BESCHLUSS 26 . Oktober Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens . Gegenstandswert Revisionsverfahrens beträgt € . Kosten Berufungsverfahrens tragen Kläger Drittel Beklagte Drittel . Wert Berufungsverfahrens wird Abänderung zweitinstanzlichen Wertfestsetzung € festgesetzt . Gründe : Kläger Klage teilweise zurückgenommen hat war Antrag Beklagten Kosten entscheiden Kostenentscheidung gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann § Abs. Satz Abs. . ist Kosten Rechtsmittelzüge Fall . haben allein Rahmen Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch Gegenstand Umfang Teilrücknahme Klage abschließend feststeht . Rücknahme Klage Umfang zugelassenen Revision fallen Kläger Kosten Revisionsverfahrens Last . Senat Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten zurückgewiesen hat ist diesbezüglichen Beschluss 29 . Juni bereits Lasten Beklagten Kosten Verfahrens entschieden worden kostenrechtlichen Konsequenzen Teilzurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Beschluss 11 . Dezember . Klagerücknahme wirkt Berufungsverfahren ergangene Kostenentscheidung führt Belastung Klägers Dritteln Beklagten Drittel Kosten zweitinstanzlichen Verfahrens § Abs. Satz § Abs. . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.03.2009 I-2