann Stand Technik nahegelegt gewesen wird auch gestützt vorbekannte Bereichen gleiche Form Federn getroffenen Feststellungen Stand Technik Jahrzehnte wesentlich infrage gestellt worden ist . gesamten Umständen stützt Indiz Annahme Gegenstand Patentanspruch Fachmann Stand Technik nahegelegt war vgl. Urteil 29 . Juni Ziehmaschinenzugeinheit . 5 . bedarf Entscheidung Beklagte Patentanspruch geschehen beschränken musste Stand Technik abzugrenzen . Jedenfalls ist Verhältnis Obsiegens Klägerin Unterliegen angemessen bewertet . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung