BESCHLUSS 28 . März Patentnichtigkeitssache Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Prof. Dr. 28 . März beschlossen : Antrag Einstellung Patentnichtigkeitsverfahrens wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte ist Inhaberin Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents . Nichtigkeitsklage Klägerin hat Bundespatentgericht Streitpatent Abweisung weitergehenden Klage teilweise nichtig erklärt . Hiergegen richtet Berufung Beklagten vollständige Abweisung Klage erstrebt . Erlass erstinstanzlichen Urteils ist Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Klägerin Kosten Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden . Gesellschaft ist Vermögenslosigkeit Amts Handelsregister gelöscht . Zuvor haben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Vertretung Klägerin Berufungsverfahren angezeigt . Beklagte beantragt Nichtigkeitsverfahren einzustellen . ist Auffassung angefochtene Urteil sei Löschung Nichtigkeitsklägerin Handelsregister wirkungslos geworden . II . Antrag hat Erfolg . Auffassung klagten ist angefochtene Urteil wirkungslos geworden . Parteifähigkeit Klägerin besteht Löschung Handelsregister . ständiger Rechtsprechung ist juristische Person unbeschadet Löschung Handelsregister solange parteifähig anzusehen Parteivortrag betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen nur . 26.6.1995 m.w . . genügt bereits weitere Kostenerstattungsanspruch Klägerin Misserfolg Berufung zusteht vgl. Sen . . Feuerschutzabschluss so dass dahinstehen kann auch Klägerin erstinstanzlich erstrittene Teilnichtigerklärung Streitpatents vermögensrechtlichen Anspruch Sinne Rechtsprechung darstellt . Vorbringen beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang gelungen ist Nachtragsliquidator bestellen ist Frage Parteifähigkeit Klägerin unerheblich . Keukenschrijver Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 03.02.2004