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1.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
28
.
März
beschlossen
:
Antrag
Einstellung
Patentnichtigkeitsverfahrens
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Inhaberin
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
.
Nichtigkeitsklage
Klägerin
hat
Bundespatentgericht
Streitpatent
Abweisung
weitergehenden
Klage
teilweise
nichtig
erklärt
.
Hiergegen
richtet
Berufung
Beklagten
vollständige
Abweisung
Klage
erstrebt
.
Erlass
erstinstanzlichen
Urteils
ist
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Klägerin
Kosten
Verfahrens
deckenden
Masse
abgewiesen
worden
.
Gesellschaft
ist
Vermögenslosigkeit
Amts
Handelsregister
gelöscht
.
Zuvor
haben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Vertretung
Klägerin
Berufungsverfahren
angezeigt
.
Beklagte
beantragt
Nichtigkeitsverfahren
einzustellen
.
ist
Auffassung
angefochtene
Urteil
sei
Löschung
Nichtigkeitsklägerin
Handelsregister
wirkungslos
geworden
.
II
.
Antrag
hat
Erfolg
.
Auffassung
klagten
ist
angefochtene
Urteil
wirkungslos
geworden
.
Parteifähigkeit
Klägerin
besteht
Löschung
Handelsregister
.
ständiger
Rechtsprechung
ist
juristische
Person
unbeschadet
Löschung
Handelsregister
solange
parteifähig
anzusehen
Parteivortrag
betreffenden
Rechtsstreit
noch
vermögensrechtliche
Ansprüche
zustehen
nur
.
26.6.1995
m.w
.
.
genügt
bereits
weitere
Kostenerstattungsanspruch
Klägerin
Misserfolg
Berufung
zusteht
vgl.
Sen
.
.
Feuerschutzabschluss
so
dass
dahinstehen
kann
auch
Klägerin
erstinstanzlich
erstrittene
Teilnichtigerklärung
Streitpatents
vermögensrechtlichen
Anspruch
Sinne
Rechtsprechung
darstellt
.
Vorbringen
beiderseitigen
Prozessbevollmächtigten
bislang
gelungen
ist
Nachtragsliquidator
bestellen
ist
Frage
Parteifähigkeit
Klägerin
unerheblich
.
Keukenschrijver
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
03.02.2004