NAMEN Verkündet : 13 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Luftkappensystem ; . Werden Patentschrift nur graduell unterscheidende Maßnahmen hier : Blockieren Drosseln Luftstroms nähere Differenzierung Ausgangspunkt Stand Technik auftretende Schwierigkeit benannt so kann Umstand Patentanspruch nur stärker wirkende Maßnahme hier : Blockieren erwähnt ist gefolgert werden schwächer wirkende Maßnahme Verwirklichung geschützten Lehre ausreicht . Urteil 13 . Oktober Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Oktober Richter Dr. Richterin Schuster Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird 25 . Juni verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Inhaberin ausschließlichen Lizenz Beklagten Ansprüche Verletzung europäischen Patents Klagepatents geltend Luftkappensystem Farbspritzpistole betrifft 8 Juli Ablaufs Schutzdauer erloschen ist . Patentanspruch lautet Verfahrenssprache : system paint : including : passage longitudinal axis paint stream paint passage so paint so ineffective against atomized paint passage so paint effective paint passage while passage when paint blocking passage when ; characterized that ; operable passage passage . Beklagten bieten Farbsprühsystem Kauf Beklagten beziehen . Klägerin hat geltend gemacht System seien Merkmale Patentanspruch Klagepatents wortsinngemäß jedenfalls aber äquivalente Mittel verwirklicht . Landgericht hat Erlöschen Klagepatents zuletzt noch Rechnungslegung Vernichtung Rückruf Entfernung Vertriebswegen Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten Feststellung Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . richtet Klägerin Senat zugelassenen Revision Beklagten entgegentreten . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Ausführungen Klagepatentschrift waren Stand Klagepatent betrifft Luftkappe Farbspritzpistole . Technik Farbspritzpistolen Farbe Zufuhr Luft hohem Volumen geringem Druck Volume versprüht wird zentralen Kanal Farbe zusätzliche Luftkanäle aufweisen Form Farbsprühstrahls beeinflusst werden kann . Bekannt waren auch Ausführungsformen drehbaren Blockierplatte je Position einzelne Formkanäle verschließt so wahlweise horizontale vertikale runde Sprühform erzeugt werden kann . Klagepatentschrift wird ausgeführt Geräten tragbarem Gebläse sei wünschenswert empfunden worden Rückdruck vermindern . Insbesondere sei beobachtet worden Gebläsemotor schnell drehe überhitze Auslass Luftquelle blockiert gedrosselt werde . Klagepatent betrifft technische Problem Farbspritzsystem Verfügung stellen Motor weniger belastet wird . Lösung Problems schlägt Klagepatent Luftkappensystem Farbspritzpistole Merkmale folgt gliedern lassen : System umfasst Luftkappe zentralen Kanal koaxial zentralen Längsachse Luftkappen ausgerichtet ist mindestens Formkanal ausgebildet angeordnet ist Strom Druckluft zentralen Kanal ausgelassenen Strom zerstäubter Farbe richten Form Farbsprühstrahles verändern mindestens Entlüftungskanal so ausgebildet angeordnet ist genannte Wirkung erzeugt . System umfasst Blockiervorrichtung Blockieren Luftströmung Formkanal Freigeben Luftstromes Entlüftungskanal ersten Position Freigeben Luftströmung Formkanal Blockieren Luftströmung Entlüftungskanal zweiten Position . Mindestens Entlüftungskanal ist Luftkappe angeordnet . Blockiervorrichtung ist so eingerichtet Luftstrom Formkanal Entlüftungskanal unabhängig umgelenkt werden kann zentralen Kanal Flüssigkeit strömt . II . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : allein Streit stehende Merkmal sei wortsinngemäß noch äquivalenten Mitteln verwirklicht . angegriffenen Ausführungsform trete mindestens insgesamt Entlüftungskanäle auch dann geringem Umfang Luft System so eingestellt sei vertikaler horizontaler Farbauftrag erfolgen könne . fehle Blockieren Luftstroms Sinne genannten Merkmals . allgemeinen Wortsinn bedeute " blockieren " bestimmter Weg abgesperrt abgeriegelt also verschlossen sei . Patentschrift biete Anhalt Begriff Erfindung anderer Bedeutungsgehalt zukomme . Beschreibung Stands Technik werde Blockieren Drosseln unterschieden . Patentanspruch verlange Blockieren . weiteren Beschreibung werde stets Gegensatzpaar gebildet Luftströmung Position zugelassen erlaubt sei anderen Position hingegen blockiert werde . Ausführungsbeispielen lasse Anhalt anderes Verständnis entnehmen . Merkmal gebe deutlichen Hinweis Luftstrom " Entlüftungskanal umgelenkt werde Kanal Luftstrom also frei verschlossen sein solle . Stelle Patentschrift lasse entnehmen bestimmtes Maß Einschränkung Luftauslasses ausreichend sein solle . Blockieren ausreichte Luftstrom Einfluss Farbsprühmuster nehmen könne käme überdies Merkmal eigenständige Bedeutung . Merkmal erfordere ferner vorhandenen Entlüftungskanäle genannten Weise blockiert seien Luftströmung Formkanal freigegeben sei . Klagepatentschrift gelte verhindern Entlüftungskanälen austretende Luft Konflikt Farbsprühmuster komme . sei folgern Luftströmung Formkanal Entlüftungskanal entweichen solle . diene nur Rückstau Verschließen Formkanals verhindern . ergebe offenem Formkanal verschlossen sein müsse . gelte vorhandenen Entlüftungskanäle . Verwirklichung äquivalenten Mitteln sei schon verneinen Austauschmittel fehle . Jedenfalls aber werde Fachmann Lösung angegriffenen Ausführungsform Orientierung Sinngehalt Klagepatents gleichwertig Betracht ziehen Klagepatent gerade Ausgestaltung vorsehe Entlüftungskanäle Rede stehende Situation blockiert seien Fachmann Lösung Luft entweichen könne wegführe . . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerhaft ist Berufungsgericht Ergebnis gelangt Luftkanal sei nur dann Sinne Merkmals blockiert Lufteintritt vollständig unterbunden werde . ständigen Rechtsprechung Senats ist Auslegung Patents sprachliche logisch-wissenschaftliche Bedeutung Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich technischer Sinn Berücksichtigung Aufgabe Lösung objektiv Patent ergeben bestimmen ist vgl. nur Urteil 12 November Streckwalze ; Urteil 2 . März Spannschraube . Maßgeblich sind Sinngehalt Patentanspruchs Gesamtheit Beitrag einzelnen Merkmale Leistungsergebnis patentierten Erfindung beitragen vgl. nur Urteil 17 . April . -9- einheit . Funktion einzelnen Merkmale Kontext Patentanspruchs ist abzuleiten technische Problem Merkmale Gesamtheit tatsächlich lösen vgl. nur Urteil 17 Juli . Palettenbehälter . 2 . Berufungsgericht ist Auslegung Merkmals allgemeinen Wortsinn ausgegangen Bestimmung sprachliche Bedeutung abgestellt hat . ist Ansatz beanstanden . Berufungsgericht hat Ausgangspunkt aber Wesentlichen nur noch Frage befasst Patentschrift abweichendes Verständnis entnehmen lassen . Vorgehensweise steht Widerspruch oben dargestellten Grundsätzen . Begriff " blockieren " auch Berufungsgericht Synonyme angeführten Begriffe " absperren " " abriegeln " " verschließen " mögen Zusammenhang Luftströmung häufig nahelegen Durchtrittmöglichkeit unterbunden sein soll . Berufungsgericht hat Lehre Klagepatents implizit Schlussfolgerung gezogen genüge Luftstrom nur teilweise unterbunden werde . hat Prüfung vernachlässigt Auslegungsergebnis maßgeblichen technischen Sinn Merkmals Rahmen Lösung gestellten Aufgabe vereinbar ist . Berufungsgericht hätte Frage befassen müssen Merkmal b)(2 vollständiges Blockieren erfordert teilweises Blockieren ausreichen kann . ist Fall . Beschreibung ist entnehmen teilweises Blockieren Luftstroms genügt Erfindung angestrebte Wirkung erreicht wird . Beschreibung Stands Technik werden Klagepatentschrift zwar Begriffe " blockiert " " gedrosselt " nebeneinander verwendet Sp . : blocked . Zusammenhang werden Begriffe aber gerade näher voneinander abgegrenzt . Vielmehr werden Blockieren auch Drosseln Luftstroms Ursache nachteilhaften Wirkungen benannt Verhinderung Klagepatent befasst . weiteren Beschreibung Klagepatents wird zwar nur noch Begriff " blockieren " verwendet . Auch Zusammenhang findet aber Hinweis Unterscheidung " blockieren " " drosseln " ausschlaggebender Bedeutung ist . Umstand Folge nur noch erstere Begriffe genannt wird kann Schlussfolgerung gezogen werden Klagepatent nur Verhinderung Nachteilen befasst vollständiges Unterbinden Luftstroms entstehen . Aufgabe Klagepatents Funktion Patentanspruch vorgesehenen Merkmale ergibt vielmehr geht unabhängig jeweils gewählten Einstellung Luftstrom gewährleisten einerseits gewünschten Form Farbsprühstrahls führt andererseits ausreichend ist übermäßige Belastung Gebläsemotors vermeiden . Klagepatentschrift enthält Anhaltspunkte Zwecke nur jeweils vollständiges Blockieren insbesondere Entlüftungskanäle verfolgt werden sollen . sprachlich unvollkommen gewählte Begriff " blockieren " blocking " charakterisiert insoweit vielmehr generellen Wirkungsmechanismus klagepatentgemäßen verschiedenen Einstellungen aber Grad Blockierung . Ausgehend ist Patentanspruch auszulegen vollständiges Blockieren Luftströme Merkmal b)(1 noch Merkmal b)(2 erforderlich ist . Vielmehr reicht Luftstrom jeweiligen Kanal Weise unterbunden wird Erreichung genannten Ziels ermöglicht . Auffassung Berufungsgerichts ergeben Merkmal abweichenden Schlussfolgerungen . Merkmal vorgesehenen Ausgestaltung wird verhindert Luftstrom Entlüftungskanal geleitet wird Luftstrom zentralen Kanal austritt einwirkt Form Farbsprühstrahls verändert . wird erreicht Entlüftungskanal geeigneter Weise ausgebildet angeordnet ist . Beschreibung Klagepatents geschilderten Ausführungsbeispiel ist Entlüftungskanal so angeordnet radial derart außen verläuft austretende Luft Farbsprühstrahl wegbewegt Sp . Z. . Auffassung Berufungsgerichts ist Merkmal b)(2 vorgesehene Blockieren Luftstroms Entlüftungskanal erforderlich genannte Funktion erfüllen . ist auch geeignet Klagepatent ausschließt gerade Regelfall vorsieht Luftstrom zentralen Kanal Luftstrom Entlüftungskanal gleichen Zeit freigegeben sind . 3 . Berufungsgericht vertretene Auffassung Merkmal formulierte Anforderung beziehe Luftkappensystem gehörenden Entlüftungskanäle vermag angefochtene Entscheidung ebenfalls tragen . Merkmal ist angegriffenen Ausführungsform auch dann wortsinngemäß verwirklicht formulierten Anforderungen Entlüftungskanäle gelten würden . Merkmal ist oben aufgezeigten Gründen lediglich Anforderung entnehmen Entlüftungskanal zumindest teilweise blockiert ist korrespondierender Formkanal freigegeben ist . Voraussetzung ist angegriffenen Ausführungsform Entlüftungskanäle erfüllt . kann dahingestellt bleiben Verwirklichung Merkmal b)(2 schon ausreichen würde nur vorhandenen Entlüftungskanäle definierten Anforderungen genügen . IV . Sache ist Endentscheidung reif § Abs. . tatbestandlichen Feststellungen Berufungsgerichts haben Beklagten bestritten Klägerin wirksam Lizenz Klagepatent eingeräumt worden ist . Berufungsgericht hat Frage Standpunkt folgerichtig behandelt . wird wiedereröffneten Berufungsinstanz klären haben . Beklagten erhobene Formstein-Einwand ist entscheidungserheblich . Einwand ist nur Patentverletzung äquivalenten Mitteln Bedeutung Urteil 29 . April f. f. Formstein . Streitfall sind Merkmale Patentanspruch aber wortsinngemäß verletzt . Schuster Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung