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155 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Gegenstandswert
Revisionsverfahrens
beträgt
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Kläger
Drittel
Beklagte
Drittel
.
Wert
Berufungsverfahrens
wird
Abänderung
zweitinstanzlichen
Wertfestsetzung
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
Klage
teilweise
zurückgenommen
hat
war
Antrag
Beklagten
Kosten
entscheiden
Kostenentscheidung
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
ergehen
kann
§
Abs.
Satz
Abs.
.
ist
Kosten
Rechtsmittelzüge
Fall
.
haben
allein
Rahmen
Stufenklage
geltend
gemachten
Auskunftsanspruch
Gegenstand
Umfang
Teilrücknahme
Klage
abschließend
feststeht
.
Rücknahme
Klage
Umfang
zugelassenen
Revision
fallen
Kläger
Kosten
Revisionsverfahrens
Last
.
Senat
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
hat
ist
diesbezüglichen
Beschluss
29
.
Juni
bereits
Lasten
Beklagten
Kosten
Verfahrens
entschieden
worden
kostenrechtlichen
Konsequenzen
Teilzurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
vgl.
Beschluss
11
.
Dezember
.
Klagerücknahme
wirkt
Berufungsverfahren
ergangene
Kostenentscheidung
führt
Belastung
Klägers
Dritteln
Beklagten
Drittel
Kosten
zweitinstanzlichen
Verfahrens
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.03.2009
I-2