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2549 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
September
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Diglycidverbindung
Offenbart
Beschreibung
Patents
Möglichkeiten
bestimmte
technische
Wirkung
erzielt
werden
kann
ist
jedoch
nur
Möglichkeiten
Patentanspruch
aufgenommen
worden
kann
Verletzung
Patents
äquivalenten
Mitteln
nur
dann
angenommen
werden
abgewandelte
Lösung
spezifischen
Wirkungen
Schutz
gestellten
Lösung
deckt
ähnlicher
Weise
Lösung
nur
Beschreibung
aber
Patentanspruch
aufgezeigten
Lösungsvariante
unterscheidet
.
Urteil
13
.
September
OLG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
15
.
April
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Anschlussrevision
Kläger
wird
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagte
Patentlizenzvertrag
Wege
Stufenklage
Auskunft
Bucheinsicht
Zahlung
ergebenden
Lizenzgebühr
Anspruch
.
Kläger
ist
Inhaber
deutschen
Patents
Lizenzpatents
26
.
Mai
angemeldet
worden
ist
Verfahren
Herstellung
Reagenz
hergestelltes
Reagenz
Verwendung
Bindung
Polymeren
Mikroorganismen
wässrigen
Lösungen
betrifft
.
Erfinder
sind
Kläger
Kläger
benannt
.
Hinweis
Erteilung
Lizenzpatents
ist
17
.
Februar
veröffentlicht
worden
.
Schutzrecht
ist
26
.
Mai
Zeitablauf
erloschen
.
Patentansprüche
übrigen
Patentansprüche
zurückbezogen
sind
lauten
:
"
1
.
Verfahren
Herstellung
Reagenz
Basis
organischen
Silica-Festphase
Isolierung
Polymers
Mikroorganismus
wässrigen
Lösung
vitro
und/oder
gekennzeichnet
Umsetzung
epoxyhaltigen
Silylverbindung
mercaptogruppenhaltigen
Silan
Oxypropyldiglycidäther
silanisiert
organische
Festphase
Umsetzung
Diglycidverbindung
epoxidiert
;
erhaltene
Produkt
und/oder
carhoxylhaltigen
Polymer
umsetzt
erhaltene
Reaktionsprodukt
Polycarbonsäure
Derivat
freie
Säure
überführt
werden
kann
umsetzt
.
8
.
Reagenz
Zwecke
Isolation
Polymers
Mikroorganismus
wässrigen
Lösung
vitro
herstellbar
Verfahren
Ansprüchen
7
.
9
.
Verwendung
Reagenz
gemäß
Anspruch
Eliminierung
Biopolymeren
Mikroorganismen
wässrigen
Lösung
Adsorption
Reagenz
.
"
Vertrag
15
.
Dezember
erteilten
Kläger
Beklagten
ausschließliche
Lizenz
Gegenstand
Schutzrechts
.
Beklagte
verpflichtete
Vertrag
Zahlung
Nettoverkaufserlös
abhängigen
Lizenzgebühr
.
Kläger
machen
geltend
Beklagte
mache
patentgemäßen
Verfahren
Herstellung
Produkts
wortsinngemäß
jedenfalls
aber
äquivalent
Gebrauch
.
Landgericht
hat
Beklagte
Beweisaufnahme
Teilurteil
antragsgemäß
Erteilung
begehrten
Auskunft
Gestattung
Bucheinsicht
vereidigten
Buchprüfer
verurteilt
.
Tenor
erstinstanzlichen
Urteils
lautet
Verurteilung
Auskunft
folgt
:
"
Beklagte
wird
verurteilt
Klägern
Auskunft
erteilen
Nettoverkaufserlöse
Jahren
6
November
Reagenzien
Zwecke
Isolation
Polymers
Mikroorganismus
erzielt
hat
Verfahren
Ansprüchen
Patents
herstellbar
waren
und/oder
hergestellt
worden
sind
.
"
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Einholung
Sachverständigengutachtens
Maßgabe
zurückgewiesen
Verurteilung
Auskunfterteilung
folgt
ergänzt
wird
:
"
Vorprodukt
organische
Festphase
eingesetzt
worden
ist
Stoff
enthält
insbesondere
verkaufserlöse
Jahren
6
November
Produkt
erzielt
hat
.
"
Anschlussberufung
Kläger
Verurteilung
auch
weiteren
Zeitraums
Erlöschen
Lizenzpatents
gerichtet
war
hat
Berufungsgericht
unzulässig
verworfen
.
Berufungsurteil
richten
Beklagte
Senat
zugelassenen
Revision
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
Senat
zurückgewiesen
hat
Anschlussrevision
.
Parteien
verfolgen
zweitinstanzliches
Begehren
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Anschlussrevision
Kläger
ist
unbegründet
.
Lizenzpatent
betrifft
Verfahren
Herstellung
genz
Verfahren
hergestelltes
Reagenz
Verwendung
Bindung
Polymeren
Mikroorganismen
wässrigen
Lösungen
.
1
.
Materialien
Biopolymere
Mikroorganismen
Lösung
isoliert
werden
können
finden
Ausführungen
Lizenzpatentschrift
nur
biochemischen
medizinischen
Forschung
auch
medizinischen
Therapie
Anwendung
Beispiel
extrakorporalen
Immunperfusionsverfahren
arzneimittelresistente
Krankheitserreger
menschlichem
Plasma
entfernt
werden
.
Einsatzzweck
stellt
hohe
Anforderungen
Qualität
Materials
.
muss
möglichst
selektiv
wirken
hohe
Bindungskapazität
aufweisen
.
Ferner
darf
toxischen
Wirkungen
zeitigen
unerwünschten
physiologischen
Schutzmechanismen
auslösen
.
Lizenzpatentschrift
wird
ausgeführt
Festphasen
Basis
seien
Extraktionszwecke
vitro
geeignet
Anwendung
extrakorporalen
Perfusionssystem
verwendbar
Silanolgruppen
Gerinnungssystem
Complementsystem
Blutplättchen
aktiviert
würden
.
Versuche
Thrombogenität
kovalente
Bindung
Heparin
ähnlichen
Substanzen
beseitigen
hätten
nur
unzureichenden
Erfolgen
geführt
.
Lizenzpatent
betrifft
Hintergrund
technische
Problem
Verfahren
Herstellung
Materials
Verfügung
stellen
vorteilhaften
Eigenschaften
spezifischen
Bindungseigenschaften
Heparin
verbindet
thrombogen
ist
.
2
.
Lösung
Problems
schlägt
Lizenzpatent
anspruch
Verfahren
wahlweise
Silica-Festphase
organische
Festphase
bestimmter
Weise
verarbeitet
wird
.
vorliegenden
Zusammenhang
allein
interessierenden
organischen
Festphasen
weist
patentgemäße
Verfahren
folgende
Merkmale
:
1
.
Verfahren
dient
Herstellung
Reagenz
Basis
organischen
Festphase
Isolierung
Polymers
Mikroorganismus
wässrigen
Lösung
vitro
und/oder
.
2
.
Betrifft
nur
Reagenzien
Basis
Silica-Festphase
3
.
organische
Festphase
wird
epoxidiert
zwar
Umsetzung
Diglycidverbindung
.
4
.
erhaltene
Produkt
wird
und/oder
carhoxylhaltigen
Monomer
Polymer
umgesetzt
.
5
.
erhaltene
Reaktionsprodukt
wird
Polycarbonsäure
Derivat
freie
Säure
überführt
werden
kann
umgesetzt
.
Patentanspruch
Lizenzpatents
betrifft
Reagenz
Verfahren
hergestellt
werden
kann
Patentanspruch
Verwendung
Reagenz
Eliminierung
Biopolymeren
Mikroorganismen
wässrigen
Lösung
Adsorption
.
3
.
patentgemäße
Verfahren
besteht
Schritten
Merkmalen
definiert
sind
.
Merkmal
definierten
Verfahrensschritt
wird
sche
Festphase
epoxidiert
Epoxidgruppe
versehen
.
Epoxidgruppe
besteht
Ring
Kohlenstoffatomen
Sauerstoffatom
.
ist
hohem
Maße
reaktionsfähig
erleichtert
Anbindung
weiterer
.
Merkmal
erfolgt
Epoxidierung
Diglycidverbindung
.
ist
Verbindung
Glycidgruppen
.
Glycidgruppe
auch
Glycidylgruppe
bezeichnet
besteht
Epoxidgruppe
je
weiteren
Sauerstoffatom
:
Glycidgruppen
wird
Verfahrensschritt
Merkmal
genutzt
Verbindung
organische
Festphase
anzukoppeln
.
zweite
Glycidgruppe
bleibt
erhalten
steht
Anbindung
weiterer
Verbindungen
Verfügung
.
Merkmal
definierten
Verfahrensschritt
wird
Stoff
Aminogruppe
Stickstoff
Carboxylgruppe
enthält
verbleibende
Glycidgruppe
angekoppelt
.
Merkmal
definierten
Verfahrensschritt
wird
Carboxylgruppe
Polycarbonsäure
Verbindung
angekoppelt
.
Verbindung
hat
Funktion
Liganden
also
Stoffs
isolierende
Stoff
angebunden
wird
.
geeignete
Polycarbonsäure
wird
Lizenzpatentschrift
Heparin
genannt
.
patentgemäße
Abfolge
Verfahrensschritte
bewirkt
Ligand
unmittelbar
Glycidgruppe
angekoppelt
wird
Merkmal
beschriebene
Carboxylgruppe
Verbindung
Komponenten
dient
.
führt
insoweit
angefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verbesserung
Blutverträglichkeit
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
-9-
Herstellung
Produktes
D.
werde
nur
unstreitig
verwirklichten
Merkmalen
Gebrauch
gemacht
auch
Merkmal
.
sei
zwar
wortsinngemäß
wohl
aber
äquivalent
verwirklicht
.
Bestimmung
Sinngehalts
dreistufigen
Verfahrens
gemäß
Patentanspruch
ließen
Beschreibung
Lizenzpatentschrift
zuverlässige
Kriterien
entnehmen
.
Beschreibung
sei
unverändert
Offenlegungsschrift
übernommen
jedoch
Rede
stehende
Verfahren
noch
vorgeschlagen
habe
.
Sinngehalt
Patentanspruch
lasse
nur
selbst
bestimmen
.
fundierten
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
sei
Diplomchemiker
mehrjähriger
Berufserfahrung
Herstellung
Anwendung
Produkten
Chromatographie
Biotechnologie
neu
überraschend
Aktivierung
eingeführte
Epoxidgruppe
direkt
Kopplung
biospezifischen
Affinitätsliganden
genutzt
werde
endgültige
Anbindung
biospezifischen
Liganden
erst
dritten
Schritt
Umsetzung
bevorzugt
aktivierten
Substrats
erfolge
.
Aktivierungsmaßnahmen
führten
Lizenzpatent
angestrebten
unspezifischen
Bindung
Begleitproteinen
Plasma
Verbesserung
Blutverträglichkeit
.
Verfahrensschritt
komme
nur
Funktion
ersten
Schritt
freie
reaktive
Glycidgruppe
Festphase
Verfügung
stellen
zweiten
Schritt
aminohaltige
Monomer
angekuppelt
werde
.
Verwendung
Diglycidverbindung
Merkmal
habe
weitergehenden
Auswirkungen
Qualität
Produkts
.
Herstellung
Produkts
werde
Merkmal
gemäß
verwirklicht
.
werde
organische
Festphase
eingesetzt
Stoff
entspreche
.
stellung
erfolge
Epoxidierung
Umsetzung
Diglicydverbindung
Copolymerisation
Verbindungen
nur
Glycidgruppe
Reagenzmolekül
enthielten
.
werde
Merkmal
aber
äquivalent
verwirklicht
.
Einbau
freien
Glycidgruppe
Festphase
Copolymerisation
würden
anderen
Wirkungen
erzielt
patentgemäßen
Lösung
Glycidgruppe
Diglycidverbindung
Festphase
angekoppelt
werde
andere
Glycidgruppe
frei
bleibe
Anbindung
Aminogruppe
Verfügung
gestellt
werde
.
Verwendung
Festphase
freien
Glycidgruppe
sei
überzeugenden
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Fachmann
naheliegend
gewesen
.
Herstellung
aktivierter
Träger
Basis
hydroxylhaltigen
Trägers
sei
Fachmann
vertraut
.
sei
nur
Frage
Verfügbarkeit
Kosten
Grundmaterials
Fachmann
Umsetzung
Diglycidverbindung
durchführe
Festphase
bereits
vorhandener
reaktiver
Glycidgruppe
zurückgreife
.
Überlegungen
Fachmann
habe
anstellen
müssen
zuletzt
genannten
Lösung
gelangen
seien
derart
Sinngehalt
Lizenzpatent
Schutz
gestellten
technischen
Lehre
orientiert
Fachmann
abweichende
Ausführung
gegenständlichen
Lösung
gleichwertige
Betracht
ziehe
.
technische
Funktion
Merkmals
erschöpfe
Befestigung
Aminogruppe
Festphase
.
Erfindung
wesentliche
Schritt
Merkmal
bestehe
endgültige
Anbindung
biospezifischen
Liganden
erst
dritten
Schritt
erfolge
.
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
1
.
Unrecht
rügt
Revision
allerdings
Berufungsgericht
habe
Funktion
gerichtlichen
Sachverständigen
Patentverletzungsprozess
verkannt
Ansichten
Streitfall
beauftragten
Sachverständigen
eigenständige
Überprüfung
Auslegungsergebnisses
Grunde
gelegten
rechtlichen
Maßstäbe
übernommen
.
Berufungsgericht
hat
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Ergebnis
auch
Begründung
weitgehend
übernommen
.
kann
Auffassung
Revision
abgeleitet
werden
eigenen
Überprüfung
Beurteilung
abgesehen
hat
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Urteil
wesentlichen
Gründe
Bejahung
Äquivalenz
geführt
haben
Einzelnen
dargelegt
.
Ausführungen
enthalten
Hinweise
Berufungsgericht
Ausführungen
Sachverständigen
gebunden
gefühlt
hat
.
angeführten
Argumente
belegen
vielmehr
Berufungsgericht
maßgeblichen
Rechtsfragen
eigenständig
beurteilt
Angaben
gerichtlichen
Sachverständigen
technischen
Grundlagen
ungeprüft
übernommen
hat
.
2
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
Auslegung
Sinngehalt
Patentansprüche
allgemeinen
Erfindungsgedanken
abgestellt
.
Rüge
greift
Ergebnis
.
Unrecht
macht
Revision
allerdings
geltend
fungsgericht
Grunde
gelegte
Auffassung
führe
Merkmal
vollständig
aufgegeben
werde
.
Teilmerkmale
werden
Feststellungen
Berufungsgerichts
vielmehr
andere
Mittel
ersetzt
.
insoweit
angefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wird
organische
Festphase
auch
Streit
stehenden
Ausführungsform
expoxidiert
Merkmal
vorgesehen
ist
.
Stelle
Merkmal
vorgesehenen
Umsetzung
Diglycidverbindung
tritt
Streit
stehenden
Ausführungsform
Einbringung
Epoxidgruppen
Copolymerisation
.
unterscheidet
wortsinngemäßen
Verfahren
Diglycidverbindung
eingesetzt
wird
Epoxidgruppen
erst
Wege
Umsetzung
zuvor
erstellte
Festphase
schon
Herstellung
Festphase
eingebracht
werden
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
Wegfall
Merkmals
Ersetzung
Merkmals
andere
Mittel
angesehen
.
Revision
macht
geltend
Berufungsgericht
habe
fung
Mittel
gleichwirkend
sind
fehlerhaft
Wirkung
Patentanspruch
vorgesehenen
Mittel
Kontext
Erfindung
lediglich
Einzelfunktion
Merkmals
abgestellt
.
Auch
Rüge
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
erfindungsgemäße
Wirkung
Merkmal
vorgesehenen
Verfahrensschrittes
gesehen
freie
reaktive
Glycidgruppe
Festphase
Verfügung
gestellt
werde
nächsten
Schritt
aminohaltiges
Monomer
angekuppelt
werde
.
auch
Anbindung
Festphase
Glycidgruppe
erfolge
Diglycidverbindung
Einsatz
komme
habe
weitergehenden
Auswirkungen
Qualität
verfahrensgemäß
hergestellten
Produkts
.
hat
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
abgestellt
Wirkungen
patentgemäßen
Umsetzung
Diglycidverbindung
Kontext
Erfindung
zukommen
.
Einsatz
Glycidgruppen
Anbindung
Festphase
noch
andere
Wirkungen
hat
ist
Frage
Gleichwirkung
unerheblich
Wirkungen
Kontext
erfindungsgemäßen
Lehre
Bedeutung
zukommt
.
Berufungsgericht
ist
Befragung
gerichtlichen
ständigen
Ergebnis
gelangt
Epoxidierung
Umsetzung
Diglycidverbindung
Kontext
Erfindung
weiteren
Vorteile
habe
.
tatrichterliche
Würdigung
erhobenen
Revisionsrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
näheren
Begründung
wird
insoweit
abgesehen
§
Satz
.
Revision
macht
geltend
Berufungsgericht
habe
satz
unberücksichtigt
gelassen
Äquivalenz
verneinen
ist
Patent
objektiver
Betrachtung
engere
Anspruchsfassung
beschränkt
technischen
Gehalt
Erfindung
geboten
wäre
.
Rüge
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Frage
Überlegungen
Fachmann
anstellen
musste
abgewandelten
Lösung
gelangen
Sinngehalt
Patentanspruch
Schutz
gestellten
technischen
Lehre
orientiert
sind
abgestellt
technische
Funktion
Merkmals
Befestigung
Aminogruppe
Festphase
beschränke
Erfindung
wesentliche
Schritt
bestehe
endgültige
Anbindung
biospezifischen
Liganden
erst
Zwischenschritt
vorzunehmen
.
hat
allein
technischen
Sinngehalt
Erfindung
berücksichtigt
Umstand
befasst
Patentanspruch
Beschreibung
Lizenzpatents
aufgezeigten
technischen
Gehalt
Erfindung
insoweit
vollständig
ausschöpft
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Patent
Betrachtung
weiter
gehenden
technischen
Gehalt
Erfindung
zurückbleibt
Schutz
beschränken
noch
Sinngehalt
Patentansprüche
Beziehung
setzen
ist
Urteil
12
.
März
Schneidmesser
.
Senat
hat
angefochtenen
Urteil
ergangenen
Entscheidung
präzisiert
Ausführungsform
Schutzbereich
Patents
ausgeschlossen
ist
zwar
offenbart
Fachmann
jedenfalls
auffindbar
ist
Leser
Patentschrift
aber
annehmen
muss
Gründen
auch
immer
Schutz
gestellt
werden
sollte
Patentverletzung
äquivalenten
Mitteln
Regel
verneinen
ist
Beschreibung
Möglichkeiten
offenbart
bestimmte
technische
Wirkung
erzielt
werden
kann
jedoch
nur
Möglichkeiten
Patentanspruch
aufgenommen
worden
ist
Urteil
10
.
Mai
.
f.
Okklusionsvorrichtung
.
Beschreibung
Lizenzpatents
wird
Zusammenhang
Ausführungsbeispiel
dargelegt
alternativ
Beispiel
beschriebenen
Umsetzung
organischen
Festphase
Diglycidverbindung
Oxypropyldiglycidether
könne
merkaptoderivatisierte
Festphase
Beispiel
Copolymer
Äthylenglykol
Glycidmethacrylat
Erythroldimethylacrylat
Polykarbonsäure
vorangegangenen
Beispielen
kovalent
gebunden
werden
.
Landgericht
hat
Anregung
entnommen
organische
Festphase
einzusetzen
Epoxid-Gruppen
bereits
Wege
Copolymerisation
eingearbeitet
worden
sind
so
Merkmal
vorgesehene
Umsetzung
Diglycidverbindung
entbehrlich
ist
.
Berufungsgericht
hat
Gesichtspunkt
befasst
.
zutreffender
Beurteilung
hätte
aufgreifen
Schlussfolgerung
gelangen
müssen
aufgezeigte
Bandbreite
erteilten
Fassung
Patentanspruch
gerade
vollem
Umfang
aufgegriffen
worden
ist
.
Anders
Landgericht
gemeint
hat
ist
Umstand
Beschreibung
mögliche
Wege
Herstellung
Epoxidgruppen
versehenen
organische
Festphase
aufgezeigt
werden
Patentanspruch
aber
nur
Wege
Schutz
gestellt
wird
folgern
Schutz
Variante
beschränkt
ist
.
schließt
Verwirklichung
abgewandelten
Mitteln
gleichwertig
anzusehen
ist
Überlegungen
erforderlich
sind
abgewandelten
Lösung
gelangen
Sinngehalt
Patentanspruchs
orientiert
sind
.
Sinngehalt
Patentanspruch
ist
Streitfall
jedoch
spezielle
Art
Epoxidierung
beschränkt
Beschreibung
Lizenzpatents
andere
Methoden
aufgezeigt
gleichermaßen
geeignet
eingestuft
werden
.
Hintergrund
steht
eingangs
aufgezeigten
Grundsatz
Einklang
abgewandelte
Lösung
schon
dann
gleichwertig
anzusehen
Lösung
Erfindung
Grunde
liegenden
technischen
Problems
gleicher
Weise
geeignet
ist
.
Erforderlich
wäre
vielmehr
abgewandelte
Lösung
spezifischen
Wirkungen
Schutz
gestellten
Lösung
deckt
ähnlicher
Weise
Lösung
nur
Beschreibung
aber
Patentanspruch
aufgezeigten
Lösungsvariante
unterscheidet
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ergibt
Voraussetzung
Streitfall
erfüllt
ist
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
stellt
anderen
zutreffend
.
Kläger
haben
Tatsacheninstanzen
geltend
gemacht
Begriff
"
Diglycid
"
könne
Sprachgebrauch
Lizenzpatentschrift
verstanden
werden
so
bezeichnete
Substanz
stets
Epoxidgruppen
enthalten
müsse
.
Auffassung
hat
Landgericht
noch
Berufungsgericht
angeschlossen
.
Kläger
haben
Rechtsfehler
aufgezeigt
Beurteilung
entgegenstehen
.
Auffassung
Kläger
stellt
Verfahrensfehler
Berufungsgericht
gerichtlichen
Sachverständigen
Thema
mündlich
befragt
hat
.
gerichtliche
Sachverständige
hat
Frage
schriftlichen
Gutachten
Seite
behandelt
wortsinngemäße
Verwirklichung
Merkmal
Begründung
verneint
Herstellung
verwendeten
Reagenzien
enthielten
nur
Glycidgruppe
Reagenzmolekül
.
Berufungsgericht
war
gehalten
Sachverständigen
Amts
ergänzend
mündlich
befragen
.
Klägern
verwehrt
hat
Sachverständigen
Thema
Fragen
stellen
ist
gerügt
sonst
ersichtlich
.
4
.
Senat
kann
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
wäre
Klage
abzuweisen
.
Grundlage
Feststellungen
ist
Merkmal
wortsinngemäß
äquivalent
verwirklicht
.
Senat
kann
aber
ausschließen
Berufungsgericht
vollständig
zutreffender
rechtlicher
Beurteilung
zusätzlichen
Feststellungen
gelangt
wäre
äquivalente
Verwirklichung
Merkmals
ergibt
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Rechtsstreit
nur
dann
erstmaligen
Prüfung
äquivalenten
Verletzung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Kläger
Revisionsinstanz
aufzeigt
inwiefern
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
tatsächliche
Feststellungen
erwarten
sind
ergibt
angegriffene
Ausführungsform
gegebenenfalls
ergänzenden
Tatsachenvortrag
erläuternden
tatsächlichen
Ausgestaltung
Voraussetzungen
Äquivalenz
erfüllt
Urteil
14
.
Dezember
.
Crimpwerkzeug
.
Grundsatz
greift
auch
erst
recht
Berufungsgericht
bereits
Frage
Äquivalenz
befasst
aber
unzutreffend
beurteilt
hat
.
Streitfall
haben
Kläger
hinreichend
konkret
aufgezeigt
weitere
tatsächliche
Feststellungen
Frage
Betracht
kommen
Verwendung
Lizenzpatentschrift
gezeigten
Verfahren
gehört
grundsätzlich
äquivalente
Verwirklichung
Merkmal
angesehen
werden
kann
Einsatz
Materials
dritten
Weg
darstellt
Wortsinn
Patentanspruch
noch
geschilderte
Vorgehensweise
fällt
.
Auch
zuletzt
genannten
Fall
wäre
äquivalente
Verwirklichung
Merkmal
verneinen
Einsatz
Erfindung
relevanten
Wirkungen
Wesentlichen
gleich
beurteilen
wäre
beschriebenen
Verfahrensweisen
.
Äquivalenz
käme
aber
Betracht
Wirkungen
Wesentlichen
glichen
Umsetzung
Diglycidverbindung
eintreten
so
Beklagten
beschrittene
Weg
ähnlicher
Weise
beschriebenen
Verfahren
unterschiede
Patentanspruch
beanspruchte
Weg
.
Klägern
ist
bisherigen
Vortrages
verwehrt
Aufklärung
Frage
hinzuwirken
.
haben
zwar
Vorinstanzen
noch
Erwiderung
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
geltend
gemacht
Darlegungen
seien
haltspunkte
entnehmen
Patent
beanspruchte
Verfahren
Richtung
Beklagten
eingeschlagenen
Weg
abzuwandeln
.
Ausführungen
beruhen
aber
auch
Urteil
Landgerichts
zugrundeliegenden
Prämisse
beschriebenen
Verfahren
grundsätzlich
äquivalente
Verwirklichung
Merkmal
anzusehen
sind
.
Hintergrund
hatten
Kläger
Anlass
Unterschiede
Verfahren
Vorgehensweise
Herstellung
hinzuweisen
.
Derartige
Unterschiede
werden
Kläger
mündlichen
Verhandlung
Senat
zutreffend
aufgezeigt
haben
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
Seite
angesprochen
.
vorliegenden
Zusammenhang
relevant
sind
Ergebnis
führen
Beklagten
beschrittene
Weg
Schutzbereich
fällt
wird
Berufungsgericht
entsprechenden
Vortrag
Parteien
hin
klären
haben
.
IV
.
Anschlussrevision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Anschlussberufung
Kläger
Recht
unzulässig
verworfen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Zulässigkeit
Anschlussberufung
Prozessrecht
Fassung
beurteilen
ist
Beurteilung
Zulässigkeit
Berufung
maßgeblich
ist
maßgebliche
Frist
Monat
Zustellung
Berufungsbegründung
§
Abs.
Satz
31
.
geltenden
Fassung
auch
Klageerweiterung
Sinne
§
Nr.
gilt
.
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anwendbaren
Gesetzesfassung
:
Urteil
24
.
Oktober
.
12
;
Anwendbarkeit
Falle
Klageerweiterung
Urteil
12
.
März
.
wird
Anschlussrevision
angegriffen
.
2
.
Anschlussrevision
macht
geltend
Grundsatz
essengerechten
Auslegung
sei
bereits
erstinstanzliche
Klageantrag
auszulegen
gewesen
Auskunft
Bucheinsicht
gesamten
Zeitraum
verlangt
werde
Rechtsordnung
zulasse
.
Argumentation
verfängt
.
Kläger
haben
ersten
Klagestufe
Grunde
liegenden
Ansprüche
ursprünglich
Zeitraum
geltend
gemacht
.
Klageschrift
13
.
Dezember
datiert
haben
näher
ausgeführt
zeitliche
Beschränkung
vorgenommen
haben
.
nachgelassenen
Schriftsatz
16
.
Dezember
haben
wiederum
Angabe
Gründen
Endtermin
6
November
benannt
.
ist
Tag
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
.
zweiter
Instanz
haben
Kläger
29
.
März
gesetzten
Frist
Berufungserwiderung
Schriftsatz
22
.
März
nur
Zurückweisung
Berufung
beantragt
.
21
.
April
eingereichten
"
endgültigen
"
Fassung
Berufungserwiderung
haben
beantragt
Berufung
Maßgabe
zurückzuweisen
Urteilstenor
neu
gefasst
wird
.
Auch
Fassung
beziehen
titulierenden
Pflichten
Zeitraum
6
November
.
Hintergrund
kann
angenommen
werden
Kläger
zustehenden
Ansprüche
Wahrheit
Rechtsordnung
maximal
möglichen
Zeitraum
geltend
machen
wollten
.
erstinstanzlichen
Entscheidung
vorliegenden
Rechtsstreit
ergangenen
Urteil
Senats
4
.
Mai
Taxameter
kann
Patentinhaber
Falle
zung
Schutzrechts
Auskunftsansprüche
auch
Zeit
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
geltend
machen
.
Kläger
Ziel
hätten
verfolgen
wollen
hätte
Befristung
bedurft
.
dennoch
vorgenommene
Befristung
Zeitpunkt
jedenfalls
Ende
mündlichen
Verhandlung
lag
gaben
Kläger
erkennen
Maximalziel
Erreichbarkeit
Veröffentlichung
Taxameter-Entscheidung
sicher
rechnen
war
anstreben
wollten
.
Anhaltspunkte
abweichende
Auslegung
rechtfertigen
könnten
sind
aufgezeigt
noch
sonst
ersichtlich
.
Insbesondere
fehlt
entsprechenden
Hinweis
Klagebegründung
.
erster
Instanz
vorgenommenen
Anpassung
Tag
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
kann
gefolgert
werden
Kläger
Auskunftsanspruch
unabhängig
konkreten
Datum
Zeitraum
jedenfalls
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanzen
geltend
machen
wollten
.
Auch
Auslegung
Sinne
hätte
näherer
Anhaltspunkte
Klagebegründung
bedurft
gerade
vorliegen
.
Unabhängig
hätte
entsprechenden
Klagebegehren
nahegelegen
Berufungserwiderung
spätestens
aber
Schriftsatz
21
.
April
Anträge
neu
gefasst
wurden
Anpassung
vorzunehmen
.
Zeitpunkt
noch
absehbar
war
letzte
mündliche
Verhandlung
stattfinden
würde
führt
anderen
Beurteilung
.
Kläger
haben
Umstand
auch
erster
Instanz
abhalten
lassen
schon
Klageschrift
konkretes
Enddatum
nennen
.
Hätten
tatsächlich
Zeitraum
letzten
mündlichen
Verhandlung
gemeint
hätte
nahegelegen
auch
Berufungserwiderung
entsprechend
angepassten
voraussichtlichen
Endtermin
anzugeben
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
15.04.2010