BESCHLUSS 9 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Streitwert Nichtzulassungsbeschwerde § ; GKVerz Nr. Nr. ; VV Nr. Nr. Berufungsurteil Revision hilfsweise Streitgegenstands Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird entstehen Gebühren Revisionsverfahren weiteren Anwaltsgebühren . Frage Umfang Berufungsurteil primär Revision nur hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird ist erheblich Umfang Berufungsgericht Revision tatsächlich zugelassen hat . Maßgeblich ist allein Begehren Revisionskläger Rechtsmittel geltend gemacht hat . Beschluss 9 . Dezember Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Antrag Festsetzung gesonderten Streitwerts Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen . Gründe : Parteien haben Klage Widerklage Feststellung Bestehens verschiedener Rechtsverhältnisse Zusammenhang Einräumung Lizenzen Patenten begehrt . Berufungsgericht hat Teil Klagebegehrens stattgegeben weitergehende Klage Widerklage abgewiesen . Parteien haben Berufungsurteil Revision hilfsweise Fall Berufungsgericht ausdrückliche Beschränkung ausgesprochene Zulassung gesamten Streitgegenstand gilt Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen . Später haben Rechtsmittel zurückgenommen . Senat hat Streitwert Revisionsinstanz Millionen Euro festgesetzt . Klägerin beantragt ergänzend Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen . Beklagte hat geäußert . II . Antrag bleibt erfolglos . Festsetzung gesonderten Streitwerts ist § noch § veranlasst . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde können zusätzlichen Gebühren anfallen Revisionsverfahren Einheit bildet Streitwert Revisionsinstanz bereits Gesetz vorgesehenen Höchstwert festgesetzt worden ist . 1 . auch Klägerin Ansatz verkennt entstehen zusätzlichen Gebühren Revisionskläger Berufungsurteil hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde angreift . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich Einheit . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebühren Nr. Nr. Kostenverzeichnisses nur Beschwerde erfolglos bleibt Verfahren gerichtliche Entscheidung beendet wird . Beschwerde Erfolg hat wird Verfahren gemäß Abs. Satz Revisionsverfahren fortgesetzt . Dort fallen Gerichtsgebühren Nr. Kostenverzeichnisses . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Nr. Nr. Vergütungsverzeichnisses entstandene Verfahrensgebühr beteiligten Anwälte ist Anmerkung Nr. Verfahrensgebühr nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen . Höhe Gebühr entspricht Nr. Nr. Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde . Abweichungen können nur dann ergeben Streitwert Verfahren unterschiedlich hoch ist . engen Zusammenhangs kann Umstand Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch Wege Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird führen Revisionsverfahren anfallenden Gebühren weitere Gebühren entstehen . bereits Berufungsgericht Revision vollem Umfang zugelassen hat bleibt hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Wirkung . Berufungsgericht Revision nur teilweise zugelassen hat hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist bildet Verfahren Rechtsmittel lediglich Zwischenstadium bereits anhängigen Verfahrens Ergebnis doch zulässige Revision . hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird könnte zwar Wortlaut oben -4nannten Vorschriften Entstehung zusätzlicher Gebühren Gericht Anwälte Betracht kommen . Auslegung stünde aber Widerspruch aufgezeigten Sinn Zweck Bestimmungen . 2 . Abweichendes gelten kann Berufungsurteil nur Teils Streitgegenstands Revision anderen Teils ausschließlich Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird bedarf Entscheidung . Konstellation liegt Streitfall . Auffassung Klägerin ist Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten primäres Rechtsmittel anhängig geworden Widerklagebegehren Berufungsgerichts ausgesprochenen Zulassung Revision offensichtlich umfasst war . Frage Umfang Berufungsurteil primär Revision nur hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde ist erheblich Umfang Revision tatsächlich zugelassen war . Maßgeblich ist allein Begehren Revisionskläger Rechtsmittel geltend gemacht hat . Streitfall haben Parteien Berufungsurteil primär vollem Umfang Revision angegriffen . Nichtzulassungsbeschwerde wurde mithin gesamten Umfang nur hilfsweise erhoben . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 25.07.2013