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1653 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
März
teilweise
geändert
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Einzelrichters
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
105.681,48
Euro
nebst
%
Zinsen
104.292,16
Euro
weiteren
Euro
31.05.2001
verurteilt
worden
ist
.
Mehrforderung
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
wird
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
ersten
Rechtszugs
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
13
.
März
entstandenen
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
Kläger
%
Beklagten
%
auferlegt
.
entstandenen
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Telekommunikationsbereich
tätigen
Beklagten
Ersatz
Aalaufzuchtanlage
eingetretenen
Schaden
zurückzuführen
ist
Beklagten
hergestellte
reparierte
Telefonwahlgerät
ausgelösten
Alarm
Telefonnetz
absetzen
konnte
.
Kläger
betreibt
Aufzucht
Speiseaalen
Aalsetzlingen
Naturgewässer
.
sicherzustellen
Störungen
computergestützten
Steuerung
Wasserbelüftung
-reinigung
verschiedenen
Becken
Arbeitszeit
automatisch
telefonische
Meldung
zuständigen
Mitarbeiter
erfolgen
würde
erwarb
Fachhändler
Beklagten
hergestellte
Fernwirkmodem
Folgenden
:
.
31
.
Mai
leuchtete
CPU-Fehler
bezeichnete
Bedienungsanleitung
heißt
:
"
Aufleuchten
wird
Hardwarefehler
Gerät
angezeigt
.
"
zuständige
Mitarbeiter
Klägers
fragte
Geschäftsführer
Beklagten
Blitzschlag
vorangegangenen
Gewitter
Hardwarestörung
verursacht
haben
könne
.
Geschäftsführer
Beklagten
antwortete
grundsätzlich
könne
Blitzschlag
Aufleuchten
Warnlampe
verursachen
;
müsse
Gerät
aber
ansehen
.
Kläger
ließ
Gerät
Beklagten
reparieren
.
Reparatur
baute
Beklagte
Kläger
mitzuteilen
.
insoweit
angegriffenen
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
übernommen
hat
erfüllt
Blitzschutzmodul
Aufgabe
Falle
Überspannung
zerstört
wird
.
wird
Beschädigung
geschützt
;
CPU-Leuchte
zeigt
Zusammenhang
Hardwarefehler
.
Beklagte
ausgehende
Telefonleitung
eingebaut
hatte
wurde
Falle
Zerstörung
auch
Telefonverbindung
unterbrochen
so
Alarmmeldung
telefonisch
weitergegeben
werden
konnte
.
Umstand
war
Anzeige
vorgesehen
.
Feststellungen
Landgericht
Berufungsgericht
kam
Nacht
4
.
5
Juli
erneuten
Vorfall
Blitzschlags
zerstört
Telefonverbindung
unterbrochen
wurde
.
Kurz
Nacht
11
.
12
Juli
ereignete
Aalfarm
Störfall
.
Unterbrechung
Leitung
gab
Computerüberwachungsanlage
ausgelösten
Alarm
Telefonnetz
zuständigen
Mitarbeiter
Klägers
.
Störung
wurde
erst
Betriebsbeginn
folgenden
Morgen
entdeckt
Klage
geltend
gemachte
Schaden
schon
entstanden
war
.
Landgericht
hat
Klage
Schlechterfüllung
Parteien
abgeschlossenen
Werkvertrags
Reparatur
Wesentlichen
stattgegeben
Beklagte
Zahlung
Euro
Zinsen
verurteilt
.
Beklagte
habe
versäumt
Kläger
Einbau
Blitzschutzmoduls
Gefahr
hinzuweisen
Überspannung
zerstört
Telefonverbindung
unterbrochen
werden
könne
.
Pflichtverletzung
sei
Schaden
Klägers
kausal
gewesen
.
Berufung
Beklagten
hat
teilweise
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
nur
Euro
zugesprochen
.
hat
Schaden
niedriger
angesetzt
Landgericht
anders
%
iges
Mitverschulden
Klägers
angenommen
.
Punkt
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
;
weitergehende
Revision
hat
Kläger
Beginn
mündlichen
Verhandlung
zurückgenommen
.
Beklagte
hat
Anschlussrevision
eingelegt
beantragt
Klage
ganz
abzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Anschlussrevision
ist
hingegen
unbegründet
.
Revision
Kläger
Berufungsgericht
abgewiesenen
Teil
Schadensersatzanspruchs
weiterverfolgt
ist
begründet
führt
insoweit
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Kläger
kann
Mitverschulden
angelastet
werden
.
Berufungsgericht
hat
gegenteilige
Ansicht
folgt
begründet
:
Kläger
habe
Schadensvermeidung
obliegende
Sorgfalt
beachtet
.
Mitarbeiter
hätten
lediglich
morgens
abends
geprüft
CPU-Anzeige
leuchte
.
hätte
aber
extremen
Störungsempfindlichkeit
Anlage
Funktionsweise
weitere
Funktionskontrollen
vornehmen
müssen
.
CPU-FehlerLeuchte
zeige
nur
Hardwarefehler
.
Nutzer
sei
jedoch
erkennbar
Gerät
Hardwaredefekten
auch
andere
Defekte
haben
könne
.
aufdrängende
Fall
sei
Defekt
Leuchtiode
CPU-Leuchte
.
könnten
Störungen
Verteilernetz
Deutschen
AG
Betracht
gelassen
werden
Störungen
Kläger
behauptet
völlig
unwahrscheinlich
seien
.
dränge
Erfordernis
laufender
Tests
auch
Gerät
gerade
Zweck
Testschalter
besitze
Selbsttest
ausgelöst
werden
könne
.
hätten
Mitarbeiter
Feierabend
Testalarm
auslösen
müssen
.
II
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
ständiger
Rechtsprechung
anerkannte
Lehre
Haftungsbeschränkung
Zurechnungszusammenhang
hier
insbesondere
Schutzzweck
Norm
beachtet
hat
.
1
.
Lehre
besagt
adäquate
Zurechnung
Schadens
Vorbehalt
haftungserweiternden
-begrenzenden
besonderen
Zwecks
Haftungsnorm
Haftung
zugrundeliegenden
Vertragsverhältnisses
steht
§
Rdn
.
.
Schadensersatzpflicht
besteht
nur
geltend
gemachte
Schaden
Bereich
Gefahren
stammt
Abwendung
verletzte
Norm
erlassen
verletzte
vertragliche
vorvertragliche
Pflicht
übernommen
worden
ist
f.
;
176
;
.
;
101
;
364
;
64
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Schadensersatzpflicht
hängt
übertretene
Gesetz
überhaupt
Schutz
Einzelner
bezweckt
Verletzte
gegebenenfalls
geschützten
Personenkreis
gehört
.
muss
geprüft
werden
Verbotsnorm
verletzte
Rechtsgut
schützen
soll
.
Schließlich
muß
Verbotsnorm
Schutz
Rechtsguts
gerade
vorliegende
Schädigungsart
bezwecken
;
geltend
gemachte
Schaden
muss
also
auch
Art
Entstehungsweise
Schutzzweck
verletzten
Norm
fallen
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Palandt/
aaO
.
Grundsätze
Schutzzweck
Norm
sind
auch
Prüfung
Mitverschuldens
§
beachten
.
;
.
VersR
99
;
Urt
.
353
;
§
Rdn
.
;
Palandt/Heinrichs
§
Rdn
.
13
;
§
Rdn
.
.
gelten
auch
Verletzung
bloßen
Obliegenheit
.
2
.
vorliegenden
Fall
zielt
Berufungsgericht
angenommene
Sorgfaltsanforderung
allabendlich
Testalarm
vorzunehmen
nur
insoweit
Schaden
eingetretenen
verhindern
Art
verletzten
Rechtsguts
geht
auch
Art
Weise
Schadensentstehung
.
Ginge
nur
verletzte
Rechtsgut
Schadenserfolg
so
wäre
Mitverschulden
bejahen
Berufungsgericht
postulierte
Obliegenheit
gerade
Schadenserfolg
Tod
Gewichtsverlust
Aale
verhindern
sollte
vorliegenden
Fall
eingetreten
ist
.
Schaden
fällt
aber
Schutzzweck
Obliegenheit
Klägers
Testalarm
Art
Weise
Schadensentstehung
andere
war
Schadensabläufen
geforderte
Testalarm
vorbeugen
sollte
.
Berufungsgericht
hat
Notwendigkeit
allabendlichen
Testalarms
Feststellung
begründet
Gründen
Weitergabe
nächtlichen
Störungsalarms
ersichtlich
ausreichend
sichergestellt
habe
.
sei
gewährleistet
gewesen
Beschädigung
Warnlampe
angezeigt
wurde
Leuchtdiode
defekt
werden
könne
zeige
Warnlampe
Störungen
Leitungsnetz
Deutschen
AG
.
kann
dahingestellt
bleiben
Berufungsgericht
nötige
Sachkunde
Feststellung
besaß
Defekt
Leuchtdiode
möglich
vorhersehbar
sei
auch
Forderung
Kläger
allein
Gefahr
defekten
Leuchtdiode
Verbindungsausfalls
Deutschen
AG
schon
Feierabend
hätte
eingetreten
sein
hypothetischen
späteren
Störungsalarm
Betrieb
Klägers
hätte
fortdauern
müssen
Sorgfaltsobliegenheit
Klägers
überspannt
hat
.
selbst
Feststellungen
Berufungsgerichts
folgt
beschränkte
Schutzzweck
Kläger
auferlegten
Obliegenheit
Abwendung
Schäden
Berufungsgericht
befürchtete
Weise
hervorgerufen
wurden
.
vorliegenden
Schadensfall
spielten
aber
Schäden
Hardware
noch
Störungen
Deutschen
AG
.
Kläger
geltend
gemachte
Schaden
stammt
somit
Bereich
Gefahren
allabendliche
Testalarm
Ansicht
Berufungsgerichts
abwenden
sollte
.
3
.
Kläger
traf
auch
Obliegenheit
tatsächlich
eingetretenen
Fall
Blitzschlag
zerstört
Verbindung
Telefonleitung
unterbrochen
werden
würde
Anordnung
abendlichen
Testalarms
verhindern
.
Geschehensablauf
konnte
vorhersehen
.
Zweck
konnte
nur
sein
Gefahren
vorzubeugen
vorhersehbar
waren
.
ergibt
allgemeinen
Charakter
Obliegenheit
Gebotes
eigenen
Interessenwahrnehmung
erfordert
Sorgfalt
beachten
Lage
Sache
erforderlich
erscheint
selbst
Schaden
bewahren
.
geht
also
"
Verschulden
selbst
"
.
vorliegenden
Fall
kommt
nur
Fahrlässigkeit
Betracht
§
Abs.
.
Fahrlässigkeit
setzt
indessen
Vorhersehbarkeit
Gefahr
Geschädigte
Vorkehrungen
treffen
sollte
§
Rdn
.
;
Palandt/Heinrichs
§
Rdn
.
.
hat
auch
Berufungsgericht
verkannt
Erkennbarkeit
Gefahr
Kläger
Gefahr
hätte
-9-
drängen
müssen
abgestellt
hat
.
Vorhandensein
Blitzschutzmoduls
Einbau
Beklagte
aufgeklärt
hatte
wusste
Kläger
indessen
Verschulden
.
traf
auch
Sorgfaltsobliegenheit
Vermeidung
Zerstörung
Blitzschutzmoduls
hervorgerufenen
Schadens
.
Mitverschulden
Kläger
ist
verneinen
.
B.
Anschlussrevision
Beklagten
ist
begründet
.
Beklagte
meint
Einbau
Blitzschutzmoduls
sei
kausal
Schaden
Klägers
.
Behauptung
wäre
Schaden
auch
dann
gekommen
Kläger
Einbau
Blitzschutzmoduls
widersprochen
wieder
hätte
entfernen
lassen
.
dann
hätte
Blitz
erzeugte
Überspannung
ungeschützt
getroffen
beschädigt
.
Schaden
wäre
wahrscheinlich
Aufleuchten
CPU-Fehler-Diode
angezeigt
worden
zentrale
Steuerungseinheit
lediglich
Bauteil
Geräts
sei
über
%
möglichen
Schäden
CPU-Warnlampe
angezeigt
würden
.
kann
dahingestellt
bleiben
hierbei
neuen
Tatsachenvortrag
handelt
Revisionsverfahren
mehr
berücksichtigt
werden
kann
§
Abs.
.
Kausalitätsbeurteilung
Beklagten
kann
Gründen
Beweislast
gefolgt
werden
.
Behauptung
Schaden
auch
dann
entstanden
wäre
Kläger
ordnungsgemäß
vorgenommenen
Einbau
Blitzschutzmoduls
informiert
hätte
macht
Beklagte
hypothetischen
Kausalverlauf
Falle
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
geltend
.
Einwand
ist
grundsätzlich
beachtlich
.
Schädiger
trägt
jedoch
Beweislast
Schaden
auch
rechtmäßigem
Verhalten
eingetreten
wäre
.
.
vgl.
nur
Urt
.
.
Beklagte
hat
aber
einmal
Beweis
angetreten
zwar
Kläger
ordnungsgemäßer
Aufklärung
Beklagten
verzichtet
hätte
anderweitige
Vorsichtsmaßnahmen
ergreifen
Blitzschlag
Nacht
4
.
5
Juli
Blitzschutzmodul
vorhanden
gewesen
wäre
beschädigt
hätte
noch
Beschädigung
angezeigt
worden
wäre
.
spricht
auch
Beweis
ersten
Anscheins
.
darf
Kläger
auch
unterstellt
werden
Kenntnis
eingebauten
Funktionsweise
gleichwohl
allabendlichen
Testalarm
verzichtet
Vermeidung
tatsächlich
eingetretenen
Schadensentstehung
abzielende
Obliegenheit
verletzt
hätte
.
Unterstellt
Berufungsgericht
Kläger
Schäden
angezeigten
Hardwarefehler
Störungen
Deutschen
AG
entstehen
vorhersehen
konnte
hätte
zwar
Schäden
Nichterfüllung
Obliegenheit
Testalarm
zumindest
teilweise
selbst
tragen
müssen
.
Selbst
annimmt
Übernahme
derartigen
Risikos
bereit
war
rechtfertigt
jedoch
Schlussfolgerung
auch
Schäden
Kauf
genommen
hätte
Entstehungsweise
vorhersehen
konnte
insbesondere
Zerstörung
Blitzschutzmoduls
hervorgerufene
Unterbrechung
Telefonverbindung
.
insoweit
hat
Geschäftsherrn
zustehende
wirtschaftliche
Risikoentscheidung
gerade
getroffen
.
konkrete
Anhaltspunkte
vorhanden
sind
darf
unterstellt
werden
Entscheidung
wäre
Wahl
gestellt
worden
Sinne
Risikoübernahme
getroffen
hätte
.
braucht
entschieden
werden
Kläger
Hilfe
Vermutung
Verletzung
Aufklärungspflicht
Betroffener
"
aufklärungsrichtig
"
verhalten
hätte
.
.
vgl.
nur
Urt
.
XI
sogar
Gegenbeweis
erbracht
hat
.
Hätte
Beklagte
pflichtgemäß
Risiko
hingewiesen
eingebaute
Blitzschutzmodul
Überspannung
zerstört
hervorgerufene
Unterbrechung
Telefonverbindung
angezeigt
werde
so
hätte
Kläger
aufklärungsrichtigem
Verhalten
zunächst
gefragt
Blitzschutzmodul
überhaupt
nötig
sei
.
hätte
Beklagte
aufklären
müssen
nur
Gefahr
Beschädigung
folgt
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
weitere
Gefahr
bestehe
Beschädigung
Warnleuchte
angezeigt
werde
.
Fall
aber
kann
ausgeschlossen
werden
Kläger
gleichgültig
behalten
hätte
hätte
wieder
ausbauen
lassen
aufklärungsrichtigem
Verhalten
allabendlichen
Testalarm
eingeführt
hätte
.
Auch
weiteren
Behauptungen
Beklagten
wäre
Blitzschlag
beschädigt
wäre
Schaden
angezeigt
worden
spricht
Anscheinsbeweis
.
Kläger
weist
zutreffend
ungeschützte
Zeit
30
.
Mai
Gewitter
unbeschadet
überstanden
hatte
Beschädigung
Blitzschlag
31
.
Mai
Warnleuchte
aufgeleuchtet
hatte
.
II
.
Beklagte
meint
weiter
Kläger
habe
Schaden
Gewichtszunahmeausfall
überlebenden
Aalen
schlüssig
dargelegt
behauptet
habe
Aale
"
Fresspause
"
geringeren
Preis
habe
veräußern
können
.
sei
auszugehen
Aale
Wochen
später
geplantes
Verkaufsgewicht
erreicht
hätten
.
Verzögerungsschaden
habe
Kläger
aber
geltend
gemacht
.
1
.
Ansicht
Klägers
ist
Anschlussrevision
Beklagten
auch
zweiten
Rüge
zulässig
.
bezieht
zwar
Herabsetzung
Berufungsgericht
festgestellten
Schadenshöhe
anstrebt
Teil
Streitstoffs
Revision
zugelassen
worden
ist
.
Anschlussrevision
bedarf
aber
Zulassung
.
ergibt
Revisionsbeklagte
selbst
dann
selbständige
Revision
zugelassen
worden
ist
noch
Anschlussrevision
einlegen
kann
Abs.
;
BRDrs
.
S.
f.
;
.
23.02.2005
.
Anschlussrevision
ist
auch
dann
zulässig
Zulassung
Revision
Teile
Streitstoffs
beschränkt
worden
ist
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auch
Kläger
aufgeworfene
weitere
Frage
Anschlussrevision
unzulässig
ist
anderen
Lebenssachverhalt
betrifft
Revision
erfassten
Streitgegenstand
auch
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
so
.
ZR
§
geltenden
Fassung
kann
vorliegenden
Fall
Revision
Anschlussrevision
Lebenssachverhalt
betreffen
offenbleiben
so
auch
.
2
.
Rüge
ist
indessen
begründet
.
Aale
werden
Gewicht
veräußert
.
auch
immer
Kläger
überlebenden
Aale
verkauft
hat
war
erzielte
Verkaufspreis
geringer
Schadensereignis
Aale
weniger
wogen
.
Aale
Wochen
späterem
Verkauf
Preis
erzielten
Schadensereignis
Wochen
früher
erbracht
hätten
gleicht
Schaden
Klägers
Wochen
neue
Setzlinge
hätte
mästen
können
zusätzliches
Aalgewicht
erbracht
hätten
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Satz
.
Keukenschrijver
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.03.2004