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1746 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Mai
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
30
.
März
verkündete
Urteil
5
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaber
europäischen
Patents
Streitpatents
25
.
April
angemeldet
wurde
.
Streitpatent
umfasst
Patentansprüche
.
Patentanspruch
hat
folgenden
Wortlaut
:
"
Zusammenklappbarer
Schiebewagen
Kinder
und/oder
Puppen
Wagengestellt
mindestens
aufweist
:
obere
spiegelbildlich
angeordnete
vorn
hinten
ansteigend
Wesentlichen
verlaufende
gehende
miteinander
verbundenen
Abschnitten
gebildete
Gestellholme
untere
Enden
Verbringen
zusammengelegten
Stellung
Aufstellposition
schwenkbar
Verbindungsteil
angekoppelt
sind
Verbindungsteil
untere
spiegelbildlich
angeordnete
vorn
hinten
Wesentlichen
verlaufende
durchgehende
miteinander
verbundenen
Abschnitten
gebildete
verschwenkbare
Gestellholme
angeordnet
sind
hinteren
Enden
Radlagerhalter
hintere
Räder
Räderanordnungen
befestigt
sind
mindestens
vordere
Radanordnung
mindestens
Rad
mindestens
Radlagerhalters
8)
Verbindungsteil
Brückenteil
unteren
Gestellholme
befestigt
ist
gekennzeichnet
:
aufstellbares
Spreizgestänge
Form
Kreuzgestänges
bestimmten
Abstand
Verbindungsteil
Holmen
2b
;
verbindend
vorgesehen
derart
ausgebildet
ist
Aufstellen
Wagengestells
oberen
unteren
Holme
charakteristische
V-Position
zueinander
auch
gegeneinander
verbracht
sind
Zusammenlegen
Spreizgestänges
oberen
unteren
Holme
gleichzeitig
aufeinander
verschwenken
.
"
Patentansprüche
sind
unmittelbar
mittelbar
Patentanspruch
rückbezogen
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Gegenstand
tents
unzulässig
erweitert
Stand
Technik
patentfähig
sei
.
Patentgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
wendet
Klägerin
beantragt
Urteil
Patentgerichts
abzuändern
Streitpatent
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
nichtig
erklären
.
Beklagte
beantragt
Berufung
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
Klägerin
bleibt
Erfolg
.
sprüche
gehen
Inhalt
Anmeldung
ursprünglich
eingereichten
Fassung
Gegenstand
ist
patentfähig
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
§
Abs.
Nr.
.
Streitpatent
betrifft
zusammenklappbaren
Schiebewagen
Kinder
und/oder
Puppen
.
Beschreibung
Streitpatents
wird
ausgeführt
US-Patent
Priorität
beruhend
:
nachfolgende
Zeichnung
stammt
Kinderwagen
Rahmenkonstruktion
bekannt
sei
unteres
scherenartig
Gelenkstück
angelenktes
Paar
Seitenholmen
aufweise
zusammenklappbare
Querholme
miteinander
verbunden
seien
.
Seitenholmen
seien
verschiebbare
Gelenke
schwenkbewegliche
Befestigung
vorgesehen
Ende
jeweils
Schiebegriff
angebracht
sei
.
Stabilisierung
Konstruktion
aufgestellter
Lage
seien
Rückenholmen
obere
untere
Querholme
9
vorgesehen
jeweils
Ende
gleich
langen
gelenkig
miteinander
verbundenen
Stangen
bestünden
anderen
Ende
Rückenholmen
angelenkt
seien
.
Rückenholmen
seien
vorderseitig
Sitzholme
angelenkt
schwenkbeweglich
vorderen
Enden
Lagern
Seitenholme
befestigt
seien
.
Rückseitig
Rückenholme
seien
Beinstützen
vorgesehen
anderen
Enden
Querholmen
drehgelenkig
befestigt
seien
.
verschiebliche
Anordnung
Gelenke
Rückenholmen
einerseits
zusammenlegbaren
Querholme
andererseits
könne
Wagengestell
gleichzeitigem
Verschieben
Gelenke
Rückenholme
Seitenholmen
vollständig
zusammengelegt
werden
.
wird
Klagepatentschrift
französische
Patentanmeldung
verwiesen
nachfolgende
Zeichnung
stammt
:
sei
zusammenlegbares
Kinderwagengestell
bekannt
gleichen
Aufbau
bekannte
Gestell
aufweise
jedoch
anders
Rückenholme
festen
Lagern
Seitenholmen
schwenkbeweglich
gelagert
seien
Rückenholme
zusammenlegbaren
Scherengestänges
19
Spreizgestänge
Rückenholmen
vorgesehen
sei
geteilt
gegeneinander
verschwenkbar
ausgeführt
seien
so
Sitzholmen
Kräfteparallelogramm
bildeten
.
Spreizung
Seitenholme
sei
zusätzlich
zusammenlegbarer
Querholm
unteren
Abschnitten
Rückenholme
vorgesehen
.
Streitpatent
liegt
Problem
"
Aufgabe
"
zugrunde
bekannten
zusammenklappbaren
Schiebewagen
derart
fortzuentwickeln
vereinfachter
Konstruktion
leicht
aufgestellt
zusammengeklappt
werden
können
.
soll
Lehre
Patentanspruch
Vorrichtung
folgenden
Merkmalen
erreicht
werden
:
1
.
Zusammenklappbarer
Schiebewagen
Kinder
und/oder
Puppen
Wagengestell
aufweist
:
obere
Gestellholme
untere
Gestellholme
Verbindungsteil
Spreizgestänge
vordere
Radanordnung
hintere
Räder
Räderanordnungen
.
2
.
oberen
Gestellholme
sind
durchgehend
miteinander
verbundenen
Abschnitten
gebildet
sind
spiegelbildlich
angeordnet
verlaufen
vorn
hinten
ansteigend
Wesentlichen
3
.
unteren
Gestellholme
sind
durchgehend
miteinander
verbundenen
Abschnitten
gebildet
sind
spiegelbildlich
angeordnet
verlaufen
vorn
hinten
Wesentlichen
.
sind
verschwenkbar
weisen
hintere
Enden
Radlager
hinteren
Räder
Räderanordnungen
befestigt
sind
.
4
.
Verbindungsteil
sind
4.1
unteren
Enden
oberen
Gestellholme
Verbringen
zusammengelegten
Stellung
Aufstellposition
schwenkbar
gekoppelt
unteren
Gestellholme
angeordnet
.
5
.
vordere
Radanordnung
weist
mindestens
Rad
ist
mindestens
Radlagerhalters
8)
Verbindungsteil
Brückenteil
unteren
Gestellholme
befestigt
.
6
.
Spreizgestänge
ist
aufstellbar
Form
Kreuzgestänges
ausgebildet
.
Kreuzgestänge
ist
6.3.1
Holmen
2b
;
bestimmten
Abstand
Verbindungsteil
Holme
2b
;
verbindend
vorgesehen
derart
ausgebildet
Aufstellen
Wagengestells
oberen
unteren
Holme
2b
;
charakteristische
VPosition
zueinander
auch
gegeneinander
verbracht
sind
derart
ausgebildet
Zusammenlegen
oberen
unteren
Holme
2b
;
gleichzeitig
aufeinander
verschwenken
.
-9-
nachfolgend
wiedergegebene
Zeichnung
stammt
Streitpatentschrift
zeigt
beispielhaft
erfindungsgemäßen
zusammenklappbaren
Schiebewagen
.
Sicht
Fachmanns
Patentgericht
Berufung
unbeanstandet
festgestellt
Ingenieur
Fachrichtung
Maschinenbau
handelt
Hersteller
Kinderwagengestellen
Konstruktionsaufgaben
befasst
ist
Gebiet
mehrjährige
Berufserfahrung
verfügt
liegt
Konstruktionsprinzip
erfindungsgemäßen
Wagengestells
Wesentlichen
Gestellholme
Verbindungsteil
angelenkt
sind
untereinander
Kreuzgestänge
ausgebildetes
Spreizgestänge
verbunden
sind
so
oberen
unteren
Holme
Regenschirm
Aufstellen
auch
gegeneinander
V-Position
gebracht
werden
Zusammenlegen
gleichzeitig
aufeinander
verschwenkt
werden
.
Kreuzgestänge
Holme
gezeigten
Scherengestänge
lediglich
Ebene
zueinander
verschwenkt
werden
können
kann
Kreuzgestänge
Sinne
angesehen
werden
derart
ausgebildet
ist
Zusammenlegen
obere
untere
Holme
gleichzeitig
aufeinander
verschwenkt
werden
Merkmal
.
II
.
1
.
Patentgericht
hat
angenommen
Merkmal
unzulässige
Erweiterung
enthalte
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
auch
Berufung
angegriffen
.
2
.
Patentgericht
hat
weiter
ausgeführt
Aufnahme
Kreuzgestänges
erteilten
Patentanspruch
Beschreibung
Anmeldung
angegebene
konkrete
Ausgestaltung
erweitere
Ursprungsoffenbarung
.
Bereits
ursprüngliche
Anspruch
enthalte
Festlegung
bestimmte
Bauform
Spreizgestänges
.
werde
auch
Kreuzgestänge
beliebiger
Bauart
lediglich
spezifiziert
Bedingung
Betätigung
bewirkten
Faltvorgangs
Wagengestells
umfasst
.
ursprünglichen
Beschreibung
konkret
angegebene
Ausgestaltung
Kreuzgestänges
sei
fachmännischer
Sicht
zwingend
erforderlich
.
Entsprechend
deute
Fachmann
auch
betreffenden
Ausführungen
Beschreibung
lediglich
beispielhaft
gemeinte
Angaben
.
Berufung
vorgetragene
Argument
lediglich
Spreizgestänge
Form
Kreuzgestänges
Beschreibung
Anmeldung
genannten
Merkmalen
ursprungsoffenbart
sei
vgl.
S.
Anmeldung
überzeugt
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
Anmelder
Ausführungsbeispiel
Anmeldung
gezeigte
vorteilhafte
Ausgestaltung
Beschränkung
Gegenstands
Patentanspruchs
heranziehen
möchte
gezwungen
Merkmale
Ausführungsbeispiels
übernehmen
.
kann
vielmehr
Merkmale
Ausführungsbeispiels
gemeinsam
auch
je
erfindungsgemäßen
Erfolg
förderlich
sind
beschränken
einzelne
Merkmale
Patentanspruch
aufzunehmen
.
darf
lediglich
Gegenstand
ergeben
Fachmann
Ursprungsunterlagen
mögliche
Ausführungsform
Erfindung
entnehmen
kann
Urteil
24
.
Januar
.
Elektronenstrahltherapiesystem
;
Beschluss
11
.
September
Drehmomentübertragungseinrichtung
.
Streitfall
erschloss
Fachmann
Inhalt
Patentanmeldung
auch
Spreizgestänge
umfassen
soll
allgemein
Form
Kreuzgestänges
ausgebildet
sind
.
Zwar
ist
Merkmal
noch
Gegenstand
Patentanspruchs
Anmeldung
ursprünglich
eingereichten
Fassung
.
gleichermaßen
Teil
Ursprungsoffenbarung
berücksichtigenden
Beschreibung
Anmeldung
vgl.
nur
Urteil
12
Juli
.
Reifenabdichtmittel
m.w
.
konnte
Fachmann
jedoch
entnehmen
"
Spreizgestänge
Form
Kreuzgestänges
"
"
besonders
vorteilhaft
sei
S.
mithin
erfindungsgemäß
umfasst
sein
sollte
.
steht
auch
Bezug
"
Kreuzgestänge
"
Beschreibung
weiter
ausgeführt
wird
"
X-Form
geteilten
Stützstreben
besteht
schwenkbeweglich
Schwenkhaltern
Holmen
einerseits
Lagerhalter
zentrisch
vorgesehen
ist
andererseits
angelenkt
sind
so
dass
Regenschirm
Streben
Bewegen
Lagerhalters
Längsrichtung
aufgestellt
zusammengefaltet
werden
.
aufgestellten
Position
können
schwenkbar
gelagerten
Enden
rungsaufnahmen
eingreifen
hierin
seitlich
gesichert
sein
.
"
Fachmann
bereits
Einleitung
"
"
ergibt
handelt
insoweit
lediglich
beispielhafte
Ausgestaltung
Kreuzgestänges
.
Selbst
Einleitung
Berufung
vorgetragen
sprachlichen
Regeln
lediglich
X-Form
"
beziehen
sein
sollte
offenbart
Fachmann
dennoch
zweifelsfrei
ausschließlich
Kreuzgestänge
"
X-Form
"
anschließend
beschriebenen
Merkmalskombination
Spreizgestänge
Rahmen
Lehre
Patentanspruch
gemeint
ist
.
sind
X-Form
"
auch
näher
spezifizierte
beliebige
andere
Formen
zulässig
gibt
fachlicher
Sicht
Grund
Kreuzgestänge
allein
näher
beschriebenen
Merkmalskombination
auch
allgemein
möglich
anzusehen
.
.
1
.
Patentgericht
ist
Ergebnis
gekommen
Gegenstand
Patentanspruchs
patentfähig
sei
.
beanspruchte
Schiebewagen
sei
neu
.
oberen
Gestellholme
seien
dort
Verbindungsteil
jeweils
separat
Gestellseite
zugeordneten
unteren
befestigt
.
sei
Kreuzgestänge
oberen
unteren
Gestellholmen
angebracht
verbinde
.
Vielmehr
sei
Kreuzgestänge
Aufspreizung
oberen
unteren
Holme
beteiligten
Spreizgestänge
zuzurechnenden
Rückenholmen
angeordnet
.
Auffassung
Klägerin
sei
Patentanspruch
umfasste
"
mittelbare
"
Verbindung
Gestellholme
Kreuzgestänge
gehe
Wortlaut
Anspruchs
.
Ausführungen
begegnen
rechtlichen
Bedenken
sind
Berufung
auch
beanstandet
worden
.
2
.
Patentgericht
hat
weiter
angenommen
Schiebewagen
Patentanspruch
erfinderischen
Tätigkeit
beruhe
.
werde
Gestellkonstruktion
nahegelegt
.
werde
lehrt
oberen
Gestellholme
jeweils
Gestellseite
zugeordneten
unteren
Gestellholme
anzulenken
Kreuzgestänge
19
weiteren
Holmen
Spreizgestänges
Rückenholme
14
derart
anzuordnen
Faltbewegung
Kreuzgestänges
Aufeinanderzubewegen
Gestellholme
lediglich
Richtung
Gestellbreite
bewirke
.
Aufeinanderzubewegen
Gestellholme
Richtung
Gestellhöhe
seien
Gelenken
versehene
weitere
Gestängeteile
Knickstellen
erforderlich
.
Anregung
Abkehr
Konstruktionsprinzip
sei
erkennen
.
Erst
recht
fehle
Anregung
Anlenkung
Gestellholme
Verbindungsteil
Kreuzgestänges
Holmen
derart
Zusammenlegen
Kreuzgestänges
Holme
Höhe
Seite
gerichteten
Spreizstellung
gleichzeitig
aufeinander
verschwenken
.
Anregung
ergebe
auch
ansonsten
Wesentlichen
gleichem
Konstruktionsprinzip
bekannt
Wagengestell
einmal
Kreuzgestänge
aufweise
.
US-Patentschrift
8)
bekannten
Kinderwagengestell
seien
zwar
oberen
Gestellholme
unteren
Gestellholme
aufstellbares
Kreuzgestänge
17
miteinander
verbunden
schwenkten
Zusammenlegen
Kreuzgestänges
gleichzeitig
aufeinander
.
Gestellholme
seien
jedoch
gemeinsamen
Verbindungsteil
angelenkt
wiesen
vorn
hinten
verlaufende
V-Form
.
Ausführungen
Patentgerichts
halten
Berufung
stand
.
Anregung
Kreuzgestänge
beschriebenen
Konstruktion
auszugestalten
ist
entnehmen
.
Berufung
vorgebrachte
Argument
offenbarten
auch
Streitpatent
beanspruchten
Schiebewagen
würden
gleichermaßen
oberen
unteren
Holme
Aufstellposition
charakteristische
V-Position
zueinander
auch
gegeneinander
verbracht
Zusammenlegen
oberen
unteren
Holme
gleichzeitig
aufeinander
verschwenkt
verkennt
gemeinsame
Effekt
unterschiedlichen
räumlich-körperlichen
Mitteln
erreicht
wird
Fachmann
Anregung
vermittelt
wird
dort
offenbarten
aufwändigen
Streitpatent
beanspruchte
einfache
Konstruktion
wählen
.
Patentgericht
ist
Bewertung
zuzustimmen
Fachmann
auch
Anlass
gab
Gestellholme
Verbindungsteil
Weise
anzulenken
Zusammenlegen
Kreuzgestänges
Holme
Höhe
Seite
gerichteten
Spreizstellung
gleichzeitig
aufeinanderzuverschwenken
.
konnte
Fachmann
zusammenklappbaren
Schiebewagen
Wagengestell
entnehmen
obere
untere
Gestellholme
1
Verbindungsteil
vordere
Radanordnung
aufweist
.
oberen
unteren
Gestellholme
sind
entsprechend
Merkmalen
ausgestaltet
.
stehen
rückwärtig
Anordnung
gelenkig
miteinander
verbundener
Querholme
8
Verbindung
.
zutreffenden
Ausführungen
Patentgerichts
ergibt
kommt
Anordnung
Querholmen
Funktion
Spreizgestänges
ermöglicht
Wagengestell
hintereinander
folgende
Bewegungen
Aufstellposition
oberen
unteren
Holme
gegeneinander
V-Position
befinden
zusammengelegte
Position
verbringen
.
werden
zunächst
jeweils
oberen
unteren
Gestellholme
1
Rückenholme
Schwenkbewegung
zueinander
Wesentlichen
parallele
Lage
zusammen
gebracht
.
Sodann
erfolgt
gleitende
Bewegung
Verbringung
oberen
Gestellholme
Rückenholme
unteren
Gestellholmen
Wesentlichen
parallele
Lage
vgl.
Sp
.
Z.
.
;
S.
Abs.
2
;
Figuren
.
Hinblick
unterschiedlichen
Bewegungsablauf
ist
Berufung
bereits
nachvollziehbar
Grund
Fachmann
veranlasst
gewesen
sein
soll
schwenkbar
ausgestaltete
Befestigung
oberen
Gelenkholme
unteren
Enden
unteren
Gelenkholmen
Verbindungsteil
verlegen
.
Fall
enthält
aber
Anregung
bekannte
Wagengestell
Kreuzgestänge
auszustatten
Anforderungen
Merkmalsgruppe
entspricht
.
Anregung
folgt
auch
nachfolgenden
Zeichnungen
stammen
Kinderwagengestell
offenbart
Seite
oberen
unteren
Gestellholm
aufweist
.
Gestellholme
sind
jeweils
Verbindungsstück
miteinander
verbunden
.
unteren
Ende
oberen
Gestellholme
ist
Vorderrad
befestigt
unteren
Enden
unteren
Gestellholme
Hinterrad
angeordnet
ist
.
oberen
unteren
Gestellholme
sind
Kreuzgestänge
17
miteinander
verbunden
.
Patentgericht
ist
beizutreten
Fachmann
Entgegenhaltung
veranlasst
wird
bekannte
Wagengestell
Sinne
Patentanspruch
Schutz
gestellten
Konstruktion
abzuändern
.
gezeigten
Konstruktionen
weisen
erhebliche
Unterschiede
.
gezeigten
Wagengestell
werden
zueinander
angeordneten
oberen
unteren
Gestellholme
vorderseitig
Verbindungsteil
rückseitig
Rückenholme
wiederum
Kreuzgestänge
weiteren
Holme
miteinander
Verbindung
stehen
verbunden
.
gelenkige
Ausgestaltung
Komponenten
ermöglicht
Aufstellen
Zusammenlegen
Wagens
.
beinhaltet
offenbarten
Gestell
wesentlich
einfachere
Konstruktion
parallelen
oberen
unteren
Gestellholme
lediglich
Kreuzgestänge
17
miteinander
verbunden
sind
Aufstellen
Zusammenlegen
Wagens
erlaubt
.
Berufung
hat
aufgezeigt
ist
auch
sonst
erkennbar
Überlegungen
Fachmann
hätten
bringen
können
erheblichen
Unterschiede
Einbau
oberen
unteren
Holme
verbindenden
Kreuzgestänges
erwägen
überdies
Holme
gemeinsames
Verbindungsteil
vorzusehen
.
Beurteilung
ändert
auch
dann
Berufung
Figuren
gezeigte
Beschreibung
weiter
erläuterte
weitere
Ausführungsbeispiel
berücksichtigt
wird
vgl.
Sp
.
Z.
.
.
sind
oberen
Verbindungsstück
Hebel
angelenkt
Enden
Räder
befinden
.
ist
unteres
Verbindungsstück
vorgesehen
Hebel
angelenkt
sind
andere
Enden
wiederum
Hebeln
gelenkig
verbunden
sind
.
Wird
untere
Verbindungsstück
Stab
oberen
Verbindungsstück
weggeschoben
werden
angelenkten
Hebel
Mitte
zusammengezogen
führen
auch
Hebel
Rädern
Mitte
.
Umgekehrt
bewirkt
Heranziehen
unteren
Verbindungsstücks
obere
Verbindungsstück
Hebel
folglich
auch
Hebel
Rädern
auseinandergespreizt
werden
.
auch
Hinblick
offenbarte
Ausführungsbeispiel
ist
festzustellen
Hebel
gebildete
Kreuzgestänge
Teil
Konstruktion
ist
erheblicher
Weise
gelehrten
Konstruktion
unterscheidet
Berufung
dargetan
hat
auch
sonst
ersichtlich
ist
Fachmann
hätte
veranlasst
werden
können
derart
fortzuentwickeln
geforderte
Kreuzgestänge
auch
vorgesehene
Verbindungsstück
aufweist
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
PatG
Verbindung
§
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
30.03.2011