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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Luftkappensystem
;
.
Werden
Patentschrift
nur
graduell
unterscheidende
Maßnahmen
hier
:
Blockieren
Drosseln
Luftstroms
nähere
Differenzierung
Ausgangspunkt
Stand
Technik
auftretende
Schwierigkeit
benannt
so
kann
Umstand
Patentanspruch
nur
stärker
wirkende
Maßnahme
hier
:
Blockieren
erwähnt
ist
gefolgert
werden
schwächer
wirkende
Maßnahme
Verwirklichung
geschützten
Lehre
ausreicht
.
Urteil
13
.
Oktober
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Oktober
Richter
Dr.
Richterin
Schuster
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
25
.
Juni
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Inhaberin
ausschließlichen
Lizenz
Beklagten
Ansprüche
Verletzung
europäischen
Patents
Klagepatents
geltend
Luftkappensystem
Farbspritzpistole
betrifft
8
Juli
Ablaufs
Schutzdauer
erloschen
ist
.
Patentanspruch
lautet
Verfahrenssprache
:
system
paint
:
including
:
passage
longitudinal
axis
paint
stream
paint
passage
so
paint
so
ineffective
against
atomized
paint
passage
so
paint
effective
paint
passage
while
passage
when
paint
blocking
passage
when
;
characterized
that
;
operable
passage
passage
.
Beklagten
bieten
Farbsprühsystem
Kauf
Beklagten
beziehen
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
System
seien
Merkmale
Patentanspruch
Klagepatents
wortsinngemäß
jedenfalls
aber
äquivalente
Mittel
verwirklicht
.
Landgericht
hat
Erlöschen
Klagepatents
zuletzt
noch
Rechnungslegung
Vernichtung
Rückruf
Entfernung
Vertriebswegen
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Feststellung
Schadensersatzpflicht
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
richtet
Klägerin
Senat
zugelassenen
Revision
Beklagten
entgegentreten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Ausführungen
Klagepatentschrift
waren
Stand
Klagepatent
betrifft
Luftkappe
Farbspritzpistole
.
Technik
Farbspritzpistolen
Farbe
Zufuhr
Luft
hohem
Volumen
geringem
Druck
Volume
versprüht
wird
zentralen
Kanal
Farbe
zusätzliche
Luftkanäle
aufweisen
Form
Farbsprühstrahls
beeinflusst
werden
kann
.
Bekannt
waren
auch
Ausführungsformen
drehbaren
Blockierplatte
je
Position
einzelne
Formkanäle
verschließt
so
wahlweise
horizontale
vertikale
runde
Sprühform
erzeugt
werden
kann
.
Klagepatentschrift
wird
ausgeführt
Geräten
tragbarem
Gebläse
sei
wünschenswert
empfunden
worden
Rückdruck
vermindern
.
Insbesondere
sei
beobachtet
worden
Gebläsemotor
schnell
drehe
überhitze
Auslass
Luftquelle
blockiert
gedrosselt
werde
.
Klagepatent
betrifft
technische
Problem
Farbspritzsystem
Verfügung
stellen
Motor
weniger
belastet
wird
.
Lösung
Problems
schlägt
Klagepatent
Luftkappensystem
Farbspritzpistole
Merkmale
folgt
gliedern
lassen
:
System
umfasst
Luftkappe
zentralen
Kanal
koaxial
zentralen
Längsachse
Luftkappen
ausgerichtet
ist
mindestens
Formkanal
ausgebildet
angeordnet
ist
Strom
Druckluft
zentralen
Kanal
ausgelassenen
Strom
zerstäubter
Farbe
richten
Form
Farbsprühstrahles
verändern
mindestens
Entlüftungskanal
so
ausgebildet
angeordnet
ist
genannte
Wirkung
erzeugt
.
System
umfasst
Blockiervorrichtung
Blockieren
Luftströmung
Formkanal
Freigeben
Luftstromes
Entlüftungskanal
ersten
Position
Freigeben
Luftströmung
Formkanal
Blockieren
Luftströmung
Entlüftungskanal
zweiten
Position
.
Mindestens
Entlüftungskanal
ist
Luftkappe
angeordnet
.
Blockiervorrichtung
ist
so
eingerichtet
Luftstrom
Formkanal
Entlüftungskanal
unabhängig
umgelenkt
werden
kann
zentralen
Kanal
Flüssigkeit
strömt
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
allein
Streit
stehende
Merkmal
sei
wortsinngemäß
noch
äquivalenten
Mitteln
verwirklicht
.
angegriffenen
Ausführungsform
trete
mindestens
insgesamt
Entlüftungskanäle
auch
dann
geringem
Umfang
Luft
System
so
eingestellt
sei
vertikaler
horizontaler
Farbauftrag
erfolgen
könne
.
fehle
Blockieren
Luftstroms
Sinne
genannten
Merkmals
.
allgemeinen
Wortsinn
bedeute
"
blockieren
"
bestimmter
Weg
abgesperrt
abgeriegelt
also
verschlossen
sei
.
Patentschrift
biete
Anhalt
Begriff
Erfindung
anderer
Bedeutungsgehalt
zukomme
.
Beschreibung
Stands
Technik
werde
Blockieren
Drosseln
unterschieden
.
Patentanspruch
verlange
Blockieren
.
weiteren
Beschreibung
werde
stets
Gegensatzpaar
gebildet
Luftströmung
Position
zugelassen
erlaubt
sei
anderen
Position
hingegen
blockiert
werde
.
Ausführungsbeispielen
lasse
Anhalt
anderes
Verständnis
entnehmen
.
Merkmal
gebe
deutlichen
Hinweis
Luftstrom
"
Entlüftungskanal
umgelenkt
werde
Kanal
Luftstrom
also
frei
verschlossen
sein
solle
.
Stelle
Patentschrift
lasse
entnehmen
bestimmtes
Maß
Einschränkung
Luftauslasses
ausreichend
sein
solle
.
Blockieren
ausreichte
Luftstrom
Einfluss
Farbsprühmuster
nehmen
könne
käme
überdies
Merkmal
eigenständige
Bedeutung
.
Merkmal
erfordere
ferner
vorhandenen
Entlüftungskanäle
genannten
Weise
blockiert
seien
Luftströmung
Formkanal
freigegeben
sei
.
Klagepatentschrift
gelte
verhindern
Entlüftungskanälen
austretende
Luft
Konflikt
Farbsprühmuster
komme
.
sei
folgern
Luftströmung
Formkanal
Entlüftungskanal
entweichen
solle
.
diene
nur
Rückstau
Verschließen
Formkanals
verhindern
.
ergebe
offenem
Formkanal
verschlossen
sein
müsse
.
gelte
vorhandenen
Entlüftungskanäle
.
Verwirklichung
äquivalenten
Mitteln
sei
schon
verneinen
Austauschmittel
fehle
.
Jedenfalls
aber
werde
Fachmann
Lösung
angegriffenen
Ausführungsform
Orientierung
Sinngehalt
Klagepatents
gleichwertig
Betracht
ziehen
Klagepatent
gerade
Ausgestaltung
vorsehe
Entlüftungskanäle
Rede
stehende
Situation
blockiert
seien
Fachmann
Lösung
Luft
entweichen
könne
wegführe
.
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangt
Luftkanal
sei
nur
dann
Sinne
Merkmals
blockiert
Lufteintritt
vollständig
unterbunden
werde
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
ist
Auslegung
Patents
sprachliche
logisch-wissenschaftliche
Bedeutung
Patentanspruch
verwendeten
Begriffe
maßgeblich
technischer
Sinn
Berücksichtigung
Aufgabe
Lösung
objektiv
Patent
ergeben
bestimmen
ist
vgl.
nur
Urteil
12
November
Streckwalze
;
Urteil
2
.
März
Spannschraube
.
Maßgeblich
sind
Sinngehalt
Patentanspruchs
Gesamtheit
Beitrag
einzelnen
Merkmale
Leistungsergebnis
patentierten
Erfindung
beitragen
vgl.
nur
Urteil
17
.
April
.
-9-
einheit
.
Funktion
einzelnen
Merkmale
Kontext
Patentanspruchs
ist
abzuleiten
technische
Problem
Merkmale
Gesamtheit
tatsächlich
lösen
vgl.
nur
Urteil
17
Juli
.
Palettenbehälter
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Auslegung
Merkmals
allgemeinen
Wortsinn
ausgegangen
Bestimmung
sprachliche
Bedeutung
abgestellt
hat
.
ist
Ansatz
beanstanden
.
Berufungsgericht
hat
Ausgangspunkt
aber
Wesentlichen
nur
noch
Frage
befasst
Patentschrift
abweichendes
Verständnis
entnehmen
lassen
.
Vorgehensweise
steht
Widerspruch
oben
dargestellten
Grundsätzen
.
Begriff
"
blockieren
"
auch
Berufungsgericht
Synonyme
angeführten
Begriffe
"
absperren
"
"
abriegeln
"
"
verschließen
"
mögen
Zusammenhang
Luftströmung
häufig
nahelegen
Durchtrittmöglichkeit
unterbunden
sein
soll
.
Berufungsgericht
hat
Lehre
Klagepatents
implizit
Schlussfolgerung
gezogen
genüge
Luftstrom
nur
teilweise
unterbunden
werde
.
hat
Prüfung
vernachlässigt
Auslegungsergebnis
maßgeblichen
technischen
Sinn
Merkmals
Rahmen
Lösung
gestellten
Aufgabe
vereinbar
ist
.
Berufungsgericht
hätte
Frage
befassen
müssen
Merkmal
b)(2
vollständiges
Blockieren
erfordert
teilweises
Blockieren
ausreichen
kann
.
ist
Fall
.
Beschreibung
ist
entnehmen
teilweises
Blockieren
Luftstroms
genügt
Erfindung
angestrebte
Wirkung
erreicht
wird
.
Beschreibung
Stands
Technik
werden
Klagepatentschrift
zwar
Begriffe
"
blockiert
"
"
gedrosselt
"
nebeneinander
verwendet
Sp
.
:
blocked
.
Zusammenhang
werden
Begriffe
aber
gerade
näher
voneinander
abgegrenzt
.
Vielmehr
werden
Blockieren
auch
Drosseln
Luftstroms
Ursache
nachteilhaften
Wirkungen
benannt
Verhinderung
Klagepatent
befasst
.
weiteren
Beschreibung
Klagepatents
wird
zwar
nur
noch
Begriff
"
blockieren
"
verwendet
.
Auch
Zusammenhang
findet
aber
Hinweis
Unterscheidung
"
blockieren
"
"
drosseln
"
ausschlaggebender
Bedeutung
ist
.
Umstand
Folge
nur
noch
erstere
Begriffe
genannt
wird
kann
Schlussfolgerung
gezogen
werden
Klagepatent
nur
Verhinderung
Nachteilen
befasst
vollständiges
Unterbinden
Luftstroms
entstehen
.
Aufgabe
Klagepatents
Funktion
Patentanspruch
vorgesehenen
Merkmale
ergibt
vielmehr
geht
unabhängig
jeweils
gewählten
Einstellung
Luftstrom
gewährleisten
einerseits
gewünschten
Form
Farbsprühstrahls
führt
andererseits
ausreichend
ist
übermäßige
Belastung
Gebläsemotors
vermeiden
.
Klagepatentschrift
enthält
Anhaltspunkte
Zwecke
nur
jeweils
vollständiges
Blockieren
insbesondere
Entlüftungskanäle
verfolgt
werden
sollen
.
sprachlich
unvollkommen
gewählte
Begriff
"
blockieren
"
blocking
"
charakterisiert
insoweit
vielmehr
generellen
Wirkungsmechanismus
klagepatentgemäßen
verschiedenen
Einstellungen
aber
Grad
Blockierung
.
Ausgehend
ist
Patentanspruch
auszulegen
vollständiges
Blockieren
Luftströme
Merkmal
b)(1
noch
Merkmal
b)(2
erforderlich
ist
.
Vielmehr
reicht
Luftstrom
jeweiligen
Kanal
Weise
unterbunden
wird
Erreichung
genannten
Ziels
ermöglicht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergeben
Merkmal
abweichenden
Schlussfolgerungen
.
Merkmal
vorgesehenen
Ausgestaltung
wird
verhindert
Luftstrom
Entlüftungskanal
geleitet
wird
Luftstrom
zentralen
Kanal
austritt
einwirkt
Form
Farbsprühstrahls
verändert
.
wird
erreicht
Entlüftungskanal
geeigneter
Weise
ausgebildet
angeordnet
ist
.
Beschreibung
Klagepatents
geschilderten
Ausführungsbeispiel
ist
Entlüftungskanal
so
angeordnet
radial
derart
außen
verläuft
austretende
Luft
Farbsprühstrahl
wegbewegt
Sp
.
Z.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Merkmal
b)(2
vorgesehene
Blockieren
Luftstroms
Entlüftungskanal
erforderlich
genannte
Funktion
erfüllen
.
ist
auch
geeignet
Klagepatent
ausschließt
gerade
Regelfall
vorsieht
Luftstrom
zentralen
Kanal
Luftstrom
Entlüftungskanal
gleichen
Zeit
freigegeben
sind
.
3
.
Berufungsgericht
vertretene
Auffassung
Merkmal
formulierte
Anforderung
beziehe
Luftkappensystem
gehörenden
Entlüftungskanäle
vermag
angefochtene
Entscheidung
ebenfalls
tragen
.
Merkmal
ist
angegriffenen
Ausführungsform
auch
dann
wortsinngemäß
verwirklicht
formulierten
Anforderungen
Entlüftungskanäle
gelten
würden
.
Merkmal
ist
oben
aufgezeigten
Gründen
lediglich
Anforderung
entnehmen
Entlüftungskanal
zumindest
teilweise
blockiert
ist
korrespondierender
Formkanal
freigegeben
ist
.
Voraussetzung
ist
angegriffenen
Ausführungsform
Entlüftungskanäle
erfüllt
.
kann
dahingestellt
bleiben
Verwirklichung
Merkmal
b)(2
schon
ausreichen
würde
nur
vorhandenen
Entlüftungskanäle
definierten
Anforderungen
genügen
.
IV
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
tatbestandlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Beklagten
bestritten
Klägerin
wirksam
Lizenz
Klagepatent
eingeräumt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Frage
Standpunkt
folgerichtig
behandelt
.
wird
wiedereröffneten
Berufungsinstanz
klären
haben
.
Beklagten
erhobene
Formstein-Einwand
ist
entscheidungserheblich
.
Einwand
ist
nur
Patentverletzung
äquivalenten
Mitteln
Bedeutung
Urteil
29
.
April
f.
f.
Formstein
.
Streitfall
sind
Merkmale
Patentanspruch
aber
wortsinngemäß
verletzt
.
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung