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829 lines
7.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
Juli
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Eigentümer
Ackerparzelle
Gemarkung
Flur
..
Hälfte
bewirtschaftet
.
Vorbereitung
Akkerfläche
Spargelanbau
beauftragte
Kläger
Beklagten
Sommer
Boden
sog.
Tiefspaten
aufzubereiten
.
Tiefspaten
sollten
Tiefe
m
wasserundurchdringliche
Bodenschichten
aufgebrochen
vertikale
Humuserde
angereicherte
Adern
Gänge
geschaffen
werden
Wurzeln
Spargelpflanzen
ermöglichten
tiefere
Bodenschichten
vorzudringen
.
mangelhafter
Durchführung
verlangt
Kläger
Beklagten
Schadensersatz
.
Behauptung
hat
Beklagte
fachgerechte
Bodenbearbeitung
intensive
Vermischung
Bodenbestandteile
herbeigeführt
Verfestigung
oberen
Bodenschichten
Ertragsausfall
geführt
habe
.
hat
zuletzt
ausgefallener
Ernteerträge
bezifferten
Schadensersatz
Jahre
Feststellung
weiteren
Ersatzanspruchs
begehrt
.
Beklagte
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
hat
Kläger
Schadenersatzanspruch
Vertrag
unerlaubter
Handlung
weiterverfolgt
.
mündlichen
Verhandlung
hat
Klägervertreter
erklärt
Schadenspositionen
genannten
Reihenfolge
Hilfsverhältnis
geltend
gemacht
würden
.
Beklagte
bittet
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagten
§
Verjährung
verneint
.
rungen
Berufungsgerichts
lassen
insoweit
Rechtsfehler
erkennen
.
Erfolg
hat
Revision
hingegen
Berufungsgericht
Kläger
Schadensersatzanspruch
§
versagt
hat
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
behauptete
mangelhafte
Werkleistung
Beklagten
erfülle
Tatbestand
Eigentumsverletzung
§
Abs.
.
Tiefspaten
habe
nachhaltigen
Störung
Bodenskeletts
starken
Verfestigung
Bodens
oberen
Schichten
geführt
.
solcherart
mangelhafte
Werkleistung
sei
Eigentumsverletzung
Sinne
§
Abs.
anzusehen
da
bereits
vorhandenes
bisher
unversehrtes
Eigentum
schädigend
eingegriffen
worden
sei
.
Anspruch
sei
auch
verjährt
Kläger
Beginn
Verjährungsfrist
§
Abs.
erforderliche
Kenntnis
Schaden
erst
erlangt
habe
.
Klage
Folge
Verjährungsunterbrechung
sei
17
.
Dezember
rechtzeitig
erhoben
.
greift
Revision
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
entgangenen
Gewinn
Höhe
DM
verneint
Kläger
geltend
gemachte
Schaden
§
Abs.
erfaßt
werde
.
hat
ausgeführt
:
Kläger
habe
Schaden
begründet
ordnungsgemäßer
Bearbeitung
Bodens
Beklagten
habe
t/ha
jährlichen
Reingewinn
rund
DM
ernten
können
.
falschen
Bodenbehandlung
habe
Erdbeerfeld
anlegen
müssen
t/ha
ernte
Reingewinn
DM
entspreche
.
Kläger
begehre
Ersatz
Nichterfüllungsschadens
§
Abs.
verlangen
könne
.
habe
Kläger
Anspruch
gestützt
Wertverlust
Ackerfläche
betrage
DM
.
Minderwert
falsche
Bodenbearbeitung
verursacht
worden
sei
sei
schlüssig
dargelegt
.
genüge
Kläger
behaupte
hätte
Verkauf
Ackerfläche
Bearbeiten
Beklagten
DM/m²
erzielen
können
Spargelanbau
geeignete
Fläche
gehandelt
habe
.
habe
frühere
Beschaffenheit
Ackerbodens
einzelnen
beschreiben
insbesondere
Gründe
darlegen
müssen
Feld
Bearbeitung
Beklagten
Spargelanbau
geeignet
gemacht
hätten
.
habe
Kläger
getan
.
übrigen
sei
auch
Kläger
behauptete
Wertverlust
%
nachvollziehbar
.
Schließlich
könne
Kläger
Kosten
Anschaffung
Spargelpflanzen
DM
noch
Aufwendungen
Pflege
Spargelpflanzen
Zeit
DM
ersetzt
verlangen
.
Spargelpflanzen
seien
unmittelbar
Arbeiten
Beklagten
beschädigt
worden
.
behauptete
Schaden
berühre
Interesse
Klägers
Integrität
Eigentums
.
3
.
greift
Revision
Erfolg
.
Eigentumsverletzung
§
Abs.
ist
adäquat
verursachte
Schaden
ersetzen
Umfang
§
§
.
bemißt
.
unerlaubter
Handlung
richtet
negative
Interesse
.
Geschädigte
ist
so
stellen
stünde
Schädiger
schädigende
Handlung
vorgenommen
hätte
.
ergebende
Ersatzanspruch
kann
allerdings
Sonderfällen
positive
Interesse
gerichteten
Anspruch
entsprechen
;
Fall
kann
dann
gegeben
sein
Geschädigte
nachweisbar
schädigende
Ereignis
bestimmte
gewinnbringende
Handlungen
vorgenommen
hätte
.
könnte
hier
dann
gelten
Kläger
schädigende
Handeln
Beklagten
nachweisbar
andere
Weise
Eignung
Bodens
Spargelanbau
hergestellt
hätte
.
läßt
bisherigen
Sachvortrag
Klägers
feststellen
.
Kläger
hat
weiterhin
Ersatz
Bodenbearbeitung
Beklagten
verursachten
Wertminderung
Grundstücks
geltend
gemacht
.
kommt
Vortrag
Klägers
auch
Betracht
.
Kläger
hat
behauptet
Beweis
gestellt
Ackerfläche
früher
Spargelbau
geeignet
gewesen
sei
Acker
Preis
DM
hätte
verkaufen
können
.
unfachmännischen
Bodenbearbeitung
Beklagten
sei
Acker
mindestens
Jahre
lang
mehr
Spargelanbau
geeignet
;
Wert
sei
%
gefallen
.
möglichen
Verkauf
würde
DM
erzielen
.
hat
Kläger
Darlegungspflicht
genügt
.
Berufungsgericht
meint
landwirtschaftlich
genutzter
Ackerflächen
hänge
maßgeblich
Qualität
Bodens
Eignung
Anbau
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
Kläger
habe
frühere
Beschaffenheit
Ackerbodens
beschreiben
insbesondere
Gründe
darlegen
müssen
Feld
Bearbeitung
Beklagten
Spargelanbau
geeignet
gemacht
hätten
Preisbeispielen
Verkäufen
gleichwertiger
Böden
betreffenden
Gebiet
geringeren
Wert
belegen
müssen
so
überspannt
Berufungsgericht
Anforderungen
Substantiierungspflicht
Klägers
.
Kläger
genügt
Darlegungspflicht
anspruchsbegründenden
Tatsachen
behauptet
.
hat
getan
.
übrigen
hat
Gutachten
Sachverständigen
20
.
Dezember
bezogen
Landgericht
Beweissicherungsverfahren
Parteien
Antrag
Klägers
eingeholt
worden
ist
Bodenstruktur
Beklagten
bearbeiteten
Ackerfläche
einzelnen
darstellt
Gutachten
S.
.
.
Kläger
Schaden
richtig
berechnet
hat
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
Hinzuziehung
Sachverständigen
prüfen
haben
.
wird
berücksichtigen
haben
geltend
gemachten
Wertminderung
Bodens
temporären
Schaden
handelt
Minderwert
zeitweiligen
verminderten
Ertragsfähigkeit
Bodens
liegt
.
Kläger
hat
schließlich
behaupteten
Schaden
begründet
habe
Spargelpflanzen
gekauft
Jahr
seien
%
eingebrachten
Spargelpflanzen
mangelhaften
Bodenbearbeitung
Beklagten
abgestorben
habe
Pflege
nutzlos
DM
aufgewandt
.
Auch
Schaden
ist
kausal
fehlerhafte
Bodenbehandlung
Beklagten
verursacht
worden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
wird
Schaden
§
Abs.
erfaßt
Interesse
Klägers
Integrität
Eigentums
berührt
.
Beklagte
hat
Kläger
veranlaßt
Spargelpflanzen
Tiefspaten
Boden
einzubringen
.
ger
konnte
durfte
vertrauen
Beklagte
Boden
vertragsgemäß
bearbeitet
hatte
zwar
jedenfalls
solange
Kläger
unsachgemäße
Bearbeitung
erkennen
konnte
.
4
.
konnte
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
erneuten
Behandlung
wird
Berufungsgericht
Beweisanträgen
Klägers
nachzugehen
haben
.
greift
Klägers
§
zwar
Darlegung
Schadens
auch
-9-
Schadensschätzung
.
Allerdings
wird
Kläger
zuvor
Klageanträge
überprüfen
klarzustellen
haben
Schadensbeträge
Jahre
Jahre
gelten
machen
will
.
Rogge
Scharen
Richter
Bundesgerichtshof
Keukenschrijver
ist
beurlaubt
verhindert
unterschreiben
.
Rogge