NAMEN Verkündet : 14 . März Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . März teilweise geändert folgt neu gefasst : Berufung Beklagten wird Urteil Einzelrichters 4 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung 105.681,48 Euro nebst % Zinsen 104.292,16 Euro weiteren Euro 31.05.2001 verurteilt worden ist . Mehrforderung wird Klage abgewiesen . weitergehende Berufung wird zurückgewiesen . Anschlussrevision Beklagten wird zurückgewiesen . Kosten ersten Rechtszugs tragen Kläger % Beklagte % . Kosten Berufungsverfahrens 13 . März entstandenen Kosten Revisionsverfahrens werden Kläger % Beklagten % auferlegt . entstandenen Kosten Revisionsverfahrens trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger verlangt Telekommunikationsbereich tätigen Beklagten Ersatz Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden zurückzuführen ist Beklagten hergestellte reparierte Telefonwahlgerät ausgelösten Alarm Telefonnetz absetzen konnte . Kläger betreibt Aufzucht Speiseaalen Aalsetzlingen Naturgewässer . sicherzustellen Störungen computergestützten Steuerung Wasserbelüftung -reinigung verschiedenen Becken Arbeitszeit automatisch telefonische Meldung zuständigen Mitarbeiter erfolgen würde erwarb Fachhändler Beklagten hergestellte Fernwirkmodem Folgenden : . 31 . Mai leuchtete CPU-Fehler bezeichnete Bedienungsanleitung heißt : " Aufleuchten wird Hardwarefehler Gerät angezeigt . " zuständige Mitarbeiter Klägers fragte Geschäftsführer Beklagten Blitzschlag vorangegangenen Gewitter Hardwarestörung verursacht haben könne . Geschäftsführer Beklagten antwortete grundsätzlich könne Blitzschlag Aufleuchten Warnlampe verursachen ; müsse Gerät aber ansehen . Kläger ließ Gerät Beklagten reparieren . Reparatur baute Beklagte Kläger mitzuteilen . insoweit angegriffenen Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht übernommen hat erfüllt Blitzschutzmodul Aufgabe Falle Überspannung zerstört wird . wird Beschädigung geschützt ; CPU-Leuchte zeigt Zusammenhang Hardwarefehler . Beklagte ausgehende Telefonleitung eingebaut hatte wurde Falle Zerstörung auch Telefonverbindung unterbrochen so Alarmmeldung telefonisch weitergegeben werden konnte . Umstand war Anzeige vorgesehen . Feststellungen Landgericht Berufungsgericht kam Nacht 4 . 5 Juli erneuten Vorfall Blitzschlags zerstört Telefonverbindung unterbrochen wurde . Kurz Nacht 11 . 12 Juli ereignete Aalfarm Störfall . Unterbrechung Leitung gab Computerüberwachungsanlage ausgelösten Alarm Telefonnetz zuständigen Mitarbeiter Klägers . Störung wurde erst Betriebsbeginn folgenden Morgen entdeckt Klage geltend gemachte Schaden schon entstanden war . Landgericht hat Klage Schlechterfüllung Parteien abgeschlossenen Werkvertrags Reparatur Wesentlichen stattgegeben Beklagte Zahlung Euro Zinsen verurteilt . Beklagte habe versäumt Kläger Einbau Blitzschutzmoduls Gefahr hinzuweisen Überspannung zerstört Telefonverbindung unterbrochen werden könne . Pflichtverletzung sei Schaden Klägers kausal gewesen . Berufung Beklagten hat teilweise Erfolg gehabt . Berufungsgericht hat Kläger nur Euro zugesprochen . hat Schaden niedriger angesetzt Landgericht anders % iges Mitverschulden Klägers angenommen . Punkt richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers ; weitergehende Revision hat Kläger Beginn mündlichen Verhandlung zurückgenommen . Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt beantragt Klage ganz abzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Anschlussrevision ist hingegen unbegründet . Revision Kläger Berufungsgericht abgewiesenen Teil Schadensersatzanspruchs weiterverfolgt ist begründet führt insoweit Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Kläger kann Mitverschulden angelastet werden . Berufungsgericht hat gegenteilige Ansicht folgt begründet : Kläger habe Schadensvermeidung obliegende Sorgfalt beachtet . Mitarbeiter hätten lediglich morgens abends geprüft CPU-Anzeige leuchte . hätte aber extremen Störungsempfindlichkeit Anlage Funktionsweise weitere Funktionskontrollen vornehmen müssen . CPU-FehlerLeuchte zeige nur Hardwarefehler . Nutzer sei jedoch erkennbar Gerät Hardwaredefekten auch andere Defekte haben könne . aufdrängende Fall sei Defekt Leuchtiode CPU-Leuchte . könnten Störungen Verteilernetz Deutschen AG Betracht gelassen werden Störungen Kläger behauptet völlig unwahrscheinlich seien . dränge Erfordernis laufender Tests auch Gerät gerade Zweck Testschalter besitze Selbsttest ausgelöst werden könne . hätten Mitarbeiter Feierabend Testalarm auslösen müssen . II . Ansicht Berufungsgerichts hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision rügt Recht Berufungsgericht ständiger Rechtsprechung anerkannte Lehre Haftungsbeschränkung Zurechnungszusammenhang hier insbesondere Schutzzweck Norm beachtet hat . 1 . Lehre besagt adäquate Zurechnung Schadens Vorbehalt haftungserweiternden -begrenzenden besonderen Zwecks Haftungsnorm Haftung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses steht § Rdn . . Schadensersatzpflicht besteht nur geltend gemachte Schaden Bereich Gefahren stammt Abwendung verletzte Norm erlassen verletzte vertragliche vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist f. ; 176 ; . ; 101 ; 364 ; 64 . Aufl . § Rdn . . Schadensersatzpflicht hängt übertretene Gesetz überhaupt Schutz Einzelner bezweckt Verletzte gegebenenfalls geschützten Personenkreis gehört . muss geprüft werden Verbotsnorm verletzte Rechtsgut schützen soll . Schließlich muß Verbotsnorm Schutz Rechtsguts gerade vorliegende Schädigungsart bezwecken ; geltend gemachte Schaden muss also auch Art Entstehungsweise Schutzzweck verletzten Norm fallen 4 . Aufl . Rdn . ; Palandt/ aaO . Grundsätze Schutzzweck Norm sind auch Prüfung Mitverschuldens § beachten . ; . VersR 99 ; Urt . 353 ; § Rdn . ; Palandt/Heinrichs § Rdn . 13 ; § Rdn . . gelten auch Verletzung bloßen Obliegenheit . 2 . vorliegenden Fall zielt Berufungsgericht angenommene Sorgfaltsanforderung allabendlich Testalarm vorzunehmen nur insoweit Schaden eingetretenen verhindern Art verletzten Rechtsguts geht auch Art Weise Schadensentstehung . Ginge nur verletzte Rechtsgut Schadenserfolg so wäre Mitverschulden bejahen Berufungsgericht postulierte Obliegenheit gerade Schadenserfolg Tod Gewichtsverlust Aale verhindern sollte vorliegenden Fall eingetreten ist . Schaden fällt aber Schutzzweck Obliegenheit Klägers Testalarm Art Weise Schadensentstehung andere war Schadensabläufen geforderte Testalarm vorbeugen sollte . Berufungsgericht hat Notwendigkeit allabendlichen Testalarms Feststellung begründet Gründen Weitergabe nächtlichen Störungsalarms ersichtlich ausreichend sichergestellt habe . sei gewährleistet gewesen Beschädigung Warnlampe angezeigt wurde Leuchtdiode defekt werden könne zeige Warnlampe Störungen Leitungsnetz Deutschen AG . kann dahingestellt bleiben Berufungsgericht nötige Sachkunde Feststellung besaß Defekt Leuchtdiode möglich vorhersehbar sei auch Forderung Kläger allein Gefahr defekten Leuchtdiode Verbindungsausfalls Deutschen AG schon Feierabend hätte eingetreten sein hypothetischen späteren Störungsalarm Betrieb Klägers hätte fortdauern müssen Sorgfaltsobliegenheit Klägers überspannt hat . selbst Feststellungen Berufungsgerichts folgt beschränkte Schutzzweck Kläger auferlegten Obliegenheit Abwendung Schäden Berufungsgericht befürchtete Weise hervorgerufen wurden . vorliegenden Schadensfall spielten aber Schäden Hardware noch Störungen Deutschen AG . Kläger geltend gemachte Schaden stammt somit Bereich Gefahren allabendliche Testalarm Ansicht Berufungsgerichts abwenden sollte . 3 . Kläger traf auch Obliegenheit tatsächlich eingetretenen Fall Blitzschlag zerstört Verbindung Telefonleitung unterbrochen werden würde Anordnung abendlichen Testalarms verhindern . Geschehensablauf konnte vorhersehen . Zweck konnte nur sein Gefahren vorzubeugen vorhersehbar waren . ergibt allgemeinen Charakter Obliegenheit Gebotes eigenen Interessenwahrnehmung erfordert Sorgfalt beachten Lage Sache erforderlich erscheint selbst Schaden bewahren . geht also " Verschulden selbst " . vorliegenden Fall kommt nur Fahrlässigkeit Betracht § Abs. . Fahrlässigkeit setzt indessen Vorhersehbarkeit Gefahr Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte § Rdn . ; Palandt/Heinrichs § Rdn . . hat auch Berufungsgericht verkannt Erkennbarkeit Gefahr Kläger Gefahr hätte -9- drängen müssen abgestellt hat . Vorhandensein Blitzschutzmoduls Einbau Beklagte aufgeklärt hatte wusste Kläger indessen Verschulden . traf auch Sorgfaltsobliegenheit Vermeidung Zerstörung Blitzschutzmoduls hervorgerufenen Schadens . Mitverschulden Kläger ist verneinen . B. Anschlussrevision Beklagten ist begründet . Beklagte meint Einbau Blitzschutzmoduls sei kausal Schaden Klägers . Behauptung wäre Schaden auch dann gekommen Kläger Einbau Blitzschutzmoduls widersprochen wieder hätte entfernen lassen . dann hätte Blitz erzeugte Überspannung ungeschützt getroffen beschädigt . Schaden wäre wahrscheinlich Aufleuchten CPU-Fehler-Diode angezeigt worden zentrale Steuerungseinheit lediglich Bauteil Geräts sei über % möglichen Schäden CPU-Warnlampe angezeigt würden . kann dahingestellt bleiben hierbei neuen Tatsachenvortrag handelt Revisionsverfahren mehr berücksichtigt werden kann § Abs. . Kausalitätsbeurteilung Beklagten kann Gründen Beweislast gefolgt werden . Behauptung Schaden auch dann entstanden wäre Kläger ordnungsgemäß vorgenommenen Einbau Blitzschutzmoduls informiert hätte macht Beklagte hypothetischen Kausalverlauf Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend . Einwand ist grundsätzlich beachtlich . Schädiger trägt jedoch Beweislast Schaden auch rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre . . vgl. nur Urt . . Beklagte hat aber einmal Beweis angetreten zwar Kläger ordnungsgemäßer Aufklärung Beklagten verzichtet hätte anderweitige Vorsichtsmaßnahmen ergreifen Blitzschlag Nacht 4 . 5 Juli Blitzschutzmodul vorhanden gewesen wäre beschädigt hätte noch Beschädigung angezeigt worden wäre . spricht auch Beweis ersten Anscheins . darf Kläger auch unterstellt werden Kenntnis eingebauten Funktionsweise gleichwohl allabendlichen Testalarm verzichtet Vermeidung tatsächlich eingetretenen Schadensentstehung abzielende Obliegenheit verletzt hätte . Unterstellt Berufungsgericht Kläger Schäden angezeigten Hardwarefehler Störungen Deutschen AG entstehen vorhersehen konnte hätte zwar Schäden Nichterfüllung Obliegenheit Testalarm zumindest teilweise selbst tragen müssen . Selbst annimmt Übernahme derartigen Risikos bereit war rechtfertigt jedoch Schlussfolgerung auch Schäden Kauf genommen hätte Entstehungsweise vorhersehen konnte insbesondere Zerstörung Blitzschutzmoduls hervorgerufene Unterbrechung Telefonverbindung . insoweit hat Geschäftsherrn zustehende wirtschaftliche Risikoentscheidung gerade getroffen . konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind darf unterstellt werden Entscheidung wäre Wahl gestellt worden Sinne Risikoübernahme getroffen hätte . braucht entschieden werden Kläger Hilfe Vermutung Verletzung Aufklärungspflicht Betroffener " aufklärungsrichtig " verhalten hätte . . vgl. nur Urt . XI sogar Gegenbeweis erbracht hat . Hätte Beklagte pflichtgemäß Risiko hingewiesen eingebaute Blitzschutzmodul Überspannung zerstört hervorgerufene Unterbrechung Telefonverbindung angezeigt werde so hätte Kläger aufklärungsrichtigem Verhalten zunächst gefragt Blitzschutzmodul überhaupt nötig sei . hätte Beklagte aufklären müssen nur Gefahr Beschädigung folgt Feststellungen Berufungsgerichts auch weitere Gefahr bestehe Beschädigung Warnleuchte angezeigt werde . Fall aber kann ausgeschlossen werden Kläger gleichgültig behalten hätte hätte wieder ausbauen lassen aufklärungsrichtigem Verhalten allabendlichen Testalarm eingeführt hätte . Auch weiteren Behauptungen Beklagten wäre Blitzschlag beschädigt wäre Schaden angezeigt worden spricht Anscheinsbeweis . Kläger weist zutreffend ungeschützte Zeit 30 . Mai Gewitter unbeschadet überstanden hatte Beschädigung Blitzschlag 31 . Mai Warnleuchte aufgeleuchtet hatte . II . Beklagte meint weiter Kläger habe Schaden Gewichtszunahmeausfall überlebenden Aalen schlüssig dargelegt behauptet habe Aale " Fresspause " geringeren Preis habe veräußern können . sei auszugehen Aale Wochen später geplantes Verkaufsgewicht erreicht hätten . Verzögerungsschaden habe Kläger aber geltend gemacht . 1 . Ansicht Klägers ist Anschlussrevision Beklagten auch zweiten Rüge zulässig . bezieht zwar Herabsetzung Berufungsgericht festgestellten Schadenshöhe anstrebt Teil Streitstoffs Revision zugelassen worden ist . Anschlussrevision bedarf aber Zulassung . ergibt Revisionsbeklagte selbst dann selbständige Revision zugelassen worden ist noch Anschlussrevision einlegen kann Abs. ; BRDrs . S. f. ; . 23.02.2005 . Anschlussrevision ist auch dann zulässig Zulassung Revision Teile Streitstoffs beschränkt worden ist 25 . Aufl . Rdn . . Auch Kläger aufgeworfene weitere Frage Anschlussrevision unzulässig ist anderen Lebenssachverhalt betrifft Revision erfassten Streitgegenstand auch unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht so . ZR § geltenden Fassung kann vorliegenden Fall Revision Anschlussrevision Lebenssachverhalt betreffen offenbleiben so auch . 2 . Rüge ist indessen begründet . Aale werden Gewicht veräußert . auch immer Kläger überlebenden Aale verkauft hat war erzielte Verkaufspreis geringer Schadensereignis Aale weniger wogen . Aale Wochen späterem Verkauf Preis erzielten Schadensereignis Wochen früher erbracht hätten gleicht Schaden Klägers Wochen neue Setzlinge hätte mästen können zusätzliches Aalgewicht erbracht hätten . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Abs. Satz . Keukenschrijver Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.03.2004