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472 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
9
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerde
§
;
GKVerz
Nr.
Nr.
;
VV
Nr.
Nr.
Berufungsurteil
Revision
hilfsweise
Streitgegenstands
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen
wird
entstehen
Gebühren
Revisionsverfahren
weiteren
Anwaltsgebühren
.
Frage
Umfang
Berufungsurteil
primär
Revision
nur
hilfsweise
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen
wird
ist
erheblich
Umfang
Berufungsgericht
Revision
tatsächlich
zugelassen
hat
.
Maßgeblich
ist
allein
Begehren
Revisionskläger
Rechtsmittel
geltend
gemacht
hat
.
Beschluss
9
.
Dezember
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antrag
Festsetzung
gesonderten
Streitwerts
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Parteien
haben
Klage
Widerklage
Feststellung
Bestehens
verschiedener
Rechtsverhältnisse
Zusammenhang
Einräumung
Lizenzen
Patenten
begehrt
.
Berufungsgericht
hat
Teil
Klagebegehrens
stattgegeben
weitergehende
Klage
Widerklage
abgewiesen
.
Parteien
haben
Berufungsurteil
Revision
hilfsweise
Fall
Berufungsgericht
ausdrückliche
Beschränkung
ausgesprochene
Zulassung
gesamten
Streitgegenstand
gilt
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen
.
Später
haben
Rechtsmittel
zurückgenommen
.
Senat
hat
Streitwert
Revisionsinstanz
Millionen
Euro
festgesetzt
.
Klägerin
beantragt
ergänzend
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
festzusetzen
.
Beklagte
hat
geäußert
.
II
.
Antrag
bleibt
erfolglos
.
Festsetzung
gesonderten
Streitwerts
ist
§
noch
§
veranlasst
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
können
zusätzlichen
Gebühren
anfallen
Revisionsverfahren
Einheit
bildet
Streitwert
Revisionsinstanz
bereits
Gesetz
vorgesehenen
Höchstwert
festgesetzt
worden
ist
.
1
.
auch
Klägerin
Ansatz
verkennt
entstehen
zusätzlichen
Gebühren
Revisionskläger
Berufungsurteil
hilfsweise
Nichtzulassungsbeschwerde
angreift
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
nachfolgendes
Revisionsverfahren
bilden
kostenrechtlich
grundsätzlich
Einheit
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
fallen
Gerichtsgebühren
Nr.
Nr.
Kostenverzeichnisses
nur
Beschwerde
erfolglos
bleibt
Verfahren
gerichtliche
Entscheidung
beendet
wird
.
Beschwerde
Erfolg
hat
wird
Verfahren
gemäß
Abs.
Satz
Revisionsverfahren
fortgesetzt
.
Dort
fallen
Gerichtsgebühren
Nr.
Kostenverzeichnisses
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Nr.
Nr.
Vergütungsverzeichnisses
entstandene
Verfahrensgebühr
beteiligten
Anwälte
ist
Anmerkung
Nr.
Verfahrensgebühr
nachfolgende
Revisionsverfahren
anzurechnen
.
Höhe
Gebühr
entspricht
Nr.
Nr.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Abweichungen
können
nur
dann
ergeben
Streitwert
Verfahren
unterschiedlich
hoch
ist
.
engen
Zusammenhangs
kann
Umstand
Revision
verfolgte
Begehren
hilfsweise
auch
Wege
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
gemacht
wird
führen
Revisionsverfahren
anfallenden
Gebühren
weitere
Gebühren
entstehen
.
bereits
Berufungsgericht
Revision
vollem
Umfang
zugelassen
hat
bleibt
hilfsweise
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
Wirkung
.
Berufungsgericht
Revision
nur
teilweise
zugelassen
hat
hilfsweise
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
erfolgreich
ist
bildet
Verfahren
Rechtsmittel
lediglich
Zwischenstadium
bereits
anhängigen
Verfahrens
Ergebnis
doch
zulässige
Revision
.
hilfsweise
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
wird
könnte
zwar
Wortlaut
oben
-4nannten
Vorschriften
Entstehung
zusätzlicher
Gebühren
Gericht
Anwälte
Betracht
kommen
.
Auslegung
stünde
aber
Widerspruch
aufgezeigten
Sinn
Zweck
Bestimmungen
.
2
.
Abweichendes
gelten
kann
Berufungsurteil
nur
Teils
Streitgegenstands
Revision
anderen
Teils
ausschließlich
Nichtzulassungsbeschwerde
angefochten
wird
bedarf
Entscheidung
.
Konstellation
liegt
Streitfall
.
Auffassung
Klägerin
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
primäres
Rechtsmittel
anhängig
geworden
Widerklagebegehren
Berufungsgerichts
ausgesprochenen
Zulassung
Revision
offensichtlich
umfasst
war
.
Frage
Umfang
Berufungsurteil
primär
Revision
nur
hilfsweise
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen
wurde
ist
erheblich
Umfang
Revision
tatsächlich
zugelassen
war
.
Maßgeblich
ist
allein
Begehren
Revisionskläger
Rechtsmittel
geltend
gemacht
hat
.
Streitfall
haben
Parteien
Berufungsurteil
primär
vollem
Umfang
Revision
angegriffen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wurde
mithin
gesamten
Umfang
nur
hilfsweise
erhoben
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.07.2013