NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 6 . Juni Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 6 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird 18 . Februar verkündete Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . II . Berufung Klägers wird Urteil 6 . Zivilkammer 1 . Juni abgeändert . Zwangsvollstreckung Vergleich Oberlandesgericht 22 . Mai wird unzulässig erklärt . . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . IV . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Parteien schlossen 22 . Mai Oberlandesgericht Prozeßvergleich Berücksichtigung geänderten Prozeßrollen folgenden Inhalt hat : " 1 . Kläger verpflichtet Beklagten Konto Bank DM Mehrwertsteuer zahlen zwar monatlichen Raten je DM zahlbar jeweils 10 . Werktag Monats beginnend Monat Juni . 2 . Kosten Rechtsstreits Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben . 3 . Sollte Kläger Rate Ende laufenden Monats Verzug geraten so hat DM bereits geleisteten Raten Beklagten zahlen zwar nebst % Zinsen 1 . Juni . Fall hat auch gesamten Kosten Rechtsstreits tragen . 4 . Vergleich sind wechselseitigen Ansprüche Parteien auch Gegenstand Rechtsstreits sind ausgeglichen . " Kläger zahlte Dauerauftrag Konto griechischen Bank vereinbarten Raten Höhe DM monatlich insgesamt DM . Rate April wurde jedoch erst 4./7 . Mai überwiesen . Beklagte betreibt Zwangsvollstreckung Nr. Vergleichs hat geschuldeten Betrag Erteilung Vollstreckungsauftrages DM berechnet . Hiergegen richtet Klage Kläger anstrebt Zwangsvollstreckung unzulässig erklärt wird . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Beklagte ist Revisionsinstanz vertreten . Entscheidungsgründe : Beklagte ordnungsgemäßer Ladung Verhandlung Revision vertreten war ist antragsgemäß Versäumnisurteil jedoch umfassender Sachprüfung entscheiden . Sache hat Revision Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils . Vollstreckungsgegenklage ist begründet . kung Prozeßvergleich 22 . Mai Oberlandesgericht ist unzulässig erklären . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Kläger habe Zahlung Aprilrate Beginn Monats Mai Verzug befunden . Parteien hätten Ratenzahlungen Nr. Vergleichs Kalender bestimmte Zeit § Abs. Satz vereinbart nämlich jeweilige Monatsende . Säumigkeit eingeschalteten Bank habe Kläger § einzustehen . habe dargetan Bank ihrerseits schuldlosen Versehen unterlegen sei . Schließlich ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte habe Zahlungsanspruch gemäß § Abs. verloren Regelung finde Anwendung Vereinbarung Verfallklausel vorliegenden Art . Regelung Prozeßvergleich Berufungsgericht langen Jahren vergleichbar gelagerten Sachverhalten Parteien vorschlage beinhalte Kläger meine Vertragsstrafeversprechen . Vielmehr habe Kläger Vergleichsschluß eingewilligt Beklagten Betrag DM zustehen solle Kläger vergleichsgemäßer Erfüllung Zahlungspflicht Genuß erhebl ichen Leistungsreduzierung Stundung habe kommen sollen . Revision rügt Regelung Nr. setze Verzug begründe aber . Regelung Nr. Vergleichs lasse Erfordernis Mahnung entfallen Leistungszeit bestimmt nur bestimmbar sei . habe Verzögerungsgefahr Geldleistungen Gläubiger tragen . Kläger beauftragte Bank sei Erfüllungsgehilfin . Kläger habe stets vorgetragen Konto ausreichende Deckung aufgewiesen habe erauftrag einmalig Bankversehens rechtzeitig ausgeführt worden sei . Schließlich rügt Revision Regelung Nr. Prozeßvergleichs handele Verfallklausel Vertragsstrafeversprechen . Selbst aber Verfallklausel ausgehen wolle so entfalle Vorbehalt § Abs. . kann dahinstehen Annahme Berufungsgerichts Kläger habe Zahlung Aprilrate Verzug befunden rechtsfehlerhaft ist . Offenbleiben kann auch Parteien Vergleich Vertragsstrafeversprechen vereinbart haben hier streitige Vertragsbestimmung Berufungsgericht meint Verfallklausel verstehen ist . könnte zwar Wortlaut sprechen . Maßgebend Auslegung ist eigenen Verständnis Berufungsgericht Vergleichen ausgeht ; Inhalt wird bestimmt Vorstellung Parteien Erklärungen jeweiligen Vertragspartners verbinden konnten durften . Berufungsgericht aber ausgeführt hat verwende Formulierung langen Jahren ist jedenfalls auszuschließen Parteien Verständnis Berufungsgerichts Regelungsgehalt Prozeßvergleichs eigen gemacht haben . Auch Berufungsgericht ausgeht Prozeßvergleich getroffenen Regelung Vereinbarung Vertragsstrafe Verfallklausel gehandelt hat sind ständiger Rechtsprechung Urteil 27 . Juni Verfallklausel Vertragsstrafe insoweit gleichzusetzen Vorschriften § § . auch Verfallklausel zumindest entsprechend anzuwenden sind . IX ZR NJW-RR . m.w . st . . . Berufungsgericht hat zwar gemeint gelte Verfallklausel vorliegenden Art . hat jedoch Begründung gegeben . Gründe abweichende Interpretation rechtfertigen konnten sind auch ersichtlich ; ergeben insbesondere festgestellten Sachvortrag noch sonstigen Vorbringen Parteien . läßt lediglich genannten Entscheidungen entsprechende Interessenlage erkennen . Berufungsgericht hat insbesondere auch Feststellungen getroffen Parteien etwa § Abs. abbedungen hätten sonst Vergleich ergäbe Parteien vereinbart hätten . wesentlichen Sachvortrag übergangen hätte ist ersichtlich . Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Annahme verzögerten Ratenzahlung Vorbehalt erklärt hat ist schon Grunde Vollstreckung Vergleich unzulässig erklären Beklagten vollstreckbarer Anspruch Vergleich mehr zusteht . Kostenentscheidung beruht § . Meier-Beck