NAMEN Verkündet : 13 . September Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Diglycidverbindung Offenbart Beschreibung Patents Möglichkeiten bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann ist jedoch nur Möglichkeiten Patentanspruch aufgenommen worden kann Verletzung Patents äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden abgewandelte Lösung spezifischen Wirkungen Schutz gestellten Lösung deckt ähnlicher Weise Lösung nur Beschreibung aber Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet . Urteil 13 . September OLG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird 15 . April verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Anschlussrevision Kläger wird zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagte Patentlizenzvertrag Wege Stufenklage Auskunft Bucheinsicht Zahlung ergebenden Lizenzgebühr Anspruch . Kläger ist Inhaber deutschen Patents Lizenzpatents 26 . Mai angemeldet worden ist Verfahren Herstellung Reagenz hergestelltes Reagenz Verwendung Bindung Polymeren Mikroorganismen wässrigen Lösungen betrifft . Erfinder sind Kläger Kläger benannt . Hinweis Erteilung Lizenzpatents ist 17 . Februar veröffentlicht worden . Schutzrecht ist 26 . Mai Zeitablauf erloschen . Patentansprüche übrigen Patentansprüche zurückbezogen sind lauten : " 1 . Verfahren Herstellung Reagenz Basis organischen Silica-Festphase Isolierung Polymers Mikroorganismus wässrigen Lösung vitro und/oder gekennzeichnet Umsetzung epoxyhaltigen Silylverbindung mercaptogruppenhaltigen Silan Oxypropyldiglycidäther silanisiert organische Festphase Umsetzung Diglycidverbindung epoxidiert ; erhaltene Produkt und/oder carhoxylhaltigen Polymer umsetzt erhaltene Reaktionsprodukt Polycarbonsäure Derivat freie Säure überführt werden kann umsetzt . 8 . Reagenz Zwecke Isolation Polymers Mikroorganismus wässrigen Lösung vitro herstellbar Verfahren Ansprüchen 7 . 9 . Verwendung Reagenz gemäß Anspruch Eliminierung Biopolymeren Mikroorganismen wässrigen Lösung Adsorption Reagenz . " Vertrag 15 . Dezember erteilten Kläger Beklagten ausschließliche Lizenz Gegenstand Schutzrechts . Beklagte verpflichtete Vertrag Zahlung Nettoverkaufserlös abhängigen Lizenzgebühr . Kläger machen geltend Beklagte mache patentgemäßen Verfahren Herstellung Produkts wortsinngemäß jedenfalls aber äquivalent Gebrauch . Landgericht hat Beklagte Beweisaufnahme Teilurteil antragsgemäß Erteilung begehrten Auskunft Gestattung Bucheinsicht vereidigten Buchprüfer verurteilt . Tenor erstinstanzlichen Urteils lautet Verurteilung Auskunft folgt : " Beklagte wird verurteilt Klägern Auskunft erteilen Nettoverkaufserlöse Jahren 6 November Reagenzien Zwecke Isolation Polymers Mikroorganismus erzielt hat Verfahren Ansprüchen Patents herstellbar waren und/oder hergestellt worden sind . " Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Einholung Sachverständigengutachtens Maßgabe zurückgewiesen Verurteilung Auskunfterteilung folgt ergänzt wird : " Vorprodukt organische Festphase eingesetzt worden ist Stoff enthält insbesondere verkaufserlöse Jahren 6 November Produkt erzielt hat . " Anschlussberufung Kläger Verurteilung auch weiteren Zeitraums Erlöschen Lizenzpatents gerichtet war hat Berufungsgericht unzulässig verworfen . Berufungsurteil richten Beklagte Senat zugelassenen Revision Kläger Nichtzulassungsbeschwerde Senat zurückgewiesen hat Anschlussrevision . Parteien verfolgen zweitinstanzliches Begehren vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Anschlussrevision Kläger ist unbegründet . Lizenzpatent betrifft Verfahren Herstellung genz Verfahren hergestelltes Reagenz Verwendung Bindung Polymeren Mikroorganismen wässrigen Lösungen . 1 . Materialien Biopolymere Mikroorganismen Lösung isoliert werden können finden Ausführungen Lizenzpatentschrift nur biochemischen medizinischen Forschung auch medizinischen Therapie Anwendung Beispiel extrakorporalen Immunperfusionsverfahren arzneimittelresistente Krankheitserreger menschlichem Plasma entfernt werden . Einsatzzweck stellt hohe Anforderungen Qualität Materials . muss möglichst selektiv wirken hohe Bindungskapazität aufweisen . Ferner darf toxischen Wirkungen zeitigen unerwünschten physiologischen Schutzmechanismen auslösen . Lizenzpatentschrift wird ausgeführt Festphasen Basis seien Extraktionszwecke vitro geeignet Anwendung extrakorporalen Perfusionssystem verwendbar Silanolgruppen Gerinnungssystem Complementsystem Blutplättchen aktiviert würden . Versuche Thrombogenität kovalente Bindung Heparin ähnlichen Substanzen beseitigen hätten nur unzureichenden Erfolgen geführt . Lizenzpatent betrifft Hintergrund technische Problem Verfahren Herstellung Materials Verfügung stellen vorteilhaften Eigenschaften spezifischen Bindungseigenschaften Heparin verbindet thrombogen ist . 2 . Lösung Problems schlägt Lizenzpatent anspruch Verfahren wahlweise Silica-Festphase organische Festphase bestimmter Weise verarbeitet wird . vorliegenden Zusammenhang allein interessierenden organischen Festphasen weist patentgemäße Verfahren folgende Merkmale : 1 . Verfahren dient Herstellung Reagenz Basis organischen Festphase Isolierung Polymers Mikroorganismus wässrigen Lösung vitro und/oder . 2 . Betrifft nur Reagenzien Basis Silica-Festphase 3 . organische Festphase wird epoxidiert zwar Umsetzung Diglycidverbindung . 4 . erhaltene Produkt wird und/oder carhoxylhaltigen Monomer Polymer umgesetzt . 5 . erhaltene Reaktionsprodukt wird Polycarbonsäure Derivat freie Säure überführt werden kann umgesetzt . Patentanspruch Lizenzpatents betrifft Reagenz Verfahren hergestellt werden kann Patentanspruch Verwendung Reagenz Eliminierung Biopolymeren Mikroorganismen wässrigen Lösung Adsorption . 3 . patentgemäße Verfahren besteht Schritten Merkmalen definiert sind . Merkmal definierten Verfahrensschritt wird sche Festphase epoxidiert Epoxidgruppe versehen . Epoxidgruppe besteht Ring Kohlenstoffatomen Sauerstoffatom . ist hohem Maße reaktionsfähig erleichtert Anbindung weiterer . Merkmal erfolgt Epoxidierung Diglycidverbindung . ist Verbindung Glycidgruppen . Glycidgruppe auch Glycidylgruppe bezeichnet besteht Epoxidgruppe je weiteren Sauerstoffatom : Glycidgruppen wird Verfahrensschritt Merkmal genutzt Verbindung organische Festphase anzukoppeln . zweite Glycidgruppe bleibt erhalten steht Anbindung weiterer Verbindungen Verfügung . Merkmal definierten Verfahrensschritt wird Stoff Aminogruppe Stickstoff Carboxylgruppe enthält verbleibende Glycidgruppe angekoppelt . Merkmal definierten Verfahrensschritt wird Carboxylgruppe Polycarbonsäure Verbindung angekoppelt . Verbindung hat Funktion Liganden also Stoffs isolierende Stoff angebunden wird . geeignete Polycarbonsäure wird Lizenzpatentschrift Heparin genannt . patentgemäße Abfolge Verfahrensschritte bewirkt Ligand unmittelbar Glycidgruppe angekoppelt wird Merkmal beschriebene Carboxylgruppe Verbindung Komponenten dient . führt insoweit angefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts Verbesserung Blutverträglichkeit . II . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : -9- Herstellung Produktes D. werde nur unstreitig verwirklichten Merkmalen Gebrauch gemacht auch Merkmal . sei zwar wortsinngemäß wohl aber äquivalent verwirklicht . Bestimmung Sinngehalts dreistufigen Verfahrens gemäß Patentanspruch ließen Beschreibung Lizenzpatentschrift zuverlässige Kriterien entnehmen . Beschreibung sei unverändert Offenlegungsschrift übernommen jedoch Rede stehende Verfahren noch vorgeschlagen habe . Sinngehalt Patentanspruch lasse nur selbst bestimmen . fundierten Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen sei Diplomchemiker mehrjähriger Berufserfahrung Herstellung Anwendung Produkten Chromatographie Biotechnologie neu überraschend Aktivierung eingeführte Epoxidgruppe direkt Kopplung biospezifischen Affinitätsliganden genutzt werde endgültige Anbindung biospezifischen Liganden erst dritten Schritt Umsetzung bevorzugt aktivierten Substrats erfolge . Aktivierungsmaßnahmen führten Lizenzpatent angestrebten unspezifischen Bindung Begleitproteinen Plasma Verbesserung Blutverträglichkeit . Verfahrensschritt komme nur Funktion ersten Schritt freie reaktive Glycidgruppe Festphase Verfügung stellen zweiten Schritt aminohaltige Monomer angekuppelt werde . Verwendung Diglycidverbindung Merkmal habe weitergehenden Auswirkungen Qualität Produkts . Herstellung Produkts werde Merkmal gemäß verwirklicht . werde organische Festphase eingesetzt Stoff entspreche . stellung erfolge Epoxidierung Umsetzung Diglicydverbindung Copolymerisation Verbindungen nur Glycidgruppe Reagenzmolekül enthielten . werde Merkmal aber äquivalent verwirklicht . Einbau freien Glycidgruppe Festphase Copolymerisation würden anderen Wirkungen erzielt patentgemäßen Lösung Glycidgruppe Diglycidverbindung Festphase angekoppelt werde andere Glycidgruppe frei bleibe Anbindung Aminogruppe Verfügung gestellt werde . Verwendung Festphase freien Glycidgruppe sei überzeugenden Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Fachmann naheliegend gewesen . Herstellung aktivierter Träger Basis hydroxylhaltigen Trägers sei Fachmann vertraut . sei nur Frage Verfügbarkeit Kosten Grundmaterials Fachmann Umsetzung Diglycidverbindung durchführe Festphase bereits vorhandener reaktiver Glycidgruppe zurückgreife . Überlegungen Fachmann habe anstellen müssen zuletzt genannten Lösung gelangen seien derart Sinngehalt Lizenzpatent Schutz gestellten technischen Lehre orientiert Fachmann abweichende Ausführung gegenständlichen Lösung gleichwertige Betracht ziehe . technische Funktion Merkmals erschöpfe Befestigung Aminogruppe Festphase . Erfindung wesentliche Schritt Merkmal bestehe endgültige Anbindung biospezifischen Liganden erst dritten Schritt erfolge . . Beurteilung wendet Revision Erfolg . 1 . Unrecht rügt Revision allerdings Berufungsgericht habe Funktion gerichtlichen Sachverständigen Patentverletzungsprozess verkannt Ansichten Streitfall beauftragten Sachverständigen eigenständige Überprüfung Auslegungsergebnisses Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe übernommen . Berufungsgericht hat Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Ergebnis auch Begründung weitgehend übernommen . kann Auffassung Revision abgeleitet werden eigenen Überprüfung Beurteilung abgesehen hat . Berufungsgericht hat angefochtenen Urteil wesentlichen Gründe Bejahung Äquivalenz geführt haben Einzelnen dargelegt . Ausführungen enthalten Hinweise Berufungsgericht Ausführungen Sachverständigen gebunden gefühlt hat . angeführten Argumente belegen vielmehr Berufungsgericht maßgeblichen Rechtsfragen eigenständig beurteilt Angaben gerichtlichen Sachverständigen technischen Grundlagen ungeprüft übernommen hat . 2 . Revision rügt Berufungsgericht habe Auslegung Sinngehalt Patentansprüche allgemeinen Erfindungsgedanken abgestellt . Rüge greift Ergebnis . Unrecht macht Revision allerdings geltend fungsgericht Grunde gelegte Auffassung führe Merkmal vollständig aufgegeben werde . Teilmerkmale werden Feststellungen Berufungsgerichts vielmehr andere Mittel ersetzt . insoweit angefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts wird organische Festphase auch Streit stehenden Ausführungsform expoxidiert Merkmal vorgesehen ist . Stelle Merkmal vorgesehenen Umsetzung Diglycidverbindung tritt Streit stehenden Ausführungsform Einbringung Epoxidgruppen Copolymerisation . unterscheidet wortsinngemäßen Verfahren Diglycidverbindung eingesetzt wird Epoxidgruppen erst Wege Umsetzung zuvor erstellte Festphase schon Herstellung Festphase eingebracht werden . hat Berufungsgericht zutreffend Wegfall Merkmals Ersetzung Merkmals andere Mittel angesehen . Revision macht geltend Berufungsgericht habe fung Mittel gleichwirkend sind fehlerhaft Wirkung Patentanspruch vorgesehenen Mittel Kontext Erfindung lediglich Einzelfunktion Merkmals abgestellt . Auch Rüge ist unbegründet . Berufungsgericht hat erfindungsgemäße Wirkung Merkmal vorgesehenen Verfahrensschrittes gesehen freie reaktive Glycidgruppe Festphase Verfügung gestellt werde nächsten Schritt aminohaltiges Monomer angekuppelt werde . auch Anbindung Festphase Glycidgruppe erfolge Diglycidverbindung Einsatz komme habe weitergehenden Auswirkungen Qualität verfahrensgemäß hergestellten Produkts . hat Berufungsgericht Ansatz zutreffend abgestellt Wirkungen patentgemäßen Umsetzung Diglycidverbindung Kontext Erfindung zukommen . Einsatz Glycidgruppen Anbindung Festphase noch andere Wirkungen hat ist Frage Gleichwirkung unerheblich Wirkungen Kontext erfindungsgemäßen Lehre Bedeutung zukommt . Berufungsgericht ist Befragung gerichtlichen ständigen Ergebnis gelangt Epoxidierung Umsetzung Diglycidverbindung Kontext Erfindung weiteren Vorteile habe . tatrichterliche Würdigung erhobenen Revisionsrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . näheren Begründung wird insoweit abgesehen § Satz . Revision macht geltend Berufungsgericht habe satz unberücksichtigt gelassen Äquivalenz verneinen ist Patent objektiver Betrachtung engere Anspruchsfassung beschränkt technischen Gehalt Erfindung geboten wäre . Rüge ist begründet . Berufungsgericht hat Frage Überlegungen Fachmann anstellen musste abgewandelten Lösung gelangen Sinngehalt Patentanspruch Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind abgestellt technische Funktion Merkmals Befestigung Aminogruppe Festphase beschränke Erfindung wesentliche Schritt bestehe endgültige Anbindung biospezifischen Liganden erst Zwischenschritt vorzunehmen . hat allein technischen Sinngehalt Erfindung berücksichtigt Umstand befasst Patentanspruch Beschreibung Lizenzpatents aufgezeigten technischen Gehalt Erfindung insoweit vollständig ausschöpft . Rechtsprechung Senats ist Patent Betrachtung weiter gehenden technischen Gehalt Erfindung zurückbleibt Schutz beschränken noch Sinngehalt Patentansprüche Beziehung setzen ist Urteil 12 . März Schneidmesser . Senat hat angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung präzisiert Ausführungsform Schutzbereich Patents ausgeschlossen ist zwar offenbart Fachmann jedenfalls auffindbar ist Leser Patentschrift aber annehmen muss Gründen auch immer Schutz gestellt werden sollte Patentverletzung äquivalenten Mitteln Regel verneinen ist Beschreibung Möglichkeiten offenbart bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann jedoch nur Möglichkeiten Patentanspruch aufgenommen worden ist Urteil 10 . Mai . f. Okklusionsvorrichtung . Beschreibung Lizenzpatents wird Zusammenhang Ausführungsbeispiel dargelegt alternativ Beispiel beschriebenen Umsetzung organischen Festphase Diglycidverbindung Oxypropyldiglycidether könne merkaptoderivatisierte Festphase Beispiel Copolymer Äthylenglykol Glycidmethacrylat Erythroldimethylacrylat Polykarbonsäure vorangegangenen Beispielen kovalent gebunden werden . Landgericht hat Anregung entnommen organische Festphase einzusetzen Epoxid-Gruppen bereits Wege Copolymerisation eingearbeitet worden sind so Merkmal vorgesehene Umsetzung Diglycidverbindung entbehrlich ist . Berufungsgericht hat Gesichtspunkt befasst . zutreffender Beurteilung hätte aufgreifen Schlussfolgerung gelangen müssen aufgezeigte Bandbreite erteilten Fassung Patentanspruch gerade vollem Umfang aufgegriffen worden ist . Anders Landgericht gemeint hat ist Umstand Beschreibung mögliche Wege Herstellung Epoxidgruppen versehenen organische Festphase aufgezeigt werden Patentanspruch aber nur Wege Schutz gestellt wird folgern Schutz Variante beschränkt ist . schließt Verwirklichung abgewandelten Mitteln gleichwertig anzusehen ist Überlegungen erforderlich sind abgewandelten Lösung gelangen Sinngehalt Patentanspruchs orientiert sind . Sinngehalt Patentanspruch ist Streitfall jedoch spezielle Art Epoxidierung beschränkt Beschreibung Lizenzpatents andere Methoden aufgezeigt gleichermaßen geeignet eingestuft werden . Hintergrund steht eingangs aufgezeigten Grundsatz Einklang abgewandelte Lösung schon dann gleichwertig anzusehen Lösung Erfindung Grunde liegenden technischen Problems gleicher Weise geeignet ist . Erforderlich wäre vielmehr abgewandelte Lösung spezifischen Wirkungen Schutz gestellten Lösung deckt ähnlicher Weise Lösung nur Beschreibung aber Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt Voraussetzung Streitfall erfüllt ist . 3 . angefochtene Entscheidung stellt anderen zutreffend . Kläger haben Tatsacheninstanzen geltend gemacht Begriff " Diglycid " könne Sprachgebrauch Lizenzpatentschrift verstanden werden so bezeichnete Substanz stets Epoxidgruppen enthalten müsse . Auffassung hat Landgericht noch Berufungsgericht angeschlossen . Kläger haben Rechtsfehler aufgezeigt Beurteilung entgegenstehen . Auffassung Kläger stellt Verfahrensfehler Berufungsgericht gerichtlichen Sachverständigen Thema mündlich befragt hat . gerichtliche Sachverständige hat Frage schriftlichen Gutachten Seite behandelt wortsinngemäße Verwirklichung Merkmal Begründung verneint Herstellung verwendeten Reagenzien enthielten nur Glycidgruppe Reagenzmolekül . Berufungsgericht war gehalten Sachverständigen Amts ergänzend mündlich befragen . Klägern verwehrt hat Sachverständigen Thema Fragen stellen ist gerügt sonst ersichtlich . 4 . Senat kann gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden . Grundlage Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wäre Klage abzuweisen . Grundlage Feststellungen ist Merkmal wortsinngemäß äquivalent verwirklicht . Senat kann aber ausschließen Berufungsgericht vollständig zutreffender rechtlicher Beurteilung zusätzlichen Feststellungen gelangt wäre äquivalente Verwirklichung Merkmals ergibt . Rechtsprechung Senats ist Rechtsstreit nur dann erstmaligen Prüfung äquivalenten Verletzung Berufungsgericht zurückzuverweisen Kläger Revisionsinstanz aufzeigt inwiefern wiedereröffneten Berufungsrechtszug tatsächliche Feststellungen erwarten sind ergibt angegriffene Ausführungsform gegebenenfalls ergänzenden Tatsachenvortrag erläuternden tatsächlichen Ausgestaltung Voraussetzungen Äquivalenz erfüllt Urteil 14 . Dezember . Crimpwerkzeug . Grundsatz greift auch erst recht Berufungsgericht bereits Frage Äquivalenz befasst aber unzutreffend beurteilt hat . Streitfall haben Kläger hinreichend konkret aufgezeigt weitere tatsächliche Feststellungen Frage Betracht kommen Verwendung Lizenzpatentschrift gezeigten Verfahren gehört grundsätzlich äquivalente Verwirklichung Merkmal angesehen werden kann Einsatz Materials dritten Weg darstellt Wortsinn Patentanspruch noch geschilderte Vorgehensweise fällt . Auch zuletzt genannten Fall wäre äquivalente Verwirklichung Merkmal verneinen Einsatz Erfindung relevanten Wirkungen Wesentlichen gleich beurteilen wäre beschriebenen Verfahrensweisen . Äquivalenz käme aber Betracht Wirkungen Wesentlichen glichen Umsetzung Diglycidverbindung eintreten so Beklagten beschrittene Weg ähnlicher Weise beschriebenen Verfahren unterschiede Patentanspruch beanspruchte Weg . Klägern ist bisherigen Vortrages verwehrt Aufklärung Frage hinzuwirken . haben zwar Vorinstanzen noch Erwiderung Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten geltend gemacht Darlegungen seien haltspunkte entnehmen Patent beanspruchte Verfahren Richtung Beklagten eingeschlagenen Weg abzuwandeln . Ausführungen beruhen aber auch Urteil Landgerichts zugrundeliegenden Prämisse beschriebenen Verfahren grundsätzlich äquivalente Verwirklichung Merkmal anzusehen sind . Hintergrund hatten Kläger Anlass Unterschiede Verfahren Vorgehensweise Herstellung hinzuweisen . Derartige Unterschiede werden Kläger mündlichen Verhandlung Senat zutreffend aufgezeigt haben Gutachten gerichtlichen Sachverständigen Seite angesprochen . vorliegenden Zusammenhang relevant sind Ergebnis führen Beklagten beschrittene Weg Schutzbereich fällt wird Berufungsgericht entsprechenden Vortrag Parteien hin klären haben . IV . Anschlussrevision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Anschlussberufung Kläger Recht unzulässig verworfen . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Zulässigkeit Anschlussberufung Prozessrecht Fassung beurteilen ist Beurteilung Zulässigkeit Berufung maßgeblich ist maßgebliche Frist Monat Zustellung Berufungsbegründung § Abs. Satz 31 . geltenden Fassung auch Klageerweiterung Sinne § Nr. gilt . steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anwendbaren Gesetzesfassung : Urteil 24 . Oktober . 12 ; Anwendbarkeit Falle Klageerweiterung Urteil 12 . März . wird Anschlussrevision angegriffen . 2 . Anschlussrevision macht geltend Grundsatz essengerechten Auslegung sei bereits erstinstanzliche Klageantrag auszulegen gewesen Auskunft Bucheinsicht gesamten Zeitraum verlangt werde Rechtsordnung zulasse . Argumentation verfängt . Kläger haben ersten Klagestufe Grunde liegenden Ansprüche ursprünglich Zeitraum geltend gemacht . Klageschrift 13 . Dezember datiert haben näher ausgeführt zeitliche Beschränkung vorgenommen haben . nachgelassenen Schriftsatz 16 . Dezember haben wiederum Angabe Gründen Endtermin 6 November benannt . ist Tag letzten mündlichen Verhandlung Landgericht . zweiter Instanz haben Kläger 29 . März gesetzten Frist Berufungserwiderung Schriftsatz 22 . März nur Zurückweisung Berufung beantragt . 21 . April eingereichten " endgültigen " Fassung Berufungserwiderung haben beantragt Berufung Maßgabe zurückzuweisen Urteilstenor neu gefasst wird . Auch Fassung beziehen titulierenden Pflichten Zeitraum 6 November . Hintergrund kann angenommen werden Kläger zustehenden Ansprüche Wahrheit Rechtsordnung maximal möglichen Zeitraum geltend machen wollten . erstinstanzlichen Entscheidung vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil Senats 4 . Mai Taxameter kann Patentinhaber Falle zung Schutzrechts Auskunftsansprüche auch Zeit letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz geltend machen . Kläger Ziel hätten verfolgen wollen hätte Befristung bedurft . dennoch vorgenommene Befristung Zeitpunkt jedenfalls Ende mündlichen Verhandlung lag gaben Kläger erkennen Maximalziel Erreichbarkeit Veröffentlichung Taxameter-Entscheidung sicher rechnen war anstreben wollten . Anhaltspunkte abweichende Auslegung rechtfertigen könnten sind aufgezeigt noch sonst ersichtlich . Insbesondere fehlt entsprechenden Hinweis Klagebegründung . erster Instanz vorgenommenen Anpassung Tag letzten mündlichen Verhandlung Landgericht kann gefolgert werden Kläger Auskunftsanspruch unabhängig konkreten Datum Zeitraum jedenfalls letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanzen geltend machen wollten . Auch Auslegung Sinne hätte näherer Anhaltspunkte Klagebegründung bedurft gerade vorliegen . Unabhängig hätte entsprechenden Klagebegehren nahegelegen Berufungserwiderung spätestens aber Schriftsatz 21 . April Anträge neu gefasst wurden Anpassung vorzunehmen . Zeitpunkt noch absehbar war letzte mündliche Verhandlung stattfinden würde führt anderen Beurteilung . Kläger haben Umstand auch erster Instanz abhalten lassen schon Klageschrift konkretes Enddatum nennen . Hätten tatsächlich Zeitraum letzten mündlichen Verhandlung gemeint hätte nahegelegen auch Berufungserwiderung entsprechend angepassten voraussichtlichen Endtermin anzugeben . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 15.04.2010