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677 lines
5.4 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
6
.
Juni
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
18
.
Februar
verkündete
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
II
.
Berufung
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
1
.
Juni
abgeändert
.
Zwangsvollstreckung
Vergleich
Oberlandesgericht
22
.
Mai
wird
unzulässig
erklärt
.
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
IV
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Parteien
schlossen
22
.
Mai
Oberlandesgericht
Prozeßvergleich
Berücksichtigung
geänderten
Prozeßrollen
folgenden
Inhalt
hat
:
"
1
.
Kläger
verpflichtet
Beklagten
Konto
Bank
DM
Mehrwertsteuer
zahlen
zwar
monatlichen
Raten
je
DM
zahlbar
jeweils
10
.
Werktag
Monats
beginnend
Monat
Juni
.
2
.
Kosten
Rechtsstreits
Vergleichs
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
3
.
Sollte
Kläger
Rate
Ende
laufenden
Monats
Verzug
geraten
so
hat
DM
bereits
geleisteten
Raten
Beklagten
zahlen
zwar
nebst
%
Zinsen
1
.
Juni
.
Fall
hat
auch
gesamten
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
4
.
Vergleich
sind
wechselseitigen
Ansprüche
Parteien
auch
Gegenstand
Rechtsstreits
sind
ausgeglichen
.
"
Kläger
zahlte
Dauerauftrag
Konto
griechischen
Bank
vereinbarten
Raten
Höhe
DM
monatlich
insgesamt
DM
.
Rate
April
wurde
jedoch
erst
4./7
.
Mai
überwiesen
.
Beklagte
betreibt
Zwangsvollstreckung
Nr.
Vergleichs
hat
geschuldeten
Betrag
Erteilung
Vollstreckungsauftrages
DM
berechnet
.
Hiergegen
richtet
Klage
Kläger
anstrebt
Zwangsvollstreckung
unzulässig
erklärt
wird
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Beklagte
ist
Revisionsinstanz
vertreten
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
ordnungsgemäßer
Ladung
Verhandlung
Revision
vertreten
war
ist
antragsgemäß
Versäumnisurteil
jedoch
umfassender
Sachprüfung
entscheiden
.
Sache
hat
Revision
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
.
Vollstreckungsgegenklage
ist
begründet
.
kung
Prozeßvergleich
22
.
Mai
Oberlandesgericht
ist
unzulässig
erklären
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
habe
Zahlung
Aprilrate
Beginn
Monats
Mai
Verzug
befunden
.
Parteien
hätten
Ratenzahlungen
Nr.
Vergleichs
Kalender
bestimmte
Zeit
§
Abs.
Satz
vereinbart
nämlich
jeweilige
Monatsende
.
Säumigkeit
eingeschalteten
Bank
habe
Kläger
§
einzustehen
.
habe
dargetan
Bank
ihrerseits
schuldlosen
Versehen
unterlegen
sei
.
Schließlich
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
habe
Zahlungsanspruch
gemäß
§
Abs.
verloren
Regelung
finde
Anwendung
Vereinbarung
Verfallklausel
vorliegenden
Art
.
Regelung
Prozeßvergleich
Berufungsgericht
langen
Jahren
vergleichbar
gelagerten
Sachverhalten
Parteien
vorschlage
beinhalte
Kläger
meine
Vertragsstrafeversprechen
.
Vielmehr
habe
Kläger
Vergleichsschluß
eingewilligt
Beklagten
Betrag
DM
zustehen
solle
Kläger
vergleichsgemäßer
Erfüllung
Zahlungspflicht
Genuß
erhebl
ichen
Leistungsreduzierung
Stundung
habe
kommen
sollen
.
Revision
rügt
Regelung
Nr.
setze
Verzug
begründe
aber
.
Regelung
Nr.
Vergleichs
lasse
Erfordernis
Mahnung
entfallen
Leistungszeit
bestimmt
nur
bestimmbar
sei
.
habe
Verzögerungsgefahr
Geldleistungen
Gläubiger
tragen
.
Kläger
beauftragte
Bank
sei
Erfüllungsgehilfin
.
Kläger
habe
stets
vorgetragen
Konto
ausreichende
Deckung
aufgewiesen
habe
erauftrag
einmalig
Bankversehens
rechtzeitig
ausgeführt
worden
sei
.
Schließlich
rügt
Revision
Regelung
Nr.
Prozeßvergleichs
handele
Verfallklausel
Vertragsstrafeversprechen
.
Selbst
aber
Verfallklausel
ausgehen
wolle
so
entfalle
Vorbehalt
§
Abs.
.
kann
dahinstehen
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Zahlung
Aprilrate
Verzug
befunden
rechtsfehlerhaft
ist
.
Offenbleiben
kann
auch
Parteien
Vergleich
Vertragsstrafeversprechen
vereinbart
haben
hier
streitige
Vertragsbestimmung
Berufungsgericht
meint
Verfallklausel
verstehen
ist
.
könnte
zwar
Wortlaut
sprechen
.
Maßgebend
Auslegung
ist
eigenen
Verständnis
Berufungsgericht
Vergleichen
ausgeht
;
Inhalt
wird
bestimmt
Vorstellung
Parteien
Erklärungen
jeweiligen
Vertragspartners
verbinden
konnten
durften
.
Berufungsgericht
aber
ausgeführt
hat
verwende
Formulierung
langen
Jahren
ist
jedenfalls
auszuschließen
Parteien
Verständnis
Berufungsgerichts
Regelungsgehalt
Prozeßvergleichs
eigen
gemacht
haben
.
Auch
Berufungsgericht
ausgeht
Prozeßvergleich
getroffenen
Regelung
Vereinbarung
Vertragsstrafe
Verfallklausel
gehandelt
hat
sind
ständiger
Rechtsprechung
Urteil
27
.
Juni
Verfallklausel
Vertragsstrafe
insoweit
gleichzusetzen
Vorschriften
§
§
.
auch
Verfallklausel
zumindest
entsprechend
anzuwenden
sind
.
IX
ZR
NJW-RR
.
m.w
.
st
.
.
.
Berufungsgericht
hat
zwar
gemeint
gelte
Verfallklausel
vorliegenden
Art
.
hat
jedoch
Begründung
gegeben
.
Gründe
abweichende
Interpretation
rechtfertigen
konnten
sind
auch
ersichtlich
;
ergeben
insbesondere
festgestellten
Sachvortrag
noch
sonstigen
Vorbringen
Parteien
.
läßt
lediglich
genannten
Entscheidungen
entsprechende
Interessenlage
erkennen
.
Berufungsgericht
hat
insbesondere
auch
Feststellungen
getroffen
Parteien
etwa
§
Abs.
abbedungen
hätten
sonst
Vergleich
ergäbe
Parteien
vereinbart
hätten
.
wesentlichen
Sachvortrag
übergangen
hätte
ist
ersichtlich
.
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Annahme
verzögerten
Ratenzahlung
Vorbehalt
erklärt
hat
ist
schon
Grunde
Vollstreckung
Vergleich
unzulässig
erklären
Beklagten
vollstreckbarer
Anspruch
Vergleich
mehr
zusteht
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Meier-Beck