NAMEN Verkündet : 22 . Mai Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Berufung 30 . März verkündete Urteil 5 . Senats Bundespatentgerichts wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist Inhaber europäischen Patents Streitpatents 25 . April angemeldet wurde . Streitpatent umfasst Patentansprüche . Patentanspruch hat folgenden Wortlaut : " Zusammenklappbarer Schiebewagen Kinder und/oder Puppen Wagengestellt mindestens aufweist : obere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten ansteigend Wesentlichen verlaufende gehende miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme untere Enden Verbringen zusammengelegten Stellung Aufstellposition schwenkbar Verbindungsteil angekoppelt sind Verbindungsteil untere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten Wesentlichen verlaufende durchgehende miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind hinteren Enden Radlagerhalter hintere Räder Räderanordnungen befestigt sind mindestens vordere Radanordnung mindestens Rad mindestens Radlagerhalters 8) Verbindungsteil Brückenteil unteren Gestellholme befestigt ist gekennzeichnet : aufstellbares Spreizgestänge Form Kreuzgestänges bestimmten Abstand Verbindungsteil Holmen 2b ; verbindend vorgesehen derart ausgebildet ist Aufstellen Wagengestells oberen unteren Holme charakteristische V-Position zueinander auch gegeneinander verbracht sind Zusammenlegen Spreizgestänges oberen unteren Holme gleichzeitig aufeinander verschwenken . " Patentansprüche sind unmittelbar mittelbar Patentanspruch rückbezogen . Klägerin hat geltend gemacht Gegenstand tents unzulässig erweitert Stand Technik patentfähig sei . Patentgericht hat Klage abgewiesen . wendet Klägerin beantragt Urteil Patentgerichts abzuändern Streitpatent Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklären . Beklagte beantragt Berufung zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung Klägerin bleibt Erfolg . sprüche gehen Inhalt Anmeldung ursprünglich eingereichten Fassung Gegenstand ist patentfähig Art . Abs. . V.m . Art . § Abs. Nr. . Streitpatent betrifft zusammenklappbaren Schiebewagen Kinder und/oder Puppen . Beschreibung Streitpatents wird ausgeführt US-Patent Priorität beruhend : nachfolgende Zeichnung stammt Kinderwagen Rahmenkonstruktion bekannt sei unteres scherenartig Gelenkstück angelenktes Paar Seitenholmen aufweise zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien . Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke schwenkbewegliche Befestigung vorgesehen Ende jeweils Schiebegriff angebracht sei . Stabilisierung Konstruktion aufgestellter Lage seien Rückenholmen obere untere Querholme 9 vorgesehen jeweils Ende gleich langen gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden anderen Ende Rückenholmen angelenkt seien . Rückenholmen seien vorderseitig Sitzholme angelenkt schwenkbeweglich vorderen Enden Lagern Seitenholme befestigt seien . Rückseitig Rückenholme seien Beinstützen vorgesehen anderen Enden Querholmen drehgelenkig befestigt seien . verschiebliche Anordnung Gelenke Rückenholmen einerseits zusammenlegbaren Querholme andererseits könne Wagengestell gleichzeitigem Verschieben Gelenke Rückenholme Seitenholmen vollständig zusammengelegt werden . wird Klagepatentschrift französische Patentanmeldung verwiesen nachfolgende Zeichnung stammt : sei zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt gleichen Aufbau bekannte Gestell aufweise jedoch anders Rückenholme festen Lagern Seitenholmen schwenkbeweglich gelagert seien Rückenholme zusammenlegbaren Scherengestänges 19 Spreizgestänge Rückenholmen vorgesehen sei geteilt gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien so Sitzholmen Kräfteparallelogramm bildeten . Spreizung Seitenholme sei zusätzlich zusammenlegbarer Querholm unteren Abschnitten Rückenholme vorgesehen . Streitpatent liegt Problem " Aufgabe " zugrunde bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt zusammengeklappt werden können . soll Lehre Patentanspruch Vorrichtung folgenden Merkmalen erreicht werden : 1 . Zusammenklappbarer Schiebewagen Kinder und/oder Puppen Wagengestell aufweist : obere Gestellholme untere Gestellholme Verbindungsteil Spreizgestänge vordere Radanordnung hintere Räder Räderanordnungen . 2 . oberen Gestellholme sind durchgehend miteinander verbundenen Abschnitten gebildet sind spiegelbildlich angeordnet verlaufen vorn hinten ansteigend Wesentlichen 3 . unteren Gestellholme sind durchgehend miteinander verbundenen Abschnitten gebildet sind spiegelbildlich angeordnet verlaufen vorn hinten Wesentlichen . sind verschwenkbar weisen hintere Enden Radlager hinteren Räder Räderanordnungen befestigt sind . 4 . Verbindungsteil sind 4.1 unteren Enden oberen Gestellholme Verbringen zusammengelegten Stellung Aufstellposition schwenkbar gekoppelt unteren Gestellholme angeordnet . 5 . vordere Radanordnung weist mindestens Rad ist mindestens Radlagerhalters 8) Verbindungsteil Brückenteil unteren Gestellholme befestigt . 6 . Spreizgestänge ist aufstellbar Form Kreuzgestänges ausgebildet . Kreuzgestänge ist 6.3.1 Holmen 2b ; bestimmten Abstand Verbindungsteil Holme 2b ; verbindend vorgesehen derart ausgebildet Aufstellen Wagengestells oberen unteren Holme 2b ; charakteristische VPosition zueinander auch gegeneinander verbracht sind derart ausgebildet Zusammenlegen oberen unteren Holme 2b ; gleichzeitig aufeinander verschwenken . -9- nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt Streitpatentschrift zeigt beispielhaft erfindungsgemäßen zusammenklappbaren Schiebewagen . Sicht Fachmanns Patentgericht Berufung unbeanstandet festgestellt Ingenieur Fachrichtung Maschinenbau handelt Hersteller Kinderwagengestellen Konstruktionsaufgaben befasst ist Gebiet mehrjährige Berufserfahrung verfügt liegt Konstruktionsprinzip erfindungsgemäßen Wagengestells Wesentlichen Gestellholme Verbindungsteil angelenkt sind untereinander Kreuzgestänge ausgebildetes Spreizgestänge verbunden sind so oberen unteren Holme Regenschirm Aufstellen auch gegeneinander V-Position gebracht werden Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander verschwenkt werden . Kreuzgestänge Holme gezeigten Scherengestänge lediglich Ebene zueinander verschwenkt werden können kann Kreuzgestänge Sinne angesehen werden derart ausgebildet ist Zusammenlegen obere untere Holme gleichzeitig aufeinander verschwenkt werden Merkmal . II . 1 . Patentgericht hat angenommen Merkmal unzulässige Erweiterung enthalte . lässt Rechtsfehler erkennen wird auch Berufung angegriffen . 2 . Patentgericht hat weiter ausgeführt Aufnahme Kreuzgestänges erteilten Patentanspruch Beschreibung Anmeldung angegebene konkrete Ausgestaltung erweitere Ursprungsoffenbarung . Bereits ursprüngliche Anspruch enthalte Festlegung bestimmte Bauform Spreizgestänges . werde auch Kreuzgestänge beliebiger Bauart lediglich spezifiziert Bedingung Betätigung bewirkten Faltvorgangs Wagengestells umfasst . ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung Kreuzgestänges sei fachmännischer Sicht zwingend erforderlich . Entsprechend deute Fachmann auch betreffenden Ausführungen Beschreibung lediglich beispielhaft gemeinte Angaben . Berufung vorgetragene Argument lediglich Spreizgestänge Form Kreuzgestänges Beschreibung Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei vgl. S. Anmeldung überzeugt . ständiger Rechtsprechung Senats ist Anmelder Ausführungsbeispiel Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung Beschränkung Gegenstands Patentanspruchs heranziehen möchte gezwungen Merkmale Ausführungsbeispiels übernehmen . kann vielmehr Merkmale Ausführungsbeispiels gemeinsam auch je erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind beschränken einzelne Merkmale Patentanspruch aufzunehmen . darf lediglich Gegenstand ergeben Fachmann Ursprungsunterlagen mögliche Ausführungsform Erfindung entnehmen kann Urteil 24 . Januar . Elektronenstrahltherapiesystem ; Beschluss 11 . September Drehmomentübertragungseinrichtung . Streitfall erschloss Fachmann Inhalt Patentanmeldung auch Spreizgestänge umfassen soll allgemein Form Kreuzgestänges ausgebildet sind . Zwar ist Merkmal noch Gegenstand Patentanspruchs Anmeldung ursprünglich eingereichten Fassung . gleichermaßen Teil Ursprungsoffenbarung berücksichtigenden Beschreibung Anmeldung vgl. nur Urteil 12 Juli . Reifenabdichtmittel m.w . konnte Fachmann jedoch entnehmen " Spreizgestänge Form Kreuzgestänges " " besonders vorteilhaft sei S. mithin erfindungsgemäß umfasst sein sollte . steht auch Bezug " Kreuzgestänge " Beschreibung weiter ausgeführt wird " X-Form geteilten Stützstreben besteht schwenkbeweglich Schwenkhaltern Holmen einerseits Lagerhalter zentrisch vorgesehen ist andererseits angelenkt sind so dass Regenschirm Streben Bewegen Lagerhalters Längsrichtung aufgestellt zusammengefaltet werden . aufgestellten Position können schwenkbar gelagerten Enden rungsaufnahmen eingreifen hierin seitlich gesichert sein . " Fachmann bereits Einleitung " " ergibt handelt insoweit lediglich beispielhafte Ausgestaltung Kreuzgestänges . Selbst Einleitung Berufung vorgetragen sprachlichen Regeln lediglich X-Form " beziehen sein sollte offenbart Fachmann dennoch zweifelsfrei ausschließlich Kreuzgestänge " X-Form " anschließend beschriebenen Merkmalskombination Spreizgestänge Rahmen Lehre Patentanspruch gemeint ist . sind X-Form " auch näher spezifizierte beliebige andere Formen zulässig gibt fachlicher Sicht Grund Kreuzgestänge allein näher beschriebenen Merkmalskombination auch allgemein möglich anzusehen . . 1 . Patentgericht ist Ergebnis gekommen Gegenstand Patentanspruchs patentfähig sei . beanspruchte Schiebewagen sei neu . oberen Gestellholme seien dort Verbindungsteil jeweils separat Gestellseite zugeordneten unteren befestigt . sei Kreuzgestänge oberen unteren Gestellholmen angebracht verbinde . Vielmehr sei Kreuzgestänge Aufspreizung oberen unteren Holme beteiligten Spreizgestänge zuzurechnenden Rückenholmen angeordnet . Auffassung Klägerin sei Patentanspruch umfasste " mittelbare " Verbindung Gestellholme Kreuzgestänge gehe Wortlaut Anspruchs . Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken sind Berufung auch beanstandet worden . 2 . Patentgericht hat weiter angenommen Schiebewagen Patentanspruch erfinderischen Tätigkeit beruhe . werde Gestellkonstruktion nahegelegt . werde lehrt oberen Gestellholme jeweils Gestellseite zugeordneten unteren Gestellholme anzulenken Kreuzgestänge 19 weiteren Holmen Spreizgestänges Rückenholme 14 derart anzuordnen Faltbewegung Kreuzgestänges Aufeinanderzubewegen Gestellholme lediglich Richtung Gestellbreite bewirke . Aufeinanderzubewegen Gestellholme Richtung Gestellhöhe seien Gelenken versehene weitere Gestängeteile Knickstellen erforderlich . Anregung Abkehr Konstruktionsprinzip sei erkennen . Erst recht fehle Anregung Anlenkung Gestellholme Verbindungsteil Kreuzgestänges Holmen derart Zusammenlegen Kreuzgestänges Holme Höhe Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinander verschwenken . Anregung ergebe auch ansonsten Wesentlichen gleichem Konstruktionsprinzip bekannt Wagengestell einmal Kreuzgestänge aufweise . US-Patentschrift 8) bekannten Kinderwagengestell seien zwar oberen Gestellholme unteren Gestellholme aufstellbares Kreuzgestänge 17 miteinander verbunden schwenkten Zusammenlegen Kreuzgestänges gleichzeitig aufeinander . Gestellholme seien jedoch gemeinsamen Verbindungsteil angelenkt wiesen vorn hinten verlaufende V-Form . Ausführungen Patentgerichts halten Berufung stand . Anregung Kreuzgestänge beschriebenen Konstruktion auszugestalten ist entnehmen . Berufung vorgebrachte Argument offenbarten auch Streitpatent beanspruchten Schiebewagen würden gleichermaßen oberen unteren Holme Aufstellposition charakteristische V-Position zueinander auch gegeneinander verbracht Zusammenlegen oberen unteren Holme gleichzeitig aufeinander verschwenkt verkennt gemeinsame Effekt unterschiedlichen räumlich-körperlichen Mitteln erreicht wird Fachmann Anregung vermittelt wird dort offenbarten aufwändigen Streitpatent beanspruchte einfache Konstruktion wählen . Patentgericht ist Bewertung zuzustimmen Fachmann auch Anlass gab Gestellholme Verbindungsteil Weise anzulenken Zusammenlegen Kreuzgestänges Holme Höhe Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken . konnte Fachmann zusammenklappbaren Schiebewagen Wagengestell entnehmen obere untere Gestellholme 1 Verbindungsteil vordere Radanordnung aufweist . oberen unteren Gestellholme sind entsprechend Merkmalen ausgestaltet . stehen rückwärtig Anordnung gelenkig miteinander verbundener Querholme 8 Verbindung . zutreffenden Ausführungen Patentgerichts ergibt kommt Anordnung Querholmen Funktion Spreizgestänges ermöglicht Wagengestell hintereinander folgende Bewegungen Aufstellposition oberen unteren Holme gegeneinander V-Position befinden zusammengelegte Position verbringen . werden zunächst jeweils oberen unteren Gestellholme 1 Rückenholme Schwenkbewegung zueinander Wesentlichen parallele Lage zusammen gebracht . Sodann erfolgt gleitende Bewegung Verbringung oberen Gestellholme Rückenholme unteren Gestellholmen Wesentlichen parallele Lage vgl. Sp . Z. . ; S. Abs. 2 ; Figuren . Hinblick unterschiedlichen Bewegungsablauf ist Berufung bereits nachvollziehbar Grund Fachmann veranlasst gewesen sein soll schwenkbar ausgestaltete Befestigung oberen Gelenkholme unteren Enden unteren Gelenkholmen Verbindungsteil verlegen . Fall enthält aber Anregung bekannte Wagengestell Kreuzgestänge auszustatten Anforderungen Merkmalsgruppe entspricht . Anregung folgt auch nachfolgenden Zeichnungen stammen Kinderwagengestell offenbart Seite oberen unteren Gestellholm aufweist . Gestellholme sind jeweils Verbindungsstück miteinander verbunden . unteren Ende oberen Gestellholme ist Vorderrad befestigt unteren Enden unteren Gestellholme Hinterrad angeordnet ist . oberen unteren Gestellholme sind Kreuzgestänge 17 miteinander verbunden . Patentgericht ist beizutreten Fachmann Entgegenhaltung veranlasst wird bekannte Wagengestell Sinne Patentanspruch Schutz gestellten Konstruktion abzuändern . gezeigten Konstruktionen weisen erhebliche Unterschiede . gezeigten Wagengestell werden zueinander angeordneten oberen unteren Gestellholme vorderseitig Verbindungsteil rückseitig Rückenholme wiederum Kreuzgestänge weiteren Holme miteinander Verbindung stehen verbunden . gelenkige Ausgestaltung Komponenten ermöglicht Aufstellen Zusammenlegen Wagens . beinhaltet offenbarten Gestell wesentlich einfachere Konstruktion parallelen oberen unteren Gestellholme lediglich Kreuzgestänge 17 miteinander verbunden sind Aufstellen Zusammenlegen Wagens erlaubt . Berufung hat aufgezeigt ist auch sonst erkennbar Überlegungen Fachmann hätten bringen können erheblichen Unterschiede Einbau oberen unteren Holme verbindenden Kreuzgestänges erwägen überdies Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzusehen . Beurteilung ändert auch dann Berufung Figuren gezeigte Beschreibung weiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel berücksichtigt wird vgl. Sp . Z. . . sind oberen Verbindungsstück Hebel angelenkt Enden Räder befinden . ist unteres Verbindungsstück vorgesehen Hebel angelenkt sind andere Enden wiederum Hebeln gelenkig verbunden sind . Wird untere Verbindungsstück Stab oberen Verbindungsstück weggeschoben werden angelenkten Hebel Mitte zusammengezogen führen auch Hebel Rädern Mitte . Umgekehrt bewirkt Heranziehen unteren Verbindungsstücks obere Verbindungsstück Hebel folglich auch Hebel Rädern auseinandergespreizt werden . auch Hinblick offenbarte Ausführungsbeispiel ist festzustellen Hebel gebildete Kreuzgestänge Teil Konstruktion ist erheblicher Weise gelehrten Konstruktion unterscheidet Berufung dargetan hat auch sonst ersichtlich ist Fachmann hätte veranlasst werden können derart fortzuentwickeln geforderte Kreuzgestänge auch vorgesehene Verbindungsstück aufweist . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz PatG Verbindung § Abs. . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 30.03.2011