NAMEN Verkündet : 17 Juli Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 17 Juli Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Scharen Keukenschrijver Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Eigentümer Ackerparzelle Gemarkung Flur .. Hälfte bewirtschaftet . Vorbereitung Akkerfläche Spargelanbau beauftragte Kläger Beklagten Sommer Boden sog. Tiefspaten aufzubereiten . Tiefspaten sollten Tiefe m wasserundurchdringliche Bodenschichten aufgebrochen vertikale Humuserde angereicherte Adern Gänge geschaffen werden Wurzeln Spargelpflanzen ermöglichten tiefere Bodenschichten vorzudringen . mangelhafter Durchführung verlangt Kläger Beklagten Schadensersatz . Behauptung hat Beklagte fachgerechte Bodenbearbeitung intensive Vermischung Bodenbestandteile herbeigeführt Verfestigung oberen Bodenschichten Ertragsausfall geführt habe . hat zuletzt ausgefallener Ernteerträge bezifferten Schadensersatz Jahre Feststellung weiteren Ersatzanspruchs begehrt . Beklagte hat Einrede Verjährung erhoben . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Revision hat Kläger Schadenersatzanspruch Vertrag unerlaubter Handlung weiterverfolgt . mündlichen Verhandlung hat Klägervertreter erklärt Schadenspositionen genannten Reihenfolge Hilfsverhältnis geltend gemacht würden . Beklagte bittet Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Klägers Beklagten § Verjährung verneint . rungen Berufungsgerichts lassen insoweit Rechtsfehler erkennen . Erfolg hat Revision hingegen Berufungsgericht Kläger Schadensersatzanspruch § versagt hat . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Kläger behauptete mangelhafte Werkleistung Beklagten erfülle Tatbestand Eigentumsverletzung § Abs. . Tiefspaten habe nachhaltigen Störung Bodenskeletts starken Verfestigung Bodens oberen Schichten geführt . solcherart mangelhafte Werkleistung sei Eigentumsverletzung Sinne § Abs. anzusehen da bereits vorhandenes bisher unversehrtes Eigentum schädigend eingegriffen worden sei . Anspruch sei auch verjährt Kläger Beginn Verjährungsfrist § Abs. erforderliche Kenntnis Schaden erst erlangt habe . Klage Folge Verjährungsunterbrechung sei 17 . Dezember rechtzeitig erhoben . greift Revision . Rechtsfehler sind insoweit ersichtlich . 2 . Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch entgangenen Gewinn Höhe DM verneint Kläger geltend gemachte Schaden § Abs. erfaßt werde . hat ausgeführt : Kläger habe Schaden begründet ordnungsgemäßer Bearbeitung Bodens Beklagten habe t/ha jährlichen Reingewinn rund DM ernten können . falschen Bodenbehandlung habe Erdbeerfeld anlegen müssen t/ha ernte Reingewinn DM entspreche . Kläger begehre Ersatz Nichterfüllungsschadens § Abs. verlangen könne . habe Kläger Anspruch gestützt Wertverlust Ackerfläche betrage DM . Minderwert falsche Bodenbearbeitung verursacht worden sei sei schlüssig dargelegt . genüge Kläger behaupte hätte Verkauf Ackerfläche Bearbeiten Beklagten DM/m² erzielen können Spargelanbau geeignete Fläche gehandelt habe . habe frühere Beschaffenheit Ackerbodens einzelnen beschreiben insbesondere Gründe darlegen müssen Feld Bearbeitung Beklagten Spargelanbau geeignet gemacht hätten . habe Kläger getan . übrigen sei auch Kläger behauptete Wertverlust % nachvollziehbar . Schließlich könne Kläger Kosten Anschaffung Spargelpflanzen DM noch Aufwendungen Pflege Spargelpflanzen Zeit DM ersetzt verlangen . Spargelpflanzen seien unmittelbar Arbeiten Beklagten beschädigt worden . behauptete Schaden berühre Interesse Klägers Integrität Eigentums . 3 . greift Revision Erfolg . Eigentumsverletzung § Abs. ist adäquat verursachte Schaden ersetzen Umfang § § . bemißt . unerlaubter Handlung richtet negative Interesse . Geschädigte ist so stellen stünde Schädiger schädigende Handlung vorgenommen hätte . ergebende Ersatzanspruch kann allerdings Sonderfällen positive Interesse gerichteten Anspruch entsprechen ; Fall kann dann gegeben sein Geschädigte nachweisbar schädigende Ereignis bestimmte gewinnbringende Handlungen vorgenommen hätte . könnte hier dann gelten Kläger schädigende Handeln Beklagten nachweisbar andere Weise Eignung Bodens Spargelanbau hergestellt hätte . läßt bisherigen Sachvortrag Klägers feststellen . Kläger hat weiterhin Ersatz Bodenbearbeitung Beklagten verursachten Wertminderung Grundstücks geltend gemacht . kommt Vortrag Klägers auch Betracht . Kläger hat behauptet Beweis gestellt Ackerfläche früher Spargelbau geeignet gewesen sei Acker Preis DM m² hätte verkaufen können . unfachmännischen Bodenbearbeitung Beklagten sei Acker mindestens Jahre lang mehr Spargelanbau geeignet ; Wert sei % gefallen . möglichen Verkauf würde DM erzielen . hat Kläger Darlegungspflicht genügt . Berufungsgericht meint landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen hänge maßgeblich Qualität Bodens Eignung Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse Kläger habe frühere Beschaffenheit Ackerbodens beschreiben insbesondere Gründe darlegen müssen Feld Bearbeitung Beklagten Spargelanbau geeignet gemacht hätten Preisbeispielen Verkäufen gleichwertiger Böden betreffenden Gebiet geringeren Wert belegen müssen so überspannt Berufungsgericht Anforderungen Substantiierungspflicht Klägers . Kläger genügt Darlegungspflicht anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet . hat getan . übrigen hat Gutachten Sachverständigen 20 . Dezember bezogen Landgericht Beweissicherungsverfahren Parteien Antrag Klägers eingeholt worden ist Bodenstruktur Beklagten bearbeiteten Ackerfläche einzelnen darstellt Gutachten S. . . Kläger Schaden richtig berechnet hat wird Berufungsgericht gegebenenfalls Hinzuziehung Sachverständigen prüfen haben . wird berücksichtigen haben geltend gemachten Wertminderung Bodens temporären Schaden handelt Minderwert zeitweiligen verminderten Ertragsfähigkeit Bodens liegt . Kläger hat schließlich behaupteten Schaden begründet habe Spargelpflanzen gekauft Jahr seien % eingebrachten Spargelpflanzen mangelhaften Bodenbearbeitung Beklagten abgestorben habe Pflege nutzlos DM aufgewandt . Auch Schaden ist kausal fehlerhafte Bodenbehandlung Beklagten verursacht worden . Auffassung Berufungsgerichts wird Schaden § Abs. erfaßt Interesse Klägers Integrität Eigentums berührt . Beklagte hat Kläger veranlaßt Spargelpflanzen Tiefspaten Boden einzubringen . ger konnte durfte vertrauen Beklagte Boden vertragsgemäß bearbeitet hatte zwar jedenfalls solange Kläger unsachgemäße Bearbeitung erkennen konnte . 4 . konnte angefochtene Urteil Bestand haben . erneuten Behandlung wird Berufungsgericht Beweisanträgen Klägers nachzugehen haben . greift Klägers § zwar Darlegung Schadens auch -9- Schadensschätzung . Allerdings wird Kläger zuvor Klageanträge überprüfen klarzustellen haben Schadensbeträge Jahre Jahre gelten machen will . Rogge Scharen Richter Bundesgerichtshof Keukenschrijver ist beurlaubt verhindert unterschreiben . Rogge